In Deutschland gibt das Presserecht, welches vor allem in den Landespressegesetzen greift, den rechtlichen Rahmen für die Arbeit von Journalisten vor. Wichtig für Medienmacher ist auch der Artikel 5 des Grundgesetzes, in welchem die Pressefreiheit garantiert und somit eine Berichterstattung ohne Zensur zugesichert wird.
Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es noch eine Art Selbstverpflichtung für alle Journalisten, die ihrer Aufgabe als vierte Gewalt im Staat und unabhängige Informationsquelle der Menschen nachkommen wollen. Der Pressekodex definiert ethische Grundregeln für die journalistische Arbeit.
Wird in der Berichterstattung gegen die Bestimmungen des Pressekodex verstoßen, kann der deutsche Presserat eine Rüge gegen das betreffende Medium aussprechen. Doch welche Konsequenz hat diese? Muss eine vom Presserat ausgesprochene Rüge veröffentlicht werden? Diesen Fragen widmet sich der nachfolgende Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Rüge vom Presserat
Eine Rüge wird vom Presserat nur bei besonders schweren Verstößen gegen den Pressekodex ausgesprochen.
Rein rechtlich hat eine Rüge durch den Presserat keine Konsequenzen. Diese kann dem Ansehen des Mediums aber schaden.
Gemäß Presserecht muss eine Rüge nicht veröffentlicht werden. Allerdings haben alle großen Verlagshäuser den Pressekodex anerkannt, sodass diese zumindest moralisch auch zu einer Veröffentlichung verpflichtet sind.
Wann darf der deutsche Presserat eine Rüge aussprechen?
Im Pressekodex sind allerhand Verhaltensregeln für Journalisten definiert, die dazu dienen sollen, das Vertrauen in diesen Berufsstand nicht zu erschüttern. In Ziffer 7 ist beispielsweise eine strikte Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten vorgesehen.
Besteht der Verdacht, dass ein Beitrag gegen diesen Journalistenkodex verstößt, kann dieser beim Beschwerdeausschuss vom Presserat gemeldet werden. Diese Meldung kann jeder Bürger unter Berufung auf die entsprechende Ziffer im Pressekodex vornehmen.
Wird tatsächlich ein Verstoß erkannt, kann der Presserat eine Rüge aussprechen. Dies ist allerdings das „letzte Mittel“ bezogen auf die Sanktionierungsmöglichkeiten und wird nur in besonders schweren Fällen genutzt.
Wird eine Beschwerde eingereicht und durch den Beschwerdeausschuss geprüft, kann diese zu folgenden Ergebnissen kommen und entsprechend reagieren:
- Die Beschwerde war unbegründet und wird entsprechend abgelehnt
- Sie war zwar begründet, aber die Notwendigkeit für Maßnahmen ist nicht gegeben
- Ein Hinweis an die entsprechende Redaktion wird ausgesprochen
- Der Presserat missbilligt die Berichterstattung
- Eine nicht öffentliche Rüge wird ausgesprochen
- Durch den Presserat wird eine Rüge, welche in diesem Fall öffentlich ist, ausgesprochen
Presserat spricht Rüge aus: Muss sie veröffentlicht werden?
Aber was passiert nun, nachdem der Presserat eine Rüge ausgesprochen hat? Rein rechtlich hat dies keinerlei Konsequenzen, da der Presserat nicht als Gesetzgeber sondern eher als moralische Institution fungiert.
Allerdings haben die großen Verlagshäuser den Pressekodex anerkannt. Und dieser definiert, wie mit einer, durch den Presserat ausgesprochene Rüge zu verfahren ist. In Ziffer 16 findet sich dazu Folgendes:
Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen zu veröffentlichen, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien.
Es ist also vorgesehen, dass eine Rüge durch den Presserat im entsprechenden Medium abgedruckt wird. Allerdings besteht keine Sanktionierungsmöglichkeit, wenn eine Redaktion dies verweigert. Der Presserat wird daher von seinen Kritikern oft als „zahnloser Tiger“ bezeichnet.
Deutscher Presserat: Statistik der Rügen im Überblick
Betrachten Sie die Statistiken zu den vom Presserat ausgesprochenen Rügen der letzten Jahre, so fällt auf, dass es sich häufig um Verstöße gegen die Ziffern 7 und 8 handelt. Ziffer 7 definiert die Trennung von Werbung und Journalismus, Ziffer 8 dient wiederum dem Schutz der Persönlichkeit.
Gerade in der Kriminalberichterstattung ist dieser Schutz nicht immer gegeben. Es kommt häufig zu Problemen, wenn ein Täter identifizierbar dargestellt wird. Dies kann in Form der Nennung des Namens oder durch Fotos erfolgen.
Daher spricht der Presserat häufig eine Rüge aus, wenn eine ungerechtfertigte identifizierende Berichterstattung erfolgt. Im Jahr 2016 wurden 33 Rügen ausgesprochen. Das sind zwei weniger als im Jahr 2015.
Auch in 2017 wurden durch den Presserat schon Rügen ausgesprochen. Stand August 2017 beläuft sich deren Anzahl auf acht. Es bleibt abzuwarten, ob noch mehr dazukommen werden.