Räumungsklage einreichen & abwenden: Wie geht das?

Was passiert bei einer Räumungsklage?
Was passiert bei einer Räumungsklage?

Was ist eigentlich eine Räumungsklage? Wohnraum ist durch das Mietrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) besonders geschützt. Auch die Gerichte haben in der gegenwärtigen Rechtsprechung häufig zugunsten der Mieter entschieden. Für Vermieter ist es daher nicht leicht, einem Mieter zu kündigen. Nur aufgrund besonderer Gründe ist dies zulässig. Problematisch wird es, wenn ein solcher Anlass gegeben ist, aber der Mieter nach der Kündigung nicht auszieht.

In solchen Fällen bleibt dem Vermieter nur die Möglichkeit, eine Räumungsklage einzureichen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, wie hoch die Kosten für eine Räumungsklage sind und welche Verfahrensweise Sie befolgen müssen, erfahren Sie in diesem Ratgeber. Mietern wird darüber hinaus erklärt, wie Sie bei einer Räumungsklage Widerspruch einlegen können.

FAQ: Räumungsklage

Darf der Vermieter eine Wohnung einfach so zwangsräumen?

Nein. Eine Zwangsräumung ist nur zulässig, wenn der Vermieter im Wege einer Räumungsklage einen Räumungstitel erwirkt und dem Mieter eine Frist zum Auszug gesetzt hat. Wie dies in etwas abläuft, beschreiben wir hier.

Unter welchen Bedingungen hat eine solche Räumungsklage Erfolg?

Es bedarf einer wirksamen Kündigung durch den Vermieter. Sie muss also den mietrechtlichen Vorgaben entsprechen.

Darf der Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen und Räumungsklage erheben?

Sofern der Vermieter wirksam wegen Eigenbedarfs gekündigt hat, darf er auch auf Räumung klagen.

Räumungsklage: Welcher Ablauf ist üblich?

Bei einer Räumungsklage muss der Ablauf eingehalten werden. Am Anfang steht die korrekte Kündigung.
Bei einer Räumungsklage muss der Ablauf eingehalten werden. Am Anfang steht die korrekte Kündigung.

Nimmt ein Mieter die Zahlung des Mietzinses nicht sonderlich ernst oder sorgt nur für Unruhe im Haus, liegt für den Vermieter ein berechtigtes Interesse vor, das Mietverhältnis zu beenden. Auch Eigenbedarf, eine Grundsanierung oder erhebliche finanzielle Risiken gelten als gerechtfertigte Gründe für die Kündigung eines Mieters. Problematisch wird dies, wenn sich der Mieter nicht an die gesetzte Frist zur Räumung der Wohnung hält.

Vermieter haben kaum Handhabe, sollte ein Mieter einfach in der Wohnung verbleiben. Handeln diese eigenmächtig, machen sie sich in der Regel strafbar. Der einzige juristisch saubere Ausweg ist die Räumungsklage. Diese wird grundsätzlich beim für den Standort der Wohnung zuständigen Amtsgericht gestellt. Für eine Räumungsklage im Bereich Gewerbe ist je nach Streitwert das Amtsgericht oder das Landgericht die richtige Adresse.

Mit der Räumungsklage erhalten Vermieter einen vollstreckbaren Räumungstitel. Mit diesem sind sie dazu berechtigt, den Gerichtsvollzieher mit der Räumung der Wohnung zu beauftragen. Damit es dazu kommen kann, müssen Vermieter den korrekten Ablauf einer Räumungsklage einhalten. Eine Voraussetzung ist die richtige Kündigung.

Bei einer Räumungsklage beträgt die Dauer mehrere Monate - in komplizierten Fällen sogar Jahre.
Bei einer Räumungsklage beträgt die Dauer mehrere Monate – in komplizierten Fällen sogar Jahre.

