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FAQ: Nießbrauch
Ein Nießbrauch liegt beispielsweise vor, wenn einer Person ein Gut (zum Beispiel eine Wohnung) überlassen wird und dieser Person daraus einen Profit ziehen kann, ohne selbst Eigentümer der Sache zu sein. Hier lesen Sie mehr zur Definition von einem Nießbrauch.
Unser Muster zeigt Ihnen alle wichtigen Angaben, die ein Nießbrauchvertrag enthalten muss.
Entweder ist das Ende vom Recht auf Nießbrauch vertraglich festgelegt oder der Vertrag wird durch beide Seiten einvernehmlich aufgelöst.
Neben dem Eigentum und dem Besitz gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) noch eine andere Form, die es einer Person ermöglicht, auf Sachen, Vermögen oder Erbschaften zurückzugreifen: den sogenannten Nießbrauch.
Grundlegend wird durch die Einräumung von einem Nießbrauchsrecht kein Vermögen in das Eigentum des Nutznießers übertragen. Es gehört ihm damit nicht tatsächlich.
Doch was genau bedeutet Nießbrauch? Welche Rechte und Pflichten haben Nutznießer? Welche Bedeutung erhält dieses persönliche Recht bezogen auf das Erbrecht? Wie kann der Nießbrauch vertraglich festgelegt werden? Diese und weitere Fragen sollen in dem folgenden Ratgeber beantwortet werden.
Weiterführende Ratgeber zum Nießbrauch
Was heißt Nießbrauch? Eine Definition
Der Begriff „Nießbrauch“ ist entlehnt aus dem lateinischen usus fructus, was wörtlich übersetzt „Fruchtgenuss“ bedeutet. Dem Grunde nach bezeichnet diese Rechtsform, dass eine Person Anteil an einem fremden Gut hat und aus diesem in irgendeiner Form Profit zieht, ohne selbst Eigentümer der Sache zu sein. Im umgangssprachlichen Bereich ist hier die bereits oben erwähnte Bezeichnung des „Nutznießers“ geläufig.
Grundsätzlich bleibt ein anderer Eigentümer des Gegenstandes, an dem ein Nießbrauchrecht eingeräumt wird. Dem Eigentümer werden dabei allgemein drei grundlegende Rechte an dem Gegenstand eingeräumt:
- das Recht auf Nutzung (lat. usus)
- das Recht auf Fruchtziehung (lat. fructus)
- das Recht auf Verfügung (lat. abusus)
Durch die Übertragung von einem Nießrecht an eine andere Person gehen gewissermaßen die ersten beiden Rechte zur Nutzung und zur Fruchtziehung auf diese über, sodass der Eigentümer lediglich das grundsätzliche Verfügungsrecht für sich behält. Das bloße Eigentum bleibt also von dem eingeräumten Nießbrauchrecht unberührt – eine Eigentumsübertragung findet nicht statt.
Was sind die Früchte einer Sache?
Das reine Nutzungsrecht an einer Sache oder einem Vermögen ist für die meisten selbsterklärend. Da einem Nießbrauchsberechtigten jedoch nicht nur die Nutzung an einem fremden Eigentum eingeräumt, sondern mitunter zudem auch die Fruchtziehung mit übertragen wird, bedarf es einer kurzen Erläuterung, was denn eigentlich als Frucht im rechtlichen und wirtschaftlichen Sinne zu verstehen ist.
Zur Veranschaulichung dieses Aspekts vom Nießbrauch ein lebensnahes Beispiel: Peter Bauer überträgt seinem guten Freund Bernd Obst das Recht auf Nießbrauch an seiner Plantage mit wertvollen und seltenen Apfelbäumen. Bernd darf nun jedoch nicht nur auf dieser leben und zwischen den knorrigen alten Bäumen hindurchwandern, sondern auch die Äpfel, die diese alljährlich in Massen tragen, nutzen – sie etwa selbst essen oder aber aus ihnen Most und Apfelmus herstellen und verkaufen.
Peter darf dies durch das Nießbrauchsrecht nicht ohne weiteres einfach untersagen oder gar einen Anteil am Erlös fordern. Dies ist abhängig davon, ob ein entgeltlicher, teilentgeltlicher oder unentgeltlicher Nießbrauch vereinbart wurde.
Das Beispiel mit Apfelbaum und Apfel lässt sich nun auch auf weitere Bereiche übertragen, wie Sie der folgenden Tabelle entnehmen können. Die rechtlich zugrunde liegende Definition von Früchten ist in § 99 BGB enthalten.
