Gerechtigkeit ist eines der Hauptprinzipien der Justiz. Diese Maxime findet sich symbolisch in einem der bekanntesten Bilder der Rechtslandschaft wider — in Justitia. Die von ihr getragene Augenbinde steht — sehr zum Verdruss etwaiger Rechtskritiker — nicht für die Blindheit der Justiz, sondern für die Objektivität, die stets zu obwalten habe.
Subjektive Einflüsse werden dadurch ausgeschlossen. Justitia besinnt sich einzig auf die rationalen Vorgaben des Rechts. Über wen sie urteilt, bleibt außen vor. Jeder Angeklagte wird unabhängig von seinem sozialen Status den gleichen Bewertungsmaßstäben unterworfen.
Doch auch dem erfahrensten Richter können bei seiner Entscheidung Fehler unterlaufen. Das ist menschlich. Tragisch ist nur, dass eine andere Person direkt von einem solchen Missgriff beeinträchtigt wird. Um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, dennoch seine Gerechtigkeit zu erlangen, steht ihm das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung.
In unserem Ratgeber gehen wir der Revision und ihrer Bedeutung auf den Grund. Neben einer Definition der Revision erklären wir Ihnen, welche Unterschiede im Zivil- und Strafrecht gelten. Außerdem erfahren Sie, wie sich die Revision und die Berufung zueinander verhalten, welche Gerichte zuständig sind und vieles mehr.
Inhalt
FAQ: Revision
Hier können Sie nachlesen, was eine Revision ist und wann dieses Rechtsmittel gültig ist.
Bei Zulassung der Revision kann der Fall neu bewertet werden. Somit kann es zu einem neuen Urteil für die Straftat kommen.
Hier erfahren Sie, welche weiteren Rechtsmittel neben einer Revision im Strafverfahren eingesetzt werden können.
Was ist eine Revision? Definition nach deutschem Recht
Ob in der Wirtschaft, der Biologie, der Medizin oder der Justiz — überall fühlt sich die Revision heimisch. Denn der Begriff kommt als sogenanntes Homonym daher, also als Wort, welchem verschiedene Bedeutungen innewohnen.
Im Folgenden wollen wir den Begriff jedoch nur aus einer dieser Perspektiven betrachten. Beleuchtet werden sollen Bedeutung und Funktion der Revision im Recht. Eine allgemeine Definition gibt den Startschuss, bevor wir tiefer in die Materie einsteigen.
Was ist nun also eine Revision in dem hier gemeinten Sinne?
Eine Revision vor Gericht stellt ein Rechtsmittel dar, mit Hilfe dessen die Rechtskraft eines Urteils gehemmt und die darin verhängte Strafe geändert oder aufgehoben wird. Ein positives Revisionsurteil führt also in der Regel dazu, dass der Angeklagte besser dasteht als nach der ursprünglichen Entscheidung.
Wenngleich es üblich ist, dass sich Angeklagte der Revision bedienen, können auch andere Parteien, wie Kläger, Nebenkläger oder Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel nutzen. In unseren Ausführungen beziehen wir uns aber vorrangig auf die Position des Angeklagten.
Doch auch bereits während des Verfahrens kann sich beispielsweise im Strafrecht eine Revision vorteilhaft für den Beklagten auswirken. Denn kam es in dem nunmehr angefochtenen Urteil zur Verhängung einer Freiheitsstrafe, so ist deren Vollstreckung so lange ausgesetzt, bis über die Revision abschließend entschieden wurde. Das heißt, der Angeklagte muss vorerst nicht ins Gefängnis. Die Rechtskraft der fraglichen Entscheidung wird gehemmt. Eine Ausnahme gilt jedoch bei Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden.
Grundsätzlich handelt es sich hierbei also um ein Mittel, welches zugunsten eines Angeklagten bzw. einer betroffenen Partei etabliert wurde. Denn diese erhalten die Möglichkeit, gegen ein womöglich fehlerhaftes Urteil vorzugehen und so Gerechtigkeit zu erlangen.
Üblicherweise wird die Revision gegen ein Urteil der zweiten Instanz erhoben. Das heißt, dass der Beklagte hier bereits zum zweiten Mal gegen sein Urteil vorgeht, weil das vorherige Rechtsmittel (üblicherweise die Berufung) nicht erfolgreich war. Teilweise kann jedoch im Rahmen der sogenannten Sprungrevision auch direkt im Anschluss an das erstinstanzliche, anzufechtende Urteil auf diesem Wege vorgegangen werden.
