Ruhestörung: Was können Sie tun?

Eine permanente Ruhestörung kann krank machen.
Eine permanente Ruhestörung kann krank machen.

Kurz vor dem Schlafengehen noch ein gutes Buch lesen, am Wochenende durch Meditation und Yoga seine innere Mitte finden oder konzentriert für die nächste Klausur lernen – nichts stört solche Aktivitäten mehr als Lärm. Das Nachbarskind steht vor dem Haus und ruft lauthals nach seiner Mutter, der Hund eine Etage tiefer bellt wieder grundlos und ein Teenager probt wieder erfolglos sein Klavierspiel.

Lärm kann Stress verursachen und dieser kann bekanntlich krank machen. Damit stellt die Ruhestörung durch Nachbarn ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar – oder etwa nicht? Grundsätzlich ist es korrekt, dass niemand durch den Lärm eines anderen in seiner Lebensweise im erheblichen Maße gestört werden darf. Allerdings ist auch nicht jedes Geräusch in der Nachbarschaft Lärm. Wer in einem Mietshaus wohnt, muss damit rechnen, dass die Nachbarn nicht immer mucksmäuschenstill sind. Manche Geräusche müssen auch ertragen werden.

Dieser Ratgeber informiert Sie über die Ruhestörung, darüber welchen Lärm Sie aushalten müssen, welche Ruhezeiten in Deutschland gelten und wann Sie die Polizei rufen können wegen einer Ruhestörung. Was im Mietrecht zur Lärmbelästigung steht und wann eine Mietminderung gerechtfertigt ist, wird ebenfalls thematisiert.

Weiterführende Ratgeber rund um die Ruhestörung

FAQ: Ruhestörung

Was ist eine Ruhestörung?

Ruhestörungen können vor allem im Bereich von Wohnhäusern oder auch im Straßenverkehr begangen werden. Welche jeweiligen Verordnungen dann betroffen sind, können Sie hier nachlesen.

Welche Ruhezeiten gelten in Deutschland?

Eine gesetzliche Nachtruhe gilt beispielsweise von 22 bis 6 Uhr. Hier können Sie mehr zu den Ruhezeiten in Deutschland lesen.

Wie kann ich gegen eine Ruhestörung vorgehen?

Liegt eine Ruhestörung in Ihrem Wohnhaus vor, sollten Sie zuerst einmal den Vermieter darüber informieren. Dieser kann dann entsprechende Schritte einleiten.

Ruhestörender Lärm durch Nachbarn und andere Krawallmacher

Ein Ruhestörung durch kleine Kinder müssen Sie hinnehmen.
Ein Ruhestörung durch kleine Kinder müssen Sie hinnehmen.

Ruhestörender Lärm ist einer der häufigsten Gründe für Nachbarschaftsstreit. Die Intensität von Geräuschen ist aber für jeden anders. Auch werden sie unterschiedlich empfunden. Während für den einen Mieter die Übungsstunden des Berufsmusikers in der Nachbarschaft ein kostenloses Kulturprogramm darstellen, nimmt ein anderer Mieter dies als Ruhestörung durch Musik wahr.

Die Ruhestörung ist per Definition eine Belästigung anderer Personen durch Schallemissionen. Dabei ist die Ursache für den Lärm nicht nur bei den Nachbarn zu suchen. Auch Verkehrslärm durch Autos, Straßenbahn oder Flugzeuge, Freizeitlärm, Baustellenlärm und Lärm durch die Religionsausübung (z. B. Kirchenglocken) können ruhestörend wirken.

Aber auch Lärm, der bei Gartenarbeiten erzeugt wird, z. B. durch Laubbläser, kann zu einer Belästigung führen.

Nicht immer liegt die Schuld bei den Nachbarn, wenn es zu laut wird. Es kann auch sein, dass eine Wohnung besonders hellhörig ist. Wie gut der Schallschutz ist, hängt auch vom Gebäude ab. In Neubauten sollte dieser einen gewissen Standard erfüllen. In älteren Gebäuden können Geräusche häufig leichter zu den Nachbarn durchdringen.

Ruhestörung im Gesetz

Jeder Mensch ist tagtäglich von mehr oder weniger störenden Geräuschen umgeben. An einiges kann man sich gewöhnen, aber nicht alles muss hingenommen werden. Im deutschen Recht gibt es verschiedene Paragraphen, welche sich mit der Ruhestörung bzw. Lärmbelästigung befassen.

Regelungen finden sich im Zivilrecht, im Strafrecht und in verschiedenen Vorschriften und Verordnungen. Zu nennen sind:

  • Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
  • Immissionsschutzgesetze der Bundesländer
  • Sportanlagenlärmschutzverordnung
  • Straßenverkehrsordnung
  • Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
  • Verkehrslärmschutzverordnung
  • Verschiedene Verordnungen von Gemeinden

Grundsätzlich gilt aber stets der § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Dort heißt es:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Demnach kann eine Lärmbelästigung durchaus teuer werden, wenn ohne guten Grund und in einem unverhältnismäßigen Ausmaß die Ruhe der Nachbarschaft gestört wird. Damit ist jeder weitgehend zur Lärmvermeidung angehalten. Auch eine Unterlassungsklage kann gemäß § 1004 in Verbindung mit § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei einer Ruhestörung eingelegt werden. Hierbei sollte aber vorher unbedingt mit einem Anwalt für Mietrecht gesprochen werden.

Ein strafrechtliches Vorgehen ist allerdings nur beim Betrieb einer Anlage zulässig, welche unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht und gesundheitsschädigend wirken kann.

Was sagt das Mietrecht zur Ruhestörung?

Vermeiden von Ruhestörung: Mit der Hausordnung akzeptieren Sie die Ruhezeiten.
Vermeiden von Ruhestörung: Mit der Hausordnung akzeptieren Sie die Ruhezeiten.

Das Mietrecht ist grundsätzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Zur Ruhestörung lässt sich im Gesetzestext allerdings nur wenig finden. Es gibt hier auch keine gesetzlich festgelegten Ruhezeiten, allerdings können diese in der jeweiligen Hausordnung festgehalten werden. Dadurch sind sie für alle Mietparteien verbindlich und ein Vermieter kann gegen Verstöße entsprechend vorgehen. Außerdem wurden Ruhezeiten häufig auch in den Landes-Immisionsschutzgesetzen festgeschrieben. Es kann zudem örtliche Ruhezeiten geben, welche individuell von den Gemeinden festgelegt werden.

Auch wenn zur Ruhestörung das Mietrecht weitgehend schweigt, haben Gerichte oftmals diese Lücke geschlossen. Als angemessener Lärmpegel gilt die sogenannte Zimmerlautstärke. Damit ist eine Lautstärke gemeint, welche tagsüber 40 Dezibel und nachts 30 Dezibel nicht überschreiten darf. Es handelt sich dabei aber nicht um feste Grenzwerte. Auch unterhalb dieses Pegels kann ein Nachbar eine Ruhestörung begehen, wenn ein Geräusch durch physiologische bzw. psychologische Wirkung von einem Durchschnittsmenschen als störend empfunden werden kann.