Apfelbaum | Apfel | |
---|---|---|
Früchte einer Sache (§ 99 Absatz 1 BGB) | landwirtschaftliches Grundstück | Ernte |
Mietshaus | Miete | |
Früchte eines Rechts (§ 99 Absatz 2 BGB) | Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen | gewonnene Bestandteile |
Recht auf Mietsforderungen | Miete | |
Früchte eines Vermögens | Depot bei einer Bank | Zinsen |
Anteil an einer monetären Erbschaft | Zinsen |
Besonders häufig wird der Nießbrauch bezogen auf ein Wohnrecht gewährt, etwa wenn das Haus der Eltern im Eigentum an die eigenen Kinder übergeht – z. B. im Rahmen einer Schenkung – die Eltern jedoch auch weiterhin in dem Haus leben wollen, bis sie versterben. In dem Schenkungsvertrag kann dann festgehalten werden, dass die Eltern weiterhin in dem Haus leben dürfen – oder in einem Teil davon. Sie erhalten damit das Nießbrauchrecht. Fruchtziehung im eigentlichen Sinne ist hierbei nicht direkt zu erwarten.
Unterschiedliche Formen beim Nießbrauch
Der Nießbrauch kann in jedem Einzelfall gesondert angepasst werden. Dabei sind unterschiedliche Arten zu unterscheiden, die im Folgenden kurz zusammengefasst werden sollen:
- Quotennießbrauch: Hierbei beschränkt sich das Nutzungsrecht nur auf einen Teil des Gegenstandes, etwa nur einen bestimmten Abschnitt eines Grundstücks.
- Bruchteilsnießbrauch: Das Nießbrauchrecht bezieht sich lediglich auf einen Miteigentumsanteil, etwa bei mehreren Eigentümern eines Mietshauses nur auf den Teil, der dem Besteller gehört.
- Vorbehaltsnießbrauch: Bei der Übertragung von einem Grundstück wird dem bisherigen Eigentümer bereits vorbehaltlich ein Nutzungsrecht gegenüber dem neuen Eigentümer eingeräumt. Der Nießbrauchsvorbehalt geht bei Abschluss der Übertragung in ein festes Nutzungsrecht über.
- Nachrangiger (= aufschiebend bedingter) Nießbrauch: Bei der Grundstücksübertragung wurde dem ursprünglichen Eigentümer ein uneingeschränktes Nießbrauchsrecht eingeräumt. Dieses dabei bereits für den Fall des Versterbens des Nießbrauchers ein nachrangiger Dritter als Berechtigter bestimmt.
- Zuwendungsnießbrauch: An einem Grundstück wird ein Nießbrauch bestellt, der dazu führt, dass der Nießbraucher fortan als Begünstigter der Vermietung und Verpachtung gegenüber Dritten hervorgeht. Der Nießbrauchsberechtigte profitiert also auch von den Früchten. Dieser Vorgang kann als entgeltlicher, teilentgeltlicher oder unentgeltlicher Nießbrauch gestaltet sein, je nachdem, ob der Nießbraucher ein Entgelt an den Eigentümer entrichtet.
Der Nießbrauch im BGB
Zum Nießbrauchrecht finden sich im BGB zahlreiche Paragraphen, die sich mit der Form, Ausgestaltung und den Rechten und Pflichten von Nießbrauchnehmer und Eigentümer auseinandersetzen. Dabei sind die einzelnen Bestandteile eingeordnet nach dem dem Nießbrauch zugrunde liegenden übertragenen Gegenstand:
- Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 bis 1067 BGB)
- Nießbrauch an Rechten (§§ 1068 bis 1084 BGB)
- Nießbrauch an Vermögen (§§ 1085 bis 1089 BGB)
Im Folgenden wollen wir uns den einzelnen Bereichen etwas intensiver widmen.
Nießbrauch an Sachen
Das BGB bestimmt in § 1030 Absatz 2 etwas Grundlegendes bezogen auf die Einräumung eines Nießbrauchsrechts: Grundsätzlich darf der Eigentümer einer Sache, die mit einem Nießbrauch belastet wird, auch die Nutzung beschränken.
Da der Nießbrauch im Rahmen eines Vertrages zwischen Eigentümer und Nießbrauchnehmer vereinbart werden kann, besteht die grundsätzliche Möglichkeit, auch weitere Beschränkungen im Rahmen der Vertragsfreiheit zwischen den Parteien zu treffen.
