Ruhestörung: Was können Sie tun?

Eine permanente Ruhestörung kann krank machen.
Eine permanente Ruhestörung kann krank machen.

Kurz vor dem Schlafengehen noch ein gutes Buch lesen, am Wochenende durch Meditation und Yoga seine innere Mitte finden oder konzentriert für die nächste Klausur lernen – nichts stört solche Aktivitäten mehr als Lärm. Das Nachbarskind steht vor dem Haus und ruft lauthals nach seiner Mutter, der Hund eine Etage tiefer bellt wieder grundlos und ein Teenager probt wieder erfolglos sein Klavierspiel.

Lärm kann Stress verursachen und dieser kann bekanntlich krank machen. Damit stellt die Ruhestörung durch Nachbarn ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar – oder etwa nicht? Grundsätzlich ist es korrekt, dass niemand durch den Lärm eines anderen in seiner Lebensweise im erheblichen Maße gestört werden darf. Allerdings ist auch nicht jedes Geräusch in der Nachbarschaft Lärm. Wer in einem Mietshaus wohnt, muss damit rechnen, dass die Nachbarn nicht immer mucksmäuschenstill sind. Manche Geräusche müssen auch ertragen werden.

Dieser Ratgeber informiert Sie über die Ruhestörung, darüber welchen Lärm Sie aushalten müssen, welche Ruhezeiten in Deutschland gelten und wann Sie die Polizei rufen können wegen einer Ruhestörung. Was im Mietrecht zur Lärmbelästigung steht und wann eine Mietminderung gerechtfertigt ist, wird ebenfalls thematisiert.

Weiterführende Ratgeber rund um die Ruhestörung

FAQ: Ruhestörung

Was ist eine Ruhestörung?

Ruhestörungen können vor allem im Bereich von Wohnhäusern oder auch im Straßenverkehr begangen werden. Welche jeweiligen Verordnungen dann betroffen sind, können Sie hier nachlesen.

Welche Ruhezeiten gelten in Deutschland?

Eine gesetzliche Nachtruhe gilt beispielsweise von 22 bis 6 Uhr. Hier können Sie mehr zu den Ruhezeiten in Deutschland lesen.

Wie kann ich gegen eine Ruhestörung vorgehen?

Liegt eine Ruhestörung in Ihrem Wohnhaus vor, sollten Sie zuerst einmal den Vermieter darüber informieren. Dieser kann dann entsprechende Schritte einleiten.

Ruhestörender Lärm durch Nachbarn und andere Krawallmacher

Ein Ruhestörung durch kleine Kinder müssen Sie hinnehmen.
Ein Ruhestörung durch kleine Kinder müssen Sie hinnehmen.

Ruhestörender Lärm ist einer der häufigsten Gründe für Nachbarschaftsstreit. Die Intensität von Geräuschen ist aber für jeden anders. Auch werden sie unterschiedlich empfunden. Während für den einen Mieter die Übungsstunden des Berufsmusikers in der Nachbarschaft ein kostenloses Kulturprogramm darstellen, nimmt ein anderer Mieter dies als Ruhestörung durch Musik wahr.

Die Ruhestörung ist per Definition eine Belästigung anderer Personen durch Schallemissionen. Dabei ist die Ursache für den Lärm nicht nur bei den Nachbarn zu suchen. Auch Verkehrslärm durch Autos, Straßenbahn oder Flugzeuge, Freizeitlärm, Baustellenlärm und Lärm durch die Religionsausübung (z. B. Kirchenglocken) können ruhestörend wirken.

Aber auch Lärm, der bei Gartenarbeiten erzeugt wird, z. B. durch Laubbläser, kann zu einer Belästigung führen.

Nicht immer liegt die Schuld bei den Nachbarn, wenn es zu laut wird. Es kann auch sein, dass eine Wohnung besonders hellhörig ist. Wie gut der Schallschutz ist, hängt auch vom Gebäude ab. In Neubauten sollte dieser einen gewissen Standard erfüllen. In älteren Gebäuden können Geräusche häufig leichter zu den Nachbarn durchdringen.

Ruhestörung im Gesetz

Jeder Mensch ist tagtäglich von mehr oder weniger störenden Geräuschen umgeben. An einiges kann man sich gewöhnen, aber nicht alles muss hingenommen werden. Im deutschen Recht gibt es verschiedene Paragraphen, welche sich mit der Ruhestörung bzw. Lärmbelästigung befassen.

Regelungen finden sich im Zivilrecht, im Strafrecht und in verschiedenen Vorschriften und Verordnungen. Zu nennen sind:

  • Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
  • Immissionsschutzgesetze der Bundesländer
  • Sportanlagenlärmschutzverordnung
  • Straßenverkehrsordnung
  • Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
  • Verkehrslärmschutzverordnung
  • Verschiedene Verordnungen von Gemeinden

Grundsätzlich gilt aber stets der § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Dort heißt es:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Demnach kann eine Lärmbelästigung durchaus teuer werden, wenn ohne guten Grund und in einem unverhältnismäßigen Ausmaß die Ruhe der Nachbarschaft gestört wird. Damit ist jeder weitgehend zur Lärmvermeidung angehalten. Auch eine Unterlassungsklage kann gemäß § 1004 in Verbindung mit § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei einer Ruhestörung eingelegt werden. Hierbei sollte aber vorher unbedingt mit einem Anwalt für Mietrecht gesprochen werden.

Ein strafrechtliches Vorgehen ist allerdings nur beim Betrieb einer Anlage zulässig, welche unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht und gesundheitsschädigend wirken kann.

Was sagt das Mietrecht zur Ruhestörung?

Vermeiden von Ruhestörung: Mit der Hausordnung akzeptieren Sie die Ruhezeiten.
Vermeiden von Ruhestörung: Mit der Hausordnung akzeptieren Sie die Ruhezeiten.

Das Mietrecht ist grundsätzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Zur Ruhestörung lässt sich im Gesetzestext allerdings nur wenig finden. Es gibt hier auch keine gesetzlich festgelegten Ruhezeiten, allerdings können diese in der jeweiligen Hausordnung festgehalten werden. Dadurch sind sie für alle Mietparteien verbindlich und ein Vermieter kann gegen Verstöße entsprechend vorgehen. Außerdem wurden Ruhezeiten häufig auch in den Landes-Immisionsschutzgesetzen festgeschrieben. Es kann zudem örtliche Ruhezeiten geben, welche individuell von den Gemeinden festgelegt werden.

Auch wenn zur Ruhestörung das Mietrecht weitgehend schweigt, haben Gerichte oftmals diese Lücke geschlossen. Als angemessener Lärmpegel gilt die sogenannte Zimmerlautstärke. Damit ist eine Lautstärke gemeint, welche tagsüber 40 Dezibel und nachts 30 Dezibel nicht überschreiten darf. Es handelt sich dabei aber nicht um feste Grenzwerte. Auch unterhalb dieses Pegels kann ein Nachbar eine Ruhestörung begehen, wenn ein Geräusch durch physiologische bzw. psychologische Wirkung von einem Durchschnittsmenschen als störend empfunden werden kann.