Die muss aus einen gesetzlich anerkanntem Grund erfolgen. Gegebenenfalls ist vor der Kündigung abzumahnen, damit ein Mieter ggf. sein Fehlverhalten korrigieren kann. Ändert es sich nicht, kann ordentlich und sogar fristlos gekündigt werden. Zu beachten ist die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist bei Wohnungen. Zieht der Mieter allerdings nicht aus, müssen Vermieter eine Räumungsklage erheben. Das Gericht prüft die Klage und erteilt dann einen Räumungstitel, mit dem der Vermieter die Zwangsräumung beantragen kann.

Mögliches Ergebnis einer Räumungsklage kann auch ein Räumungsvergleich sein. Darin verpflichtet sich der Mieter, die Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzugeben. Tut er es nicht, kann der Vermieter die Wohnung räumen lassen.

Räumungsklage wegen Eigenbedarf

Eigenbedarf gilt als gesetzlich akzeptierter Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses. Wurden dabei alle Formalitäten eingehalten, ist die Räumungsklage genauso durchführbar wie in anderen Fällen, in denen der Mieter nicht auszieht.

Wie lange dauert eine Räumungsklage?

Viele Vermieter fragen sich: „Wie lange dauert eigentlich eine Räumungsklage z. B. wegen Mietrückstand?“ Eine konkrete Aussage lässt sich dazu allerdings nicht treffen, denn die Dauer der Räumungsklage ist stets von der individuellen Gemengelage abhängig.

Zunächst muss das Gericht eine Entscheidung treffen. Anschließend wird dem Mieter in der Regel eine Räumungsfrist eingestanden, in der er die Wohnung selbstständig verlassen kann. Bei kranken, alten oder selbstmordgefährdeten Personen kann allerdings ein Räumungsschutz beantragt werden. Dies kann bei der Räumungsklage die Dauer erheblich verlängern.

Vermieter sollten sich nicht der Illusion hingeben, dass mit einer Räumungsklage der Fall schnell erledigt wäre. Realistisch ist eine Verfahrensdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr. In Ausnahmen kann dies sogar auch zwei Jahre in Anspruch nehmen. Dies ist letztlich davon abhängig, wie sehr das Gericht die Räumungsklage forciert, welche Frist gesetzt wird und wie aufwändig die Prüfung der Beweise ist.

Räumungsklage: Welche Kosten sind zu erwarten?

Räumungsklage: Die Kosten müssen vom Vermieter vorgestreckt werden.
Räumungsklage: Die Kosten müssen vom Vermieter vorgestreckt werden.

Oftmals stehen die Vermieter vor der Frage: „Was kostet mich eine Räumungsklage?“ – eigentlich nichts. Was sich zunächst wie eine gute Nachricht anhört, hat aber seine Tücken. Damit das Verfahren überhaupt in Gang kommt, müssen Vermieter den Vorschuss für die Gerichtskosten bei der Räumungsklage bezahlen.

Es ist ihnen zwar erlaubt, sich das Geld vom Mieter wieder auszahlen zu lassen, aber ist dieser nicht solvent, kann ein Vermieter auf seinen Kosten sitzen bleiben.

Grundsätzlich sind die Kosten der Räumungsklage vom Streitwert abhängig. Dieser berechnet sich aus der Kaltmiete, welche auf ein Jahr hochgerechnet wird. Daraus werden der Gerichtskostenvorschuss sowie die Anwaltskosten errechnet.

Insgesamt liegen die Kosten bei einer Kaltmiete von 400 Euro im Bereich von 1.200 bis 2.000 Euro. Je höher die Miete ist, desto höher sind also auch die zu veranschlagenden Gebühren. Hinzu kommen dann noch die Kosten für die Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher.

Unter bestimmten wirtschaftlichen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) zu beantragen. Dadurch ist die Zahlung der Gerichtskosten vorerst gesichert.

Kosten der Räumungsklage gering halten

Mindern lassen sich die Kosten, wenn sich mit dem Anwalt darauf geeinigt wird, nicht nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzurechnen, sondern eine Pauschale vereinbart wird. Wer die Räumungsklage ohne Anwalt durchführt, kann diesen Kostenpunkt komplett streichen.

