Sonne, Strand und Meer – für viele Menschen sieht so der ideale Urlaub aus. Nicht selten wird für diesen lange Geld angespart und dementsprechend sind die Vorfreude und die Erwartungen auch groß. Besonders ärgerlich ist es daher, wenn organisatorische Probleme oder sonstige Vorkommnisse die Urlaubsfreuden trüben.
Doch Flugverspätungen, Umbuchungen durch den Reiseveranstalter oder sonstige Reisemängel müssen Sie nicht einfach so hinnehmen. Denn als Urlauber können Sie sich auf das Reiserecht berufen und Ihre Ansprüche durchsetzen.
Welche gesetzlichen Vorgaben gelten im Reiserecht? Welche Mängel rechtfertigen eine Entschädigung? Und wie können Sie Ansprüche auf Schadensersatz im Reiserecht geltend machen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Weiterführende Ratgeber zum Thema Reiserecht
Inhalt
FAQ: Reiserecht
Hierbei handelt es sich um einen Teilbereich des Verbraucherrechts, der sich mit allen Vorgaben zu den rechtlichen Beziehung zwischen Reisenden und Reiseunternehmen befasst.
Entspricht eine Reise nicht den Vereinbarungen, kann dies unter Umständen ein Reisepreisminderung rechtfertigen. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, sollten Sie ggf. durch einen Anwalt für Reiserecht abklären.
Informationen zum richtigen Vorgehen und was es dabei zu beachten gilt, finden Sie hier.
Was umfasst das Reiserecht?
Der Tourismus zählt zu den wichtigsten Wirtschaftszweigen und allein die Deutschen unternahmen 2016 mehr als 68 Millionen Urlaubsreisen. Da verwundert es nicht, dass sich auch die Gerichte regelmäßig mit den Rechten der Urlauber auseinandersetzen. Und dennoch existiert in Deutschland für das Reiserecht kein einheitliches Gesetz, stattdessen handelt es sich um ein Teilgebiet des Verbraucherrechts.
Über ein deutsches Reiserecht als einheitliches Rechtsgebiet verfügt das Land, welches international für Bier, Lederhosen und Kuckucksuhren bekannt ist, somit nicht. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Sammelbegriff, welcher alle privatrechtlichen Vorschriften, welche die rechtliche Beziehung zwischen Reisenden und Reiseunternehmen definieren, umfasst.
Neben den nationalen Vorschriften, diese ergeben sich in Deutschland vor allem aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), umfasst das Reiserecht auch europäische Vorschiften und internationale Verträge.
Spezifischer Ratgeber zum Thema Reiserecht
Europäisches Reiserecht: Wie die EU Passagierrechte stärkt
In der EU ist das Reiserecht seit 2004 zentral geregelt. Grundlage bildet dabei die Verordnung (EG) Nr. 261/2004, welche sich mit den Regelungen für Ausgleichszahlungen und Leistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Flugverspätung befasst. Diese Verordnung gilt sowohl für alle innereuropäischen Flüge als auch für solche, welche in der EU ankommen oder abfliegen.
So können Sie gemäß dem europäischen Reiserecht bei einem Flughafenwechsel oder einer unfreiwilligen Umbuchung ggf. mit einer Entschädigung rechnen, wenn dies zu erheblichen Verspätungen führt.
Ab Frühjahr 2018 tritt zudem die EU-Pauschalreiserichtlinie in Kraft, welche unter anderem die Haftung und die Transparenz bei Urlaubsreisen verbessern soll. So ist durch das neue Reiserecht eine getätigte Anzahlung selbst dann geschützt, wenn der Reiseanbieter pleitegeht.
Darin verankert ist zudem ein 14-tägiges Widerrufsrecht, welches Ihnen gemäß Reiserecht den Rücktritt vom Urlaub ermöglicht. Des Weiteren einigten sich die Mitgliedsstaaten der EU auf eine verbesserte Informationspflicht vor dem Vertragsschluss und die Einführung von standardisierten Informationsblättern.
Wer kommt laut Reiserecht für die Entschädigung auf?
Im Reiserecht wird grundsätzlich zwischen Pauschal- und Individualreisen unterschieden.
Bei einer Pauschalreise handelt es sich um Paket, welches in der Regel sowohl die Anreise als auch die Übernachtungen samt Verpflegung beinhaltet. Der Reiseveranstalter stellt diese Reisen zusammen und bietet diese zu einem einheitlichen Gesamtpreis an.
Sämtliche Ansprüche aus dem Reiserecht bei einer Pauschalreise sind gegenüber dem Reiseveranstalter einzufordern. Dies ergibt sich aus dem Reisevertragsrecht laut §§ 651a BGB.