Feste Dezibel-Werte sind auch deshalb nicht unumstößlich, weil die baulichen Eigenschaften eines Gebäudes ebenfalls Einfluss auf die Übertragung von Geräuschen haben. Somit ist beispielsweise die Schwelle für die Zimmerlautstärke für hellhörige Wohnungen niedriger.

In einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde definiert, dass Geräusche dann zimmerlautstark sind, wenn diese in den angrenzenden Wohnungen nur geringfügig zu hören sind. Sind Geräusche allerdings deutlich hörbar, bewegen sie sich nicht mehr im Bereich der Zimmerlautstärke.

Rechtfertigt die Ruhestörung eine Mietminderung?

Eine Mietminderung aufgrund einer Ruhestörung ist durchaus möglich. Dafür müssen allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Durch Unterschrift unter dem Mietvertrag übernahm der Vermieter die Pflicht, einem Mieter die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu übergeben. Wird die Lebensqualität dauerhaft durch eine Ruhestörung durch andere Mieter verringert, muss der Vermieter etwas gegen die übermäßige Lärmbelästigung unternehmen.

Bevor Betroffene die Miete mindern dürfen, müssen sie aber dem Vermieter die Möglichkeit geben, sich um das Problem zu kümmern. Dieser kann beispielsweise mit den Nachbarn reden und versuchen, einvernehmlich eine Lösung zu finden. Hat dies keinen Erfolg, kann er Mieter auch abmahnen und gegebenenfalls kündigen, sollte sich keine Besserung einstellen. Eine andere Möglichkeit wäre auch, den Schallschutz zu verbessern.

Wird der Vermieter allerdings nicht tätig, obwohl er von dem Sachmangel weiß, berechtigt das den Mieter zu einer Mietminderung aufgrund der Ruhestörung. Maßgebend dabei ist § 536 BGB.

Ruhestörung: Zu welchen Zeiten müssen Sie leise sein?

Ruhestörung: Ruhezeiten sind einzuhalten.
Ruhestörung: Ruhezeiten sind einzuhalten.

Es gibt keine bundeseinheitlichen Ruhezeiten, stattdessen fällt ihre Festlegung in die Verantwortung der Länder und Gemeinden. Daher gibt es beispielsweise auch nicht in jedem Bundesland eine Mittagsruhe. Diese kann allerdings dennoch in der Hausordnung festgeschrieben sein. Mieter stimmen dieser mit der Unterzeichnung des Mietvertrages zu. Besondere Ruhezeiten, die in jedem Bundesland geregelt wurden, sind die Nachtruhe und die Wochenend- bzw. Feiertagsruhe.

Vollständige Stille kann während der Ruhezeiten allerdings nicht verlangt werden, denn die Nachbarn dürfen all ihren Tätigkeiten wie gewohnt nachgehen, solange sie dabei die Zimmerlautstärke einhalten. Kommt es zur Ruhestörung während der Ruhezeiten, sollte allerdings nicht immer gleich die Polizei oder der Vermieter angerufen werden. Empfehlenswerter ist es, wenn zunächst das Gespräch mit den Nachbarn gesucht wird. In der Regel zeigen diese Verständnis und reduzieren die Lautstärke.

Nächtliche Ruhestörung

In den meisten Bundesländern gilt die Nachtruhe ab 22 bis 6 Uhr. Zu beachten ist aber auch, was in der Hausordnung steht. Diese orientiert sich zwar an den örtlichen Bestimmungen, kann aber unter Umständen auch strenger gefasst sein. Eine nächtliche Ruhestörung durch die Nachbarn liegt dann vor, wenn deren Aktivität über die Grenze der Zimmerlautstärke hinweg akustisch zu vernehmen ist.

Staubsaugen, Wäschewaschen mit einer zu lauten Waschmaschine oder laut Musik zu hören, sind in der Nachtruhe tabu. Die Zeit nach 22 Uhr dient der Entspannung und Regeneration. Sie fällt nicht zufällig mit dem Zeitraum zusammen, in dem die meisten Personen zu Bett gehen. Wird der Schlaf durch eine Ruhestörung nach 22 Uhr unterbrochen, kann dies Einfluss auf die Arbeitsleistung am Folgetag haben.

Die Nachtruhe ist gesetzlich in den Landes-Immissionsschutzgesetzen festgeschrieben. Auch die europäische Richtlinie zum Umgebungslärm nennt für die Nachtruhe die Zeitspanne zwischen 22 bis 6 Uhr. Abweichend ergibt sich aus der Bayerischen Biergartenverordnung eine Nachtzeit von 23 bis 7 Uhr.

Feste feiern wie sie fallen: Gibt es ein Recht auf laute Partys?

Es muss doch auch mal eine Ausnahme geben. Zum Geburtstag oder zur Einzugsfeier kann es durchaus mal lauter werden. Fröhliches Lachen, gute Musik – einmal im Jahr geht das doch in Ordnung, oder? Leider nein. Die Ruhezeiten sind stets zu beachten. Auch die liebevoll geschriebenen Info-Zettel für die Nachbarn schützen nicht davor, dass die Feiernden wegen einer nächtlichen Ruhestörung von der Polizei Besuch bekommen. Sie werben aber für Verständnis.

Kommt es dennoch zu Beschwerden, droht dem Gastgeber ein Bußgeld sowie eine Abmahnung bzw. Kündigung vom Vermieter. Dazu kommt es aber meist nur dann, wenn der lärmende Mieter sich uneinsichtig zeigt und regelmäßig gegen die Ruhezeiten verstößt. In einem schweren Fall ist es der Polizei bei einer Ruhestörung wegen Musik auch erlaubt, die Hifi-Anlage zu beschlagnahmen.

Ruhestörung am Wochenende

Ruhestörung: Lärm durch eine Party ist zu vermeiden.
Ruhestörung: Lärm durch eine Party ist zu vermeiden.

Auch am Wochenende gibt es wie bei der Nachtruhe besondere Zeiten, in denen alle zur Vermeidung von Lärm aufgerufen sind. Für eine Ruhestörung am Samstag gelten aber keine besonderen Regelungen, denn der Samstag gilt allgemein als Werktag.

Trotzdem kann eine Ruhestörung zu bestimmten Zeiten am Wochenende Probleme machen. Am siebten Tag der Woche ist grundsätzlich auf Lärm zu verzichten. Die Sonntagsruhe gilt ganztägig und verbietet handwerkliche Arbeiten wie Bohren, Hämmern oder Sägen. Ebenfalls untersagt ist das Rasenmähen am Sonntag. Eine Ruhestörung liegt allerdings nicht vor, wenn Kinder im Hof laut spielen oder Rabatz im Kinderzimmer machen. Von den Nachbarn wird in dieser Hinsicht viel Toleranz erwartet. Eine Ruhestörung durch Kinder liegt nur dann vor, wenn die Geräusche außerhalb jeglicher sozialer Norm liegen.