Muster einer Räumungsklage: Dieses Formular hilft Ihnen!

Unser Räumungsklage-Muster hilft Ihnen bei der Formulierung.
Unser Räumungsklage-Muster hilft Ihnen bei der Formulierung.

An dieser Stelle finden Sie für die Räumungsklage ein Muster, das Sie auf Ihre Situation anpassen können. Beachten Sie, dass Sie alle Mieter bzw. erwerbsfähigen Bewohner auflisten müssen. Sinnvoll ist es auch, eine Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB zu nennen.

Durch Einreichung der Räumungsklage entstehen in jedem Fall Gerichtskosten, welche Sie vorschussweise bezahlen müssen. Die Rücknahme der Klage verhindert dies nicht.

Folgende Unterlagen müssen Sie einmal pro Gegner und einmal pro Gericht einreichen:

  • Ausgefüllte Räumungsklage
  • Kopie des Mietvertrags
  • Kopie der Kündigung mit Nachweis des Zugangs

Muster für eine Räumungsklage:

Herr/Frau Mustermann (Vermieter)
[Adresse]

Zuständiges Amtsgericht bzw. Landgericht
[Adresse]

Klage

Im Rechtstreit

Herr/Frau Mustermann (Vermieter)
[Adresse] (Kläger)

gegen

Herr/Frau Mustermann (Mieter)
[Adresse] (Beklagter)

und

Herr/Frau Mustermann (weiterer Mieter)
[Adresse] (Beklagter)

Prozessbevollmächtigter

Herr/Frau Mustermann (Rechtsanwalt)
[Adresse] (Kläger)

wegen Räumung und Herausgabe erhebe ich Klage und beantrage, folgendes Urteil zu erlassen:

  1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Wohnung in [Anschrift und genaue Lage der Wohnung], bestehend aus [Aufzählung der Räume, ggf. auch Keller und Dachboden], mit einer Gesamtfläche von [Betrag] m² sofort zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
  2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger [Betrag der Schulden] Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, seit dem [Datum vom Beginn der Schulden] zu zahlen.
  3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger bis zur Zurückgabe der unter 1. beschriebenen Wohnung monatlich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von [Betrag] Euro zu zahlen. Die Fälligkeit der Nutzungsentschädigung wird auf den[Datum] festgesetzt und erfolgtanschließend jeweils zum dritten Werktag eines Monats.
  4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Für den Fall des schriftlichen Vorverfahrens sowie für den Fall, dass die Beklagten ihre Verteidigungsabsicht nicht rechtzeitig anzeigen bzw. den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennen, beantragen wir ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil gemäß § 331 III ZPO bzw. ein Anerkenntnisurteil gemäß § 307 ZPO zu erlassen.

Begründung:

Die Beklagten haben durch den Mietvertrag vom [Datum] die unter 1. Beschriebene Wohnung von dem Kläger gemietet. Der Mietzins beträgt monatlich [Betrag] Euro zuzüglich [Betrag] Euro an Nebenkosten.

Die Beklagten sind mit der Zahlung des Mietzins sowie der Nebenkosten für folgende Zeiträume in Verzug:

  1. Monat: [Kalendermonat] in Höhe von [Betrag] Euro
  2. Monat: [Kalendermonat] in Höhe von [Betrag] Euro
  3. Darüber hinaus gibt es folgende weitere Rückstände in Höhe von insgesamt [Betrag] Euro.

Die Voraussetzungen des § 543 BGB sind dadurch erfüllt.

Den Beklagten wurde aufgrund der Mietrückstände durch das Schreiben vom [Datum] fristlos gekündigt.