Wichtig bei der Übertragung von einem Nießbrauchrecht an einem Grundstück oder Immobilien: Auch das Nutzungsrecht sämtlichen Zubehörs geht auf den Nutznießer über, soweit nicht anderes vereinbart wurde (§ 1031 BGB). Bezogen auf ein Grundstück wäre dies etwa ein darauf befindliches Haus. Bei einer Immobilie beträfe dies beispielsweise alle in der Wohnung befindlichen Gegenstände wie etwa das Mobiliar.
Anders hingegen verhielte es sich etwa, wenn auf dem mit einem Nießbrauchrecht belasteten Grundstück ein Schatz gefunden werden würde: In diesem Fall erstreckt sich das Recht des Nießbrauchers nicht auf den Schatz, der allein dem nießbrauchgebenden Eigentümer vorbehalten bleibt (§ 1040 BGB).
Von Zeit zu Zeit finden Kaufinteressenten von Häusern und Grundstücken auch den Zusatz „auf Nießbrauchsbasis“ in den Annoncen. In diesem Fall wollen die bisherigen Eigentümer im Falle des Verkaufs auch einen zumeist lebenslangen Nießbrauch erhalten, um nicht noch auf die letzten Tage ein neues Heim suchen zu müssen.
Grundsätzlich können aber auch an beweglichen Sachen Nießbrauchsrechte übertragen werden (§ 1032 BGB), z. B. an einem Kfz, Boot, Gemälde usf. Mit Übertragung des Rechts auf Nießbrauch wird der Nutznießer selbst Besitzer des Gegenstandes.
Der Besitz an dem fremden Eigentum verpflichtet den Nießbrauchnehmer darüber hinaus auch dazu, den Gegenstand im Wesentlichen zu erhalten (§ 1037 BGB) – er darf ihn also nicht zu stark umgestalten. Sind Veränderungen notwendig oder wurde die Sache zerstört oder beschädigt, muss der Nießbraucher den Eigentümer hierüber umgehend in Kenntnis setzen (§ 1042 BGB).
Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
Besonders problematisch gestaltet sich die Belastung mit einem Nießbrauch bei Gegenständen, die mit der Zeit verbraucht werden können – und hierfür auch gedacht sind. § 1067 BGB bestimmt dabei, dass verbrauchbare Gegenstände, die Teil des Nießbrauchs sind, den Nießbraucher zum Eigentümer machen.
Wird der Nießbrauch jedoch beendet, besteht auf Seiten des Bestellers (Nießbrauchgeber) ein Anspruch auf Wertausgleich.
Ausnahmen beim Nießbrauch an Rechten
Grundsätzlich steht die Übertragung der Nutzungsrechte bei einzelnen Rechten den Bestimmungen zu Sachen gleich (§ 1068 Absatz 2 BGB). Allerdings sind gerade bei dieser Form des Nießbrauchs einige Sonderbestimmungen notwendig. Dies verdankt sich vor allem der abstrakten Natur der Übertragung von einem Recht, das weit weniger greifbar ist als eine Sache oder ein Vermögen.
Nießbrauch an einer Erbschaft und anderem Vermögen
Der Nießbrauch an einer Erbschaft ist dem an einem Vermögen gleichgestellt (§ 1089 BGB). Dabei gelten die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 BGB. Diese beinhalten im Wesentlichen folgende Bestimmungen:
- Der Nießbrauch an einer Erbschaft ist nur dann möglich, wenn sich dieses Nutzungsrecht auf jeden einzelnen Gegenstand bezieht (§ 1085 BGB). Das bedeutet, dass nicht insgesamt das Nutzungsrecht an einer Erbschaft bestimmt werden kann, sondern für jeden betroffenen Nachlassgegenstand im einzelnen eine entsprechende Bestellung notwendig ist.
- Gläubiger des Eigentümers haben einen Anspruch darauf, bestehende offene Verbindlichkeiten ohne Rücksicht auf den Nießbraucher einzufordern, sofern diese vor Bestellung des Nießbrauchsrechts entstanden sind (§ 1086 BGB). Handelt es sich um verbrauchbare Sachen, ist der Nießbraucher den Gläubigern zum Ersatz verpflichtet. Auch möglicherweise entstandene Zinsen können gegenüber dem Nießbrauchsberechtigten eingefordert werden (§ 1088 Absatz 1 BGB).