Feste Dezibel-Werte sind auch deshalb nicht unumstößlich, weil die baulichen Eigenschaften eines Gebäudes ebenfalls Einfluss auf die Übertragung von Geräuschen haben. Somit ist beispielsweise die Schwelle für die Zimmerlautstärke für hellhörige Wohnungen niedriger.

In einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde definiert, dass Geräusche dann zimmerlautstark sind, wenn diese in den angrenzenden Wohnungen nur geringfügig zu hören sind. Sind Geräusche allerdings deutlich hörbar, bewegen sie sich nicht mehr im Bereich der Zimmerlautstärke.

Rechtfertigt die Ruhestörung eine Mietminderung?

Eine Mietminderung aufgrund einer Ruhestörung ist durchaus möglich. Dafür müssen allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Durch Unterschrift unter dem Mietvertrag übernahm der Vermieter die Pflicht, einem Mieter die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu übergeben. Wird die Lebensqualität dauerhaft durch eine Ruhestörung durch andere Mieter verringert, muss der Vermieter etwas gegen die übermäßige Lärmbelästigung unternehmen.

Bevor Betroffene die Miete mindern dürfen, müssen sie aber dem Vermieter die Möglichkeit geben, sich um das Problem zu kümmern. Dieser kann beispielsweise mit den Nachbarn reden und versuchen, einvernehmlich eine Lösung zu finden. Hat dies keinen Erfolg, kann er Mieter auch abmahnen und gegebenenfalls kündigen, sollte sich keine Besserung einstellen. Eine andere Möglichkeit wäre auch, den Schallschutz zu verbessern.

Wird der Vermieter allerdings nicht tätig, obwohl er von dem Sachmangel weiß, berechtigt das den Mieter zu einer Mietminderung aufgrund der Ruhestörung. Maßgebend dabei ist § 536 BGB.

Ruhestörung: Zu welchen Zeiten müssen Sie leise sein?

Ruhestörung: Ruhezeiten sind einzuhalten.
Ruhestörung: Ruhezeiten sind einzuhalten.

Es gibt keine bundeseinheitlichen Ruhezeiten, stattdessen fällt ihre Festlegung in die Verantwortung der Länder und Gemeinden. Daher gibt es beispielsweise auch nicht in jedem Bundesland eine Mittagsruhe. Diese kann allerdings dennoch in der Hausordnung festgeschrieben sein. Mieter stimmen dieser mit der Unterzeichnung des Mietvertrages zu. Besondere Ruhezeiten, die in jedem Bundesland geregelt wurden, sind die Nachtruhe und die Wochenend- bzw. Feiertagsruhe.

Vollständige Stille kann während der Ruhezeiten allerdings nicht verlangt werden, denn die Nachbarn dürfen all ihren Tätigkeiten wie gewohnt nachgehen, solange sie dabei die Zimmerlautstärke einhalten. Kommt es zur Ruhestörung während der Ruhezeiten, sollte allerdings nicht immer gleich die Polizei oder der Vermieter angerufen werden. Empfehlenswerter ist es, wenn zunächst das Gespräch mit den Nachbarn gesucht wird. In der Regel zeigen diese Verständnis und reduzieren die Lautstärke.

Nächtliche Ruhestörung

In den meisten Bundesländern gilt die Nachtruhe ab 22 bis 6 Uhr. Zu beachten ist aber auch, was in der Hausordnung steht. Diese orientiert sich zwar an den örtlichen Bestimmungen, kann aber unter Umständen auch strenger gefasst sein. Eine nächtliche Ruhestörung durch die Nachbarn liegt dann vor, wenn deren Aktivität über die Grenze der Zimmerlautstärke hinweg akustisch zu vernehmen ist.

Staubsaugen, Wäschewaschen mit einer zu lauten Waschmaschine oder laut Musik zu hören, sind in der Nachtruhe tabu. Die Zeit nach 22 Uhr dient der Entspannung und Regeneration. Sie fällt nicht zufällig mit dem Zeitraum zusammen, in dem die meisten Personen zu Bett gehen. Wird der Schlaf durch eine Ruhestörung nach 22 Uhr unterbrochen, kann dies Einfluss auf die Arbeitsleistung am Folgetag haben.

Die Nachtruhe ist gesetzlich in den Landes-Immissionsschutzgesetzen festgeschrieben. Auch die europäische Richtlinie zum Umgebungslärm nennt für die Nachtruhe die Zeitspanne zwischen 22 bis 6 Uhr. Abweichend ergibt sich aus der Bayerischen Biergartenverordnung eine Nachtzeit von 23 bis 7 Uhr.

Feste feiern wie sie fallen: Gibt es ein Recht auf laute Partys?

Es muss doch auch mal eine Ausnahme geben. Zum Geburtstag oder zur Einzugsfeier kann es durchaus mal lauter werden. Fröhliches Lachen, gute Musik – einmal im Jahr geht das doch in Ordnung, oder? Leider nein. Die Ruhezeiten sind stets zu beachten. Auch die liebevoll geschriebenen Info-Zettel für die Nachbarn schützen nicht davor, dass die Feiernden wegen einer nächtlichen Ruhestörung von der Polizei Besuch bekommen. Sie werben aber für Verständnis.

Kommt es dennoch zu Beschwerden, droht dem Gastgeber ein Bußgeld sowie eine Abmahnung bzw. Kündigung vom Vermieter. Dazu kommt es aber meist nur dann, wenn der lärmende Mieter sich uneinsichtig zeigt und regelmäßig gegen die Ruhezeiten verstößt. In einem schweren Fall ist es der Polizei bei einer Ruhestörung wegen Musik auch erlaubt, die Hifi-Anlage zu beschlagnahmen.

Ruhestörung am Wochenende

Ruhestörung: Lärm durch eine Party ist zu vermeiden.
Ruhestörung: Lärm durch eine Party ist zu vermeiden.

Auch am Wochenende gibt es wie bei der Nachtruhe besondere Zeiten, in denen alle zur Vermeidung von Lärm aufgerufen sind. Für eine Ruhestörung am Samstag gelten aber keine besonderen Regelungen, denn der Samstag gilt allgemein als Werktag.

Trotzdem kann eine Ruhestörung zu bestimmten Zeiten am Wochenende Probleme machen. Am siebten Tag der Woche ist grundsätzlich auf Lärm zu verzichten. Die Sonntagsruhe gilt ganztägig und verbietet handwerkliche Arbeiten wie Bohren, Hämmern oder Sägen. Ebenfalls untersagt ist das Rasenmähen am Sonntag. Eine Ruhestörung liegt allerdings nicht vor, wenn Kinder im Hof laut spielen oder Rabatz im Kinderzimmer machen. Von den Nachbarn wird in dieser Hinsicht viel Toleranz erwartet. Eine Ruhestörung durch Kinder liegt nur dann vor, wenn die Geräusche außerhalb jeglicher sozialer Norm liegen.

