Inhalt
FAQ: Parteifinanzierung
Die Parteifinanzierung funktioniert über unterschiedliche Wege. Zum einen gibt es eine staatliche Förderung (diese richtet sich nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen bei Wahlen gemäß Wahlrecht), zum anderen sind auch die Mitgliedsbeiträge eine wichtige Einnahmequelle. Darüber hinaus ist die Finanzierung einer Partei auch durch Parteispenden möglich.
Die staatliche Finanzierung der Parteien wird jährlich ausgeschüttet. Für die Verteilung maßgeblich sind der Erfolg bei Wahlen, die Summe ihrer Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge und der Umfang der von der Partei erworbenen Spenden. Hier können Sie nachlesen, wie hoch die Förderung je Stimme ausfällt.
Das Grundgesetz legt in Artikel 21 Absatz 1 klar fest, dass die Parteifinanzierung öffentlich gemacht werden muss. Dadurch soll eine maximale Transparenz entstehen. Der Bundespräsident prüft die entsprechenden Berichte und veröffentlicht diese im Anschluss.
Parteienfinanzierung in Deutschland
Damit die einzelnen Parteien in Deutschland Wahlkampf betreiben und den Bürgern ihre Wahlprogramme näherbringen können, brauchen diese Geld. In Wahlwerbung fließen große Summen.
Doch wo kommen die Einnahmen der Parteien eigentlich her? Es gibt in Deutschland unterschiedliche Wege für die Parteifinanzierung. Einen nicht unwesentlichen Beitrag stellen zum Beispiel Parteispenden dar.
Doch welche Vorgaben gelten laut Parteienfinanzierungsgesetz? Gibt es auch eine staatliche Parteifinanzierung? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
Finanzierung von Parteien in Deutschland: Wo kommt das Geld her?
Der Begriff „Parteifinanzierung“ kommt aus der Politikwissenschaft und umfasst grundsätzlich die Einnahmen, Ausgaben und die Vermögensentwicklung von Parteien, die in Deutschland politisch aktiv sind.
Damit die Partei an Bekanntheit gewinnen und die Wähler vom eigenen Programm überzeugen kann, braucht sie Geld. Dieses kann im Wesentlichen aus drei Quellen kommen:
- Mitgliedsbeiträge
- Parteispenden
- Staatliche Parteifinanzierung
Staatliche Parteienfinanzierung macht einen Großteil der Einnahmen aus
Da Parteien politische Aufgaben als Staatsdiener übernehmen, werden diese auch zum Teil vom Staat finanziert. In § 18 Absatz 1 Parteiengesetz heißt es:
Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.
Zudem wird eine Obergrenze der staatlichen Parteifinanzierung festgelegt. Für das Jahr 2019 betrug diese zum Beispiel 190 Millionen Euro. Dieser Betrag wird jährlich angepasst. In § 18 Absatz 3 Parteiengesetz des genannten Paragraphen ist zudem festgehalten, wie viel Geld die Parteien pro Stimme erhalten:
Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung
1. 0,83 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme oder
2. 0,83 Euro für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und
3. 0,45 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3 300 Euro je natürliche Person berücksichtigt.
Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1 und 2 für die von ihnen jeweils erzielten bis zu vier Millionen gültigen Stimmen 1 Euro je Stimme. […]
Wichtig: Die staatliche Parteifinanzierung bezieht also nicht nur die erhaltenen Stimmen ein. Auch andere Zuwendungen, wie zum Beispiel Parteispenden spielen für die Bemessung der staatlichen Finanzierung eine Rolle.
Parteifinanzierung: Auch die Mitgliedsbeiträge sind wichtig
Ein weiterer Baustein der Parteifinanzierung sind die Mitgliedsbeiträge. Wer Mitglied in einer Partei werden möchte, muss in aller Regel einen monatlichen finanziellen Beitrag leisten. Wie hoch dieser ausfällt, kann die Partei selbst bestimmen.
In aller Regel orientieren sich die Beiträge am monatlichen Nettoeinkommen des Parteimitglieds. So zahlen Menschen, die bis zu 1.000 Euro im Monat verdienen, bei der SPD zum Beispiel einen Beitrag von sechs Euro.
Ab einem Einkommen bis zu 2.000 Euro können Parteimitglieder auswählen, ob sie 8, 16 oder 21 Euro pro Monat bezahlen wollen. Wer für die SPD im Bundestag angestellt oder Regierungsmitglied ist, muss mindestens 300 Euro zahlen.
Gut zu wissen: In der Regel bieten alle Parteien auch einen stark reduzierten Beitrag für Mitglieder ohne Einkommen an. Bei der SPD liegt der Satz hierfür zum Beispiel bei 2,50 Euro im Monat.
Finanzierung der Parteien: Pateispenden
Eine weitere Quelle der Parteifinanzierung sind Spenden von natürlichen und juristischen Personen. Diese sind nach oben hin nicht gestaffelt. Wenn sich also ein Mensch entscheidet, einer Partei einen Millionenbetrag zu spenden, kann er dies ohne weiteres tun.
Neben dem politischen Engagement kann der Spender auch von steuerlichen Vorteilen profitieren. So können Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge und Spenden von natürlichen Personen bis zu einem Gesamtumfang von 3.300 Euro pro Person im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.
Parteispenden können in einigen Fällen zudem als Sonderausgabe geltend gemacht werden.
Transparenz bei der Parteifinanzierung
In Bezug auf Parteispenden soll größtmögliche Transparenz herrschen. In Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz (GG) ist hierzu Folgendes festgehalten:
Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
Zudem sieht § 25 Absatz 3 Satz 3 Parteiengesetz vor, dass Spenden, die ein Volumen von 50.000 Euro übersteigen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich mitgeteilt werden müssen. Die Summen werden dann inklusive des Namens des Spenders veröffentlicht.
Interessant: § 25 Absatz 2 vom Parteiengesetz sieht vor, dass bestimmte Spenden nicht angenommen werden dürfen. Das betrifft zum Beispiel anonyme Spenden vom mehr als 500 Euro oder Spenden, für die der Geldgeber eine Gegenleistung in Form eines politischen oder wirtschaftlichen Vorteils erwartet. Durch diese Regelung soll Bestechungen vorgebeugt werden.