In Großstädten sind sie so gut wie überall zu sehen und kaum noch wegzudenken: Graffiti. Sie zieren nicht nur Hauswände, U-Bahnstationen, Bushaltestellen oder Absperrungen, sondern finden sich so gut wie überall, wo es freie Flächen gibt.
Was für die einen eine Kunstform ist, empfinden andere wiederum als lästige Schmierereien. Dass hierbei strafrechtlich betrachtet der Tatbestand der Sachbeschädigung zum Tragen kommt, ist vielen nicht bewusst; und das obschon die Sachbeschädigung neben den Delikten des Diebstahls und des Betrugs statistisch gesehen die in Deutschland am häufigsten begangene Straftat ist. Auch im Zusammenhang mit Wohnungseinbrüchen ist sie ein Begleitdelikt, das nicht selten in Erscheinung tritt.
Im folgenden Ratgeber klären wir Sie über sämtliche Fragen rund um das Thema Sachbeschädigung auf. Was genau ist unter dem Begriff zu verstehen? Welche Merkmale setzt der Tatbestand voraus? Wo ist das Delikt gesetzlich normiert und was droht einem Täter im Falle einer Anzeige wegen Sachbeschädigung? Wann tritt Verjährung ein, ist Fahrlässigkeit hierbei strafbar und was ist eine versuchte Sachbeschädigung?
Diese und weitere Fragen beantworten wir im Folgenden für Sie.
Inhalt
FAQ: Sachbeschädigung
Hier erfahren Sie, welche Tatmerkmale erfüllt werden müssen, damit es sich um eine Sachbeschädigung handelt.
Sachbeschädigung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Die Straftat „Sachbeschädigung“ verjährt in Deutschland nach fünf Jahren. Ist dieser Zeitraum abgelaufen, kann die Tat nicht mehr bestraft werden.
Sachbeschädigung: Definition und Tatbestandsmerkmale
Mit dem Begriff der Sachbeschädigung ist eine Straftat gemeint, bei der ein Täter vorsätzlich eine fremde Sache zerstört oder aber beschädigt.
Unter einer Sache ist indes jeder körperliche Gegenstand zu verstehen. Außerdem fallen dem Gesetze nach auch Tiere unter den Begriff der Sache. Nicht von Relevanz ist die Frage nach dem Wert des jeweiligen Gegenstandes. So können etwa auch vermeintlich wertlose Dinge beschädigt werden. Ferner spielt es keine Rolle, ob der Gegenstand beweglich ist oder nicht. Neben der Sachbeschädigung an einem Auto kann somit auch die unbewegliche Hauswand zum Tatobjekt werden.
Ein weiteres Merkmal des Tatbestandes ist die Fremdheit der Sache. Diese darf nicht im Alleineigentum des Täters stehen oder aber herrenlos sein. Eine Sachbeschädigung an eigenen Dingen ist somit nicht möglich. Als herrenlos wäre eine Sache wiederum zu bezeichnen, die entweder niemals einen Eigentümer oder Besitzer hatte, oder wenn dieser das Eigentum oder den Besitz aufgegeben hat.
Die Begriffe Eigentum und Besitz werden in der Umgangssprache häufig verwechselt oder fälschlicherweise miteinander gleichgesetzt. Juristisch betrachtet sind sie jedoch strikt voneinander zu trennen. Eigentum ist das umfassende Recht, mit einer Sache nach Belieben verfahren zu dürfen und andere von jedweder Einwirkung auszuschließen.
Besitz meint hingegen lediglich die tatsächliche Sachherrschaft über einen Gegenstand. So besitzt etwa ein Mieter die ihm überlassenen Räumlichkeiten. Eigentümer hingegen ist in der Regel der Vermieter.
Die Tathandlungen der Sachbeschädigung sind das Beschädigen und das Zerstören. Unter dem Begriff des Beschädigens ist eine nicht unerhebliche Verletzung der Sachsubstanz eines Gegenstandes zu verstehen.
Hierzu zählen unter anderem:
- das Verbeulen oder Zerkratzen eines fremden Pkw
- das Verbiegen eines Zaunes
- das Einreißen eines Kleidungsstückes
Bei einer bloßen Verschmutzung hingegen kann beispielsweise nicht von einer Beschädigung im Sinne des § 303 StGB die Rede sein, sofern diese nur vorübergehender Natur ist und ohne größeren Aufwand gereinigt werden kann. Im Zuge der Einführung des 39. Strafrechtsänderungsgesetzes 2005 sollten mit dieser Regelung eindeutig auch Graffiti unter den Tatbestand der Sachbeschädigung fallen. Diese sind nämlich gerade nicht ohne größere Mühen zu beseitigen.
Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Sache jedoch nicht zwangsläufig in ihrer Substanz verletzt sein, um als Sachbeschädigung zu gelten. Auch die Beeinträchtigung ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit ist unter den Begriff der Sachbeschädigung zu fassen. Als Beispiel sei hierfür das Ablassen von Luft aus einem Auto- oder Fahrradreifen genannt.
Beispiele einer Zerstörung sind unter anderem:
- das Einwerfen von Fensterscheiben
- das Töten von Tieren
- das Zerstechen von Reifen (zum Beispiel an Autos, Motorrädern oder Fahrrädern)
- das Verbrennen von Gegenständen oder Materialien
- das Zertreten von Pflanzen
- das Einfüllen von Klebstoff in Schlösser
In all jenen Fällen ist die Substanz der Sache derartig stark beeinträchtigt, dass ihre Gebrauchsfähigkeit gänzlich aufgehoben ist.
Ferner muss das Merkmal der sogenannten Kausalität erfüllt sein. Kausal ist der Definition nach jede Bedingung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Kausalität bedeutet also Ursächlichkeit. Das Zerstören bzw. das Beschädigen muss ursächlich dafür sein, dass die Sache am Ende in ihrer Substanz verletzt bzw. beeinträchtigt ist.
Zudem setzt der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung noch das Merkmal der objektiven Zurechenbarkeit voraus. Dabei muss der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen oder erhöht haben, die sich sodann im eingetretenen Erfolg auch realisiert.
Auf subjektiver Ebene muss die Sachbeschädigung mit Vorsatz begangen werden. Hierbei reicht es allerdings aus, dass der Täter diese billigend in Kauf nimmt und für zumindest möglich hält (= sogenannter Eventualvorsatz oder auch dolus eventualis). Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist hingegen nicht mit Strafe bedroht.
Schließlich müssen die Merkmale der Rechtswidrigkeit und der Schuld erfüllt sein. Ist dies der Fall, macht sich ein Täter wegen Sachbeschädigung strafbar.
Vereinfacht/schematisch dargestellt müssen also die folgenden Merkmale erfüllt sein:
I. Objektiver Tatbestand:
- Zerstören oder beeinträchtigen einer
- fremden Sache
- Kausalität zwischen Tathandlung und Substanzbeeinträchtigung
- Objektive Zurechenbarkeit
II. Subjektiver Tatbestand
- Vorsätzliches Handeln
III. Rechtswidrigkeit und Schuld
Sachbeschädigung durch Unterlassen
Möglich ist außerdem eine Sachbeschädigung durch Unterlassen im Sinne des § 13 Strafgesetzbuch (kurz: StGB). Voraussetzung dafür ist allerdings unter anderem eine sogenannte Garantenstellung des Täters. Hierunter ist die Situation zu verstehen, dass jemand rechtlich für das Nichteintreten eines strafrechtlichen Erfolges einzustehen hat.
Nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung kann sich eine derartige Garantenstellung und damit eine Rechtspflicht im Sinne von § 13 StGB zum Beispiel aus folgenden Gründen ergeben:
- aus Rechtsnormen (Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) wie beispielsweise die Garantenstellung in der Ehe (§ 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB)) oder die Garantenstellung der Eltern gegenüber ihren Kindern (§ 1618 a BGB, 1626 BGB)
- aus vorausgegangenem, gefahrbegründendetem oder gefahrerhöhendem Tun
- Verfügungsmacht über Räume, z.B. Wohnungsinhaber, Gastwirte
- aus einer Verkehrssicherungspflicht (beispielsweise das Beherrschen einer bestimmten Gefahrenquelle)
Sachbeschädigung: Strafe und gesetzliche Regelung
Der Tatbestand der Sachbeschädigung findet seine gesetzliche Verankerung in § 303 Absatz 1 und Absatz 2 StGB. Der Paragraph ist Teil des 27. Abschnittes des StGB, welcher ebenfalls den Titel „Sachbeschädigung“ trägt.
Des Weiteren stellt sich die Frage, welche Strafe einem Täter bei Sachbeschädigung nach dem StGB droht. Hierbei gibt das Strafmaß der Norm vor, dass ein Täter mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft wird. Die Norm ist mithin als Vergehen ausgestaltet.
§ 303 Absatz 1 StGB besagt:
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
In Absatz 2 heißt es wiederum:
Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Dieser Absatz wurde, wie bereits erwähnt, eingeführt, um Beschmutzungen in Form von Graffiti und Schmierereien an Wänden vom Tatbestand der Sachbeschädigung mit abzudecken.
Insbesondere bei Ersttätern ist im Falle einer Sachbeschädigung trotz hohem Strafmaß in der Regel die Geldstrafe wahrscheinlich. Bei wiederholter Tatbegehung kann die Strafe für eine Sachbeschädigung härter ausfallen.