Ruhestörung am Feiertag

Genauso wie eine Ruhestörung am Sonntag vermieden werden muss, gilt auch am Feiertag eine ganztägige Ruhezeit. Zu respektieren sind alle gesetzlichen Feiertage, so dass zwischen 22 Uhr des Vorferiertags bis 6 Uhr des Nachfeiertags übermäßiger Lärm zu unterlassen ist (Nachtruhe + Feiertagsruhe). Feiertage sind aber nicht in jedem Bundesland gleich. Regionale Unterschiede sind also zu beachten. Dies gilt beispielsweise für den Reformationstag (31. Oktober), welcher vornehmlich in den neuen Bundesländern gefeiert wird.

Wie am Sonntag ist auch am Feiertag eine Ruhestörung durch einen Rasenmäher zu vermeiden.

Ruhestörung: Was Sie aushalten müssen:

  • Ruhestörung durch Hunde (täglich maximal 30 Minuten)
  • nächtliches Duschen (maximal 30 Minuten und 10 Minuten am Stück)
  • Ruhestörung durch ein Baby (jederzeit)
  • Musizieren z. B. Schlagzeug (2 Stunden täglich)
  • Party (nach 22 Uhr nur noch in Zimmerlautstärke)
  • Trittgeräusche (außer High Heels)
  • Kinderlärm (z. B. Spielplatz, Kita)
  • Straßenlärm
  • Ruhestörung durch Baulärm (Baustelle bestand schon zum Einzug, ansonsten Mietminderung möglich)

Was ist zu tun bei einer Ruhestörung? Polizei oder Ordnungsamt rufen?

Reden Sie erst mit dem Nachbar, bevor Sie wegen einer Ruhestörung die Polizei rufen.
Reden Sie erst mit dem Nachbar, bevor Sie wegen einer Ruhestörung die Polizei rufen.

Betroffene wissen häufig nicht richtig, wie sie sich verhalten sollen, wenn es zur Ruhestörung in der Mietwohnung kommt. Insbesondere zu Ruhezeiten stellt es häufig ein Problem dar, wenn die Nachbarn lärmen. Aber ist immer die Polizei oder das Ordnungsamt bei einer Ruhestörung zu informieren?

Im Sinne des Hausfriedens sollten Mieter stets ein hohes Maß an Toleranz walten lassen. Heute ist es vielleicht der Nachbar, der etwas zu laut Musik hört, aber vielleicht kommen Sie selbst einmal in die Lage, in der sie die Ruhezeiten etwas großzügiger auslegen. Ist die Geräuschkulisse allerdings nicht zu ertragen, hilft in der Regel das Gespräch mit dem Nachbarn. Vielleicht ist es ihm nicht bewusst, dass er Sie stört. Bleiben Sie aber unbedingt freundlich.

Hilft Reden nicht und kommt es auch häufiger zur Ruhestörung am Tag oder in der Nacht, sollten Sie den Vermieter informieren. Dieser kann den lärmenden Mieter abmahnen und so für Ruhe sorgen.

Ist das Problem allerdings akut und der Nachbar reagiert nicht auf Ihr Bitten, können Sie auch die Behörden verständigen. Zu beachten ist allerdings, dass ein Verstoß gegen die Ruhezeit vorliegen oder der Lärm außergewöhnlich störend sein muss. Die Beamten werden nach dem Anruf prüfen, ob eine Ruhestörung vorliegt. Häufig hilft allein die Präsenz der Polizei gegen uneinsichtige Nachbarn.

Versuchen Sie allerdings im Sinne einer guten Nachbarschaft das Problem erst im Guten zu klären. Die Polizei sollten Sie nur hinzuziehen, wenn es Ihnen absolut ernst ist.

Können Sie eine Anzeige wegen Ruhestörung stellen?

Es ist möglich, wegen einer Ruhestörung eine Anzeige zu stellen. Dazu müssen Sie entweder die Polizei rufen, beispielsweise bei einer akuten Lärmbelästigung, oder Sie müssen beim Ordnungsamt eine Lärmanzeige stellen. Darüber hinaus gibt es auch noch zivilrechtliche Möglichkeiten wie die „strafbewehrte Unterlassungserklärung“. Mit der Unterzeichnung verpflichtet sich die zu laute Partei, die fortlaufende Ruhestörung zu vermeiden, andernfalls kommt eine Vertragsstrafe auf sie zu.

Ist der Ruhestörer nicht bereit, das Dokument zu unterzeichnen, können Sie gerichtlich gegen ihn vorgehen.

Ruhestörung beim Vermieter melden

Ruhestörung durch Musik? Nur während der Ruhezeiten.
Ruhestörung durch Musik? Nur während der Ruhezeiten.

Ist der Nachbar uneinsichtig und verändert sein Verhalten nicht, obwohl Sie mit ihm das Gespräch gesucht haben, können Sie den Ruhestörer auch beim Vermieter melden. Dieser ist verpflichtet, Ihre Wohnung in einem vertragsmäßigen Zustand zu halten. Störende Geräusche und Nachbarn beeinträchtigen diesen und können einen Mangel an der Mietsache darstellen. Unter Umständen rechtfertigt dies auch eine Mietminderung.

Mit der Meldung einer Ruhestörung gemäß Hausordnung ist der Vermieter am Zug und muss den Mangel beheben. Dies kann durch ein Gespräch mit dem störenden Mieter erfolgen oder auch per Abmahnung. In schweren Fällen kann sogar die Kündigung ausgesprochen werden. Kommt es regelmäßig zur Ruhestörung, empfiehlt es sich zudem, ein „Lärmtagebuch“ zu führen, in dem Sie darüber Buch führen, wann und wie sie gestört werden. Dieses Tagebuch hilft Ihnen dabei, das Problem zu belegen.

Abmahnung und Kündigung wegen Ruhestörung

Eine Abmahnung für einen Mieter wegen einer Ruhestörung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Letzteres ist zu bevorzugen, da im Streitfall ein Beleg für die Abmahnung existiert. Diese Maßnahme ist stets dann zulässig, wenn ein Vermieter den Eindruck hat, dass sich ein Mieter vertragswidrig verhält. Verstößt der Mieter häufig gegen die Hausordnung sowie Ruhezeiten und stört dadurch den Hausfrieden, ist dies gegeben.

Vermieter haben in der Regel ein hohes Interesse daran, dass lärmende Mieter ihr Verhalten ändern, da die Nachbarn, welche unter dem Krach leiden, eine Mietminderung wegen Ruhestörung durchsetzen können. Dies würde für den Vermieter einen finanziellen Nachteil darstellen, welchen er auch per Schadensersatzforderung ausgleichen kann.