Die Wohnung wurde jedoch von den Beklagten nicht geräumt. Daher muss die Räumung auf dem Klageweg erzwungen werden. Der Anspruch auf Zahlung der rückständigen Mieten und sonstiger Rückstände wird entsprechend geltend gemacht. Zudem steht mir als Kläger eine Nutzungsentschädigung zu, welche unter 3. geltend gemacht wird.

Den Streitwert des Verfahrens gebe ich zunächst mit [Streitwert = 12 Monatskaltmieten plus Mietrückstände] an. Um die Gerichtskosten zu begleichen, ist dieser Klage ein Scheck über [Betrag] Euro beigefügt.

[Ort], den [Datum] [Unterschrift Kläger]

Beweis: [Mietvertrag, Kündigung mit Einschreibquittung]

Für Mieter: Was tun bei einer Räumungsklage?

Nicht immer lässt sich eine Räumungsklage abwenden.
Nicht immer lässt sich eine Räumungsklage abwenden.

Wenn Mieter eine Räumungsklage in den Händen halten, heißt das nicht automatisch, dass sie direkt die Wohnung verlassen müssen bzw. das der Gerichtsvollzieher in den nächsten Tagen vor der Tür steht.

Bei Mietschulden lässt sich die Kündigung und die Räumungsklage beispielsweise abwenden durch die Zahlung der Rückstände. Dadurch wird die Räumungsklage gegenstandslos.

Dazu haben Mieter in der Regel bis zu zwei Monate Zeit. Innerhalb von zwei Jahren ist dies aber nur einmal möglich.

Können die Betroffenen das Geld nicht selbst aufbringen, besteht stets die Möglichkeit, sich gütlich mit dem Vermieter zu einigen und z. B. eine Ratenzahlung auszumachen. Geht der Eigentümer auf dieses Angebot nicht ein, können die Mieter auch Unterstützung vom Amt beantragen. Bei der sogenannten Übernahmeerklärung übernimmt das Jobcenter die Kosten, um eine mögliche Obdachlosigkeit zu verhindern.

Außerdem sollten Mieter nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern sich aktiv am Verfahren beteiligen. Dazu gehört auch, Fristen und Termine des Gerichts ernst zu nehmen. Beim Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang – Briefe und Anträge können häufig formlos gestellt werden.

Wichtig ist es beispielsweise, innerhalb der ersten beiden Wochen die Verteidigungsbereitschaft zu äußern. Dazu reicht ein Brief, in dem Sie Ihre Sicht bzw. Maßnahmen erklären oder die Vorsprache beim Amtsgericht. Nach Anmeldung der Verteidigungsbereitschaft haben sie weitere zwei Wochen Zeit, Ihren Einwand zu begründen.

Um ein Versäumnisurteil zu vermeiden, dürfen Mieter keine Frist ungenutzt verstreichen zu lassen. Dadurch erhöht sich das Risiko, die Wohnung aufgrund der Räumungsklage zu verlieren. Im Zweifel empfiehlt sich der Gang zu einem Anwalt mit Schwerpunkt Mietrecht.

Welche weiteren Möglichkeiten gibt es?

  • Einspruch gegen ein Urteil einlegen
  • Räumungsschutz beantragen
  • Räumungsfrist beantragen
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (80 Bewertungen, Durchschnitt: 4,00 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Autor Image Female
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

21 Gedanken zu „Räumungsklage einreichen & abwenden: Wie geht das?

  1. Benjamin D

    Wie lange hat der Vermieter Zeit nach der Kündigung 30.6 Räumungsklage einzureichen?

  2. Ja

    Hallo,

    Ich bin Mieterin -mein Vermieter hat mir gekündigt und zeitgleich eine Räumungsklage eingereicht! Beides nicht gerechtfertigt da keine Rückstände oder sonstiges besteht!