Antragsdelikt
Die Sachbeschädigung nach § 303 StGB ist ein sogenanntes Antragsdelikt, genauer gesagt ein relatives Antragsdelikt. Dies ergibt sich aus § 303c StGB.
Danach ist bei Sachbeschädigung ein Strafantrag vonnöten, sofern nicht die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Ein Strafantrag ist das ernsthafte Verlangen einer Person, dass ein anderer wegen einer bestimmten Straftat strafrechtlich verfolgt wird.
Der Umstand, dass das Antragserfordernis bei der Sachbeschädigung durch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ersetzt werden kann, macht das Delikt zu einem relativen Antragsdelikt. Bei einem absoluten Antragsdelikt hingegen ist dies nicht möglich.
Ein derartiges besonderes öffentliches Interesse ist dann gegeben, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Betroffenen hinaus gestört ist. In dem Fall stellt die Verletzung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit dar, beispielsweise wegen des Ausmaßes einer bestimmten Sachbeschädigung oder wegen einer damit einhergehenden Gefährlichkeit.
Antragsberechtigt ist in der Regel derjenige, der durch die Tat verletzt ist. Dies ergibt sich aus § 77 StGB. Im Falle eines geschäftsunfähigen Verletzten bzw. bei beschränkter Geschäftsfähigkeit ist der gesetzliche Vertreter antragsberechtigt.
Sollten Sie einer Sachbeschädigung zum Opfer gefallen sein, kann es durchaus sinnvoll sein, Strafanzeige zu erstatten und einen entsprechenden Strafantrag zu stellen. Andernfalls sind den Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) die Hände gebunden und eine Strafverfolgung kann nicht stattfinden.
Qualifikationen zum Grundtatbestand
Es gibt neben dem Grundtatbestand der Sachbeschädigung im Strafrecht noch drei sogenannte Qualifikationstatbestände. Bei diesen ist nicht nur das Strafmaß ein höheres als bei der einfachen Sachbeschädigung. Ferner besteht auch das zuvor erwähnte Antragserfordernis nicht.
Die Qualifikationstatbestände lauten:
- Gemeinschädliche Sachbeschädigung gemäß § 304 StGB
- Zerstörung von Bauwerken gemäß § 305 StGB
- Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel gemäß § 305a StGB
Die gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 StGB
Bei der gemeinschädlichen Sachbeschädigung ist, anders als bei der einfachen, nicht das Eigentum eines Individuums das geschützte Rechtsgut. Hierbei wird stattdessen die Sachbeschädigung öffentlichen Eigentums mit Strafe bedroht. Es ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren möglich.
§ 304 Absatz 1 StGB besagt:
Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Zerstörung von Bauwerken nach § 305 StGB
Auch die in § 305 StGB normierte Zerstörung von Bauwerken ist eine Qualifikation zur einfachen Sachbeschädigung. Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Absatz 1 der Vorschrift besagt:
Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Unter dem Begriff „Eisenbahn“ sind hierbei lediglich Schienenkörper zu verstehen. Bei einer Zerstörung durch Feuerlegen sind die Tatbestände der Brandstiftung gegenüber denen der Sachbeschädigung vorrangig.
Die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel im Sinne des § 305a StGB
Für die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel gilt ebenfalls ein erhöhter Strafrahmen. Gemäß § 305a StGB kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden.
Der Wortlaut des Absatzes 1 besagt:
Wer rechtswidrig
1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes
ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Sondertatbestände zur Sachbeschädigung
Sondertatbestände zur Sachbeschädigung sind die Datenveränderung nach § 303a StGB sowie die Computersabotage im Sinne des § 303b StGB. Beide Tatbestände wurden eingeführt, um Daten und Datenverarbeitung in strafrechtlicher Hinsicht zu schützen.
Wegen Datenveränderung macht sich strafbar, wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
Wegen Computersabotage macht sich gemäß § 303b StGB strafbar,
Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, dass er
1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert (…)
Hierbei droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Wann verjährt eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB?
Der Tatbestand der Sachbeschädigung unterliegt der Verjährung. Wann eine Tat verjährt, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
Bei der Verjährung wird generell unterschieden zwischen der sogenannten Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung. Ersteres besagt, dass eine begangene Straftat mit dem Ablauf einer bestimmten Zeitspanne strafrechtlich nicht mehr verfolgbar ist. Die Vollstreckungsverjährung hingegen verhindert, dass im Falle einer Verurteilung die Vollstreckung einer Haft- oder Geldstrafe ausgeschlossen ist, wenn die dafür jeweils vorgesehene Frist verstrichen ist.
Die Verfolgungsverjährung ist in § 78 StGB geregelt und richtet sich nach dem jeweiligen Höchstmaß einer Strafe. Das Höchstmaß der im StGB in § 303 geregelten Freiheitsstrafe beträgt zwei Jahre. Einschlägig ist somit § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB. Danach beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind.