Eine Ruhestörung kann auch tagsüber erfolgen. Es muss also nicht immer ein Verstoß gegen die Ruhezeiten sein. Bellt beispielsweise der Nachbarshund den ganzen Tag und überschreitet damit die zulässigen 30 Minuten, kann der Vermieter den Hundebesitzer per Abmahnung dazu auffordern, die Lärmbelästigung zu vermeiden. Eventuell hilft eine Hundeschule, im Zweifel muss der Mieter allerdings auf das Tier verzichten.

Es kann zur Abmahnung wegen einer Ruhestörung kommen.
Es kann zur Abmahnung wegen einer Ruhestörung kommen.

Diese Regeln sind bei einer Abmahnung zu beachten:

  • Formlos, mündlich oder schriftlich möglich
  • Von allen Vermietern an alle Mieter
  • Rechtssicherer Zugang der Abmahnung (z. B. Bote oder Einschreiben)
  • Konkrete Benennung des vertragswidrigen Verhaltens
  • Gewünschtes Verhalten beschreiben
  • Frist setzen, bis wann die mietvertragliche Pflichtverletzung eingestellt werden muss
  • Benennung der Konsequenzen bei ausbleibender Verhaltensänderung

Abmahnung wegen Ruhestörung: Unser Muster hilft Ihnen dabei

Sollten Sie als Vermieter gezwungen sein, einem Mieter eine Abmahnung wegen einer Ruhestörung zu erteilen, können Sie unser Muster als Formulierungshilfe nutzen. Wichtig ist, dass Sie die konkreten Verstöße benennen.

Achten Sie auch darauf, dass Sie verhältnismäßig bleiben. Bei einem kleineren, eher unbedeutenden Verstoß müssen Sie nicht direkt mit der Kündigung drohen. Allerdings sollten Sie auch die Konsequenzen einer ausbleibenden Verhaltensänderung klar angeben.

Muster für eine Abmahnung wegen einer Ruhestörung:

Name/n des/der Vermieter/s
Anschrift des/der Vermieter/s

An:

Name/n des/der Mieter/s
Anschrift des/der Mieter/s

Musterstadt, den tt.mm.jjjj

Abmahnung wegen Ruhestörung

Sehr geehrte(r) Herr/ Frau [Name/n des/der Mieter],

mir wurde von anderen Hausbewohnern mitgeteilt, dass Sie [Benennen der konkreten Ruhestörung]. Soweit mir bekannt ist, begann dies am [Datum] und findet seitdem [regelmäßig/unregelmäßig] [werktags/sonntags/feiertags] zwischen hh – hh Uhr statt. Dieses Verhalten stellt eine erhebliche Lärmbelästigung der anderen Hausbewohner dar.

Ich weise Sie hiermit ausdrücklich auf [Nummer Klausel im Mietvertrag] Ihres Mietvertrages vom [Datum des Mietvertrages] hin. Hiernach haben Sie sich verpflichtet, die Ruhezeiten [Auflistung der Ruhezeiten] zu respektieren. Sie verhalten sich also vertragswidrig, wenn Sie [Benennung der Ruhestörung / ggf. mit Auflistung]

  • [Ruhestörung] [Uhrzeit]
  • [Ruhestörung] [Uhrzeit]

Im Interesse der anderen Hausbewohner kann ich dieses Verhalten nicht länger dulden. Daher fordere ich Sie dazu auf, [Forderung].

Sollte sich trotz dieser Abmahnung in den [Frist] keine Besserung einstellen und Sie unterlassen nicht den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, werde ich das Mietverhältnis mit Ihnen gemäß § 569 Abs. 2 BGB fristlos kündigen.

Ich hoffe, dass Sie künftig die Ruhezeiten einhalten und ich diese Maßnahme nicht ergreifen muss.

Mit freundlichen Grüßen

………………………………
Name des/der Vermieter/s

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

147 Gedanken zu „Ruhestörung: Was können Sie tun?

  1. Frank S.

    Ich lebe in einem Mehrparteienhaus mit Eigentumswohnungen, die z.T. vermietet worden sind. Jetzt erlebe ich gerade einen Nachbarschaftsstreit, der mir ziemlich auf die Nerven geht. In der oberen Wohnung lebt eine Mutter mit Kind. Der Fußboden ist nur mit PVC ausgelegt und Stühlerücken und Trittgeräusche werden von der Mieterin darunter sehr deutlich wahrgenommen. Die Geräusche und das Dröhnen übertragen sich auch in andere Wohnungen.
    Die anderen Bewohner sind wenn, nur leise zu hören. Die wissen um die Hellhörigkeit und passen ihr Verhalten daran an.

    Meine Frage: Könnte man den Vermieter verpflichten, zur Lärmdämmung einen Teppich in die Wohnung zu legen?

  2. Sandra K.

    Sehr geehrtes anwalt.org-Team,

    auch ich habe eine Frage zu einer aktuellen Situation in meinem Haus.

    In der Wohnung über mir wohnt eine Dame, welche immer ab 6/6.30Uhr (Ende der in der Hausordnung festgehaltenen Nachtruhe 7 Uhr) ihre Wohnung saugt.
    Da ich zu der Zeit noch im Bett liege und erst später zur Arbeit muss finde ich das sehr störend.

    Ist Ihr Verhalten hinzunehmen, oder macht es Sinn mich bei meinem Vermieter zu beschweren?

    Schon einmal vielen Dank und schöne Grüße

    Sandra K.

  3. Andreas M.

    Hallo liebes Team von anwalt.org,
    mit Interesse habe ich Ihren Beitrag gelesen. Mit ist dabei aufgefallen, dass Sie für die gestressten Mieter als mögliche Anlaufstellen die beteiligte Mietpartei, den Vermieter, die Polizei und das Ordnungsamt nennen.
    Darüber hinaus besteht in vielen Bundesländern auch die Möglichkeit eine aussergerichtliche Schlichtungsstelle/Schiedsmann anzurufen. Das hat den Vorteil, dass die geschulten Mediatoren auch laut schimpfende und streitbare Mitbewohner wieder einfangen können und die Mieter nicht alleine das Gespräch aufnehmen müssen.

    Die Kontaktadresse kann ebenfalls beim Ordnungsamt der heimatlichen Stadtverwaltung erfragt werden.
    Gruß

  4. Yvonne

    Hallo, ich habe auch eine Frage!