Die Revision bewirkt dann, dass das in Frage stehende Urteil in juristischer Hinsicht in höherer Instanz überprüft wird, um die vorgebrachten fachlichen Fehler zu bejahen oder zu negieren. Genau hierin liegt des entscheidende Kennzeichen dieses Rechtsmittels: Wenn Sie eine Revision einlegen, wird nicht der gesamte Prozess wieder aufgerollt. Es erfolgt keine erneute Beweisaufnahme oder eine wiederholte Zeugenbefragung vor dem zuständigen Richter.
Das höherinstanzliche Revisionsgericht übernimmt die bereits inhaltlich getroffenen Feststellungen und bewertet den Fall dahingehend neu, ob sämtliche Formalien und Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Stellt es fest, dass hierbei tatsächlich Mängel vorliegen, wird der Richterspruch aufgehoben und eine neue Entscheidung gefällt.
Wichtig ist hierbei, dass bei der Revision ein Verschlechterungsverbot greift. Das heißt, das Rechtsmittel darf, sofern es als gültig anerkannt wird, kein neues Urteil herbeiführen, bei dem der Betreffende schlechter dasteht als zuvor. Bezeichnet wird diese Maxime auch als „Reformatio in peius“ (deutsch: Veränderung zum Schlechteren).
Kriterien für die Gültigkeit des Rechtsmittels
Egal in welchem Rechtszweig sie Anwendung findet, die Revision ist vom Aufbau und der Anwendung her in den verschiedenen Prozessen stets identisch. Geprägt wird sie von zwei grundlegenden Merkmalen: der Zulässigkeit und der Begründetheit. Beide Aspekte sind Voraussetzung dafür, dass der Angeklagte mittels der Revision ein Urteil revidieren bzw. es zumindest versuchen kann.
Zulässigkeit
Diese Bedingung wird von dem verantwortlichen Gericht von Amts wegen — also automatisch — kontrolliert. Tritt dabei eine Unzulässigkeit zutage, wird die Revision abgelehnt. Folgende Einzelpunkte bestimmen, ob die Revision die Prüfung auf ihre Zulässigkeit hin besteht:
Statthaftigkeit der Revision
Statthaft ist eine Revision im Wesentlichen immer gegen Urteile einer Berufungsinstanz. Wie bereits erwähnt, findet dieses Rechtsmittel in der Regel auf zweitinstanzliche Entscheidungen Anwendung, also üblicherweise auf Richtersprüche, die auf eine Berufung Bezug nehmen.
In bestimmten Fällen ist es abweichend hiervon jedoch ebenso statthaft, den Zwischenschritt der Berufung entfallen zu lassen und im Rahmen der Sprungrevision direkt das Oberlandesgericht mit einer Überprüfung einer Entscheidung vom Amtsgericht zu betrauen.
Rechtsmittelbefugnis bzw. Beschwer
Eine Revision muss eine Erklärung darüber enthalten, dass eine Beschwer vorliegt. Dies ist immer dann gegeben, wenn der Rechtsmittelführer, also die Person, welche das Urteil beanstandet, auf die Möglichkeit hinweist, dass der fragliche Richterspruch auf Rechtsfehlern basiert.
Im Strafverfahren liegt eine derartige Beschwer immer dann vor, wenn eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt wurde. Im Rahmen eines Zivilprozesses kann ein Beklagter eine Beschwer geltend machen, falls weniger Schadensersatz gezahlt wurde, als er gefordert hatte.
Revisionsfrist und —form
Zusätzlich dazu entfaltet das Rechtsmittel nur dann seine hemmende Wirkung, wenn es rechtzeitig eingelegt und ausreichend begründet wird. Für die Gültigkeit des Rechtsmittels genügt eine mündliche Mitteilung nicht aus. Die Revisionsunterlagen sind schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gericht einzureichen, dessen Entscheidung einer Überprüfung unterzogen werden soll.
Damit Sie eine Vorstellung davon gewinnen, wie ein solcher Antrag aussehen kann, stellen wir Ihnen hier zum Thema „Revision einlegen“ ein Muster bereit. Dieses dient als unverbindliches Beispiel und bedarf in jedem Fall der individuellen Anpassung. Zu empfehlen ist zudem die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes, beispielsweise eines Verkehrsanwalts, sollte ihnen eine Straftat im Straßenverkehr zur Last gelegt worden sein.