- Muss der Eigentümer derartige Verbindlichkeiten auslösen, kann er vom Nießbraucher die Herausgabe der hierfür erforderlichen Gegenstände verlangen (§ 1087 Absatz 1 BGB). Ist der geschuldete Gegenstand nicht Teil des mit Nießbrauch beschwerten Vermögens, kann der Nießbrauchsberechtigte stattdessen einen geeigneten zum Vermögen gehörenden Gegenstand veräußern – sofern es nicht um verbrauchbare Sachen handelt, für die ein Wertausgleich verlangt werden kann (§ 1087 Absatz 2 BGB).
Nießbrauch – Rechte und Pflichten von Berechtigten
Im Überblick ergeben sich für die Person, der ein Recht auf Nießbrauch eingeräumt wurde, folgende Rechte und Pflichten:
- Der Nutznießer befindet sich im Besitz einer derart übertragenen Sache, eines Vermögens oder kann ein zugesprochenes Recht ausüben.
- Der Berechtigte darf die Sache, das Vermögen oder Recht nutzen (= Besitz) sowie über die hieraus sich ergebenden Früchte verfügen (= Eigentum). Abhängig von der Vereinbarung kann dies unentgeltlich, entgeltlich oder teilentgeltlich erfolgen.
- Der Nießbrauchnehmer ist verpflichtet, eine übertragene Sache in der Form zu erhalten und deren wirtschaftlichen Bestand zu wahren. Allgemeine Abnutzungserscheinungen, die durch den sachgemäßen Gebrauch eines Gegenstandes entstehen, fallen hier jedoch nicht hinein und sind auch nicht ersatzpflichtig (§ 1050 BGB).
- Der Berechtigte ist nicht befugt, den Gegenstand, an dem er ein Nießbrauchrecht besitzt, zu veräußern.
- Der Nießbraucher muss die ihm übertragene Sache für die Dauer des Nießbrauchs selbst versichern (§ 1045 BGB).
- Der Berechtigte ist verpflichtet, die entstehenden öffentlichen Lasten für die übertragene Sache für die Dauer des Nießbrauchs zu tragen – ausgenommen sind außerordentliche Lasten (§ 1047 BGB). Hierunter fallen etwa bezogen auf Immobilien die Kosten für Wasser- und Stromverbrauch.
Wie kann nach BGB der Nießbrauch bestellt werden?
Die Bestellung von einem Nießbrauchrecht ist an unterschiedliche Formalitäten gebunden. Diese werden im BGB jedoch nicht im Abschnitt zum Nießbrauch selbst bestimmt, sondern sind abhängig von dem jeweiligen Gegenstand, der mit einem Nießbrauch belastet werden soll. Hier kommen dann die entsprechenden Abschnitte im BGB zum Tragen. Folgende Formen sind möglich:
- unbewegliche Sachen wie Grundstücke, Liegenschaften, Immobilien usf.: Nach § 873 ist hier eine Einigung zwischen Eigentümer und Nießbraucher notwendig sowie eine anschließende Eintragung in das Grundbuch. Vor dem Grundbucheintrag kann die Einigung nur dann Rechtswirksamkeit erlangen, wenn sie in schriftlicher Form notariell beurkundet oder aber vor dem Grundbuchamt abgegeben wurde.
- bewegliche Sachen: Nach § 1032 BGB genügt bei Nießbrauch von Fahrzeugen, Mobiliar und anderen beweglichen Sachen eine formlose Einigung zwischen den Beteiligten und die anschließende Übergabe der Sache.
- übertragbare Rechte: Hier ist das jeweilig betroffene Recht von Bedeutung.
- Inhaber- oder Orderpapier: Nach § 1081 Absatz 1 BGB erwirbt der Nießbraucher durch die Übertragung des Nießbrauchs einen Anspruch auf Mitbesitz (nicht Alleinbesitz) neben dem Eigentümer. Dabei ist die Übergabe nicht notwendig, da die Einräumung des Mitbesitzes genügt (§ 1081 Absatz 2 BGB).
- Vermögen an Nachlass, Unternehmen oder anderem: Für jeden Gegenstand muss der Nießbrauch gesondert erklärt werden. Dabei richtet sich die Form nach dem jeweiligen Gegenstand (Konto > Vollmacht, Unternehmen > Anpassung des Gesellschaftvertrages usf.).