    Ich wohne in einem Mietshaus mit sehr vielen Parteien. Dann zog direkt neben mir ein Alkoholiker ein, der von Morgens bis Abends betrunken war,zig Menschen in der Wohnung waren+ unerträglich laute Musik etc pp. Nach vielen Anrufen und E-Mails meinerseits an den Vermieter, Lärmprotokolle, Polizeieinsätze, (bei einem wollte sogar die Feuerwehr die Tür aufbrechen) , hat der Vermieter endlich abgemahnt. Einige Monate, nach dem nächsten Lärmprotokoll nochmal.
    Zeitgleich schrieb ich ein Lärmprotokoll über zwei andere Mietparteien, die im Nebenhaus wohnen. Sprich, es handelt sich um einen anderen Vermieter. Und um hier klar zu stellen — ich bin nicht ober-empfindlich, aber ich will Nachts meine Ruhe haben. In dem Nebenhaus sind anscheinend viele WG´s. Meine Wohnung ist sehr klein (37qm) und deren Balkons sind direkt an meinem Schlafzimmer-, Wohn- und Küchenfenster. D.h. ich kann nicht in irgendein anderes Zimmer flüchten, um diesem Lärm zu entkommen. Auszug ist keine Option. Ständig gibt es laute Partys (inklusive zerbrochenen Gläsern, die Nachts um 3 dann mit dem Staubsauger weggesaugt werden usw), extrem laute Gespräche in der Woche, Musik, sowie am Wochenende, sprich, das komplette Leben wird auf dem Balkon gelebt, sodass es jeder hören kann. Meine Nachbarn sagen gar nichts, man hört lediglich, wie immer mal wieder ein Fenster verärgert zugeschlagen wird. Ich habe jetzt schon 4 Lärmprotokolle von einer Periode über circa ein einhalb Jahre an meinen Vermieter gesendet. Mein Vermieter reagierte sehr verständnisvoll, aber sagte, er konnte den Vermieter des Nebenhauses angeblich nicht erreichen. Dann hatte er eine E-Mail Adresse, auf die niemand antwortete, dann erreichte er jemanden und seitdem sollen angeblich 3 Lärmprotokolle an den Vermieter des Nebenhauses weitergegeben worden sein, was ich irgendwie bezweifle. Weil einfach gar nichts passiert. Es ist laut wie immer, heute auch wieder bis 0:10 Uhr. Ich brauche HILFE, was soll ich noch machen?

    Liebe Grüße

    Yvonne

    1. Tobi

      Moin lebe in einer WG und meine Mitbewohner zoffen sich ständig(es ist ein pärchen) zu jeglicher tages und nacht zeit, manchmal wird auch um 4 uhr gekocht oder kaffee gekocht und ich wohne direkt neben der küche, ich führe ein Lärmprotokoll welches schon einem buch gleicht so oft kommt es vor, sie selber reden immer von psychischergewalt tut man niemandem an, tun sie dann aber selbst anderen an, was kann ich tun es ist hier nicht mehr zum aushalten, aber wenn man sie drauf anspricht werden sie direkt agressiv das kann es nicht sein.. und jetzt kommen sie mir nicht mit es muss sich jeder an zeiten halten, das ist denen so egal wie papier auf dem boden!

  5. Manuel

    Hallo,

    meine Mieter sind eine Familie mit zwei Kindern, 5 und 6 Jahre alt. Das Mehrfamilienhaus ist hellhörig, die Trittschalldämmung dem Standard des Baujahres entsprechend.

    Der Eigentümer der Wohnung unter meinen Mietern beschwert sich häufig über den Lärm, hat mir auch schon Lärmprotokolle überreicht. Ich rufe jedes Mal bei den Mietern an und bitte sie um Ruhe. Allerdings können sie sich nicht erklären, was denn so viel Lärm mache. Sie sagen sogar, dass sie sich selbst manchmal über den Lärm wundern, der im Haus gemacht würde. Für den Eigentümer darunter sind meine Mieter für den gesamten Lärm verantwortlich. Meine Mieter leben laut eigener Aussage inzwischen in ständiger Angst, Geräusche zu verursachen. Der Eigentümer darunter glaubt kein Wort.

    Kann ein Vermieter dazu gezwungen werden, seine Mieter abzumahnen und ihnen evtl sogar zu kündigen? Hat die WEG das Recht dazu? Welche Konsequenzen könnte es für den Vermieter haben, wenn er die Mieter nicht kündigt? Hat er mit einer Abmahnung seiner Pflicht genügt?

    Vielen Dank,

    Manuel

  6. Luise

    Über mir lebt ein junger Mann, der den ganzen Tag über zu Hause ist. Trotzdem muss er seine Wäsche immer nachts waschen und mit höchster Drehzahl schleudern. Ich muss sehr früh aufstehen und kann oft lange Zeit nicht einschlafen, da die Maschine direkt über meinem Bett rumpelt. Ich habe bereits mit dem Nachbarn als auch dem Vermieter gesprochen und das hier erwähnte Lärmprotokoll geführt. Nichts hat sich geändert. Bleibt mir nur noch ein Einschreiten durch meinen Rechtsanwalt?

  7. Ejnar

    Hallo,

    Ich wohne in einem alten Haus mit Holzdecken, meine Nachbarin beschwert sich wegen alltäglichem Lärm.
    -Durch die Wohnung gehen
    – Schranktüren öffnen und schließen
    -Wasser aufkochen
    -Duschen ca 10 Minuten
    – Eine Tasse fiel auf dem Tisch um
    Sie schrieb mir sie würde mich anzeigen, und ich solle mein rücksichtsloses verhalten ändern.
    Es ist soweit das ich wenn ich im Bett liege und auf Toilette muss mir 2 mal überlege ob ich aufstehe oder liegen bleibe.
    Da ich in der Nachtschicht arbeite passieren solche Sachen meist nach 22 Uhr.
    Sie selbst hört oft Musik so laut das es mir nicht möglich ist meinen Fehrnseher zu verstehen. Das aber über Tag.
    Wie kann ich damit umgehen, ich möchte den bestehenden Nachbarschaftsstreit nicht auf das nächste Level heben, habe auch keine Lust das sie mich anzeigt. Zumal ich ja nicht beweißen kann das ich nichts mache.
    Es kann doch nicht sein das ich mich nicht auf Toilette trau.

  8. Komet

    Hallo,
    Ich habe mal eine Frage bezüglich des Lärmprotokoll:

    Wir haben von unserem Vermieter ein Anwaltsschreiben erhalten indem die Nachbarn unter uns ein Lärmprotokoll anbei gelegt haben. Dieser Anwalt berechnet sein Schreiben uns gegenüber mit einer Summe von 500€. Is das so rechtens, abgesehen davon das einige Angaben des Protokolls nicht der Wahrheit entsprechen.
    LG

  9. Niklas

    Hallo miteinander,

    Ich wohne jetzt schon seit einigen Monaten in meiner neuen Wohnung und werde jetzt seit ein paar Wochen von lauter Musik aus der Nachbarswohnung gestört. Ich bin nicht oft in meiner Wohnung weil ich Beruflich bedingt nicht oft zu Hause bin. Trotzdem stört die Musik, da man das Wummern vom Bass deutlich hört. Ich persönlich kriege dadurch Kopfschmerzen, auch wenn das wahrscheinlich an meiner Empfindlichkeit für sowas liegt.
    Wie kann ich jetzt am beten vorgehen? (Die Musik wird meistens nachmittags und Mittags, aber auch öfter mal abends um 20 Uhr gehört…)