Aktenzeichen: [Aktenzeichen]
In der Strafsache gegen [Name des Beklagten] wegen [Benennung des Tatbestandes] lege ich gegen das Urteil des [Name vom Landgericht] vom [Datum des Urteils] Revision ein.
Ich erbitte mir eine nochmalige Akteneinsicht bzw. die Zusendung einer Kopie des Hauptverhandlungsprotokolls nach dessen Fertigstellung.
[Ort, Datum]
…………………………………….
[Unterschrift des Antragstellers]
…………………………………….
Deutschland ist die Heimat verschiedenster Fristen. Ob für eine Steuererklärung, eine Kündigung oder eben auch eine Revision: Für fast alles existieren Zeitspannen, die es einzuhalten gilt.
Bei der Revision ist die Dauer der Geltendmachung vom jeweiligen Rechtsgebiet abhängig. So beträgt die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels im Zivilrecht einen Monat ab Beginn der Urteilsverkündung bzw. -zustellung. Soll jedoch im Rahmen eines Strafverfahrens eine Revision beantragt werden, bleibt dem Beklagten dafür nur eine Woche Zeit.
Begründung des Rechtsmittels
Sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe eine Begründung erfolgen. Diese muss darlegen, auf welcher Grundlage die Anfechtung des Urteils beruht und welche konkreten Revisionsgründe vorliegen.
Keine Rechtsmittelrücknahme und kein Rechtsmittelverzicht
Hat der Betreffende bzw. dessen Rechtsvertreter ein eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder aber ausdrücklich auf die Möglichkeit verzichtet, ein solches überhaupt geltend zu machen, ist eine Revision sowohl im Strafrecht als auch im Zivil- oder einem sonstigen Gebiet nicht mehr zulässig.
Begründetheit
Wie bereits erwähnt, ist ein Aspekt, der bei der Revision zu den Voraussetzungen gehört, die Begründung. Wichtig ist hierbei, dass ein vorhandenes Urteil nicht im Rahmen eines neuen Prozesses wiederholt gefällt wird. Neue Tatsachen oder Beweise bleiben hier außen vor. Untersuchungsgegenstand sind vielmehr etwaige Verfahrens- oder Rechtsfehler.
Welche Ursachen können nun aber für einen fehlerhaften Richterspruch geltend gemacht werden? Im Folgenden finden Sie mögliche Rügen, auf denen eine Revision, beispielsweise am BGH (Bundesgerichtshof), beruhen kann. Als Rüge wird in der Rechtswissenschaft eine Beanstandung bezeichnet, die sich auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtsnormen bezieht.
Verfahrensrüge
In diesem Bereich wird zwischen relativen und absoluten Revisionsgründen unterschieden. Erstere umfassen Fehler, die im ursprünglichen Prozess, zum Beispiel wegen Fahrerflucht gemäß § 142 StGB, aufgetreten sind und nicht als absoluter Revisionsgrund gelten. Wann ein solcher vorliegt, ist abschließend festgelegt. Dabei kann es je nach Prozessordnung zu Abweichungen kommen, allerdings sind einige absolute Gründe immer gleich:
- vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (beispielsweise bei einem schlafenden Richter, der über einen langen Zeitraum unaufmerksam war)
- Teilnahme eines ausgeschlossenen Richters (Ausschluss findet bei Richtern statt, die Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer der betreffenden Parteien sind)
- Mitwirkung eines abgelehnten Richters (ein Richter wird abgelehnt, sobald die Möglichkeit besteht, dass er befangen und somit subjektiv in seiner Urteilsfindung sein könnte)
- Verstoß gegen Anwaltspflicht (in Zivilsachen ist in der Regel vor einem Landgericht ein Rechtsbeistand erforderlich, im Strafrecht ist bei mittelschwerer/schwerer Kriminalität ein Wahl- oder Pflichtverteidiger hinzuzuziehen)
- Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (gemäß § 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes, kurz GVG, sind Verhandlungen öffentlich zu führen, allerdings herrschen nach §§ 170, 174 GVG Einschränkungen)
- mangelbehaftete Urteilsbegründung (es müssen beispielswiese die Urteilsgründe vollständig verschriftlicht worden sein)
Eine auf relativen Gründen beruhende Revision in Strafsachen oder zivilrechtlichen Fragen kann diese Aspekte anführen:
- Missachtung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und des Mündlichkeitsprinzips (demnach müssen die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme bei dem Gericht stattfinden, welches das Urteil fällt)
- ausgebliebene Belehrung über die Zeugnisverweigerungsrechte (Belehrungspflicht im Zivilrecht gemäß § 383 Zivilprozessordnung, kurz ZPO; im Strafrecht gemäß § 52 Strafprozessordnung, kurz StPO)
- Zuwiderhandlung der Beweisverwertungsverbote (diese Verbote sichern die Grundrechte der Parteien, beispielsweise ist das heimliche Aufzeichnen und Mithören von Gesprächen in der Regel rechtswidrig)
- Verstoß gegen Hinweispflicht des Gerichts (dies ist unter anderem im § 139 ZPO festgelegt)
- fehlende richterliche Beratung (gilt nicht bei einem Einzelrichter)
Sachrüge
Hierbei geht es nicht um Verfahrensmängel, sondern um Rechtsfehler, beispielsweise bei einem rechtlich nicht korrekten Urteil. Typisch sind:
- Unstimmigkeiten bei der Urteilsbegründung (z.B. Widersprüche oder Lücken)
- Fehlschlüsse, Diskrepanzen bei der Beweiswürdigung
- Missachtung offenkundiger Tatsachen
- Fehler bei der Anwendung geltenden Rechts
Kann eines dieser Argumente vorgebracht werden, ist es wahrscheinlich, dass die Revision ein neues Urteil nach sich ziehen wird.