Ruhestörung am Feiertag

Genauso wie eine Ruhestörung am Sonntag vermieden werden muss, gilt auch am Feiertag eine ganztägige Ruhezeit. Zu respektieren sind alle gesetzlichen Feiertage, so dass zwischen 22 Uhr des Vorferiertags bis 6 Uhr des Nachfeiertags übermäßiger Lärm zu unterlassen ist (Nachtruhe + Feiertagsruhe). Feiertage sind aber nicht in jedem Bundesland gleich. Regionale Unterschiede sind also zu beachten. Dies gilt beispielsweise für den Reformationstag (31. Oktober), welcher vornehmlich in den neuen Bundesländern gefeiert wird.

Wie am Sonntag ist auch am Feiertag eine Ruhestörung durch einen Rasenmäher zu vermeiden.

Ruhestörung: Was Sie aushalten müssen:

  • Ruhestörung durch Hunde (täglich maximal 30 Minuten)
  • nächtliches Duschen (maximal 30 Minuten und 10 Minuten am Stück)
  • Ruhestörung durch ein Baby (jederzeit)
  • Musizieren z. B. Schlagzeug (2 Stunden täglich)
  • Party (nach 22 Uhr nur noch in Zimmerlautstärke)
  • Trittgeräusche (außer High Heels)
  • Kinderlärm (z. B. Spielplatz, Kita)
  • Straßenlärm
  • Ruhestörung durch Baulärm (Baustelle bestand schon zum Einzug, ansonsten Mietminderung möglich)

Was ist zu tun bei einer Ruhestörung? Polizei oder Ordnungsamt rufen?

Reden Sie erst mit dem Nachbar, bevor Sie wegen einer Ruhestörung die Polizei rufen.
Reden Sie erst mit dem Nachbar, bevor Sie wegen einer Ruhestörung die Polizei rufen.

Betroffene wissen häufig nicht richtig, wie sie sich verhalten sollen, wenn es zur Ruhestörung in der Mietwohnung kommt. Insbesondere zu Ruhezeiten stellt es häufig ein Problem dar, wenn die Nachbarn lärmen. Aber ist immer die Polizei oder das Ordnungsamt bei einer Ruhestörung zu informieren?

Im Sinne des Hausfriedens sollten Mieter stets ein hohes Maß an Toleranz walten lassen. Heute ist es vielleicht der Nachbar, der etwas zu laut Musik hört, aber vielleicht kommen Sie selbst einmal in die Lage, in der sie die Ruhezeiten etwas großzügiger auslegen. Ist die Geräuschkulisse allerdings nicht zu ertragen, hilft in der Regel das Gespräch mit dem Nachbarn. Vielleicht ist es ihm nicht bewusst, dass er Sie stört. Bleiben Sie aber unbedingt freundlich.

Hilft Reden nicht und kommt es auch häufiger zur Ruhestörung am Tag oder in der Nacht, sollten Sie den Vermieter informieren. Dieser kann den lärmenden Mieter abmahnen und so für Ruhe sorgen.

Ist das Problem allerdings akut und der Nachbar reagiert nicht auf Ihr Bitten, können Sie auch die Behörden verständigen. Zu beachten ist allerdings, dass ein Verstoß gegen die Ruhezeit vorliegen oder der Lärm außergewöhnlich störend sein muss. Die Beamten werden nach dem Anruf prüfen, ob eine Ruhestörung vorliegt. Häufig hilft allein die Präsenz der Polizei gegen uneinsichtige Nachbarn.

Versuchen Sie allerdings im Sinne einer guten Nachbarschaft das Problem erst im Guten zu klären. Die Polizei sollten Sie nur hinzuziehen, wenn es Ihnen absolut ernst ist.

Können Sie eine Anzeige wegen Ruhestörung stellen?

Es ist möglich, wegen einer Ruhestörung eine Anzeige zu stellen. Dazu müssen Sie entweder die Polizei rufen, beispielsweise bei einer akuten Lärmbelästigung, oder Sie müssen beim Ordnungsamt eine Lärmanzeige stellen. Darüber hinaus gibt es auch noch zivilrechtliche Möglichkeiten wie die „strafbewehrte Unterlassungserklärung“. Mit der Unterzeichnung verpflichtet sich die zu laute Partei, die fortlaufende Ruhestörung zu vermeiden, andernfalls kommt eine Vertragsstrafe auf sie zu.

Ist der Ruhestörer nicht bereit, das Dokument zu unterzeichnen, können Sie gerichtlich gegen ihn vorgehen.

Ruhestörung beim Vermieter melden

Ruhestörung durch Musik? Nur während der Ruhezeiten.
Ruhestörung durch Musik? Nur während der Ruhezeiten.

Ist der Nachbar uneinsichtig und verändert sein Verhalten nicht, obwohl Sie mit ihm das Gespräch gesucht haben, können Sie den Ruhestörer auch beim Vermieter melden. Dieser ist verpflichtet, Ihre Wohnung in einem vertragsmäßigen Zustand zu halten. Störende Geräusche und Nachbarn beeinträchtigen diesen und können einen Mangel an der Mietsache darstellen. Unter Umständen rechtfertigt dies auch eine Mietminderung.

Mit der Meldung einer Ruhestörung gemäß Hausordnung ist der Vermieter am Zug und muss den Mangel beheben. Dies kann durch ein Gespräch mit dem störenden Mieter erfolgen oder auch per Abmahnung. In schweren Fällen kann sogar die Kündigung ausgesprochen werden. Kommt es regelmäßig zur Ruhestörung, empfiehlt es sich zudem, ein „Lärmtagebuch“ zu führen, in dem Sie darüber Buch führen, wann und wie sie gestört werden. Dieses Tagebuch hilft Ihnen dabei, das Problem zu belegen.

Abmahnung und Kündigung wegen Ruhestörung

Eine Abmahnung für einen Mieter wegen einer Ruhestörung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Letzteres ist zu bevorzugen, da im Streitfall ein Beleg für die Abmahnung existiert. Diese Maßnahme ist stets dann zulässig, wenn ein Vermieter den Eindruck hat, dass sich ein Mieter vertragswidrig verhält. Verstößt der Mieter häufig gegen die Hausordnung sowie Ruhezeiten und stört dadurch den Hausfrieden, ist dies gegeben.

Vermieter haben in der Regel ein hohes Interesse daran, dass lärmende Mieter ihr Verhalten ändern, da die Nachbarn, welche unter dem Krach leiden, eine Mietminderung wegen Ruhestörung durchsetzen können. Dies würde für den Vermieter einen finanziellen Nachteil darstellen, welchen er auch per Schadensersatzforderung ausgleichen kann.

Eine Ruhestörung kann auch tagsüber erfolgen. Es muss also nicht immer ein Verstoß gegen die Ruhezeiten sein. Bellt beispielsweise der Nachbarshund den ganzen Tag und überschreitet damit die zulässigen 30 Minuten, kann der Vermieter den Hundebesitzer per Abmahnung dazu auffordern, die Lärmbelästigung zu vermeiden. Eventuell hilft eine Hundeschule, im Zweifel muss der Mieter allerdings auf das Tier verzichten.

