In vielen Familien entscheiden sich Angehörige, pflegebedürftige Familienmitglieder selbst zu pflegen. Dies ist nicht nur mit einem erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand verbunden, sondern birgt auch enorme Kosten.
Ob Sie sich nun für häusliche Pflege durch Angehörige oder stationäre Pflege entscheiden, gibt es einige Gesetze im Pflegerecht, die Sie beachten sollten. Dabei geht es nicht nur um die Bedürfnisse des zu Pflegenden, sondern auch um einen etwaigen Leistungsanspruch (auf z.B. Pflegegeld). In Deutschland regeln Sozialrecht und Pflegerecht die Frage der finanziellen Unterstützung bei der Pflege, aber auch Aspekte der Qualität der Pflege durch Angehörige oder Pflegedienste.
Rechte und Pflichten von Pflegepersonal und Pflegediensten finden sich nicht nur im Pflegerecht, sondern werden auch teilweise durch das Arbeitsrecht bestimmt. Dieser Ratgeber klärt Sie über rechtliche Aspekte in der Pflege auf. Verschaffen Sie sich einen Überblick über die wichtigsten Gesetze im Pflegerecht.
Mehr Ratgeber zum Thema Pflegerecht finden Sie hier:
Inhalt
FAQ: Pflegerecht
Hier finden Sie eine Übersicht aller Gesetze, die in Verbindung mit dem Pflegerecht relevant sind.
Der Pflegegrad drückt aus, inwiefern eine Person Pflege benötigt. Wie dieser genau ermittelt wird, erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Pflegegrad.
Unserer Tabelle können Sie entnehmen, wie hoch die Leistungen für die einzelnen Pflegegrade ausfallen.
Pflege und Recht: Die wichtigsten Gesetze im Überblick
Es gibt kein einheitliches Pflegegesetz, vielmehr sind die rechtlichen Aspekte der Pflege durch mehrere Paragrafen in den zwölf Sozialgesetzbüchern (SGB) geregelt. Dabei geht es in erster Linie um Rechte und Ansprüche von Pflegebedürftigen. Rechte für Pflegepersonal hingegen werden nicht durch Pflegerecht, sondern teilweise durch das Arbeitsrecht bestimmt.
Es ist jedoch nicht leicht, sich zielgerichtet zu informieren. Lassen Sie sich deshalb von einem Rechtsanwalt für Pflegerecht beraten. Eine ausreichende Pflegeberatung hilft Ihnen, Rechte und Leistungsansprüche für den Einzelfall zu klären.
Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf Pflege und Angehörige ein Recht auf Unterstützung, denn sie müssen für die entsprechende Pflege sorgen. Wenn Sie sich mit dem Thema Pflege für sich selbst oder Angehörige auseinandersetzen, sollten Sie die folgenden Gesetze kennen:
- SGB V: Die gesetzliche Krankenversicherung
- SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- SGB XI: Die soziale Pflegeversicherung
- SGB XII: Sozialhilfe
- Pflegestärkungsgesetz (PSG) I und II
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
- Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Sozialrecht und Pflege: Pflegerecht nach SGB V, IX, XI und XII
Welches Recht gilt in der Pflege? Vieles, was das Thema Pflege betrifft, wird in den Sozialgesetzbüchern V, IX, XI und XII geregelt. Sie bilden die Grundlage für weitere Richtlinien und Reformen, die der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren in die Wege leitete. Dazu gehören unter anderem die gesetzliche Pflegeversicherung und soziale Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.
Die gesetzliche Krankenversicherung nach SGB V
Das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) gilt grundsätzlich für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zusätzlich enthält es wichtige Paragrafen zum Pflegerecht, insbesondere für ältere Menschen. Die folgenden Paragrafen aus dem SGB V sind wichtig für Sie, wenn Sie Menschen mit Behinderung häuslich oder ambulant pflegen, sich von einer Behandlung erholen oder Sterbenskranke in der letzten Phase ihres Lebens begleiten:
- § 22a SGB V: Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung.
- § 37 SGB V: Häusliche Krankenpflege
- § 37b SGB V: Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SPAV)
- § 38 SGB V: Haushaltshilfe
- § 39a SGB V: Stationäre und ambulante Hospizleistungen
- § 39b SGB V: Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen
- § 39c SGB V: Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
- § 40 SGB V: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- § 119b SGB V: Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen
- § 132g SGB V: Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
Weitere Ratgeber zu den Formen der Pflege
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen nach SGB IX
Das neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) betrifft weniger das Pflegerecht für Angehörige und mehr die Rechte und Leistungsansprüche von Pflegebedürftigen. Es berücksichtigt vor allem Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen. Dies schließt seelische Behinderungen mit ein. Das SGB IX wirkt außerdem der Benachteiligung dieser Menschen in Beruf und Gesellschaft entgegen.
Die soziale Pflegeversicherung nach SGB XI
Auf Grundlage des elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI) müssen alle gesetzlich sowie privat krankenversicherten Personen auch in eine Pflegeversicherung einzahlen.
In der gesetzlichen Pflegeversicherung gilt, dass Beiträge nur bis zu einem maximalen Bruttoeinkommen von 5.512,50 Euro im Monat (Stand 2025) gezahlt werden müssen. Das Einkommen, dass diesen Wert übersteigt, ist beitragsfrei.
Nur bei einem Bruttojahreseinkommen von mehr als 73.800 Euro (Stand 2025) darf eine private Pflegeversicherung oder private Krankenversicherung abgeschlossen werden. Bei der privaten Pflegeversicherung gelten unter Umständen besondere Regelungen, beispielsweise für Beamte, Selbstständige und Freiberufler.
Sozialleistungen für Pflegebedürftige nach SGB XII
Das Sozialrecht ist für Pflege ein wichtiger Aspekt. Trotz zahlreicher Vorgaben durch den Gesetzgeber kann es passieren, dass Angehörige von Pflegebedürftigen nicht für die nötigen Mittel aufkommen können. Das zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII), das sämtliche Sozialleistungen regelt, räumt hier durch § 61 SGB XII „Hilfe zur Pflege“ ein. Demnach können Sozialleistungen beantragt werden.
Anspruch auf soziale Pflegeleistungen haben Personen mit geringem Pflegebedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist dann so gering, dass keine Leistungen aus der Pflegeversicherung geltend gemacht werden können. Es besteht aber auch ein Anspruch bei besonders hohem Pflegebedarf, wenn der Umfang der erforderlichen Leistungen nicht allein durch die Pflegeversicherung abgedeckt ist. Nach § 65 SGB XII können dann auch solche Kosten gedeckt werden, die nicht durch die Versicherung finanziert werden.
Weiterführende Ratgeber zum Anspruch auf Hilfe bei der Pflege
Die Pflegestärkungsgesetze (PSG) I und II
Das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) wurde formuliert, um der steigenden Nachfrage in Pflege und Betreuung zu begegnen. Der Gesetzgeber beabsichtige in erster Linie eine Modernisierung der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Mit dem PSG I wurden 2015 die Leistungen der Pflegekassen für Pflegebedürftige mit Demenz und den Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 um rund vier Prozent erhöht. Zusätzlich sind darin Zuschüsse von bis zu 4000 Euro vorgesehen, die den Umbau von Wohnraum für Senioren erleichtern sollen.
Das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) gilt seit 2016 und stellt eine Reform der Pflegeversicherung und eine allgemeine Modifizierung der Pflegerichtlinien dar. Das PSG II bezweckt gleiche Leistungen für demenzkranke Senioren, psychisch kranke oder geistig behinderte Personen, die bei den bisherigen Pflegestufen weniger beachtet wurden.
Die größte Veränderung, die das PSG II mit sich brachte, ist die Umstellung des Begutachtungssystems für Hilfs- und Pflegebedürftige. Es wurde durch das „Neue Begutachtungsassessment“ (NBA) abgelöst. Dieses überprüft, wie selbstständig Pflegebedürftige sind und stuft sie als Leistungsempfänger der Pflegekassen in die Pflegegrade 1-5 ein. Die Pflegegrade lösen die bisherigen Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 ab.
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
2015 wurde in Deutschland das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und somit die sogenannte Pflegezeit eingeführt. Personen, die neben der Pflege von Angehörigen auch einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, dürfen sich auf Grundlage des Pflegezeitgesetzes unter bestimmten Bedingungen auf begrenzte Zeit von der Arbeit freistellen lassen oder für bis zu zwei Jahre auf Teilzeit umsteigen. Die so gewonnene Zeit dient der häuslichen Pflege pflegebedürftiger Angehöriger.
Berufstätige können sich kurzfristig für höchstens zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen, wenn es um die dringende und unerwartete Hilfe für Pflegebedürftige geht. In dieser Zeit besteht ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz. Das Geld muss bei der Pflegekasse beantragt werden.
Für Berufstätige in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern besteht sogar ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für sechs Monate.
Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Ähnlich wie das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) räumt das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Berufstätigen die Möglichkeit ein, ihre Arbeit für zwei Jahre auf bis zu 15 Wochenstunden zu reduzieren, um Angehörige mit Pflegebedürftigkeit besser betreuen zu können. Für die Dauer der Freistellung gewährt der Gesetzgeber auf Antrag ein zinsloses Darlehen, welches in Raten ausgezahlt wird. Dieses soll möglich finanzielle Einbußen durch die Familienpflegezeit ausgleichen. Nach Ablauf der Familienpflegezeit ist das Darlehen in Raten zurückzuzahlen.
Neues Pflegerecht: Pflegestufen werden abgelöst durch Pflegegrade
Bis 2016 wurde ein Pflegefall nach Pflegestufen beurteilt. Die Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 waren wichtig für den jeweiligen Leistungsanspruch aus der Pflegeversicherung. Seit den Veränderungen im Pflegerecht, die 2017 vorgenommen wurden, heißt es allerdings nicht mehr Pflegestufe, sondern Pflegegrad. Die Pflegestufen wurden durch die Pflegegrade 1-5 abgelöst.
Die neuen Pflegegrade berücksichtigen jetzt auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, wie beispielsweise bei Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistiger Behinderung.
Leistungen richten sich gemäß Pflegerecht nach den Pflegegraden
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
---|---|---|---|---|---|
Pflegegeld | - | 347 Euro | 599 Euro | 800 Euro | 990 Euro |
Sachleistung ambulant | - | 796 Euro | 1.497 Euro | 1.859 Euro | 2.299 Euro |
Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) | 131 Euro | 131 Euro | 131 Euro | 131 Euro | 131 Euro |
Leistungsbetrag stationär | - | 805 Euro | 1.319 Euro | 1.855 Euro | 2.096 Euro |
Stand 2025 |
Die Reformen im Pflegerecht wirken sich in erster Linie auf die Pflegeleistungen, also den Pflegesatz, der Betroffenen aus der Pflegeversicherung zusteht, aus.
Pflegerecht und Pflegeleistungen bei stationärer Pflege
Seit Januar 2017 gilt außerdem: Bewohner in einem Pflegeheim oder Pflegebedürftige, die Altenpflege in einem Heim beanspruchen, zahlen bei den Pflegegraden 2 – 5 einen Eigenanteil. Wie hoch dieser ausfällt variiert je nach Einrichtung. Im Bundesdurchschnitt beläuft sich dieser rund 2.871 Euro im Monat (Stand 2024) im ersten Aufenthaltsjahr bei einem anerkannten Pflegegrad 2. Erhöht sich der Eigenanteil ist dies in vielen Fällen unter anderem auf steigende Personalkosten zurückzuführen.
Pflegerecht und Pflegeleistungen bei ambulanter Pflege
Pflege durch Angehörige kann zu hoher Belastung führen. Pflegende erhalten deshalb Unterstützung. Wo sie nicht bereits durch das Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz entlastet werden, erhalten sie zusätzlich finanzielle Hilfen oder Sachleistungen. Nicht nur die Gesundheit des Pflegebedürftigen ist wichtig, auch pflegende Angehörige sollten darauf achten, keiner zu hohen Belastung ausgesetzt zu werden.
Ich wusste bisher nicht, dass es eine Pflegeberatung gibt, welche dabei hilft, Rechte und Leistungsansprüche für den Einzelfall zu klären! Für meine Großeltern brauche ich zurzeit eine solche Hilfe. Dafür werde ich mich sachkundig machen und eine passende Pflegeberatung beauftragen.
Wir ,die Angehörigen einer dementen Wohngemeinschaft in Berlin, suchen dringend eine einsatzfreudige Anwältin- oder einen Anwalt für Pflegerecht, alleine kommen wir nicht weiter! Wir haben in der Wg keinerlei Mitspracherecht, werden von der Pflegedienstchefin übergangen und mit falschen Abrechnungen finanziell ausgenommen, es werden Betriebskosten und Hauswirtschaftskosten vermischt, teilweise doppelt berechnet. Wir wären für eine Antwort sehr dankbar, herzliche Grüße Helga
Rückwirkende Plegegeldzahlung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich pflegte meinen Vater drei Jahre bei mir zu Hause in Spanien von 2001 bis 2004.
Meines Wissens hätte mir das Pflegeged (Pflegestufe 3) damals zugestanden aber
auf Grund meiner 24 h Einspannung mit meinem Vater hatte ich es nie beantragt aber
es wurde auch nicht von der DAK angeboten.
Nach EU Rechtsprechung (1998) hat man jedoch Anspruch darauf.
Jetzt habe ich die KK mehrnals angeschrieben aber es wird behauptet, dass sie die Unterlagen meines
Vaters nicht finden könnten. (Mit unserem Familienamen ist das nicht sehr glaubwürdig)
Bevor ich etwas unternehme, möchte ich eigentlich nur wissen, ob die Sache mittlerweile verjährt ist.
Vielen Dank
Ingo
Rechte und Pflichten von Pflegepersonal und Pflegediensten finden sich nicht nur im Pflegerecht, sondern werden auch teilweise durch das Arbeitsrecht bestimmt.