Der Presse kommt in Deutschland eine besondere Bedeutung zu. Journalisten fungieren nicht selten als vierte Gewalt im Staat, sollen Sie doch ein bewachendes Auge auf die Politiker werfen und Missstände aufdecken.
Der investigative Journalismus ist daher von großer Bedeutung. Zudem fungiert die Presse auch als Informationsquelle der Menschen. Dabei sollten komplexe Themen verständlich erklärt werden, sodass es jedem Bürger möglich ist, sich umfassend zu informieren.
Die Ethik im Journalismus wird durch die Landespressegesetze gemäß Presserecht und den Pressekodex in Deutschland gewährleistet. Hier finden sich Bestimmungen zu den Grenzen der Recherche oder beispielsweise der Berichterstattung über Straftaten.
Der Pressekodex des deutschen Presserates gilt als Leitbild der Journalisten. Doch was sind eigentlich journalistische Standards, wie sie der Pressekodex definiert? Dieser Frage geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund.
Inhalt
FAQ: Pressekodex
Während das Presserecht die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Pressearbeit in Deutschland definiert, handelt es sich beim Pressekodex um die ethischen Grundlagen für Journalisten.
Der Pressekodex wird vom Deutschen Presserat herausgegeben. Hier erfahren Sie mehr über diesen.
Hier erhalten Sie einen Überblick der Konsequenzen, die ein Verstoß gegen den Pressekodex nach sich ziehen kann.
Der deutsche Presserat
Herausgeber vom Pressekodex ist der Deutsche Presserat. Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss großer deutscher Verleger- und Journalistenverbände. Gegründet wurde er am 20. November 1956.
Ziel war es, eine freiwillige Instanz der publizistischen Selbstkontrolle ins Leben zu rufen. Der Presserat definiert eigene Ziele und Aufgaben, die durch die Arbeit des Gremiums erreicht bzw. wahrgenommen werden sollen:
- Eintreten für die Pressefreiheit
- Wahrung des Ansehens der deutschen Presse
- Beseitigung von Missständen im Pressewesen
- Eintreten für den unbehinderten Zugang zu Nachrichtenquellen
- Behandlung von Beschwerden über redaktionelle Veröffentlichungen und journalistische Verhaltensweisen auf Basis des Pressekodex
- Aufstellen und Fortschreiben von publizistischen Grundsätzen sowie Richtlinien für die redaktionelle Arbeit (Pressekodex)
- Selbstregulierung des Redaktionsdatenschutzes
- Ansprechpartner für Leser, Journalisten und Verleger
Die Mitglieder des Presserats arbeiten alle ehrenamtlich. Das Gremium kommt zwei Mal im Jahr zusammen und berät über inhaltlich ethnische Fragen und beschließt bei Bedarf entsprechende Änderungen im Pressekodex.
Entstehung und Funktion vom Pressekodex
Um den selbstauferlegten Aufgaben gerecht werden zu können, braucht der Presserat eine Arbeitsgrundlage, anhand derer die journalistische Arbeit bewertet werden kann. Zu diesem Zweck entstanden im Jahr 1973 die Publizistischen Grundsätze, der heutige Pressekodex.
Dieser ist durch die Verbände, welche Mitglieder des Presserats sind, anerkannt und soll einen Ehrenkodex für Journalisten darstellen. Es handelt sich also quasi um journalistische Regeln, die bei der Berichterstattung zu berücksichtigen sind.
Seither wurde der Pressekodex mehrfach überarbeitet und ergänzt. Er umfasst 16 Ziffern. Durch die Digitalisierung und die damit einhergehende immer größer werdende Verschiebung der Berichterstattung auf Onlinemedien, gilt der Pressekodex seit dem 1. Januar 2009 auch für journalistische Beiträge in Onlinemedien.
Der Pressekodex: Eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht der einzelnen Ziffern sowie eine kurze Erklärung zu selbigen. Diese Grundsätze aus dem Pressekodex sollen den Rahmen der journalistischen Arbeit bilden und den Journalisten konkrete Pflichten auferlegen, die bei der Berichterstattung einzuhalten sind.
- Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde: „Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.“ (Pressekodex) Mit dieser Maßgabe beginnt der Pressekodex. In Ziffer eins ist außerdem festgelegt, dass Informanten nicht durch Exklusivverträge gebunden werden sollen. Zudem muss die Wahlkampfberichterstattung umfassend sein und Pressemitteilungen müssen als solche gekennzeichnet werden.
- Sorgfalt: Der journalistischen Sorgfaltspflicht soll vor allem durch eine umfassende Recherche nachgekommen werden. In dieser Ziffer finden sich zudem Vorgaben zum Umgang mit Interviews oder Leserbriefen.
- Richtigstellung: Erweist sich eine Berichterstattung als falsch, so ist eine Richtigstellung an vergleichbarer Stelle und in vergleichbarem Umfang zu veröffentlichen.
- Grenzen der Recherche: Bei der Recherche selbst dürfen gemäß Pressekodex keine unlauteren Methoden angewendet werden. Das schließt auch ein, dass sich ein Journalist in aller Regel als solcher zu erkennen geben muss.