Es kann zur Abmahnung wegen einer Ruhestörung kommen.
Es kann zur Abmahnung wegen einer Ruhestörung kommen.

Diese Regeln sind bei einer Abmahnung zu beachten:

  • Formlos, mündlich oder schriftlich möglich
  • Von allen Vermietern an alle Mieter
  • Rechtssicherer Zugang der Abmahnung (z. B. Bote oder Einschreiben)
  • Konkrete Benennung des vertragswidrigen Verhaltens
  • Gewünschtes Verhalten beschreiben
  • Frist setzen, bis wann die mietvertragliche Pflichtverletzung eingestellt werden muss
  • Benennung der Konsequenzen bei ausbleibender Verhaltensänderung

Abmahnung wegen Ruhestörung: Unser Muster hilft Ihnen dabei

Sollten Sie als Vermieter gezwungen sein, einem Mieter eine Abmahnung wegen einer Ruhestörung zu erteilen, können Sie unser Muster als Formulierungshilfe nutzen. Wichtig ist, dass Sie die konkreten Verstöße benennen.

Achten Sie auch darauf, dass Sie verhältnismäßig bleiben. Bei einem kleineren, eher unbedeutenden Verstoß müssen Sie nicht direkt mit der Kündigung drohen. Allerdings sollten Sie auch die Konsequenzen einer ausbleibenden Verhaltensänderung klar angeben.

Muster für eine Abmahnung wegen einer Ruhestörung:

Name/n des/der Vermieter/s
Anschrift des/der Vermieter/s

An:

Name/n des/der Mieter/s
Anschrift des/der Mieter/s

Musterstadt, den tt.mm.jjjj

Abmahnung wegen Ruhestörung

Sehr geehrte(r) Herr/ Frau [Name/n des/der Mieter],

mir wurde von anderen Hausbewohnern mitgeteilt, dass Sie [Benennen der konkreten Ruhestörung]. Soweit mir bekannt ist, begann dies am [Datum] und findet seitdem [regelmäßig/unregelmäßig] [werktags/sonntags/feiertags] zwischen hh – hh Uhr statt. Dieses Verhalten stellt eine erhebliche Lärmbelästigung der anderen Hausbewohner dar.

Ich weise Sie hiermit ausdrücklich auf [Nummer Klausel im Mietvertrag] Ihres Mietvertrages vom [Datum des Mietvertrages] hin. Hiernach haben Sie sich verpflichtet, die Ruhezeiten [Auflistung der Ruhezeiten] zu respektieren. Sie verhalten sich also vertragswidrig, wenn Sie [Benennung der Ruhestörung / ggf. mit Auflistung]

  • [Ruhestörung] [Uhrzeit]
  • [Ruhestörung] [Uhrzeit]

Im Interesse der anderen Hausbewohner kann ich dieses Verhalten nicht länger dulden. Daher fordere ich Sie dazu auf, [Forderung].

Sollte sich trotz dieser Abmahnung in den [Frist] keine Besserung einstellen und Sie unterlassen nicht den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, werde ich das Mietverhältnis mit Ihnen gemäß § 569 Abs. 2 BGB fristlos kündigen.

Ich hoffe, dass Sie künftig die Ruhezeiten einhalten und ich diese Maßnahme nicht ergreifen muss.

Mit freundlichen Grüßen

………………………………
Name des/der Vermieter/s

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

146 Gedanken zu „Ruhestörung: Was können Sie tun?

  1. Ivonne

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Seit einiger Zeit gibt es in unserem Haus eine Mädels WG, welche aus Studentinnen besteht, die mehr oder weniger gut deutsch sprechen.
    Anfangs waren es Kleinigkeiten. Da wurde schon Mal Nachts bei den Nachbarn geklingelt, um zu Fragen, ob man am nächsten Tag ein Paket für die WG annehmen würde.
    Sie wären dann verwundert, dass es Leute gibt, die Nachts schlafen.
    Jetzt haben sie es sich zu Angewohnheit gemacht, prinzipiell das Staubsaugen ab 22 Uhr zu Beginnen.
    Man muss dazu sagen, dass wir zwei Etagen unter ihnen Wohnen, die Wohnung dazwischen nicht vermietet ist und es in allen Wohnungen Holzboden mit Rollen gibt.

    Bis jetzt waren es fünf Nächte in Folge, in denen mein Mann und ich aus dem Schlaf gerissen wurden.
    Und wir arbeiten Beide im Schichtdienst.
    Die ersten beiden Male haben wir noch bei den Mädels geklingelt und gebeten, dass man doch bitte Rücksicht nehmen sollte, Aufgrundservice Uhrzeit.
    Es verlief dann so, dass es eine halbe Stunde Ruhig war und dann ging es wieder an.
    Versucht man, mit den Mädels zu reden, scheinen ihre Blicken einem zu Sagen, dass sie einen nicht verstehen.
    Da die Beiden Bewohnerinnen durchaus früher zu Hause sind ist es durchaus möglich, das Staubsaugen auf eine frühere Zeit zu verlegen.
    Unsere Nachbarin aus dem Erdgeschoss hatte sich schon Beschwert bei der Hausverwaltung, da sie denkt, der Lärm kämme von uns.
    Wir haben das dann Richtig gestellt, aber es kam nur, dass man da nichts machen könnte.

    Welche Möglichkeiten bleiben uns?
    Denn so kann es ja auch nicht weiter gehen.

    1. anwalt.org

      Hallo Ivonne,

      Sie haben zunächst die Möglichkeit eine Lärmprotokoll zu erstellen und dieses der Hauisverwaltung zu kommen zu lassen. Finden sich weitere Mieter, die die Belöstigung bestätigen, können Sie dies ebenfalls bei der Hausverwaltung vorbringen. Diese ist in der Regel angehalten, die Lärmbelästigung zu prüfen und dieser entgegen zu wirken.

      Geschieht nichts, können Sie eine Mieterminderung ankündigen. Lassen Sie sich diesbezüglich auch von einen Mieterverein beraten.

      Im Fall einer akuten Belästigung können Sie zudem durchaus auch die Polizei rufen und diesen Vorgang dann ebenfalls der Hausverwaltung mitteilen.

      Ihr Team von anwalt.org

  2. Tobias

    Hallo,

    ich hätte eine kurze aber für mich wichtige Frage.
    Endsteht mir ein Nachteil daraus sollte in einer Abmahnung durch den Vermieter und wegen Lärmbelästigung keine Frist gesetzt sein?
    Es steht ausschließlich drin ich habe in Zukunft die Lärmbelästigung zu unterlassen, was ich auch vorhabe, aber ist es dann nicht einfacher für Ihn mich in 9 Monaten wegen einer vielleicht nicht stattgefundenen Lärmbelästigung zu kündigen? Wäre wichtig zu wissen da er das Schreiben unterschrieben zurückverlangt.

    Ich wäre sehr dankbar für eine Antwort.
    Schöne Grüße

    1. anwalt.org

      Hallo Tobias,

      wir können keine rechtliche Beratung anbieten. In diesem speziellen Fallen sollten Sie sich von einem Mietrechtsexperten bei einem Mieterverein beraten lassen.