    MfG Niklas

  10. S. Riedel

    Hallo,

    wir wohnen ganz oben in einem 6-stöckigen Mehrfamilienhaus mit jeweils 2 gegenüberliegenden Wohnungen. Seit Jahresanfang werden wir immer wieder (meist Freitag bis Sonntag) zu unterschiedlichsten Zeiten von unserem Nachbarn unter uns massiv gestört.
    Die meiste Zeit ist laute Musik oder immer wieder Geschrei (auch trotz Radio/TV in Zimmerlautstärke in der eigenen Wohnung) zu hören , doch das was am schlimmsten ist, ist der laut wummernde Bass, den man sogar spürt, indem der Boden vibriert oder die Scheiben der Durchreiche klirren.
    Wir waren mehrfach bei dem Verursacher und haben ihn auf die Umstände hingewiesen und gebeten dies zu unterbinden. Dies hat jedoch immer nur für den jeweiligen Tag geklappt.
    Mittlerweile haben wir zum 3. Mal an den Vermieter geschrieben (inkl. ausführliche Lärmprotokoll). Der hat auch lt. Antwort immer wieder sich mit dem Mieter in Verbindung gesetzt.
    Die 3. Antwort jedoch lautete ungefähr so, dass der Verursacher ja schon seit vielen Jahren im Haus wohnt und es bis jetzt von keiner anderen Mietpartei Beschwerden gab (der Verursacher hatte jedoch in einem Gespräch gesagt, dass schon der Vormieter sich durch den Lärm belästigt gefühlt hat). Die Mietpartei unter dem Verursacher ist so gut wie nie da und die Wohnung gegenüber wird durch zwei weitere Zimmer abgetrennt.
    Desweiteren sollten wir jetzt nun immer die Polizei verständigen, wenn es wieder Lärmbeschwerden geben sollte und außerdem soll das Lärmprotokoll von den gesamten Mietparteien im Haus unterschrieben werden.

    Meine Frage ist jetzt erstens, die Lärmbelästigung erfolgt manchmal auch nur ca. 30 min, lohnt es sich da denn überhaupt die Polizei zu rufen?

    Zweitens, bringt es denn etwas das Protokoll von selbst unbeteiligten Mietparteien (wie z. B. aus dem 1. – 3. Stock) unterschreiben zu lassen?

    Und drittens, ist das nicht trotzdem mittlerweile Sache des Vermieters, den Lärmverursacher abzumahnen bzw. weitere Konsequenzen zu treffen?

    Was können wir noch machen?

    Ich würde mich sehr über Tipps und Antworten freuen und danke schon mal im voraus dafür!

    Freundliche Grüße

    S. Riedel

  11. Dietmar

    Hallo,

    sie erwähnen ja als mögliche letzte Instanz das Ordnungsamt. Ich kann Ihnen nur von der Situation hier in Aachen berichten, und das ist diese „Einrichtung“ ein Papiertiger.
    Ich habe heute eine stundenlange und fortdauernde Störung der Feiertagsruhe durch Hämmern (Möbelaufbau) angezeigt. Man sagte mir einen Besuch eines Kontrollteams binnen 1h zu. Nach 2 1/2 h habe ich entnervt nachgefragt,was denn nun sei. Man sagte mir ,man hätte meinen Anruf nicht bearbeitet,weil es sich a) um nichtöffentlichen Lärm und b) nicht dauerhaften Lärm eines gewissen Pegels handele . Ich fragte dann, ob es sich z.B. um einen Preßluftbohrer handeln müsse, dies wurde bejaht. Ich habe dann aufgelegt. Was stimmt denn nun? Ihr Satz mit dem „Bohren,Hämmern und Sägen am Sonntag sind untersagt“ oder diese Auffassung? Ich finde dieses Verhalten des „Ordnungsamts“ ist unerhört und eine weitere Quelle für Politik und Staatsverdrossenheit.

  12. Antje

    Hallo zusammen, habe leider seit einigen Monaten folgendes Problem: Meine Nachbarin unter mir hat ihren Fernseher zu laut, da sie nicht mehr gut hört. Da sie zu Anfang leider nicht reagierte, wendete ich mich an den Vermieter, der sie auch abmahnte. Danach setzte ich mich mit ihr zusammen und wir vereinbarten, dass ich bei ihr klingeln soll, sollte der Fernseher zu laut sein. Die Situation hat sich nur minimal gebessert und ich riet ihr auch, beim HNO Arzt einen Termin zwecks Hörgerät zu machen. Das lehnt sie ab wegen der Kosten. Muss ich also weiterhin bei ihr wegen dem lauten Fernseher klingeln? Ich komme mir mittlerweile lächerlich vor, jedesmal klingeln zu müssen.
    Liebe Grüsse Antje

    1. anwalt.org

      Hallo Antje,

      hier wäre es eventuell angebracht nochmal mit dem Vermieter zu sprechen. Diese ist ja beim ersten Mal auch tätig geworden und könnte dafür sorgen, dass Sie die Wohnung vertragsgerecht nutzen können. Auch eine Mietminderung kann eine Option sein solange der Mangel, also der Lärm besteht. In diesem Fall sollten Sie sich einmal ausführlich von einem Mieterverein beraten lassen. Dieser kann Ihnen eventuell noch weitere Optionen aufzeigen.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. Herr Frank

    Hallo,

    wir wohnen in einem 4 Parteien Reihen Mietshaus. Mein Vermieter wohnt ebenfalls dort. Der Eigentümer des angrenzenden Nachbarschaftsgrundstück ist, in seinem Verhalten sehr pathologisch auffälig. Insbesondere findet seit einem Jahr regelmäßig Ruhestörungen statt, die vorsätzlich und voller absicht gegen uns gerichtet sind. bis zu 10 mal am Tag extra lautes zuschlagen der leeren Mülltonnen ohne Müll hineinzuwerfen, oder die ganze Nacht mit mehreren fest installierten Halogenstrahlern ins unsere Schlafräume leuchten.

    Wir haben schon mehrmals höflichst mündlich, später schriftlich gebeten dies zu unterlassen. Es wurden daruf hin noch 2 Lichtstrahler installiert und die Tonnen immer dann laut zugeknallt wenn wir die Balkontür geöffnet haben oder auf dem Balkon sitzen.

    Da die Mülltonnen dierekt an der Grenze zu unserem Grundstück stehen (Luftlinie ca. 3 Meter) ist es immer ein höllischer Schreck wenn die passiert. Die tonnen sthen hinter einer Hecke und mann sieht es leider nicht immer, weil er sich mittlerweile extra dafür heranschleicht.

    Ich habe unserem Vermieter dies mehrmals mittgeteilt. Mündlich wie auch schriftlich. Ich habe auch ziemlich genau 1 Jahr lang ausführlichst Protokoll darüber geführt!

    Er hat darauf hin den anderen Eigentümer mal besucht, mal beim zufälligen Treffen beim Bäcker darauf angesprochen und auch mal ein Schreiben aufgesetzt und ihn gebeten dies nicht zu tun.

    Das Verhältnis meines Vermieters zu diesen anderen Eigentümer war vor dieser Erlebnisse sehr schlecht. Nun ist es wegen den „Vermittlungsversuchen“ viel besser geworden.

    Ich habe den Eindruck das mein Vermieter dies nicht gefährden möchte, jedenfalls sagte er zu mir das er eine Mietminderung bis zu 20 % akzeptieren würde und ich trotzdem wohnen bleiben könnte.

    Die Mietzahlungen habe ich mit Mängelanzeige bereits als Vorbehaltlich deklariert. Aber an dem schikanösem Zustand wird sich ja dadurch trotzdem nichts ändern!

    Mein Vermieter sagte mir auch, er könne sich nicht vorstellen, dass er als dritter letzendlich dafür Zuständig wäre, dem Nachbar rechtlich auf Unterlassung zu drängen.

    Da ich ziemlich verzweifelt und auch mittelos bin, würde ich mich über einen Hinweis sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Herr Frank

    1. anwalt.org

      Hallo Herr Frank,

      in der Regel muss der Vermieter eine vertragsgerechte Nutzung der Mietsache gewährleisten und auch im Falle von Ruhestörungen tätig werden, sofern das machbar ist. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten können, empfehlen wir Ihnen, sich einmal ausführlich bei einem Mieterverein bezüglich Ihrer Möglichkeiten beraten zu lassen. Eventuell können Ihnen dort noch weitere Optionen aufgezeigt werden.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. Bärbel B.

    Über uns seit 5 Jahren sind Mutter 90 und Tochter 62 eingezogen . 2. Tochter 59 hat bis zur Zwangsräumung neben uns gewohnt .
    Fast täglich gibt es ruhestörenden Lärm , alle 3 sind starke Alkoholiker .
    Seit der Zwangsräumung bestehe Hausverbot und seit dem wohnt Sie mit Mutter und Schwester zusammen im Haus .
    Vermieter haben wir schon mehrfach angeschrieben , Lärmpotokoll geschrieben , Strafantrag gestellt , bei behörden beschwerd .
    “ Sie dürfen so viel sie wollen trinken .“ Ist nur die Antwort .Nach dem Strafantrag ging es zwar etwas leiser zu aber jetzt pro Stunde bis zu 40 laute Schläge , fallen Flaschen ,usw.
    Mietminderung wird nicht angenommen und zum Auszug sind wir zu krank und haben auch das Geld nicht dazu .
    Wir sind 2006 geflüchtet und mussten dann 2012 wieder flüchten und nun wieder seit 2013 . Jedesmal nach langer Ruhestörung und kein ende . Wir können doch nicht schon wieder umziehen und wann geht es dann weiter .Wir sind am ende. gestern erst wieder den Vogel gezeigt nekommen .

    1. anwalt.org

      Hallo Bärbel B.,

      in diesem Fall können wir nur empfehlen, dass Sie sich ausführlich rechtlich beraten lassen und eventuell mit Hilfe eines Mietervereins bzw. Anwalts nochmals den Kontakt zum Vermieter suchen.

      Ihr Team von anwalt.org

  15. Holger S.

    Wohne in einem 2 Familienhaus als Mieter.unter uns wohnt die Tochter des Vermieters.Vor 2 Jahren ist ihr Freund bei ihr eingezogen seitdem ist es mit der Ruhe vorbei.Der Freund knallt die Türen sehr laut zu.Bei mir oben vibriert der Boden.Ich habe ihn bereits mehrmals darauf angesprochen.Hat aber nix gebracht.Ganz im Gegenteil wird höchstens lauter statt leiser.Was kann ich tun.Den Vermieter darauf ansprechen wird wohl keinen großen Erfolg habe.Glaube nicht das der was gegen seine Tochter unternimmt.Kann ich wegen Türenknallen die Polizei rufen.Das Knallen ist meistens abends.Aber auch schon nach 22 uhr.Was kann ich tun

    1. anwalt.org

      Hallo Holger S.,

      wir würden dennoch empfehlen, mit dem Vermieter zu sprechen. Dieser muss üblicherweise dafür sorgen, dass Sie die Mietsache ohne Einschränkungen nutzen können. Lärm kann eine Einschränkung sein. Sie haben hier auch die Möglichkeit, eine Mietminderung anzukündigen. Diesbezüglich sollten Sie sich allerdings von einem Mieterverein ausführliche beraten lassen. Dieser kann Ihnen zudem auch weitere Möglichkeiten aufzeigen, was Sie konkret unternehmen können.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Steffi

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich hab da mal eine frage. Bei uns kommt es öfter mal durch zu lauter Musik nachts (meist zwischen 22 uhr – 3 uhr) zur Ruhestörung. Mein 1 jähriger Sohn wird dadurch öfter im der Nacht wach, obwohl Fenster und Balkon Tür geschlossen sind hört man die Musik sehr laut. Ich weiß allerdings, dass es nicht von unserem Mietshaus kommt (also nicht von unseren direkten Nachbarn). Wir haben einen Hof und um den herum sind 7 Häuser mit Mietwohnungen. Ich weiß also nicht, woher die Musik kommt und kann deshalb nicht mit der Person reden. Was kann ich tun, um herauszufinden wer es ist bzw was kann ich gegen die Ruhestörung machen ? Es ist echt anstrengend, ich kann nicht schlafen und muss dann auch noch mehrmals nachts meinen Sohn wieder zum schlafen bringen (was nun mal auch sehr an den Nerven reißen kann).
    Ich bezweifel, dass die Polizei kommen würde bzw was bringen würde, da ich ja leider nicht weiß wer es ist.
    Können sie mir helfen ?
    Mit freundlichen grüßen
    Steffi

    1. anwalt.org

      Hallo Steffi,

      Sie können Ihren Vermieter über das Problem informieren und diesen bitten, das an die etwaigen anderen Vermieter heranzutragen. Diese können ihrerseits die Mieter über die Hausordnung bzw. Regelungen in den Mietverträgen bezüglich der Ruhezeiten aufmerksam machen. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten dürfen, empfehlen wir Ihnen, sich auch bei einem Mieterverein über weitere Möglichkeiten zu informieren. Dieser hat eventuell auch andere Option, die Sie nutzen können.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. M. Rolf

    Hallo,
    bei all diesen Themen wurde das Problem Brummtöne (Infra-/Ultraschall) nicht angesprochen.
    Das sind Lärmbelästigungen oberhalb bzw. unterhalb der Hörschwelle.

