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FAQ: Polizeirecht
In Deutschland gibt es kein einheitliches Polizeirecht. Die Bundesländer regeln die Rechte und Pflichten der Beamten selbst in den Landespolizeigesetzen. Auf Bundesebene gibt es allerdings drei Gesetze aus diesem Rechtsgebiet, welche für alle Polizeibeamten gelten: das Bundespolizeigesetz (BPolG), das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) und das Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG).
Die unterschiedlichen Landesgesetze im Polizeirecht können den Beamten verschiedene Befugnisse zusprechen. Die Polizei darf beispielsweise Wohnungen oder Personen durchsuchen oder die Identität eines Verdächtigen feststellen und diese in Gewahrsam nehmen.
Ist „Gefahr im Verzug“, liegt also eine konkrete Bedrohung für die allgemeine Sicherheit vor, kann die Polizei auch ohne richterlichen Beschluss agieren. Zudem ist eine Gefahrenlage gegeben, wenn ohne eine sofortige Handlung durch die Polizei Beweismittel verloren gehen würden.
Auch die Polizei hat Rechte und Pflichten
Die Polizei ist in Deutschland dafür zuständig, für die Sicherheit aller Bürgerinnen und Bürger zu sorgen. Die Gefahrenabwehr gehört daher zu ihren zentralen Aufgaben. Des Weiteren helfen die Beamten bei der Suche nach Vermissten, kümmern sich um die Aufnahme von Verkehrsunfällen und sind auch als Ansprechpartner für Zivilpersonen da.
Damit die Polizisten all diese Aufgaben wahrnehmen können, genießen sie per Gesetz einige besondere Rechte. Zwar gibt es kein einheitliches Polizeirecht, aber in den wesentlichen Punkten überschneiden sich die Befugnisse der Beamten in den einzelnen Bundesländern.
Doch was darf die Polizei konkret? Und wie wird der Gefahrenbegriff im Polizeirecht definiert? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
Polizeirecht: Regelungen auf Länderebene
Das Polizei- und Ordnungsrecht regelt in Deutschland die Gefahrenabwehr durch Vollzugsbeamte. Es definiert unter anderem, welche Maßnahmen die Beamten zur Abwehr von den drohenden Schädigungen der öffentlichen Sicherheit treffen können.
Dabei gibt es allerdings nicht ein für ganz Deutschland gültiges Polizeirecht. Dieses wird nämlich von den einzelnen Bundesländern in den Landespolizeigesetzen ausgearbeitet und dann in das Landesrecht übernommen.
Einzig die nachfolgenden drei Gesetze finden in der ganzen Bundesrepublik Anwendung:
- Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
- Bundespolizeigesetz (BPolG)
- Gesetz über das Bundeskriminalamt (BKAG)
Wie den Titeln der Gesetze zu entnehmen ist, gelten diese für den Zoll, die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt. Die Rechte der übrigen Polizeibeamten sind in den einzelnen Bundesländern aber sehr deckungsgleich.
Das begründet sich aus dem Umstand, dass es in Deutschland einen einheitlichen Musterentwurf für das Polizeirecht gibt, an welchem sich die jeweiligen Länder orientieren können.
Interessant: Das Polizeirecht bzw. die Landespolizeigesetze sind nicht starr. Eine Überarbeitung findet in regelmäßigen Abständen statt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Polizei als Exekutive in Deutschland jederzeit handlungsfähig bleibt.
Welche Befugnisse haben Beamte durch die Polizeigesetze?
Die Aufgabenbereiche der Polizei sind weitläufig und hängen auch immer von der jeweiligen Situation ab. Ganz klassisch sind die Beamten befugt, einen Tatverdächtigen festzunehmen, wenn ein entsprechender Haftbefehl vorliegt.
Zudem dürfen sie in begründeten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen Personen oder deren Wohnungen durchsuchen. Die eben beschriebenen Befugnisse gehören zu den Standartmaßnahmen und gelten in ganz Deutschland gemäß Polizeirecht in den einzelnen Bundesländern.
Wichtig: Zudem ist die Polizei jederzeit befugt, eine Personenkontrolle durchzuführen oder bei entsprechendem Fehlverhalten einen Platzverweis auszusprechen. Auch eine Beschlagnahme, beispielsweise von Drogen oder illegalen Waffen, ist jederzeit durch das Polizeirecht abgedeckt.
Wie wird der Gefahrenbegriff im Polizeirecht definiert?
Wie bereits mehrfach angeklungen ist, stellt die Gefahrenabwehr den zentralen Punkt im Polizeirecht dar. Da der Begriff der Gefahr einen deutlichen Raum für Interpretationen lässt, wird dieser im Polizeirecht noch weiter definiert.
Dabei wird zwischen den folgenden Fällen unterschieden:
- Gefahr im Verzug
- Erhebliche Gefahr
- Gefahrenverdacht
- Abstrakte Gefahr
- Anscheinsgefahr
- Gegenwärtige Gefahr
- Konkrete Gefahr
- Putativgefahr
- Latente Gefahr
Vor allem der Begriff „Gefahr im Verzug“ wird im Alltag häufig genutzt. Tritt dieser Fall ein, dürfen Polizisten auch ohne richterlichen Beschluss handeln, wenn dies zur Abwendung eines Schadens oder der Sicherung von Beweismitteln notwendig ist.
Was darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle?
Zu den Aufgaben der Polizei gehört es auch, regelmäßig Verkehrskontrollen durchzuführen. Dazu ist in § 36 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) Folgendes geregelt:
Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
Sie sind also grundsätzlich dazu verpflichtet, den Anweisungen der Beamten Folge zu leisten. So müssen Sie diesen auf Nachfrage zum Beispiel die Fahrzeugpapiere und den Führerschein aushändigen oder den Verbandskasten vorzeigen.
Allerdings besteht keine Verpflichtung, auf informative Fragen zu antworten (zum Beispiel „Wo kommen Sie her“ oder „Wo wollen Sie hin“). Zudem können Sie die Beamten nicht zwingen, einem Alkoholschnelltest zuzustimmen.
Wichtig: Verweigern Sie die Alkoholmessung oder einen Drogenschnelltest sind die Beamten gemäß Polizeirecht allerdings befugt, Sie zum Zweck einer Blutentnahme mit auf die Wache zu nehmen.