      Ihr Team von anwalt.org

  3. Marcina

    Hallo,
    ich habe die folgende Frage: in unserem Haus gibt es 5 Wohnungen und im Erdgeschoss befinden sich Räume für Läden. bereits vor unserem Einzug vor 8 Jahren befinden sich dort ein kleiner Getränkemarkt und eine Lieferdienst Pizzeria. Seit ca.1 Jahr, eventuell durch einen Wechsel der Fahrer, ist der Lärm extrem gestiegen. Die Fahrer lassen den Motor unnötig lange laufen bevor sie losfahren da sie noch Navi einstellen oder mit Kollegen ratschen. Wir wohnen im ersten Stock und da die Autos nicht die Neusten sind, ist das durchgehende Motorengeräusch sehr belastend. Trotz mehrfacher Bitten, muss ich mindestens 1x die Woche darum bitten den Motor erst bei äm Losfahren anzumachen! Seit ca. 2 Monaten haben wir nun noch einen Rollerverleih im Erdgeschoss. Unter der Woche ist das ja völlig in Ordnung aber jeden Sonntag ab ca.9 Uhr werden die Roller vorgefahren. Einweisungen gegeben und die „Rollermieter“ probieren sich am Fahren. Das Motorgeräusxh mit starkem Beschleunigungen von Laien über mehrere Stunden ist belastend. Ist es möglich den Vermieter zu bitten sich hierum zu kümmern, oder ist Straßenlärm durch Mieter des Hauses zu ertragen. Dieser ist ja gewerblich. Wir (auch Nachbarn) fragen uns, wieso die Hausverwaltung, hier nicht auf die Mieter achtet.

    Können Sie mir hierbei helfen? Meine Nerven sind durch wenig Schlaf (die Pizzeria ist bis ca.1 Uhr Nachts offen) überstrapaziert.

    Vielen Dank im Voraus.

    Viele Grüße
    Marcina C.

    1. anwalt.org

      Hallo Marcina C.,

      ein Gespräch mit dem Vermieter ist hier sicherlich empfehlenswert. Eventuell unterstützen Sie die Nachbarn bei diesem Gespräch und sie können die Problematik schildern. Im Fall eines Gewerbes kann es durchaus sein, dass die Betriebserlaubnis bestimmte Arbeitszeiten erlaubt, allerdings können Sie bei Ordnungsamt nachfragen, welche Möglichkeiten in Bezug auf die Lärmbelästigung bestehen.
      Im Zweifel ist auch die Konsultation eines Anwalts möglich, falls die Gespräche nicht zielführend sind.

      Ihr Team von anwalt.org

  4. Robert

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe auch eine Frage als Vermieter.
    Mein Mieter feierte wilde Partys mit und sprach Drohungen gegen Hausbewohner aus.
    Die Polizei war da.
    Habe den Mieter nun abgemahnt wegen „Störung des Hausfriedens“.
    Und angedroht, falls er der Unterlassungsaufforderung nicht nachkommt, gemäß §569 Abs. 2 BGB fristlos zu kündigen.
    Jetzt meldet mir der Mieter, der unter ihm wohnt, dass wieder ein Vorfall war und trotz Aufforderung das zu unterlassen, wurde laut herumgestampft und das zwischen 2:30 Uhr und 4 Uhr in der Nacht. (Es sind wohl Alkohol und Drogen im Spiel).
    Wie viele solcher Vorfälle müssen jetzt noch ertragen werden, bis ich fristlos oder normal kündigen kann?
    Oder reicht dafür ein neuer Fall – 14 Tage nach der Abmahnung?

    Mit freundlichen Grüßen
    Robert

    1. anwalt.org

      Hallo Robert,

      in der Regel ist mindestens eine Abmahnung notwendig, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Ändert sich das Verhalten trotz Abmahnung nicht, kann eine fristlose Kündigung erfolgen. Eine normale Kündigung wäre nur im Fall eines Eigenbedarfs Ihrerseits möglich.
      Im Zweifel können Sie sich an einen Anwalt wenden, der den Sachverhalt für Sie prüft und Sie entsprechend beraten kann.

      Ihr Team von anwalt.org

  5. A. Tanja

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe als Vermieter eine Nachfrage.
    Vermietet ist ein Vierparteien Haus, letztes Jahr zogen in die erste Etage ein Rentnerpaar ein, es wurde mehrmals daraufhingewiesen das das Haus älteren Baujahres ist sowie Holzfussboden hat und das im Erdgeschoss eine Familie mit Kleinkind und Hund wohnt und weiterer Nachwuchs unterwegs ist.
    Nun beschwert sich dieses Paar ständig über den Kinderlärm, über laute Musik und pflegelhaftes Benehmen.
    Das Paar mit den mittlerweile zwei Kindern hingegen sagt das sie sich schon nicht mehr trauen sich laut zu unterhalten und das ganz selten Musik gehört würde.
    Andere Mieter, zweite OG sowie Nachbarn aus einem danebenliegendem Haus können auch keine Lörmbelästigung feststellen.
    Nun droht man uns als Vermieter mit Mietminderung wegen dem ständigen Lärm der so laut wäre das man sich in der Wohnung nicht einmal mehr unterhalten könne.

    Wie können wir als Vermieter nun weiter vorgehen, Gespräche sind bereits geführt worden, leider sind die Fronten verhärtet und jede Partei beharrt auf seinem Standpunkt.

    Was können wir tun um die Belästigungen evtl nachzuweisen bzw feststellen das sie gar nicht stattfindet?

    1. anwalt.org

      Hallo A. Tanja,

      in diesem Fall ist eine rechtliche Beratung durch einen Anwalt für Mietrecht durchaus empfehlenswert. Dieser kann Sie bezüglich der möglichen Vorgehensweise beraten. Ein Gutachten bezüglich der eventuellen Lärmbelästigung könnte weiterhelfen, allerdings muss in der Regel der Auftraggeber die Kosten tragen. Zudem kann es auch hilfreich sein, die anderen Mieter als Zeugen heranzuziehen und dies schriftlich bestätigen zu lassen.

      Ihr Team von anwalt.org

  6. Elena B.

    Wir wohnen in der Nähe von einen Bahnhof. An die Zug, Bus,auto geräusche haben wir uns gewöhnt( wussten ja beim Einzug das es lauter wird :) )
    Seit kurzen aber treffen sich Jugendliche (5-9 Mann) direkt bei uns vor dem Fenster und diskutieren lautstark.
    Wenn es Mittags oder am Nachmittag wäre, würde es mich nicht stören, da ich ehe nicht zu Hause bin . Aber die Herren treffen sich jeden Tag um 21:00 Uhr -00:00 Uhr und machen eine riesen Party mit lauter Musik und es wird lauthals rumgebrüllt ( z.B. Ich fi*** sie , Nigga, Ar***, u.s.w.)
    Zur Zeit ist es extrem heiss, also muss ich Fenster offen haben, sonst wird es die Nacht recht sticktig.
    Wie sieht es aus, ab wann darg ich die Polizei rufen?
    Darf ich unser Vermieterangetur darauf ansprechen das sie ihnen Platzverbot erteilen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Elena

    1. anwalt.org

      Hallo Elena B.,

      Sie haben immer die Möglichkeit den Vermieter auch die Sachlage aufmerksam zu machen. Erstellen Sie ein Lärmprotokoll mit den entsprechenden Zeiten und legen Sie dies dem Vermieter vor. Ab 22.00 Uhr gelten die gesetzliche festgelegten Ruhezeiten. Kommt es während dieser zu einer akuten Lärmbelästigung können Sie die Polizei rufen. Auch das Ordnungsamt nimmt Anzeigen entgegen.