Auch für die Revisionsbegründung haben wir für Sie ein Muster zusammengestellt, welches am besten mit dem zuständigen Anwalt individuell angepasst werden sollte:
Aktenzeichen: [Aktenzeichen]
In der Strafsache gegen [Name des Beklagten] wegen [Benennung des Tatbestandes] gebe ich zu der mit Schriftsatz vom [Datum des Antrags] eingelegten Revision gegen das Urteil des [Name vom Landgericht] vom [Datum des Urteils], zugestellt am [Zustellungsdatum] die nachfolgende Revisionsbegründung ab und stelle den Antrag, das angefochtene Urteil mit den darin getroffenen Feststellungen aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen.
Gerügt wird die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
[Detaillierte Begründung der Rüge]
[Ort, Datum]
…………………………
[Unterschrift des Antragstellers]
…………………………
Was bewirkt eine Revision?
Zulässigkeit und Begründetheit führen üblicherweise dazu, dass die Revision eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht – bei einer Sprungrevision an die erstinstanzliche Behörde – bewirkt, wo dann ein neues Urteil festgesetzt wird. In Ausnahmefällen kann aber auch ohne diesen Retour-Schritt direkt eine Sachentscheidung erfolgen. Dies wird als „durchentscheiden“ bezeichnet.
Ergibt die Überprüfung der Revision, dass dem Amtsgericht, welches die originäre Entscheidung getroffen hat, keinerlei Verfahrensfehler vorzuwerfen, die Revisionsgründe also nicht korrekt sind, wird das Urteil rechtskräftig.
Revisionskosten: Teure Gerechtigkeit?
Bevor eine Partei, beispielsweise gegen die Kündigung ihres Arbeitsvertrages, durch eine Revision im Arbeitsrecht vorgeht, steht zumeist die Frage im Raum, wie kostspielig ein solches Unterfangen wird.
Grundsätzlich lassen sich keine pauschalen Aussagen dazu treffen, wie teuer eine Revision beispielsweise im Zivilrecht ausfallen wird. Der Prozessumfang bestimmt die Höhe der Ausgaben maßgeblich mit. Eine Einschätzung darüber kann ein Anwalt abgeben. Nachdem dieser Einsicht in die Akten erlangt hat, kann er beurteilen, wie ausgedehnt die Prüfung stattfinden muss.
Ergibt die anwaltliche Begutachtung, dass eine Revision gemäß ZPO oder StPO keine Aussicht auf Erfolg haben wird, verringern sich die Ausgaben, da vor allem die konkrete Überprüfung und die Verfahrensführung kostenintensiv sind.
Lassen Sie sich also immer anwaltlich beraten, bevor Sie sich für eine Revision entscheiden, ansonsten kann es teuer werden.
Durch Rechtsmittel in die nächste Instanz
Neben der Revision kennt das deutsche Recht noch weitere Rechtsbehelfe, die eine ähnlich aufschiebende Wirkung haben. Um ein besseres Verständnis für die Revision zu erlangen, ist es sinnvoll, einen kurzen Blick auf die anderen Rechtsmittel zu werfen.