    Nun meine Frage, da ich nicht dort wohnhaft bleiben will – kann ich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausziehen oder muss ich diese einhalten trotz das er mir gekündigt hat und eine Räumungsklage eingereicht hat Mit freundlichen Grüßen

  3. Jürgen

    Hallo, ich bin Vermieter und habe dem Mieter Ordnungsgemäß gekündigt. Grund ist das er Alkoholkrank ist und den ganzen Wohnbereich Verwahrlost, Im Badezimmer sind Brandflecken auf der Badewanne entstanden und das Badezimmer ist Restlos Verwahrlost. Der Wohnbereich ist erschreckend vermüllt.
    Es wurde eine Kündigung mit Fristen zugestellt diese auch Unterzeichnet . Danach folgte selbst über die 3 Monate hinaus keine Maßnahme die Wohnung zu Räumen. Darauf folgte noch eine Außerordentliche Kündigung auf der wiederum keine Aktion erfolgte.
    Der Alkohol bestimmt das Leben des Mieters und ich muss mit zusehen wie die Wohnung zugrunde geht.
    Ich fühle mich Ratlos und weis nicht was ich tun soll.
    Die kosten der Räumungsklage sind auch dermaßen hoch die ich selber gar nicht zur Verfügung habe.
    Ich würde Sie um Sachdienliche Tips bitten .
    Jürgen

  4. Wilfried A

    Wir haben unsere Wohnung verkauft vor einem Jahr und haben bis noch keine neue Wohnung gefunden und wir können die Vertraglichen Aufwandsentschaedigungen fuer den neuen Besitzer nicht bezahlen daich krank bin und keinerlei Einkommen habe auch meine Tochter hat einen Schwerbehinderten Ausweis. Jetzt droht der neue Besitzer uns mit Zwangsraeumung wenn wir ihm seine Aufwandsentschaedigungen nicht zahlen. Was tun

  5. Tanja

    Guten Abend wir haben auch eine Kündigung bekommen weil mein Mann Streit hat mit dem Nachbarn ich war schon beim Anwalt und habe mit hier die Klage durch genommen wie lange dauert jetzt den gerichtstermien

  6. Miriam

    Guten Tag,

    nachdem wir den Titel erhalten hatten (Mietrückstände, Nichterscheinen vor Gericht) ist unser Mieter Hals über Kopf ausgezogen. Die Kosten für die Räumungsklage und Mietrückstände belaufen sich auf mehrere tausend Euro. Wir haben zwar den Titel mit einer Gültigkeit von 30 Jahren, dass der Mieter für die Kosten aufkommen muss, allerdings tut er dies nicht und reagiert auf keine Form der Kontaktaufnahme. Wie kommen wir an unser Geld?
    Vielen Dank!

  7. Marga

    Guten Tag ,

    Mein Vermieter hat meinen Mietvertrag, wegen Eigenbedarf, zum 31.017.2020 gekündigt.
    Nun habe ich eine Wohnung gefunden, die ich allerdings bereits zum 01.03.2020 beziehen müsste. Mein Vermieter will mich aber nicht zu diesem Zeitpunkt raus lassen. Welche Möglichkeiten habe ich?

    1. anwalt.org

      Hallo Marga,

      auch Mieter sind an die Kündigungsfristen gebunden. Ein Auszug vor dem Ende dieser geht in der Regel nur mit der Zustimmung des Vermieters. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Mieterverein zu wenden. Dieser kann Sie entsprechend beraten und eventuell weitere Möglichkeiten aufzeigen.