Wie sieht ein Nießbrauchvertrag aus? Ein Muster
Im Folgenden stellen wir Ihnen ein Muster für einen Nießbrauchsvertrag zur Verfügung. Beachten Sie bitte, dass es sich in diesem Beispiel um die Einräumung von einem Nutzungsrecht an einer Immobilie handelt. Dieses muss entweder beglaubigt oder vor dem Grundbuchamt abgegeben werden bzw. wird durch einen entsprechenden Grundbucheintrag umgesetzt.
Beziehen sich die Nutzungsrechte auf andere Sachen, Rechte oder Vermögen, werden andere Formen und Schriftsätze benötigt – abhängig von dem zugrunde liegenden Gegenstand. Wenden Sie sich stets an einen Notar oder Rechtsanwalt, um die Übertragung eines Nutzungsrechts vorab zu klären und etwaige Stolpersteine aus dem Weg zu räumen.
- Peter Bauer, geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Anschrift], ausgewiesen durch Vorlage des amtlichen Personalausweises [Nummer]
– im Folgenden Nießbrauchgeber –
und
- Bernd Obst, geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Anschrift], ausgewiesen durch Vorlage des amtlichen Personalausweises [Nummer]
– im Folgenden Nießbrauchnehmer –
zum Zwecke der Beurkundung des nachfolgenden
[Anschrift und Grundbucheintrag]
Das Nießbrauchrecht endet erst mit Versterben des Nießbrauchnehmers.
Der beurkundende Notar hat die Vertragsparteien über die Konsequenzen dieser Vereinbarung sowie über deren Rechte und Pflichten aufgeklärt.
[Ort, Datum]
………………………….
[Unterschrift Peter Bauer]
[Ort, Datum]
………………………….
[Unterschrift Bernd Obst]
[Ort, Datum]
………………………….
[Unterschrift beurkundender Notar]
Beendigung des Nießbrauchs
Grundsätzlich kann das Recht auf Nießbrauch auch wieder aufgehoben werden. Zum einen kann etwa im Rahmen des Nießbrauchvertrags eine feste Zeitspanne für die Dauer vom Nießbrauchrecht festgelegt werden. Zum anderen kann bei unsachgemäßem Gebrauch auch über die Abmahnung die Aufhebung des Nießbrauchrechts bestimmt werden.
Nießbraucher und Eigentümer können sich jedoch auch im Einvernehmen darüber einigen, dass das Nießbrauchrecht enden soll.
Aus welchem Grund nun auch immer: Wird das Recht auf Nießbrauch beendet, so ist der Nießbrauchberechtigte dazu verpflichtet, die betreffende Sache wieder an den Eigentümer zurückzugeben (§ 1055 BGB). Bezogen auf ein übertragenes Recht bedeutet das, dass der Nießbraucher dies ab Aufhebung nicht mehr ausüben darf.
Darüber hinaus gibt es auch und gerade bezogen auf das Erbrecht wichtige Aspekte, die beim Nutzungsrecht von Bedeutung sind.
Was geschieht bei Versterben des Nießbrauchers?
Im Erbrecht ist § 1061 BGB von besonderer Bedeutung beim Nießbrauch. Hierin ist nämlich festgelegt, dass das Nießbrauchrecht automatisch mit dem Tod der Nießbrauchsberechtigten erlischt. Ist eine rechtsfähige Personengesellschaft Nießbraucher, so hebt sich das Nießbrauchrecht automatisch mit deren Auflösung auf. Das heißt im Kern:
Was geschieht bei Versterben des Eigentümers?
Das Nutzungsrecht selbst ist also nicht übertragbar. Was aber geschieht nun, wenn der Eigentümer verstirbt, der einer anderen Person den Nießbrauch an einem Gegenstand eingeräumt hat? Müssen die Erben das Nutzungsrecht akzeptieren oder muss der Nießbraucher weichen?
In diesem Fall ist die Nießbrauchvereinbarung von Bedeutung:
- Wurde dem Besitzer ein lebenslanges Nießbrauchsrecht eingeräumt, so gilt dies für die Lebensdauer des Nießbrauchers und damit auch über den Tod des Eigentümers hinaus.
- Gab es keine zeitliche Begrenzung, ist von einem lebenslangen Nutzungsrecht auszugehen, das auch hier erst mit dem Tod des Berechtigten endet.