Berufung
Die Berufung zieht eine vollständige Neuprüfung des Falles nach sich. Ein anderer Richter in der nächsthöheren Instanz nimmt sich der Sache also an, ohne dabei die erstinstanzlich bereits getroffenen Feststellungen zu berücksichtigen. Wurde beispielsweise am Amtsgericht ein Urteil über die Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB gefällt, kann der Beklagte nun am Landgericht in Berufung gehen.
Neue Beweise, Zeugenaussagen oder Gutachten können dann zur Entlastung des Beklagten vorgebracht werden. Bei der Berufung müssen all diese Aspekte in die neue richterliche Entscheidung einfließen. Denn hierbei geht es nicht darum Verfahrensfehler aufzudecken, sondern es wird der Fall neu aufgerollt.
Revision vs. Berufung: Unterschiede und Gemeinsamkeiten
Eines der entscheidendsten Unterscheidungsmerkmale zwischen beiden Rechtsmitteln, liegt in dem vorgebrachten Mangel. Denn Revision und Berufung setzen hier an ganz verschiedenartigen Punkten an.
Bei der Revision sollen rechtliche Unstimmigkeiten geltend gemacht werden. Das damit befasste Gericht muss darüber entscheiden, ob die Vorinstanz fachliche Fehler begangen, also zum Beispiel gegen Beweisverwertungsverbote verstoßen hat. Ziel der Berufung ist es, das Verfahren unter Einbringung neuer Erkenntnisse erneut stattfinden zu lassen. Was beide Rechtsmittel eint, ist die Überweisung an eine höhere Instanz sowie die Hemmung der Rechtskraft vom originären Urteil.
Beschwerde
Dieser Rechtsbehelf dient dazu, Beschlüsse der Staatsanwaltschaft anzufechten. Er richtet sich also nicht gegen ein Urteil, was ihn wesentlich von der Revision abgrenzt. Typisch ist die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens. Wird beispielsweise nach einer Strafanzeige gegen eine Person das Verfahren eingestellt, kann daraufhin eine Beschwerde erfolgen.
Die Staatsanwaltschaft muss dann die Ermittlungen wieder aufnehmen oder die Generalstaatsanwaltschaft einschalten.
Einspruch
Der Einspruch ist nur im Zusammenhang mit einem Strafbefehlsverfahren möglich. Wird er binnen zwei Wochen eingelegt, kann ein Strafbefehl keine Rechtswirksamkeit entfalten.
Wiederaufnahmeverfahren
Hierbei handelt es sich nicht um ein typisches Rechtsmittel. So setzt ein Wiederaufnahmeverfahren beispielsweise die Strafvollstreckung nicht aus. Haftmaßnahmen können also dennoch durchgesetzt werden. Ziel des Wiederaufnahmeverfahrens ist es, einen abgeschlossenen Prozess erneut aufzunehmen. Grundlage dafür sind erheblich neue Tatsachen oder Beweise, die das ergangene Urteil als fehlerhaft erscheinen lassen. Außerdem besteht diese Möglichkeit, wenn nachgewiesen werden kann, dass Zeugen die Unwahrheit gesagt haben.
Verfassungsbeschwerde
Wurden sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft, bleibt dem Beklagten nur noch die Verfassungsbeschwerde am Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Zur Debatte steht dann eine durch den Staat begangene Verletzung der Grundrechte.
Die Gerichtsinstanzen im deutschen Recht
Immer wieder kam der Begriff der „Instanz“ auf. Da dieser bei der Revision eine wichtige Rolle spielt, soll an dieser Stelle das hierarchische System der Bundesrepublik im Hinblick auf diesen Rechtsbehelf skizziert werden. Denn sobald eine Person ein Rechtsmittel einlegt, wird sie mit dem mehrstufigen Instanzenzug konfrontiert.
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Die Bezeichnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit umfasst diejenigen Gericht, die für Straf- und Zivilsachen zuständig sind. Dazu gehören in aufsteigender Ordnung die Amts- (AG), Landes- (LG) und Oberlandesgerichte (OLG) sowie der Bundesgerichtshof (BGH).
Hinsichtlich der Revision finden sich in beiden Rechtsgebieten einige Unterschiede, die nun erörtert werden sollen.
Instanzenzug und Revision im Zivilverfahren
Welches Gericht in erster Instanz tätig wird, spielt eine wichtige Rolle, wenn ein Beklagter eine Revision einlegt. Der Streitwert ist hier der ausschlaggebende Faktor. Denn: Bei einem Streitwert bis einschließlich 5.000 Euro ist in der Regel das Amtsgericht zuständig. Bei darüber liegenden Werten stellt das Landgericht die erste Instanz dar.