Der Beginn der Frist zur Verfolgungsverjährung richtet sich nach § 78a StGB. Danach ist der Zeitpunkt der Beendigung der Tat maßgeblich.
Die Vollstreckungsverjährung ist hingegen in § 79 StGB gesetzlich normiert. Diese beträgt für die Sachbeschädigung zehn Jahre, was sich aus § 79 Absatz 3 Nummer 3 entnehmen lässt. Darin heißt es
„Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren.“
Beginn der Frist zur Vollstreckungsverjährung ist gemäß § 79 Absatz 6 der Zeitpunkt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung.
Versuchte Sachbeschädigung
Der Versuch eines strafrechtlichen Tatbestandes ist in § 22 StGB definiert. Darin heißt es:
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Das Strafgesetzbuch stellt die Sachbeschädigung auch im Versuch unter Strafe. Dies gilt nicht für jedes Delikt. Zu differenzieren ist hierbei stets, ob es sich bei dem Delikt um ein Verbrechen oder um ein Vergehen handelt.
Für Verbrechen gilt nach § 23 Absatz 1 StGB, dass diese stets strafbar sind. Vergehen hingegen sind nur dann im Versuch strafbar, wenn dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.
Anzeige wegen Sachbeschädigung – Was nun?
Wird eine Sachbeschädigung zur Anzeige gebracht, kann sich der Weg zum Strafverteidiger durchaus lohnen. Immerhin drohen hierbei empfindliche Strafen. Dabei weiß der Fachanwalt für Strafrecht, was bei Sachbeschädigung am besten zu tun ist, worauf es zu achten gilt und wie die bestmögliche Verteidigungsstrategie auszusehen hat.
Als Fachanwalt für Strafrecht darf sich ein Rechtsanwalt nur bezeichnen, wenn er an einem entsprechenden Fachanwaltslehrgang teilgenommen hat. Er hat sich dadurch in seinem jeweiligen Rechtsgebiet besonders qualifiziert. Wer einen Fachanwalt zu Rate zieht, hat mithin einen Experten an der Hand. Dieser kennt sowohl die Gesetzesmaterie als auch die geltende Rechtsprechung genauestens.
Fachanwälte müssen einmal im Jahr wissenschaftlich publizieren oder an Fortbildungen teilnehmen. Dadurch wird gewährleistet, dass der Anwalt stets auf dem aktuellen Wissensstand in seinem Fachgebiet bleibt.
Zivilrechtliche Ansprüche bei Sachbeschädigung
Neben einer strafrechtlichen Verurteilung ist zumeist auch ein zivilrechtliches Gerichtsverfahren möglich.
Zum Beispiel ist dies bei Autounfällen in die Wege zu leiten, wo es um mögliche Ansprüche auf Schadensersatz geht.
In bestimmten Fällen der Sachbeschädigung trägt die Versicherung des Täters die Kosten. Auch im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Ansprüchen oder im Bezug auf das Versicherungsrecht kann sich der Rat eines Rechtsanwaltes lohnen.
Zum Glück gibt es diesen Absatz 2. Wir haben fast jede Woche wieder neues Graffiti auf der Fassade. Selbstverständlich wird dies jedes mal zur Anzeige gebracht. Inzwischen haben wir sogar einen Dauervertrag mit einem Graffitientferner abgeschlossen, nun verschwindet es schneller und wir müssen es nicht so lang ansehen.
Nachbar hat ohne meine Genehmigung meine Garage mit Efeu begrünt.Alle Wände und das Dach waren betroffen. Schaden laut Kostenvoranschlag vom Maler 2000 €.
Hallo, ich habe eine kurze Frage mir wurde ende Juni bei einem Konflikt meine Brille in zwei Teile gebrochen un würde gerne wissen wie lange ich danach dies zur Anzeige bringen kann ?Alex
Frage, jemand Rollt ein Stück zurück und stößt dabei einen Begrenzungsstein mit seinem PKW um, bemerkt es nicht wird aber beim Anfahren durch Fussgänger aufmerksam der das Heck des Autos fotografiert und ihm sagt er sagt Bescheid, Fahrer stimmt zu und fährt weg. Hat der Fahrer dann Fahrerflucht begangen? Fussgänger=Hausbewohner hat Kennzeichen mit Firmenname an Heckseite fotografiert..?
lkw hat meine dachrinne beschädigt.
schädiger hat den fall seiner versicherung gemeldet,
versicherung zahlt nicht .
von wem bekomme ich meinen schaden ersetzt????
Hallo l., emil,
wir können keine Rechtsberatung anbieten und empfehlen daher die Konsultation mit einem Anwalt. Dieser kann Sie entsprechen beraten.
Ihr Team von anwalt.org