      Ihr Team von anwalt.org

  7. Thomas

    Habe eine Frage zu den Trittgeräuschen, …in meiner Wohnung sind durchgehend die Trittgeräusche (Klackern der Hausschuhe/ Rennen/ Trampeln) der über mir wohnenden Nachbarn hörbar. Die gute Frau steht morgens um fünf auf und rennt meines Erachtens durchgehend bis um halb sechs durch die Wohnung, ab viertel vor sechs geht es dann mit ihrem Gatten weiter bis um ca. halb sieben. Wenn die beiden dann jeweils von der Arbeit nach hause kommen geht es natürlich bis zum zu Bett gehen weiter. Die Frage für mich ist eben, ob die Hausschuhe, die die beiden tragen, auch in dem Fall auch mit den High Heels vergleichbar sind?! Es ist einfach eine Katastrophe!

    1. anwalt.org

      Hallo Thomas,

      Sie können die Sachlage zunächst dem Vermieter mitteilen, damit dieser sich der Problematik bewusst ist und eventuell etwas unternehmen kann. Zudem können Sie dann, wenn keine Besserung erfolgt über eine Mietminderung nachdenken. Eine Beratung durch einen Mieterverein oder einen Anwalt kann dann durchaus auch ratsam sein.

      Ihr Team von anwalt.org

  8. Jürgen

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus mit verschiedenen Eigentümer der einzelnen Wohnungen. Leider wohnt direkt über unseren Schlafzimmer eine Dame und ihre Besucher, welche sich, insbesondere zur Nachtzeit, nicht an die Ruhezeiten hält.
    Wir haben deshalb mehrfach die Hausverwaltung informiert. Diese sagte immer, sie könne dieses nur an der Vermieter dieser Wohnung weitergeben. Wenn dieser nicht reagiert, können sie auch nichts tun. In gleicherweiser haben wir auch unseren Vermieter, welcher nicht der selbe wie der der Wohnung über uns ist, infomiert. Auch er könne nichts machen war die Antwort.
    Da die Hinweise der Hausverwaltung an den Vermieter nichts änderten, haben wir den anderen Vermieter direkt angesprochenen. Leider zeigt sich dieser uneinsichtig und will nichts unternehmen. Wir könnten ja jedesmal die Polizei anrufen war die Antwort, er wolle nichts tun.
    Nun haben wir den schwarzen Peter. Wir können doch nicht jedesmal, wenn wir nicht schlafen können, die Polizei rufen.
    Was können wir tun? Sollen wir uns an einen Rechtsanwalt wenden?
    Vielen Dank

    1. anwalt.org

      Hallo Jürgen,

      in diesem Fall ist es empfehlenswert, wenn Sie eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Auch hilfreich könnte es sein, wenn Sie weitere Mieter aus dem Haus als Zeugen aufführen können. Darüber hinaus steht es Ihnen selbstverständlich frei, bei einer akuten Belästigung die Polizei zu rufen.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. D.Hans-gerd

    Hallo,
    es gibt in unregelmässigen Abständen mit Lärmbelästigungen mit meinem Nebenmieter.
    Es gab in der Vegangenheit immer wieder Probleme mit zu lauter Musik, bei guten Wetter sass man auf dem Balkon und feierte Party am 19:00 Uhr bis ca. 00:30 Uhr, hab dem Vermieter entsprechend informiert , es wurde mit den Mietern gesprochen danach war erstmal Ruhe . Vor 2.Tagen fing das Problem wieder an Fete auf Balkon ab ca. 18:30 -22:30 Uhr an Schlaf war nicht zu denken, habe vielleicht 1-2 Std geschlafen da ich um 00:00 Uhr aufstehe und um 01:00 Uhr zur Arbeit fahre bin ich nicht ausgeschlafen. Bin tätig als Berufskraftfahrer und wenn man nicht ausgeschlafen ist trägt das zur Sicherheit nicht bei. Gespräch mit dem Mietern hat sich als schwierig erwiesen, einsicht sieht anders aus .

    Hans-Gerd

    1. anwalt.org

      Hallo Hans-Gerd,

      Sie haben die Möglichkeit hier ein Lärmprotokoll anzufertigen und andere Mieter als Zeugen aufzuführen. Dies können Sie dem Vermieter erneut mitteilen und gleichzeitig auf das bereits erfolgte Gespräch verweisen. Auch über eine Mietminderung können Sie nachdenken und sich eventuell durch einen Mieterverein beraten lassen. Darüber hinaus, können Sie bei einer akuten Belästigung während der Ruhezeiten an die Polizei wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. Manuel V.

    Hallo ich habe da mal eine Frage:

    Ich bin im drei Schichtdienst und meine Vermieter haben zur Zeit Urlaub. Müssen die Vermieter Warten bis ich um 14 Uhr aufgestanden bin um vor meinem Fenster Fassaden arbeiten zu machen? Oder gilt fas als Ruhestöhrung?

    Danke im voraus.

    Mfg Manuel V.

    1. anwalt.org

      Hallo Manuel,

      eine solche Verpflichtung besteht seitens Ihres Vermieters nicht.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. Benjamin M.

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich würde ebenfalls ihren Rat einholen.
    Und zwar handelt es sich um folgenden Sachverhalt.
    Ich wohne seit etwas über einem Jahr in meiner 45m² Wohnung. Über mir ist eine rumänische Familie mit zwei Kindern und Hund. Die Wohnung (doppel Wohnung) wird von der ARGE bezahlt. Seit über einem dreiviertel Jahr habe ich hier massive Lärmbelästigung plus „streiche“ von den Kindern wie Toilettenpapier mit Kot auf meinem Balkon, Kürbiskerne auf meiner Fußmatte oder Schmutzwasser auf meinem Balkon gekippt. Ich kann alles mit mehreren Fotos belegen. Gespräche mit der Familie führen zu nichts da meist die Kinder für die Mutter sprechen und der Vater in der Woche scheinbar nicht zuhause ist. Der Vermieter hat die Mieter auch schon darauf angesprochen und angeblich wohl abgemahnt. Nun war die Familie zwei Wochen nicht im Land und es war sehr angenehm hier. Seit Samstag sind sie wieder da und haben an dem gleichen Tag bis 01.30 Uhr gehämmert und vieles mehr. Mein Nachbar nebenan ist darauf um 22.30 Uhr raufgegangen und hat sich beschwert. Ihm wurde mehr oder weniger gedroht das er „aufpassen“ solle was er tut und sich einmischt. Auf Wunsch von meinem Vermieter führe ich seit 3 Monaten ein „Tagebuch“ in dem ich alles notiere was wirklich extrem ist.