Von dieser Faustregel existieren jedoch Ausnahmen, die in §§ 23 f. und 71 GVG geregelt sind. Unabhängig vom Streitwert entscheidet beispielsweise das Amtsgericht über Streitigkeiten, die Ansprüche aus einem Wohnraum-Mietverhältnis betreffen. Auch Familienangelegenheiten, zum Beispiel das Sorgerecht betreffend, und Fragen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie Fälle der Betreuung, des Nachlasses oder des Grundbuches, werden dort verhandelt.
Zum Aufgabenbereich der Landgerichte gehören zudem sämtliche Prozesse, die sich mit der Amtshaftung oder mit wettbewerbsrechtlichen Themen auseinandersetzen. Wird also eine Person wegen einer dieser Problematiken angezeigt, findet die Verhandlung sofort beim Land- und nicht beim Amtsgericht statt.
Soll nun gegen ein Urteil der ersten Instanz, z.B. am Amtsgericht, vorgegangen werden, geschieht dies üblicherweise über die Berufung, die dann den Prozess in der zweiten Instanz, am Landgericht, neu aufrollen lässt. Anschließend besteht die Möglichkeit einer Revision. Dafür ist dann das Oberlandesgericht zuständig.
Entsprechend eine Stufe verschoben findet dieser Prozess statt, wenn das Landgericht die originäre Entscheidung getroffen hat. Für die Berufung ist das Oberlandesgericht zuständig. Eine darauffolgende Revision geht zum BGH über.
Eine Revision findet also in der Regel immer in dritter Instanz statt und folgt auf eine Berufung der zweiten Instanz, die wiederum Bezug auf eine Entscheidung in erster Instanz nimmt. Eine Berufung kann dabei entweder am LG oder am OLG eingelegt werden. Der BGH ist für dieses Rechtsmittel nicht zuständig. Eine Ausnahme von dieser Systematik begründet die Sprungrevision gemäß § 566 ZPO. Diese führt im Zivilrecht direkt zum Bundesgerichtshof und lässt den Schritt der Berufung aus.
Achtung: Das Berufungsgericht muss die Revision in seinem Urteil zulassen. Dies muss immer dann stattfinden, wenn
- die betreffende Rechtssache nicht bedeutungslos ist oder
- die Entscheidung des Revisionsgerichtes der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.
Einen weiterführenden Ratgeber zum Thema finden Sie hier:
Die Vorschriften zur zivilrechtlichen Revision sind in §§ 542 bis 566 ZPO zu finden. Die entsprechenden Gründe sind in §§ 545 bis 547 ZPO aufgeführt.
Diese Grafik veranschaulicht die beschriebenen Mechanismen, die bei einer Revision in den jeweiligen Instanzen greifen:
Instanzenzug und Revision im Strafverfahren
Im Strafrecht bestimmt sich die erstinstanzliche Zuständigkeit anhand der Art und der Schwere der Tat. Das Amtsgericht wird immer dann tätig, wenn es sich um Tatbestände handelt, bei denen eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als vier Jahren vorgesehen ist. Bei schwerwiegenderen Taten, beispielsweise dem sexuellen Missbrauch von Kindern, bei dem Täter bis zu zehn Jahre ins Gefängnis müssen, findet das Verfahren vor dem Landgericht statt.
Innerhalb des Amtsgerichts finden zudem weitere Zuständigkeitsaufgliederungen statt:
- Strafrichter: Dabei handelt es sich um einen Berufsrichter (Vgl.: § 25 GVG), der autorisiert ist, über leichtere Kriminalität mit einer Straferwartung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zu entscheiden.
- Schöffengericht: Dieses setzt sich aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen zusammen (Vgl.: § 29 Absatz 1 GVG) und behandelt mittelschwere Straftaten, die mit zwei bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.
- erweitertes Schöffengericht: Hier entscheiden zwei Berufsrichter und zwei Schöffen (Vgl.: § 29 Absatz 2 GVG) über besonders umfangreiche Angelegenheiten
Auch beim Landgericht existieren verschiedene Abteilungen, wenn es um die Behandlung von Strafsachen geht:
- Strafkammer: Sie wird von drei (große Strafkammer) bzw. zwei (kleine Strafkammer) Berufsrichtern und zwei Schöffen gebildet (Vgl.: 76 Absatz 1 GVG) und übernimmt alle Fälle, die nicht dem Schwurgericht angehören.