- Grundsätzlich kann das Nutzungsrecht auch zeitlich begrenzt werden. Hat der Verstorbene mit dem Berechtigten etwa ausgemacht, dass der Nießbrauch mit Versterben des Eigentümers endet, kommt es letztlich auf die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung im Einzelfall an – und die Eintragung in das Grundbuch.
Die Erben können damit nicht davon ausgehen, dass der Nießbrauch mit Eintritt des Erbfalls automatisch endet. Das Recht bleibt unabghängig vom Tod des Eigentümers bestehen, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher:
- Claudia Ossola-Haring (Autor)
- Krudewig, Wilhelm (Autor)
- Hartmut Richter (Autor)
Letzte Aktualisierung am 30.10.2024 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API
Hallo,
Ich habe Niessbrauch nach Tod meines Mannes in komplette unserem Haus. Eigentümer will auf dem Grundstück bauen obwoll ich das nicht will. Darf er das? Danke
Hallo Simone,
wenn der Nießbrauch sich nur auf das Haus bezieht nicht aber auf das Grundstück, kann der Eigentümer in der Regel auf diesem bauen. Wir können den Sachverhalt jedoch rechtlich nicht einschätzen und empfehlen, Ihnen sich an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von anwalt.org
Frage:
Eigentümer von unbebautem Grundstück
Nießbrauchberechtigter Dritter
Eigentümer will Grundstück bebauen
Was verstehe ich dann als “ Füchte für den Niessbrauchberechtigten ?
Hallo Helen,
bei Immobilien können mögliche Mieteinnahmen als Früchte des Nießbrauchs anfallen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
ich habe 2011 ein mobilheim von meiner Mutter geerbt. Ihr Lebensgefährte hat Nießrecht bekommen. Er ist nun verstorben und hat leider ca 6000 euro an Pacht Schulden hinterlassen. Nun will die Camping Gesellschaft das ich diese Schukden bezahle, obwohl ich selber nicht mit Ihm verwandt bin oder einen Pachtvertrag mit denen abgeschlossen habe. Ich habe einen Käufer fur das Heim und dass lassen Sie nicht zu. Die verweigern Ihm einen neuen Pacht vertrag zu geben. Muss ich seine Pacht Schulden zahlen?
Hallo Devin,
wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
ich bin zu 50% Miteigentümerin am elterlichen Haus. Im Haus wohnt die andere Miteigentümerin, die eine monatliche Nutzungsentschädigung an mich überweist. Nun möchte ich meiner Tochter ein Nießbrauchrecht an meinen 50% einräumen, damit meine Tochter zukünftig, die mir zustehende Nutzungsentschädigung erhält. Kann ich einen Nießbrauchvertrag mit meiner Tochter aufsetzen und diesen einfach vor dem Grundbuchamt abgeben? Oder benötige ich für den Nießbrauchvertrag die Zustimmung, respektive Einwilligung der anderen Miteigentümerin?
Hallo Lilli,
beim Nießbrauch sollten Sie sich von einem fachkundigen Anwalt für Erbrecht beraten lassen. Dieser kann Ihnen die komplexen rechtlichen und steuerlichen Fragen beantworten. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
Wir ueberlegen ein Haus mit eingetragenem Niessbrauchrecht am 1/2 Mieteigentumsanteil als Investment zu kaufen. Wie verhaelt es sich mit den Rechten und Pflichten fuer beide Seiten, kann der Nutzniesser die Haelfte der anfallenden Kosten auf uns abwaelzen ,weil er ja nur das Recht? Pflicht fuer den 1/2 Mieteigentumsanteil besitzt und koennen wir von ihm die Haelfte einer theoretisch angesetzen Miete ( nutzt das Haus selbst) verlangen aus dem gleichen Grund verlangen?
Hallo Eva,
dies sollten Sie mit einem Anwalt bzw. einem Notar abklären. Inwieweit die Halbierung des Immobilien in Bezug auf die Kosten zu sehen ist, können wir pauschal nicht beurteilen. Auch eine rechtliche Beratung bieten wir nicht an.
Ihr Team von anwalt.org
Wenn ein Eigentum durch eine Schenkung und Übergabe an den neuen Eigentümer übergeben wird, dem Schenker ein lebenslanges Nießbrauchrecht (Wohnrecht) inkl einer Auflassung (Rückforderung beiVerstoß gegen Wohnungsrecht und Veräußerungsverbot) eingetragen wird, hat dieses die Minderung der Schenkung zur Folge oder ist dieser Vertrag (wegen der Auflassung) bei lebender Übergeberin noch nicht rechtskräftig?