Schließt der Reisende eigene Verträge für Beförderung und Unterkunft, wird dies als Individualreise bezeichnet. In diesem Fall sind die Ansprüche, welche sich aus Mängeln ergeben, direkt beim jeweiligen Vertragspartner durchzusetzen. Erfolgte die Buchung direkt, gelten im Ausland die nationalen Vorgaben und nicht das Reiserecht aus Deutschland.
Mehr Ratgeber zum Thema Reisemängel
Haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung?
Liegt ein Mangel vor, besteht gemäß Reiserecht die Möglichkeit, einen Teil des Reisepreises – eine sogenannte Reisepreisminderung – erstattet zu bekommen. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn Sie die nachfolgenden Schritte einhalten:
- Melden Sie den Reisemangel vor Ort beim Reiseveranstalter.
- Zeigen Sie den Mangel innerhalb von einem Monat nach der Rückkehr beim Veranstalter an und verlangen Sie eine Erstattung.
- Lehnt der Veranstalter die Gewährleistung ab, können die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden.
Sind im Urlaub Mängel aufgetreten, kann dies verschiedene Ansprüche rechtfertigen. So sind Reisepreisminderungen aufgrund von erheblichen Flugverspätungen keine Seltenheit. Darüber hinaus können Sie unter Umständen auch Schadensersatz verlangen, zum Beispiel wegen vertaner Urlaubszeit.
Reiserecht: Entgangene Urlaubsfreude durch Mängel
Treten bei einer Reise Mängel auf, kann dies mitunter den gesamten Urlaub vermiesen. Daher wundert es nicht, dass zum Reiserecht zahlreiche Urteile existieren, bei denen die Geschädigten nachträglich eine Minderung des Reisepreises anstrebten.
Bevor allerdings eine gerichtliche Durchsetzung der Forderungen erfolgt, wird in der Regel eine außergerichtliche Einigung angestrebt. Ein entsprechendes Schreiben wird im Reiserecht auch als Mängelanzeige bezeichnet. Darüber hinaus ist es sinnvoll, die Reiseleitung bereits während des Urlaubs auf mögliche Beeinträchtigungen hinzuweisen und ggf. Beweise – zum Beispiel in Form von Fotos oder Zeugenaussagen – zu sichern.
Wie hoch im Reiserecht der Schadensersatz bzw. die Minderung des Reisepreises ausfällt, hängt grundsätzlich vom Einzelfall ab. Allerdings können bisherige Urteile als Orientierungshilfe dienen. Eine individuelle Einschätzung kann zudem ein Anwalt für Reiserecht vornehmen.
Ratgeber die sich mit dem Thema der Entschädigung befassen
Reiserechtsschutz: Mehr Sicherheit für Urlauber
Buchen Sie eine Reise, verlangt der Veranstalter in der Regel zumindest eine Anzahlung – wenn nicht sogar den gesamten Preis – im Voraus. Dieses Vorgehen ist logisch, schließlich geht der Reiseveranstalter bei der Buchung von Flügen und Unterkunft in Vorleistung. Allerdings birgt diese Methode für die Urlauber ein gewisses Risiko, denn Probleme oder ein möglicher Betrug fallen meist erst am Flughafen bzw. Urlaubsort auf.
Aus diesem Grund verlangt das Gesetz vom Reiseveranstalter die Ausgabe eines sogenannten Sicherungsscheins. Dabei handelt es sich um eine von einem Kreditinstitut oder einer Versicherung ausgegebene Vertragsurkunde. Im Reiserecht soll der Sicherungsschein gewährleisten, dass die Urlauber im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters sein Geld zurückerhalten.
Im Zuge einer Buchung kann zudem eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen werden. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Zusatzversicherung, welche im Reiserecht vor den Stornogebühren bei einem Reiserücktritt schützt.
Ich würde gern mal eine von diesen Gruppenreisen machen, wo man mit dem Bus durch die Gegend fährt. Gut zu wissen, dass wenn eine Reise nicht den Vereinbarungen entspricht, dies unter Umständen eine Reisepreisminderung rechtfertigen kann. Das werde ich mir merken.
Hallo,
ich habe drei flexibles Ticket mit lastminute.de (ich weiß jetzt auch, dass das ein Fehler war) gebucht.
Flexibles Ticket mit Komplett Schutz – dachte ich hört sich super an.
Nun kann ich das Datum aufgrund der Airline scheinbar nicht mehr umbuchen und bei der Stornierung verliere ich die Häfte des Preises.
Gebucht habe ich am 04.09 und ich habe irgendwo was mit 14 Tage Widerrufsrecht gelesen.
Gibt es dort nicht eine Möglichkeit zumindest mehr zurück zu bekommen?