- Schwurgericht: Die Besetzung ist identisch mit der der Strafkammer, allerdings müssen hier auch in leichten Fällen drei Berufsrichter vorhanden sein (§ 76 Absatz 2 GVG), die dann für Kapitalverbrechen gemäß § 74 Absatz 2 GVG (z.B. Totschlag) zuständig sind.
Erneut bestimmt das erstinstanzliche Gericht darüber, welche Behörde an nächsthöherer Position verantwortlich für eine Berufung bzw. Revision ist. Im Unterschied zum Zivilrecht ist bei Strafsachen nur eine Berufung gegen Entscheidungen des Amtsgerichts möglich. Auf ein landgerichtliches Urteil ist dieses Rechtsmittel nicht anwendbar. Allerdings steht es dem Beklagten auch hier frei, eine Sprungrevision zu beantragen, die vom Amts- direkt zum Oberlandesgericht (nicht zum BGH wie beim Zivilrecht) führt.
Zieht eine Berufung ein Urteil am Landgericht nach sich, kann wiederum Revision zum Oberlandesgericht eingelegt werden. Eine Sprungrevision zum Bundesgerichtshof ist möglich, wenn das LG in erster Instanz tätig war.
Eine Revision, die beispielsweise durch Staatsanwaltschaft oder Angeklagte zu deren Gunsten beantragt wurde, darf zu keiner höheren oder anderen Strafe führen. Die weiteren gesetzlichen Regelungen der Revision gemäß StPO sind in §§ 333 bis 358 aufgeführt.
Erneut soll eine Übersicht veranschaulichen, welche Besonderheiten bei der Revision im Strafrecht zu beachten sind:
Revision durch einen Nebenkläger: Ist das möglich?
Im Strafrecht existiert eine spezielle Maßnahme, die dem Opferschutz dient: die Nebenklage. Diese steht Verletzten zu, um so am Strafverfahren mitzuwirken. Denn das Anklagemonopol obliegt gemäß § 152 StPO einzig der Staatsanwaltschaft.
Einem Nebenkläger wird die Möglichkeit geboten, sich dieser öffentlichen Klage anzuschließen (Vgl.: § 395 StPO). Auf diesem Wege kann er versuchen, seine persönlichen Interessen im Verfahren durchzusetzen. Er ist hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet, die es ihm erlauben, die Urteilsfindung zu beeinflussen.
Fraglich ist nun, inwieweit ein Nebenkläger mit einer Revision gegen eine richterliche Entscheidung vorgehen kann. Prinzipiell sind diejenigen Personen zu einer Revision berechtigt, welche die Voraussetzungen des § 395 StPO erfüllen. Demnach muss es sich um Opfer bestimmter Gewalt- oder Sexualdelikte handeln, beispielsweise Geiselnahme, Vergewaltigung oder Totschlag.
Auch Eltern, Kinder, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten können als Nebenkläger auftreten und im Zweifelsfall Revision einlegen.
Fachgerichtsbarkeit
Neben den ordentlichen Gerichten des Straf- und Zivilrechts sind im deutschen Rechtssystem Fachgerichte installiert. Auch in diesen Bereichen spielt die Revision eine Rolle. Eine kurze Zusammenfassung zu den jeweiligen Merkmalen erhalten Sie jetzt.
Arbeitsgericht (ArbG)
Eine (Sprung-)Revision an einem Arbeitsgericht (vergleichbar mit AG) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Üblicher ist dieses Rechtsmittel gegen Richtersprüche des Landesarbeitsgerichtes (ähnlich dem LG). Nach § 72 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) ist die Revision hier zulässig, wenn einer der dort normierten Gründe vorliegt oder das Bundesarbeitsgericht (gleichzustellen mit dem BGH) die Revision in Folge einer Nichtzulassungsbeschwerde für rechtens erklärt hat.
Die Revisionsfrist beträgt einen Monat und für die Begründung stehen dem Rechtsmittelführer maximal zwei Monate ab der Zustellung des Urteils zur Verfügung.
Sozialgericht (SG)
Revisionsgericht ist hier das Bundessozialgericht, allerdings muss die Vorinstanz, also entweder das Landessozialgericht in seinem Berufungsurteil oder das Sozialgericht für die Möglichkeit der Sprungrevision, dieses Rechtsmittel gesondert zugelassen haben. Typische Streitfälle sind in diesem Zusammenhang Auseinandersetzungen mit der Arbeitsagentur über den Bezug von Hartz IV.
Verwaltungsgericht (VG)
Die Revision ist im Verwaltungsrecht ebenfalls ein anerkannter Rechtsbehelf. Insbesondere gegen Urteile und Normenkontrollbeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts oder als Sprungrevision gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist er möglich. Über die Revision entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
Voraussetzung ist eine Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht. Diese ist immer dann anzunehmen, wenn
- der Rechtsgegenstand von gewisser Bedeutung ist,
- das Urteil von dem Richterspruch des Bundesverwaltungsgerichtes, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes abweicht oder
- ein Verfahrensmangel vorhanden ist, der Grundlage der Entscheidung sein konnte.
Die Revision findet ausschließlich Anwendung auf Verletzungen des Bundesrechts oder solcher landesrechtlicher Bestimmungen, die mit denen des Bundes identisch sind. Beschlüsse, die einstweilige Anordnungen betreffen, lassen sich nicht auf diese Weise anfechten.
Auch hier ist dem Rechtsmittelführer eine Frist von einem Monat gesetzt, um die Revision einzulegen. Die grundlegenden Regeln zur Revision sind im VwGO, also der Verwaltungsgerichtsordnung, in den §§ 132 bis 145 enthalten.
Finanzgericht (FG)
Wird das Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Finanzgerichte eingelegt, muss der Bundesfinanzhof tätig werden. Der Finanzrechtsweg besteht lediglich aus zwei Stufen: dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof. Eine Zwischenstufe wie bei den anderen Gebieten ist hier nicht vorhanden.
Damit geht auch einher, dass die Berufung als Rechtsmittel nicht existiert. Es können nur die Revision oder die Beschwerde beantragt werden. Die Rechtmäßigkeit der Revision setzt stets eine Zulassung vom Finanzgericht voraus. Dies muss in folgenden Fällen erfolgen:
- Rechtsgegenstand ist nicht bedeutungslos oder
- das Urteil weicht von Entscheidungen des Bundesfinanzhofes oder des Bundesverfassungsgerichtes ab oder
- es liegen Verfahrensfehler vor
Hallo mein Urteil wurde mir jetzt zugeschickt Revision läuft noch. Meine Frage darf der Vors.Richter im Urteil noch was einbringen was für mich negativ ist und nicht stimmt Er ist ein wahrer Dichter halt und viel dazu gedichtet bzw. darf ein Richter mir Drohen das er zu verhindern weis das ich vorzeitig Entlassen werde bei einer Strafe von 6 1/2 Jahren.Bei der Zustellung des Urteils fragte ich mich echt bei welcher Verhandlung ICH war.Die Verhandlung dauerte 4 Tage und rund 10 Stunden und war eine Farce aber keiner Hilft wenn es drauf ankommt mein Pflichtverteidiger war nur Mittel zum Zweck und Bekleider in Haft. Sorry aber unsere Justiz kann man echt vergessen was ist bloß aus unseren Gesetzen geworden wenn Sie vom Richter nicht befolgt werden sondern Missachtet .Vielen Dank im voraus.
Ein Urteil des LSG wurde von unserem Anwalt als die Möglichkeit gesehen, die Streitsache -Ablehnung der Übernahme der von Medikamentenkosten für ein Familienmitglied mit chronischer psychischer Krankheit zu übernehmen. Das Medikament wurde nach längerem stationären Aufenthalt von einer Fachärztin verordnet,. Dem Patient wurden bis zur stationären Behandlung in der Fachklinik, von mehreren Fachärzten über einige Jahre hinweg verschiedene Medikamente verschrieben, ohne jeden Erfolg. Seit der Einnahme der verordneten Medikamente des BKH seit 5Jahren hat sich sein Gesundheitszustand deutlich verbessert, sodass er keinen Betreuer mehr benötigt. Obwohl das verordnete Original-Medikament die Krankheit deutlich verbessert hat, lehnt die Krankenkasse die Kostenübernahme mit der Begründung ab, er sollte ein billigeres Medikament mit ähnlichen Inhaltstoffen einmal probieren, die bei der Gerichtsverhandlung anwesende Fachärztin des BKH verwies auf die schwierige, wochenlange Umstellung ohne gesicherten Erfolg hin. Zur Entscheidung wurde nun die Angelegenheit dem BSG zur neuen Bearbeitung übermittelt. Auf einen Gerichtstermin warten wir nun schon über einen längeren Zeitraum.
Bitte schreiben Sie mir kurz eine Nachricht zum Sachverhalt.