    Nun meine Frage bezieht sich darauf wie lange solch ein „Tagebuch“ geführt werden muss bis sowas wirksam ist.
    Eine weitere Frage wäre ob es so „einfach“ ist eine vom Amt finanzierte Familie einfach so durch Ruhestörung zu kündigen.

    Mein Vermieter hat sich selber schon des öfteren Rat bei seinem Anwalt eingeholt und er sagt mir das es fast unmöglich wäre diese Familie zu kündigen.

    Ich hoffe sie können mir bei diesem wirklich nervigen Fall ein paar Ratschläge geben und wäre darüber äusserst Dankbar.

    Liebe Grüße aus Wuppertal

    1. anwalt.org

      Hallo Benjamin,

      nach einigen Monaten gilt ein Lärmtagebuch in der Regel als aussagekräftig. Eine Rechtsberatungen, wie Sie sich weiter verhalten sollten, können wir leider nicht geben – hierzu müssen Sie sich an einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. Kristina

    Ich habe ein Problem mit den Mietern über mir. Es wohnen dort eine überforderte Mutter, ein 5 jähriger und ein 14 jähriger. Immer wieder ersetzt dort der Vater, der seit August letzten Jahres dort nicht mehr wohnt und tyrannisiert die Familie, bis hin zur häuslichen Gewalt. Polizei wurde geholt. Der 5 jährige ist auf Grund selber bisherigen Erfahrungen absolut nicht handlebar. Er rennt teilweise den ganzen Tag in der Wohnung herum, schreit und tobt. In die Kita wird er selten gebracht. Der 14 jährige ist dann die Krönung. Jedes Wochende und in den Ferien täglich, telefoniert er in seinem Zimmer, unserem Schlafzimmer, in unglaublicher Lautstärke. Das geht gegen 21 Uhr los und endet, wenn es richtig dumm läuft, gegen 5 Uhr früh, fast immer aber gegen 3. Würde er nicht in russisch herum schreien, könnten wir jedes Wort wiedergeben. Dabei kommt es oft vor, dass er durch das Zimmer trampelt, oder Möbel verrückt.Die Mutter greift nie ein. Gespräche mit ihr ergaben, sie ist komplett überfordert.
    Die Familie verlässt fast nie die Wohnung. Das bedeutet, der kleine ist unterfordert, bekommt keine Inputs von aussen und flippt nach einigen Tagen Kinderknast regelmäßig aus.
    Die Lärmbelästigung ist also ganztägig. Wir wissen, gegen den Lärm des kleineren Kindes ist schwer anzukommen. Wie sieht es mit der ständigen nächtlichen Richtung des 14 jährigen aus? Vermieter ist informiert, es gab auch schon eine Abmahnung.
    Ich bin echt am Limit. Ich befinde mich durch den andauernden Lärm um Dauerstress.

    Vielen Dank im voraus
    Kristina

    1. anwalt.org

      Hallo Kristina,

      in dieser Situation können Sie lediglich regelmäßig die Polizei informieren.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. Helen

    Hallo, wir wohnen in einem Haus mit drei Wohnungen. Ausser uns leben hier noch zwei alleinstehende ältere Damen im Haus. Unser Sohn ist 1 Jahr alt und haut ab und zu schranktüren und Schubladen auf und zu. Wir haben schon mehrere Kindersicherungen ausprobiert aber es gibt trotzdem immer wieder Momente in denen das nichts hilft und wir gerade nicht eingreifen können. Auch Spielzeug klopft er auf den Fussboden oder krabbelt einfach. Wie das normale Kinder eben so machen. Immer wieder steht dann eine der Damen vor der Türe, klingelt ständig und drückt sich die nase an der Scheibe platt. Wenn man die Türe öffnet brüllt sie uns an, dass wir erwachsenen den ganzen Tag Schubladen knallen würden, denn ein Kleinkind könne solche Geräusche gar nicht machen. Sie würde das nicht dulden, wir sollen anderes Spielzeug kaufen etc. Leider ist besagte Dame die Mutter der Vermieterin und führt sich auch sonst auf wie der Cherif des Hauses. Am liebsten würde ich der Dame das nächste mal nahelegen, dass sie doch die Polizei rufen soll wenn sie meint…

  14. Lena

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich brauche Ihren Rat. Der mir gegenüber wohnende Nachbar in einem 8 Parteien-Haus macht regelmäßig mind. 1x wöchentlich Lärm. Meist Mittwochs oder Donnerstags gegen 3.30 Uhr nachts. Gestern war die Spitze des Eisbergs erreicht. Ich wurde wie immer durch lautes Türzuziehen geweckt. Nach 5 Minuten wurde laute Musik angemacht. Nachdem ich einige Minuten abgewartet habe, habe ich meinen ganzen Mut zusammen gefasst und bin klingeln gegangen. Die Tür wurde mir von meinem alkoholisierten Nachbarn geöffnet, der auf die Bitte die Musik auszumachen nicht reagierte bzw. diese nur für 5 Minuten dezent runter drehte und dann wieder lautstark hochdrehte. Ich habe die ganze Nacht nicht mehr geschlafen, weil ich nicht wusste was ich tun sollte. Die Polizei zu rufen sehe ich als überzogen. Von meiner Vormieterin wusste ich, dass es mit dem Mieter schon oft Probleme hab und wohl auch schon eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Aber wenn der so ignorant ist, dann bring doch alles nichts. Ich fühle mich jetzt sehr unwohl in der Wohnung und auch eingeschüchtert, da ich dort alleine wohne und 25 Jahre alt bin. Der Belästiger ist bestimmt um die 40. Gestern habe ich mich nur getraut zu reagieren, weil mein Freund bei mir war. Ihn nochmal nüchtern anzusprechen traue ich mich nicht. Nun versuche ich Hilfe von meinem Vermieter zu bekommen und werde das Gespräch mit einer Hausbewohnerin unter dem Herrn zu suchen. Ggf. dann eine Beschwerde bei der Hausverwaltung? Ist das richtig bzw. haben Sie Tipps für mich, gegen einen so uneinsichtigen Menschen vorzugehen?

    Vielen Dank!

    1. anwalt.org

      Hallo Lena,

      grundsätzlich ist Ihr Vermieter in der Pflicht, für angemessene Wohnverhältnisse zu sorgen. Im akuten Moment hilft jedoch in letzter Instanz nur das Ordnungsamt.

      Ihr Team von anwalt.org

  15. Moisel

    Hallo
    Über mir ist ein neuer Mieter eingezogen der seit 7 Wochen renoviert. Leider fängt er grundsätzlich mittags und hört er nach 22 Uhr wieder auf. Auch sonn-und Feiertage werden nicht berücksichtigt. Ich habe ein 8jähriges Kind was auch Mal schlafen muss. Auch die Polizei war schon da und trotzdem nimmt es kein Ende. Was kann man noch tun?