    Infraschall unter 20/15 Herz äußert sich in sog. Brummtönen (Vibration Luft, Möbel, eigener Körper); Ultraschall ist ein sehr hoher sirrender Ton.
    Beides ist nur mit sehr teueren, speziellen Meßgeräten nachweisbar.
    Ich habe das Problem bei mir in der Wohnung seit 6 Monaten -NACHTS! Außerhalb der Wohnung: Ruhe! Hängt wohl von der Frequenz und der damit verbundenen Wellenlänge ab, wo die Belästigung auftritt. Kenne inzwischen ein paar Leute, die ebenfalls dieses Problem haben und ebenso hilflos sind. Die Frequenzen sind auch oft im Bereich der Frequenzen des menschlichen Körpers (Herz, veg.Nervensystem, Hirn…). Hier kann von Körperverletzung, wenn nicht gar von Tötungsabsicht ausgegangen werden.
    Das Internet ist mit Beiträgen zu diesem Problem voll! Politik und Rechtsprechung halten sich – m.E. sehr bedeckt. Der Nachweis (trotz Lärmprotokoll) ist extrem schwierig und teuer.

  18. Birumo

    Hallo,
    Ich selber bin die Vermieterin eines Reihenhauses mit 3 Parteien. Aufgebaut wie eine DHH nur mit 3 Einheiten. Eine Freundin von mir bat mich 2013 eine WHG für sie zu reservieren und war total froh als ich zustimmte. Leider bereue ich es jetzt. Unsere WHGen sind direkt nebeneinander. Es gibt mittlerweile weniger laute Musik, dafür jetzt(Sommer) ständiger Zigarettentauch der in mein Schlafzimmer zieht, sowie ständiges Gerede und Gelächter zu allen Uhrzeiten auf der Terrasse, sowie jetzt auch nach 22.30 sitzen die mit 4 Leuten draußen und es wird laut geredet und gelacht… Ich habe schon öfter um Ruhe gebeten. Das wird dann nur kurz eingehalten. Ich bin sehr traurig darüber . Ich werde das Gespräch suchen, was ist wenn es trotz des Gesprächs weiterhin zu solchen Störrungen kommt? Ich bin die Vermieterin,wie kann ich vorgehen? Außerdem habe ich ein 9 Wochen altes Baby und bin eh schon sehr kaputt und brauche die Ruhezeiten…
    Mit freundlichen Grüßen und Danke im Vorraus

    1. anwalt.org

      Hallo Birumo,

      wenn es eine Hausordnung im Mietvertrag gibt und dort Ruhezeiten vereinbart wurde, können wiederholte Verstöße eventuelle einen Vertragsbruch darstellen. Hier könnten Sie zunächst eine Abmahnung erteilen. Sie sollten sich jedoch an einen Anwalt wenden und mit diesem gemeinsam klären, welche Möglichkeiten Sie haben, insbesondere dann, wenn keine Hausordnung vereinbart wurde. Wir dürfen keine Rechtsberatung anbieten und können den Sachverhalt daher nicht beurteilen.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. Béatrice

    Hallo,

    Wir leben seit 2 Jahren neben einer sehr lauten Burschenschaft (Nachbarhaus).
    Mit den schönen Tagen ist fast jede Nacht Lärm. Manchmal Parties bis tief in die Nacht. Manchmal “nur” Geschrei. Manchmal “nur” Lärm (Möbeln kaputt machen fürs Feuer, mit Bierflaschen anstossen oder auf den Tisch schlagen. Lautes Lachen oder Liedersingen von einer Gruppe, Saufspiele, USW.)

    Im Haus wohnen 8 Kindern.
    wir können im Sommer trotz Wärme ja Hitze nicht mit offenen Fenster schlafen und abkühlen, damit die Burschenschaft ungestört im Garten oder mit offenen Fenstern feiern oder einfach nur Laut sein kann, nach 22 Uhr, und nach Mitternacht.

    Wenn Ordnungsamt / Polizei kommt, mindert die Burschenschaft meist das Lärm solange das Polizei/Ordnungsamt Auto vor der Tür ist
    Ausserdem ist das Lärm nicht immer andauernd, zB regelmässiges Gebrüll mehrmals in der Nacht. Also von Polizei / Ordnungsamt nicht feststellbar.

    Und anscheinend kann nur wegen *andauernde laute Musik* etwas unternommen werden. Und zB nicht gegen mehrere dutzenden betrunkenen lauten Personen im Garten mitten in der Nacht.
    > Gilt dies nicht als Ruhestörung wobei es extrem störend ist ?

    > Ist es denn tatsächlich so, dass Familien mit geschlossenen Fenster schlafen müssen, auch im Sommer, damit eine Burschenschaft nicht gestört wird ?

    NB : Wäre der Lärm nicht so regelmässig, wäre es kein Problem, da feiern zum Leben gehört. Aber wenn der Schlaf so regelmässig gestört wird, und wenn man im Sommer die Wahl zwischen Lärm und Hitze hat, ist die Gesundheit der Kinder und Erwachsener gefährdet.

    Im Voraus besten Dank für Ihren Rat,

    Béatrice

    1. anwalt.org

      Hallo Béatrice,

      Sie haben die Möglichkeit, den Vermieter des Nachbarhauses zu kontaktieren und die Situation zu schildern. Darüber können Sie auch Ihren Vermieter darüber informieren und eventuelle eine Mietminderung ankündigen. Dazu sollten Sie sich jedoch ausführlich von einem Mieterverein oder einem Anwalt beraten lassen. Diese können Sie aufklären, ob eine Minderung möglich ist und welche weiteren Optionen Sie haben. Führen Sie zudem am besten auch ein Lärmprotokoll und erkundigen Sie sich bei den anderen Mietern, ob diese als Zeugen zur Verfügung stehen.
      Eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. Daniel B.

    Hallo,
    Ich werde seid jetzt knapp ein einhalb Jahren von mehren Nachbarn Morgen,Abends und vor allem Nachts von unnormalen Sexgeräuschen gestört, Das geht von Affenartigen Orgasmen bis zu weinen und schmerzenschreien der Frauen. Das Schlimmste dran ist das das Treiben noch von Heavy Metall Unterlegt ist, selbst weit nach 22 uhr. Auf nachfragen konnte ich aber nicht festtellen wer diese Akteure sind. Ich geh davon aus das mal ein Mieter damit angefangen hat und andere sich dann gedacht haben das das ein normales verhalten ist. Es ist mir auch ein wenig peinlich da weiter nachzukaken. Mein Vermieter Ist einer von der Sorte hauptsache Miete punktlich zahlen,
    Sonst Interessier ihn nichts.

    1. anwalt.org

      Hallo Daniel B.,

      Sie haben die Möglichkeit, sich bei einem Mieterverein beraten zu lassen. Dort können die Experten Sie informieren, welche Optionen Sie haben und welche Schritte eventuell notwendig sind. Den Vermieter zu informieren, ist in der Regel der erste Schritte, um eine Lösung zu finden.

      Ihr Team von anwalt.org

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