Hallo Winker,
wenden Sie sich mit diesem Anliegen an einen Anwalt oder Notar. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von anwalt.org
Kann man den Eigentümer einer Immobilie zwingen, dem Nießbraucher die Rechnungen zuzuschicken, die für steuerliche Zwecke sowie die richtige Berechnung von Betriebskosten anfallen?
Wegen familiärer Streitigkeiten verweigert eine Hauseigentümerin jedwede Kommunikation und grundlegende Mitarbeit mit dem Nießbraucher. Durch einen Sterbefall ging der Nießbrauch vom Vater auf die Mutter über. Eine Schwester muß jetzt für ihrer beide Mutter den Nießbrauch verwalten. Die Schwester kann aber nicht zwangsläufig wissen, welche Grundabgaben, Energierechnungen, Versicherungskosten etc. anfallen. Nicht dass die Schwester sich weigern würde, den Nießbrauchsverpflichtungen nachzukommen, aber ohne Rechnungen kann sie diesen Pflichten nur sehr schwer bzw. gar nicht nachkommen.
Hallo Wolfgang,
welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von anwalt.org
Mein Bruder und ich haben jeweils eine Wohnung geschenkt bekommen. Auf der einen Wohnung ist das Nießbrauchsrecht von meinem Vater eingetragen, auf der anderen Wohnung das Nießbrauchsrecht für meine Mutter eingetragen worden.
Ich lebe in der Wohnung und zahle an meine Mutter Miete, die andere Wohnung ist vermietet, und die Mieteinnahmen gehen an meinen Vater.
Mein Bruder hat noch weiteres Geld von meinem Vater geliehen und behauptet jetzt, dass diese Schulden durch die Mieteinnahmen „seiner“ Wohnung beglichen sind.
Stimmt das so??
Ich bezahle doch ebenso Miete an meine Mutter??
Hallo Martin,
eine Einschätzung ist uns nicht möglich. Suchen Sie ggf. das Gespräch mit Ihren Eltern und versuchen Sie den Sachverhalt zu erörtern.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo ich bin Eigentümerin und meine Tante hat Nießbrauchrecht einer Wohnung in meinem Haus. Sie hat seit Monaten Dauerbesuch einer bekannten… dieser Besuch ist so gut wie jeden Tag dort wird natürlich auch mal duschen ,wäschewaschen etc. .. was kann ich tun damit dieser Dauergast wieder zu einem normalen Besuch ab und zu wird .auf friedlichem Wege bzw hab ich überhaupt irgendwie ne Möglichkeit oder muss ich damit leben.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Lohse,
ein Nießbrauchnutzer hat in der Regel das Recht, den Wohnraum bzw. die Immobilie so zu nutzen, wie er es möchte. Das ist üblicherweise auf die jeweilige Eignung der Immobilie beschränkt. Eigentümer haben meist wenig Mitspracherecht was die Nutzung angeht. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten, empfehlen wir Ihnen sich von einem Anwalt informieren und beraten zu lassen.
Ihr Team von anwalt.org
Wenn ein grundstück bereits mit beschränkt persönlichen dienstbarkeiten (Z.B. wegerecht,parkplatzrecht) belastet ist, kann dann noch ein nießbrauch eigetragen werden?
Hallo Heike,
grundsätzlich ist es möglich sowohl eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und einen Nießbrauch für das gleiche Grundstück eintragen zu lassen.
Ihr Team von anwalt.org
Kann also bei einer Erbengemeinschaft ein Erbe einem Miterben einen Bruchteilsnießbrauch auf seinen Erbteil übertragen mit allen Rechten und Pflichten des Nießbrauchs?
Hallo Ingrid,
welche Möglichkeiten Sie haben, um an Miterben ein Nießbrauchsrecht zu übertragen, sollten Sie gemeinsam mit einem Anwalt für Erbrecht abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von anwalt.org
Wir liegen mit unserer Vermieterin im Clinch. Bei der Gegenschrift kam heraus, daß
sie nur noch Niesbrauchrecht für das Haus und Mieteinnahmen besitzt und ihre Tochter der neue Eigentümerin ist. Dies wurde uns nicht mitgeteilt. In wieweit ist die ehemalige Eigentümerin in der Mietsache noch handlungsberechtigt?