      Ihr Team von anwalt.org

  8. Dagmar S.

    Durch Vergleich am Amtsgericht im Februar 2019 wurde dem Mieter die Räumungsklage ohne Vollstreckungsschutz mitgeteilt.
    Der 30.06. 2019 steht vor der Tür. Der Mieter hat eine neue Wohnung zum 15.07.2019. Hat für Juni 19 die Miete nicht bezahlt, will aber bis 15.07. drin bleiben.
    Hat auch keinen Vollstreckungsschutz beantragt.
    Vermieterin kann seit einem Jahr nicht mehr im haus wohnen, wegen Tyrannei des Mieters.
    Bevollmächtigte Familienmitglieder wollten jetzt vorab den rasen mähen und Reparaturarbeiten durchführen. Wurden schriftlich bedroht (email) mit dem Vermerk dass die polizei dann einen Dauereinsatz haben wird. Die Anwesenheit der Eigentümerin und andere wird als Provokation geführt.
    Wenn die Eigentümerin vollstrecken will, ist da überhaupt Zeit dazu? Kann die Polizei eingreifen? Noch drei Tage bis zum 30.06.19 und wir müssen alles so hinnehmen wie der Vermieter es sagt.
    Uns fehlt eine Vorgehensweise wie lange das dauern würde und ob das zeitlich einen Sinn macht.

    1. anwalt.org

      Hasllo Dagmar S.,

      in diesem Fall sollten Sie sich direkt an die Polizei sowie einen fachkundigen Anwalt wenden. Wir können keine Rechtsberatung anbieten und den Sachverhalt daher auch nicht beurteilen.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. Nada

    Guten Morgen

    Am 19.2. Haben wir einen Termin beim Amtsgericht wegen Klage auf Räumung und Herausgabe.

    Ich war die hauptbeklagte..allerdings wurde mein Prozess pausiert, da ich Inso angemeldet habe.

    Den Mietvertrag hat MEIN Schwager damals mit unterschrieben,da ich sonst die Wohnung nicht bekommen hätte.

    Nun wurde auch er mit angeklagt obwohl er hier nicht wohnt.

    Mein Ehemann.. der natürlich mit mir wohnt würde ebenfalls beklagt.

    Wir haben damals die Miete gesenkt, da der größte Teil der Wohnung mir Schimmel befallen war und da der Vermieter nichts getan hat,war das unser einziger weg auf uns aufmerksam zu machen. Die Miete haben wir nicht einfach so gesenkt. Den Vermieter haben wir vorher darüber in Kenntnis gesetzt. Dennoch tat sich nichts.

    Monate später kamen immer mal wieder Maler die den Schimmel weg machten. Dieser kam aber immer wieder zurück.

    Erst nachdem der Schimmel entfernt wurde und gestrichen wurde haben wir wieder die volle Miete gezahlt.

    Dann kam ein schreiben zwecks Kündigung. Darauf haben wir mit einem Anwalt reagiert.

    Etwas später kam via Amtsgericht eine Klage-Räumung und Herausgabe-. Wie gesagt aktuell gegen meinen Schwager und meinen Mann laufend.

    Ich weiss dass wir im recht sind. Dennoch habe ich schlaflose Nächte.

    Was würde es bedeuten,wenn beide beklagten verurteilt werden?

    Gibt es dann Einträge irgendwo?

    Wird es vermerkt,sodass eine Wohnungssuche erschwert wird?

    Kann man sich selbst verteidigen oder lieber mit einem Anwalt?

    Liebe Grüße
    Nada

  10. Astrid

    Ich bin Vermieter und der Mietvertag läuft Ende Jänner aus (3-Jahresvertrag mit Datum- 01.02.2016 -31.01.2019)

    Ich möchte den Mietvertrag nicht mehr verlängern, aber die Mieterin will nicht ausziehen, sondern erst Ende März.

    Was für Möglichkeiten habe ich ausser eine Zwangsräumung?
    Wie muss ich das einreichen bzw. geht das mit einem Formular?

    Wenn ich innerhalb 14 Tage nicht reagiere, dann wird der Vertrag ja automatisch verlängert.