- Berufsgeheimnis: Wird die Vertraulichkeit in einem Gespräch vereinbart, ist diese zu wahren. Dies gilt insbesondere für sogenannte Hintergrundgespräche. Zudem sollen Journalisten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, sofern dies dem Informantenschutz dient.
- Trennung von Tätigkeiten: Journalisten und Verleger dürfen keine Nebentätigkeiten ausüben, welche die Glaubwürdigkeit der Presse infrage stellen könnten.
- Trennung von Werbung und Redaktion: Werbung muss stets als solche gekennzeichnet werden. Journalistische Arbeit und PR-Erzeugnisse sind somit klar voneinander abzugrenzen.
- Persönlichkeitsrechte: Das Privatleben eines jeden Menschen ist stets zu achten. Dabei geht es in dieser Ziffer vom Pressekodex vor allem um den Opferschutz und die Kriminalberichterstattung. Grundsätzlich besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren.
- Schutz der Ehre: Durch eine unangemessene Darstellung darf kein Mensch in seiner Ehre verletzt werden.
- Religion und Weltanschauung: Diese dürfen nicht geschmäht werden.
- Sensationsberichterstattung und Jugendschutz: Auf eine unangemessene Berichterstattung bei Gewalttaten oder Katastrophen ist zu verzichten. Wichtig ist auch, dass der Gebrauch von Drogen nicht verharmlost werden darf.
- Diskriminierungen: Dieser Ziffer wurde kürzlich überarbeitet. Eine Erklärung finden Sie im weiteren Textverlauf.
- Unschuldsvermutung: Die Berichterstattung zu Straftaten darf nicht durch Vorurteile getrübt werden und hat stets sachlich zu erfolgen. Es gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.
- Medizin-Berichterstattung: Medizinische Themen müssen sachlich aufbereitet werden, sodass keine Ängste oder Hoffnungen geschürt werden.
- Vergünstigungen: Bestechungen, wie beispielsweise Geschenke, sind stets abzulehnen, sofern sie geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen.
- Rügenveröffentlichung: Dem Grundsatz der fairen Berichterstattung folgend, soll gemäß Pressekodex eine Rüge, welche der Presserat ausspricht, veröffentlicht werden.
Neuerung zum Pressekodex bei Richtlinie 12.1
Vor allem seit der Silvesternacht 2015 in Köln hat die Richtlinie 12.1 vom Pressekodex für hitzige Diskussionen gesorgt. Dabei geht es darum, keine Diskriminierung durch die Nennung der Täterherkunft bei Straftaten zu begünstigen. Die entsprechende Ziffer wurde wie folgt überarbeitet:
Die alte Richtlinie 12.1 des Pressekodex im Wortlaut:
In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.
Die neue Richtlinie 12.1 des Pressekodex im Wortlaut:
In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.
Durch diese Anpassung soll die eigenständige Verantwortung der Redaktionen bei der Nennung der Täter gestärkt werden. Diese können im Einzelfall abwägen, ob ein „begründetes öffentliches Interesse“ besteht.
Gegen den Journalistenkodex verstoßen: Konsequenzen
Beim Pressekodex handelt es sich nicht um ein Gesetz, sondern eine Art Selbstverpflichtung für Journalisten. Daher kann es keine rechtlichen Konsequenzen geben, wenn sich ein Redakteur nicht an die Vorgaben des Pressekodex hält. Daher wird der deutsche Presserat oft als „zahnloser Tiger“ bezeichnet.
Ein Verstoß gegen den Pressekodex wird mit einer öffentlichen Rüge gegen die jeweilige Redaktion geahndet. Im Jahr 2016 wurden durch den deutschen Presserat 33 öffentliche Rügen ausgesprochen. In 64 Fällen gab es zumindest eine Missbilligung des Rates.
Der Presserat wird nur dann tätig, wenn eine Beschwerde eingeht. Diese kann grundsätzlich jedermann stellen, sie sollte aber stets begründet werden. Auf Grundlage vom Pressekodex wird dann entschieden, ob es sich tatsächlich um einen Verstoß handelt und ggf. eine Rüge ausgesprochen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für diese informativen Zeilen!
Es wundert mich allerdings, dass in den letzten Monaten konsequent von fast allen Journalisten beispielsweise gegen Punkt 14 massiv verstossen wurde und wird – und es offenbar bisher keinen Eingriff seitens des Presserats gab bzw. gibt. Denn die Art und Weise wie mit dem Thema „Covid-19“ in der Presse umgegangen wird ist sehr wohl „angstschürend“ und keineswegs neutral-sachlich!
Im Moment handelt die Presse manipulativ und hat sich leider – wieder einmal – von Politik und Lobbyisten instrumentalisieren lassen.
Was fehlt: das mutige und echte investigative Journalisten einmal klar und deutlich auch alle Seiten der momentanen Situation beleuchten und ansprechen!
Ich werde mich an den Presserat wenden… mal sehen was passiert.
Sonja