Soweit das Auge reicht nichts außer die blaue See: Immer mehr Deutsche sehnen sich in ihrem Urlaub genau nach dieser Art von Entspannung und verbringen ihre freien Tage auf dem Sonnendeck eines Kreuzfahrtschiffes.
Die Kreuzfahrtbranche verzeichnet seit Jahren ein stetiges Wachstum und konnte 2016 einen Passagierrekord mit 2,02 Millionen Gästen aufstellen. Bei dieser Vielzahl an Urlaubern kann es allerdings auch immer wieder zu Zwischenfällen oder Beeinträchtigungen kommen.
Doch welche Besonderheiten gelten im Reiserecht bei einer Kreuzfahrt? Können eine unruhige See oder eine Routenänderung einen Anspruch auf Reisepreisminderung rechtfertigen? Und wie hoch fällt diese für einen Reisemangel bei einer Kreuzfahrt aus? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Reiserecht auf Kreuzfahrten
Laut Reiserecht handelt es sich bei Kreuzfahrten um Pauschalreisen, weshalb der Reiseveranstalter für mögliche Missstände zuständig ist.
Es handelt sich üblicherweise um einen Reisemangel, wenn Bestandteile der Kreuzfahrt nicht den im Vorfeld getroffenen Vereinbarungen entsprechen. Hierbei kann es sich zum Beispiel um ausgelassene Hafenstopps oder eine andere Kabinenkategorie handeln.
In diesem Fall sollten Sie die Reiseleitung vor Ort informieren und dieser Zeit für die Behebung des Problems einräumen. Nach der Heimkehr können Sie zudem eine Reisemängelanzeige verfassen und eine Reisepreisminderung einfordern. Ob dies erfolgsversprechend ist, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt besprechen.
Was umfasst das Reiserecht bei einer Kreuzfahrt?
Moderne Kreuzfahrtschiffe bieten ihren Gästen allerhand Komfort. So können die Urlauber nicht selten zwischen verschiedenen Restaurants und Bars wählen, sich in einem Theater oder Casino unterhalten lassen und in der Einkaufsmeile nach Herzenslust shoppen. Darüber hinaus bieten die Ozeanriesen alle Annehmlichkeiten eines Hotels.
Bei diesen vielfältigen Angeboten kann schnell in Vergessenheit geraten, dass es sich bei der Unterkunft noch immer um ein Schiff handelt. Eine Tatsache, die sowohl für die Urlauber als auch für das Reiserecht bei einer Kreuzfahrt mit einigen Besonderheiten einhergeht.
Rechtlich handelt es sich bei einer Kreuzfahrt in der Regel um eine Pauschalreise. Das bedeutet, dass Sie sich laut Reiserecht bei einer Kreuzfahrt, welche mit Mängeln behaftet ist, mit entsprechenden Ansprüchen an den Veranstalter wenden können. Darüber hinaus umfasst das Reiserecht für Kreuzfahrten auch die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr.
Ansprüche bei Pauschalreisen auf den sieben Weltmeeren
Buchen Sie eine Kreuzfahrt, schließen Sie mit dem Reiseveranstalter – wie bei jeder anderen Pauschalreise auch – einen Vertrag ab. Gemäß § 651a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss dieser daher im Gegenzug für die Zahlung des Reisepreises gewährleisten, dass die vereinbarten Reiseleistungen erbracht werden.
Das Reiserecht bei einer Kreuzfahrt sichert dadurch unter anderem die Bereitstellung der gebuchten Kabinenkategorie und auch die Stopps in zuvor definierten Häfen zu. Bei Abweichungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Urlaubs kann ein Reisemangel vorliegen, welcher rechtliche Ansprüche nach sich zieht.
Bei einem bestehenden Reisemangel sollten Sie sich daher umgehend an den Reiseveranstalter bzw. die Reiseleitung an Bord wenden und den Verantwortlichen die Möglichkeit einräumen, eine bestehende Beeinträchtigung zu beseitigen. Für die mögliche Durchsetzung weiterer Ansprüche sollten Sie sich diese Meldung schriftlich bestätigen lassen.
Möchten Sie darüber hinaus von Ihrem Anspruch auf Reisepreisminderung oder Schadensersatz Gebrauch machen, müssen Sie sich mit einer schriftlichen Beschwerde an den jeweiligen Reiseveranstalter wenden. Dafür haben Sie nach Ihrer Rückkehr aus dem Urlaub grundsätzlich einen Monat Zeit. Danach verfällt der Anspruch gemäß dem Reiserecht für eine Kreuzfahrt.
Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr
Neben den Rechten für Pauschalreisende gelten für die meisten Fahrgäste auf Kreuzfahrtschiffen zusätzlich auch die EU-Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr. Diese sind immer dann zu beachten, wenn Einschiffungshafen bzw. Ausschiffungshafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) liegen.
In diesem Fall steht den Fahrgästen bei einer Annullierung der Abfahrt bzw. einer voraussichtlichen Verspätung von mehr als 90 Minuten gemäß dem Reiserecht bei einer Kreuzfahrt eine anderweitige Beförderung oder eine Erstattung des Fahrpreises zu.
Sind langfristige Verzögerungen zu erwarten, muss der Beförderer den Fahrgästen zudem eine angemessene Unterbringung anbieten. Allerdings ist diese Regelung auf drei Nächte begrenzt und mit einer Summe von 80 Euro je Fahrgast pro Nacht gedeckelt.
Die EU-Fahrgastrechte sehen bei einer verspäteten Ankunft einen Anspruch auf Entschädigung vor. Wie hoch diese ausfällt, hängt von der planmäßigen Fahrtdauer sowie der Dauer der Verspätung ab und kann zwischen 25 und 50 Prozent des Fahrpreises liegen.
Wie viel Entschädigung können Sie fordern?
Bieten Reiseveranstalter eine Entschädigung bzw. Reisepreisminderung an, können Laien in der Regel nur schwer einschätzen, ob die jeweilige Summe auch für die Mängeln angemessen ist. Da beim Reiserecht für eine Kreuzfahrt der finanzielle Ausgleich grundsätzlich anhand der individuellen Umstände zu bemessen ist, lassen sich allerdings auch keine pauschalen Summen nennen.
Als Orientierungshilfe lässt allerdings die Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten heranziehen. Dabei handelt es sich um eine Zusammenstellung von verschiedenen Urteilen, welche sich mit den typischen Streitfällen zum Reiserechtbei einer Kreuzfahrt befassen.
Das AG Charlottenburg kam zum Beispiel am 24.03.2011 (Az: 210 C 367/10) zu dem Schluss, dass die Unterbringung in einer anderen als der gebuchten Kabinenkategorie einen Reisemangel darstellt. Dieser rechtfertigte eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 10 Prozent.
Darüber hinaus gilt gemäß dem Reiserecht bei einer Kreuzfahrt eine Routenänderung nicht selten als eine Beeinträchtigung. Das AG Rostock sprach am 09.03.2011 (Az. 47 C 400/10) einem Reisenden für den Ausfall eines zugesagten Hafenstopps eine Minderung des Tagesreisepreises in Höhe von 50 Prozent zu.
Allerdings rechtfertigen nicht alle Unannehmlichkeiten grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung. Ein starker Wellengang oder auch ein Unwetter stellen zum Beispiel keinen Reisemangel dar, denn wie bei jeden Urlaub müssen Sie ggf. mit schlechtem Wetter rechnen.