    1. anwalt.org

      Hallo Astrid,

      Sie können der weiteren Nutzung zunächst schriftlich widersprechen. In der Regel endet ein befristete Mietverhältnis in Deutschland mit dem festgelegten Datum und der Mieter muss den Wohnraum zurückgeben. Eine Räumung muss in der Regel bei Gericht und über einen Gerichtsvollzieher beantragt werden. Die richtige Vorgehensweise sollten Sie am bestem mit einem Anwalt abklären.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. Sonja

    Hallo!
    Da mein Vermieter es versäumt hat mir den neuen Mietvertrag fristgerecht zu bringen, verlängerte sich mein alter Vertrag wieder um 3 Jahre zu den alten Bedingungen. Da er dies nicht akzeptieren möchte, obwohl es sein Versäumnis war, möchte er mich jetzt rausklagen. Und das obwohl ich ihm eine fristgerechte Kündigung laut altem Vertrag zugesichert habe. Ich hatte nie einen Zahlungsrückstand. Darf er das wirklich und bleiben mir dann die Kosten?

    1. anwalt.org

      Hallo Sonja,

      in der Regel muss ein triftiger Grund, wie eine grobe Vertragsverletzung des Mieters, vorliegen, damit eine Klage eingereicht werden kann. Vermieter müssen die Klage zudem auch begründen können. Rechtlich können und dürfen den Sachverhalt nicht beurteilen bzw. einschätzen, daher sollten Sie sich an einen Mieterverein oder einen Abwalt wenden. Diese können Sie rechtlich entsprechend beraten.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. Linda

    Hallo,

    ich habe einer Mieterin in eine fristlose Kündigung und behelfsweise ordentliche Kündigung nach 4 facher Abmahnung wegen zu später Mietzahlung erteilt. Auszugstermin war 30.06.. Erneute Aufforderung zur Räumung und geltend machen der Nutzungsentschädigung Mitte Juli.
    Nettokaltmiete p.a. 2640€.
    Wie hoch ist der Gerichtskostenvorschuss, wenn ich Räumungsklage und Nutzungsentschädigung beantrage?
    Welche Kosten kommen auf mich zu wenn ich ohne Anwalt und Räumung nach Berliner Art weiter gehe?

    MfG

    1. anwalt.org

      Hallo Linda,

      da die Nettokaltmiete auf das Jahr hochgerechnet wird, kann ein Vorschuss bei dem von Ihnen genannten Wert etwa zwischen 300 und 400 Euro liegen. Sie sich an den zuständigen Gerichtsvollzieher bzw. das Gericht wenden, um dies genau berechnen zu lassen. Gebühren und Verfahrenskosten kommen hinzu, auch wenn Sie keinen Anwalt beauftragen. Diese bemessen sich am Gegenstandswert der Räumungsklage.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. Jadranka M.

    Hallo ich habe Kündigungsklage wegen Mietrückstandes bekommen und Termin vor Gericht am 8 Juni. Ich möche den Mietfückstand bezahlen nur ich weiss nicht ob ich Geld bis zum Gerichtstermin habe oder kurz danach. Was kann ich tun und was erwartet mich wenn ich bis dahin nicht zahle?

    1. anwalt.org

      Hallo Jadranka M.,

      eventuell können Sie mit dem Vermieter eine Ratenzahlung vereinbaren und einen Räumungsaufschub beantragen. Tun Sie dies nicht, kann die Räumung veranlasst werden.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. Uwe H.

    Hallo!

    Ich habe einen Streit mit meinem Vermieter beim Amtsgericht verlohren weil ich nicht beim Gericht erschienen bin.

    Nun die Frage: Es wird zur Räumugsklage kommen weil ich mein Vermieter per Email beleidigt habe weil er in meiner Wohnung(!!!) war.
    Wie lange dauert es bis ich die Wohnung verlassen muss und kann ich einen Räumungsschutz beantragen? Ich bin krank und unter ärtzlicher Betreuung.

    Vielen Dank im Voraus!

    Uwe H.

    1. anwalt.org

      Hallo Uwe H.,

      wir können nicht beurteilen, welche Fristen im Räumungsurteil ausgesprochen werden oder ob ihre Situation einen Räumungsschutz zu lässt. Lassen Sie sich am besten bei einem Mieterverein oder einem Anwalt beraten. Eine solche Rechtsberatung dürfen wir nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert