Pflanzenschutzgesetz in Deutschland: Die Bestimmungen für Pestizide

Informieren Sie sich über das Pflanzenschutzgesetz
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FAQ: Pflanzenschutzgesetz

Wozu dient das Pflanzenschutzgesetz?

Das Pflanzenschutzgesetz soll Pflanzen und deren Erzeugnisse schützen und ist somit ein wichtiger Faktor im Agrarrecht.

Was regelt das Pflanzenschutzgesetz?

Das Pflanzenschutzgesetz besteht aus 74 Paragraphen, welche in 14 Abschnitte geteilt sind. Hier lesen Sie, welche Regelungen in den einzelnen Abschnitten zu finden sind.

Was besagt das Pflanzenschutzgesetz zu Pestiziden?

Der Gebrauch von Pestiziden muss in aller Regel gemeldet werden. Hier lesen Sie mehr dazu.

Nicht nur die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen und Tieren werden in Deutschland per Gesetz geschützt. Auch der Pflanzenschutz wird hierzulande gesetzlich geregelt. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) zu, welches bundesweit Gültigkeit hat.

Die ersten gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Pflanzenwelt in Deutschland wurden bereits 1937 erlassen. Das heute geltende PflSchG, offiziell bekannt als „Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen“, existiert allerdings erst seit 1986 und hat seitdem mehrere Änderungen erfahren. Die aktuelle Fassung wurde am 06. Februar 2012 verabschiedet. Diese Novellierung passte das deutsche Pflanzenschutzrecht an verschiedene EU-Verordnungen an und ermöglichte somit die Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien in Deutschland.

Im Folgenden erläutern wir den Zweck und die Inhalte des Pflanzenschutzgesetzes.

Deutsches Pflanzenschutzgesetz: Was bezweckt es?

Was besagt das Pflanzenschutzgesetz?
Was besagt das Pflanzenschutzgesetz?

Gleich in seinem ersten Paragrafen definiert das Pflanzenschutzgesetz seinen Zweck. Es soll demnach Pflanzen und deren Erzeugnisse vor schädlichen Organismen und anderen Beeinträchtigungen schützen. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Kulturpflanzen gelegt, also solche Pflanzen, die von Menschen angebaut und kultiviert wurden. Daher spielt es gerade im Agrarrecht eine große Rolle.

Vereinfacht ausgedrückt regelt das Pflanzenschutzgesetz vor allem die Anwendung von Schädlings- und Unkrautbekämpfungsmitteln, aber nicht ausschließlich.

Gleichzeitig wird in § 1 PflSchG aber auch betont, dass das Gesetz den Zweck verfolgt, Gefahren, welche durch Pflanzenschutzmaßnahmen entstehen können, für Mensch, Tier und Natur abzuwenden und vorzubeugen. Demnach sind eben beispielsweise Pflanzenschutzmittel nur in solcher Weise einzusetzen, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren noch der Naturhaushalt gefährdet werden.

Zu guter Letzt bezweckt das Pflanzenschutzgesetz gemäß § 1 die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der EU, soweit diese den Pflanzenschutz betreffen.

Das PflSchG gilt bundesweit, lässt den verschiedenen Ländern und Kommunen jedoch Spielraum, um nach bestimmten Vorgaben eigene Vorschriften zum Pflanzenschutz zu erlassen und damit das Gesetz auszuführen. Dies sind allerdings keine eigenen Gesetze, sondern sogenannte Rechtsverordnungen. Es existiert somit kein eigenes Pflanzenschutzgesetz NRW, Niedersachsen, Bayern etc.

Der Inhalt des Pflanzenschutzgesetzes

Das Pflanzenschutzgesetz umfasst insgesamt 74 Paragrafen, die wiederum in 14 Abschnitte gegliedert sind:

Das Pflanzenschutzgesetz beschäftigt sich in erster Linie mit dem Einsatz von Pestiziden zum Pflanzenschutz.
Das Pflanzenschutzgesetz beschäftigt sich in erster Linie mit dem Einsatz von Pestiziden zum Pflanzenschutz.
  • Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen (§§ 1, 2): Hier werden der Zweck des Gesetzes und wichtige Begrifflichkeiten definiert.
  • Abschnitt 2 – Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen (§§ 3 – 8): In diesen Paragrafen werden vor allem die Voraussetzungen geklärt, unter denen es Behörden oder dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gestattet ist, bestimmte Verordnungen und Anordnungen zum Schutz von Pflanzen zu erlassen.
  • Abschnitt 3 – Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater (§§ 9 – 11): An dieser Stelle wird festgelegt, wer mit Pflanzenschutzmitteln handeln, hantieren und sie produzieren darf. Außerdem sind Vorschriften enthalten, welche Personen Beratung zum Pflanzenschutz leisten dürfen.
  • Abschnitt 4 – Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§§ 12 – 22): Hier finden sich insbesondere Vorschriften, wann, wie und wo Pestizide zum Pflanzenschutz eingesetzt oder getestet werden dürfen und wann dies verboten ist.
  • Abschnitt 5 – Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln (§§ 23 – 27): In diesem Abschnitt regelt das Pflanzenschutzgesetz, unter welchen Voraussetzungen Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel ausgegeben und exportiert werden dürfen, wie diese zu lagern sind und wann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eine Rückgabe anordnen muss.
  • Abschnitt 6 – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren (§§ 28 – 40): Hier wird die Zulassung und Kennzeichnung von zum Pflanzenschutz eingesetzten Pestiziden geregelt und wann diese in Umlauf gebracht werden dürfen.
  • Abschnitt 7 – Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren (§§ 41 – 45): Diese Paragrafen behandeln die chemischen Stoffe und Verbindungen, die in den Pflanzenschutzmitteln enthalten sind.
  • Abschnitt 8 – Parallelhandel (§§ 46 – 51): An dieser Stelle wird festgelegt, wann und wie ein für den Pflanzenschutz eingesetztes Pestizid, das in einem anderen EU-Land zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, hierzulande in Umlauf gebracht werden darf.
  • Abschnitt 9 – Pflanzenschutzgeräte (§§ 52, 53): Mit diesen beiden Paragrafen legt das Pflanzenschutzgesetz Bestimmungen zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten und deren Betriebsanleitung fest.
  • Abschnitt 10 – Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten (§§ 54 – 56): Hier geht es in erster Linie darum, wie Besitzer von Pflanzen oder Gegenständen, die durch das Pflanzenschutzgesetz geschädigt wurden, obwohl sie nicht von Schadorganismen befallen oder Träger von selbigen waren, Entschädigung fordern können. Des Weiteren werden hier Gebühren und Auslagen diverser Institutionen geregelt.
  • Abschnitt 11 – Behörden, Überwachung (§§ 57 – 62): Dieser Abschnitt befasst sich mit den Ämtern, die das Pflanzenschutzgesetz durchsetzen können.
  • Abschnitt 12 – Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung (§§ 63 – 67): An dieser Stelle geht es um die Informationen, die die Behörden sammeln dürfen, sofern diese dem Pflanzenschutz dienlich sind, und welche Befugnisse den Beamten dafür eingeräumt werden.
  • Abschnitt 13 – Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 68, 69): Hier werden die Sanktionen für einen Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz festgelegt. Je nach Tatbestand sind Bußgelder von bis zu 50.000 Euro für Ordnungswidrigkeiten bzw. Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren für Straftaten möglich.
  • Abschnitt 14 – Schlussbestimmungen (§§ 70 – 74): Den Schluss bilden einige abschließende Vorschriften, z. B. wann und wie Verordnungen nach dem Pflanzenschutzgesetz erlassen werden können.

Im Folgenden wollen wir die Bestimmungen des Abschnitts 3 näher betrachten, um zu klären, unter welchen Voraussetzungen der Umgang mit Pflanzenschutzmitteln gestattet ist.

§ 9 Pflanzenschutzgesetz: Sachkundenachweis

Pflanzenschutzgesetz: Gemäß § 9 muss eine Person ihre Sachkunde nachweisen, bevor sie Pflanzenschutzmittel herstellen, vertreiben oder anwenden darf.
Pflanzenschutzgesetz: Gemäß § 9 muss eine Person ihre Sachkunde nachweisen, bevor sie Pflanzenschutzmittel herstellen, vertreiben oder anwenden darf.

Gemäß dem Pflanzenschutzgesetz ist besondere Sachkunde erforderlich, damit eine Person mit Pestiziden hantieren, einen Auszubildenden bei der Anwendung derselben anleiten bzw. beaufsichtigen oder ein Pestizid vertreiben darf.

Gleiches gilt, wenn jemand Beratung zum Pflanzenschutz und zum sicheren Umgang mit Pflanzenschutzmitteln anbieten möchte.

Um zu beweisen, dass eine Person die nötigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf Pestizide besitzt, ist ein Sachkundenachweise notwendig, welcher von der jeweils zuständigen Behörde ausgestellt wird. Dazu muss in der Regel eine Prüfung abgelegt werden.

Ein Sachkundenachweis wird nicht benötigt

  • bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für den nichtberuflichen Einsatz zugelassen sind, also im Haus- und Kleingartenbereich,
  • wenn eine Person die Pestizide im Rahmen einer Ausbildung oder einfacher Hilfstätigkeiten anwendet, sofern die Aufsichtsperson einen Sachkundenachweis besitzt, oder
  • beim nichtberuflichen Einsatz von Pestiziden zur Vorbeugung von Wildschäden.

§ 10 Pflanzenschutzgesetz: Anwendung von Pestiziden muss Behörden angezeigt werden

Möchte eine Person Schädlings- und Unkrautbekämpfungsmittel nicht für sich selbst, sondern für andere einsetzen und geht diese Anwendung über gelegentliche Nachbarschaftshilfe hinaus, ist dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Welche dies jeweils ist, hängt vom Bundesland bzw. von der Region ab.

Die Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz besteht auch für Personen, die zu wirtschaftlichen Zwecken andere Menschen über den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln beraten.

§ 11 Pflanzenschutzgesetz: Aufzeichnungen und Information

Pflanzenschutzgesetz: Jeder berufliche Einsatz von Pflanzenschutzmitteln muss aufgezeichnet werden.
Pflanzenschutzgesetz: Jeder berufliche Einsatz von Pflanzenschutzmitteln muss aufgezeichnet werden.

Gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 müssen mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen geführt werden, wenn Pflanzenschutzmittel

  • hergestellt,
  • importiert,
  • exportiert,
  • gelagert oder
  • in Umlauf gebracht

werden. Beim beruflichen Einsatz von Pestiziden zum Pflanzenschutz sind mindestens drei Jahre lang Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, die Menge, die behandelte Fläche, den Zeitpunkt des Einsatzes und die behandelte Pflanze beinhalten.

Laut Pflanzenschutzgesetz kann die zuständige Behörde bei berechtigtem Interesse die Einsicht in diese Aufzeichnungen beantragen, welche sowohl elektronisch als auch schriftlich geführt werden dürfen.

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Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte hat ihren Master-Abschluss in Germanistik an der Universität Rostock absolviert. In diesem Zusammenhang beschäftigte sie sich auch mit dem Erfassen von politischen Schriften und Gesetzestexten. Besonders im Verkehrs-, Familien- und Mietrecht ist sie sehr bewandert. Seit 2017 ist sie Teil unseres Redaktionsteams.

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1 Gedanke zu „Pflanzenschutzgesetz in Deutschland: Die Bestimmungen für Pestizide

  1. maja

    Vielen Dank für die Infos,
    wie ist es wenn Pflanzen, die mit Mitteln „die für den nichtberuflichen Einsatz zugelassen sind“ behandelt wurden gewerblich verkaufen möchte?
    Liebe Grüße

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