    1. anwalt.org

      Hallo,

      grundsätzlich ist der Vermieter in der Pflicht, für angemessene Mietverhältnisse zu sorgen. Es empfiehlt sich daher, ein Lärmprotokoll zu erstellen und den Kontakt mit Ihrem Vermieter zu suchen.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Andy

    Wie sieht es aus wenn ca. 15-20 Kinder beim mir vorm Balkon Fußball spielen weil die überall änder verbot bekommen haben oder verscheucht würden .
    Ständig hauen die Bälle gegen die Absperrung usw.

    1. anwalt.org

      Hallo Andy,

      sofern kein Grundsätzlich Verbot besteht, an dieser Stelle zu spielen, ist es dort erlaubt. Handelt es sich im einen Hof oder Garten, ist der Vermieter in der Pflicht, für Unterlassung zu sorgen, wenn die Bestimmungen nicht eingehalten werden.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. Jennifer S.

    Guten Tag,

    In meinem Fall ist der Vermieter das Problem…Zur Info: es ist ein Reiterhof mit zwei Mietparteien und Vermieter. Der Vermieter hat vor künftig zwei mal im monat ein eventuell zu starten. Immer Mittwoch auf Donnerstag von 18.30 bis 0.00 oder länger. Mit einer houseband. Die Band würde direkt vor meimem schlafzimmefenster spielen und das im Sommer wo man gerade abends auf ein offenes Fenster angewiesen ist. Das kann doch nicht rechtens sein? Was kann ich dagegen unternehmen?
    Vielen Dank im vorraus.

    Liebe Grüße

    1. anwalt.org

      Hallo Jennifer,

      in Deutschland gelten regelmäßig Ruhezeiten ab 22 Uhr. Davon abweichende Veranstaltungen bedürfen in der Regel einer Sondergenehmigung. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. Gaby

    Ich habe folgendes Problem. Die Mieter über mir haben 2 Töchter die allerdings hier nicht wohnen. Die eine Tochter kommt morgens um 7 uhr schon nach hier mit ihrer 1 jährigen Tochter und fährt erst abends gegen Uhr wieder nach hause. Es wird dann rumgetrampelt, Möbel verrückt auf dem Boden gehauen, mit Absicht, mit einem bobbycar durch die Gegend gefahren. Und das jeden Tag und zu jeder Zeit. Abends zwischen 23 und 1 uhr schlafcouch ausgezogen und Möbel gerückt. Habe schon 2 mal den Vermieter angeschrieben und die Familie hat eine Abmahnung bekommen. Da ich unter starker migräne und rückenschmerzen leide bin ich froh für jede Minute Ruhe und Schlaf was hier unmöglich ist. Was kann ich tuen. Wie gesagt die wohnt nicht hier. Die Wohnungen sind nur 45qm.

    1. anwalt.org

      Hallo Gaby,

      Sie können sich weiterhin an den Vermieter wenden, dieser scheint der Sache nachzugehen. Darüber hinaus können Sie ein Lärmprotokoll führen und bei Ihren anderen Nachbarn anfragen, ob diese als Zeugen auftreten können. Eventuell ist auch eine Gespräche mit den Mietern eine Option. Im Zweifel können Sie sich an einen Anwalt wenden, der für Sie weitere Möglichkeiten prüfen kann.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. Richard

    Mein Bürostuhl (ganztags und gelegentlich auch nachts genutzt) „knackt“ gelegentlich.
    Der Mieter in der Wohnung unter der unseren behauptet, ich würde mit einem Flummi werfen; als Katzenspielzeug und um ihn zu provozieren.
    Der Mieter sprach mich schon mehrfach an, fühlte sich schon vorher wegen einem Schrank aufbau (nachmittags) oder einer Heizung (nicht entlüftet) gestört.
    Ich wohne erst 2 Monate dort, und fühle mich durch diesen Mieter allmählich belästigt. Ich beabsichtige daher nicht, einen neuen Stuhl zu kaufen, zumal die Mitbewohner meiner Wohnung sich durch das „Knacken“ auch nicht gestört fühlen.
    Wie kann ich mich gegen den Mieter wehren bzw. stellt es eine Ruhestörung dar??

    1. anwalt.org

      Hallo Richard,

      in Bezug auf die Ruhestörung können wir nicht beurteilen, wie laut die Geräusche im Haus getragen werden. Halten Sie sich jedoch an die gesetzlichen Ruhezeiten und an die Zimmerlautstärke, ist in der Regel nicht von einer Ruhestörung auszugehen.
      Sollten Gespräche mit dem Mieter zu nichts führen, können Sie sich eventuell an den Vermieter wenden, damit dieser vermittelnd einschreiten kann. Auch eine rechtliche Beratung durch einen Mieterverein oder einen Anwalt bieten hier eine Möglichkeit, sich über das weitere Vorgehen zu informieren.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. F. Dorfmann

        Dürfen Muslime laut in der Wohnung beten wenn die Nachbarn alles hören? Die Lautsprecher in der obere Wohnung sind nicht an die Zimmerlautstärke, aber viel lauter.

        1. anwalt.org

          Hallo F. Dorfmann,

          unabhängig von der Glaubenszugehörigkeit gelten in Deutschland die Vorgaben zur Lärmbelästigung für alle. Bundeseinheitlichen Ruhezeiten gibt es nicht, allerdings können diese lokal geregelt und auch in der Hausordnung festgehalten sein. Informieren Sie sich beim Vermieter, wie diese für ihr Haus aussehen und teilen Sie diesem das Problem bezüglich der Lautstärke mit. Zudem können Sie mit den Mieter sprechen und gegebenenfalls ein Lärmprotokoll erstellen, welches Sie dem Vermieter übergeben können.

          Ihr Team von anwalt.org

  20. Christian H.

    Hallo,
    wie sieht es aus, wenn ein Mitbewohner damit einverstanden war bevor er einzog, dass es auch nach der Nachtruhe so 3 mal die Woche lauter werden kann. Sprich ihm wurde klar gemacht, dass gerne Filme geschaut werden und das man diese auch schon mal erst um 23Uhr anfängt. Gegen eine Abmahnung wird es nicht helfen, aber kann dies vor weiteren Strafen helfen?

    freundliche Grüße
    Christian

    1. anwalt.org

      Hallo Christian H.,

      in der Regel sollte sich an die Ruhezeiten gehalten und auch die Zimmerlautstärke berücksichtigt werden. Ist das der Fall sollten Sie mit dem Mitbewohner eventuell ein klärendes Gespräch führen. Sofern die Vereinbarung zwischen Ihnen nicht schriftlich festgehalten wurde, ist sie in der Regel nicht von Bedeutung.

      Ihr Team von anwalt.org

    2. Chantal

      Christian leiden sie an Realitätsverlust ? Es geht hier letsendes um die Lautstärke und die soll nicht so Laut wie im Kino eingestellt werden !

      Grüße : Chantal

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