Viele Grüße und Danke schon mal
Hallo,
Gilt eine Pauschalreise auch dann als fest gebucht wenn der Veranstalter trotz der getätigten Anzahlung die einzelnen Komponenten wie den Flug erstmal nur reserviert mit dem Verweis das alle Komponenten erstmal komplett bezahlt sein müssen und dann erst das Hotel und der Flug seitens des Veranstalters bei den Hoteliers und den Airlines gebucht wird und habe ich Anspruch auf Preisnachlass wenn der ursprünglich gebuchte Flug auf einen anderen längeren Flug mit mehrmals Umsteigen durch den Veranstalter umgebucht wird.
Sehr geehrtes Team,
Ich habe einen Flug über Ryanair für mich und meine Frau von Frankfurt nach Kefalonien (Griechenland) (Flugnummer FR 4366) gebucht. Der Hinflug hatte ca. 1h Verspätung und als wir im Luftraum von Kefalonien ankamen, ist das Flugzeug ungefähr 1h in der Luft geblieben und um das Flughafen gekreist, da der Flughafen angeblich ausgelastet war und deshalb keine weiteren Flüge landen dürften. Darauf hin hat der Pilot entschieden nach Athen weiterzufliegen. In Athen gelandet mussten wir 30min im Flugzeug warten. Danach sollten wir ins Terminal und jemand von Ryanair sollte uns empfangen und alles weitere klären. Im Terminal angekommen war nur eine Mitarbeiterin vom Flughafenpersonal anwesend die keine Informationen zum weiteren Verlauf hatte. Wir haben über 2 Stunden in einem Wartesaal ohne Verpflegung gewartet bis die Info kam, das kein weiterer Flug zur Verfügung steht. Alle Passagiere sollen in einem Hotel gebracht werden und am nächsten Tag sollten wir mit dem Bus ca. 3h zum Hafen und danach mit der Fähre weitere 3-4 Stunden zum Zielort Kefalonien gefahren werden. Ich habe mich gegen diese Option entschieden und habe selbstständig einen Flug von Athen nach Kefalonien (Flugnummer OA292) gebucht, welcher am nächsten morgen um 5:15Uhr stattfand. Bis zum Boarding haben wir die Nacht im Flughafen verbracht und sind im Folgetag erst gegen 6:30Uhr in Kefalonien angekommen. Somit haben wir abgesehen vom ganzen Stress in unserer Urlaubsreise einen zusätzlichen Flug gebucht, eine Übernachtung im gebuchten Hotel in Kefalonien verpasst, einen Tag für den gebuchten Mietwagen ebenfalls verpasst und eine Nacht im Flughafen verbracht.
Zudem bekamen wir am Abreise Tag die Nachricht, dass unser Flug (FR4367) gestrichen wurde und bekamen die Option zur Umbuchung oder Erstattung des Ticketpreises. Der nächstmögliche Flug wäre mehrere Tage später gewesen, deshalb haben wir uns für die Erstattung des Ticketpreises entschieden und haben selbst einen alternativen Flug von einer benachbarten Insel am Folgetag gebucht. Also mussten wir unseren Mietwagen um einen Tag verlängern, eine Fähre zur nächsten Insel buchen und ein Hotel für eine weitere Übernachtung buchen. Zudem kamen weitere Transportkosten von Hafen zum Hotel und vom Hotel zum Flughafen. Entsprechende Belege können vorgelegt werden.
Deshalb möchte ich die Firma Ryanair anzeigen und eine Entschädigung verlangen. Wie sehen Sie die Chancen dazu?
HalloA. Bayer,
wir können die Erfolgsaussichten nicht beurteilen. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt für Reiserecht. Die Redaktion bietet keine rechtliche Beratung an.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrtes Team,
meine Anfrage an Sie gilt betreffend ein Stornierung die ich heute bei Flixbus.de getätigt habe. Die Stornierung erfolgte am selben Tag wie der online Ticket Kauf. Auf deren Seite heisst es, ich erhalte nicht mein Geld zurück – ich habe lediglich einen Online Gutschein im Wert des Tickets zur Verfügung.
Ich denke deren AGBB – Allgemeine Geschäfts- und Besondere Beförderungsbedingungen stehen nicht über dem Gesetz/Anrecht auf Rückerstattung/Rücktrittsrecht.
Würde mich über eine Antwort freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Iwona S.
Hallo Iwona S.,
bei der Bestellung haben Sie sich mit den Bedingungen einverstanden erklärt. Händler haben in der Regel einen Spielraum in welcher Form eine Erstattung erfolgt. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten, wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, um den Sachverhalt genau abzuklären.
Ihr Team von anwalt.org