Hallo Walter A.,
in der Regel kann der Inhaber eines Nießbrauchsrechts den Wohnraum vermieten und die Mieteinnahmen nutzen. Ist der Nießbraucher der Vermieter, sind üblicherweise alle Angelegenheiten das Mietverhältnis betreffend auch mit diesem zu klären. Dies ist in der Regel unabhängig vom Eigentümer zu klären, da dieser in dem Fall nicht der Vermieter ist.
Ihr Team von anwalt.org
Meine Großeltern haben mir ihre Eigentumswohnung übertragen und sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht eingeräumt. Jetzt ist ein Großelternteil verstorben und der verbliebene Teil (meine Oma) wird die Wohnung nicht mehr nutzen, weil sie ins Altersheim gehen wird.
Um die Heimkosten tragen zu können, soll die Wohnung vermietet werden und die Miete zur Abdeckung der Altersheimkosten verwendet werden.
Wer muss bzw. kann gegenüber einem künftigen Mieter als Vermieter auftreten, d.h. den Mietvertrag abschließen.
mfg
Rüdiger K.
Hallo Rüdiger K.,
in diesem Fall sollten Sie die Sachlage mit einem Anwalt abklären. In der Regel können sowohl der Eigentümer als auch der Nießbraucher als Vermieter in Frage kommen. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten können, ist es uns nicht möglich, einzuschätzen, welche Option für Sie hier in Frage kommt.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
ich bin Hausverwalter einer kleinen WEG , die aus 4 Eigentumswohnungen besteht.
Eine Wohnung mit Nießbrauch mit dessen Nutzer wir nicht klarkommen. Ständig ausufernde Diskussionen bis hin zu persönlichen Beleidigungen erschweren mir meine Arbeit. Deshalb habe ich beschlossen nur noch über den Eigentümer der Wohnung zu kommunizieren. Darf ich dies oder kann der Eigentümer pauschal alle Rechte und Pflichten dem Nießbraucher überschreiben.
Reicht da eine einmalige Vollmacht aus, oder muss ich an Hand der Thematik entscheiden.
Ich persönlich möchte nicht mehr mit dem Nießbraucher sprechen.
Danke für die Hilfe
MfG
Claus D.
Hallo Claus D,
Sie können durchaus versuchen, den Eigentümer als Vermittler einzusetzen. Allerdings können nicht alle Sachverhalte über den Eigentümer geklärt werden, das der Nießbrauchinhaber ebenfalls Rechte innehat. Daher sollten Sie das je nach Thematik abwägen. Eventuell kann Sie ein Anwalt für Mietrecht entsprechend beraten und Ihnen mitteilen, wie sie rechtlich sicher mit dem Nießbrauchinhaber umgehen können.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
ich bin 1/3 Miteigentümern an unserem elterlichen Grundstück, das Nießbrauchrecht hat nur 1 Miteigentümerin und zieht Früchte.
Sie gibt an dass wir anderen 2/3 uns auch an den Reparaturkosten anteilig zu beteiligen haben.
Wo steht das und welche Reparaturmaßnahmen sollen das sein ?
Gruß Carolus
07.09.2017
Hallo F. Sch.,
sind in den Übertragungsurkunden keine Festlegungen diesbezüglich getroffen, gelten hier die gesetzlichen Vorgaben des BGB. Demnach sind vom Nießbraucher die gewöhnlichen Unterhaltskosten der Nutzung zu tragen, wie etwa Strom, Kanalgebühren, Wasser, Heizung, Schornsteinfeger, notwendige Versicherungen (z.B. Gebäudebrand, usw.), Steuern (Grundsteuer) usw.
Die außergewöhnlichen Unterhaltungskosten hingegen sind vom Eigentümer zu tragen. Zu diesen gehören in der Regel Sanierungen, Instandsetzungen und Modernisierungen.
Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, um mit diesem zu klären was zu Ihren Pflichten gehört und welche Kosten Sie genau zu tragen haben.
Ihr Team von anwalt.org
Ich möchte meiner Frau die Möglichkeit einräumen,dass sie nach meinem Ableben weiterhin in der Wohnung bis zu ihrem Ende bleiben zu können und dazu ein Nießbrauch
einzuräumen. Nach dem Tod meiner Frau geht die Wohnung, Gegenstand des Nießbrauchs, als Erbe an meine Tochter über.
Kann in dieser oder in ähnlicher Form ein Niessbraurecht wirksam werden?
Hallo R., Erwin,
Sie können sowohl ein Wohnrecht als auch Nießbrauch für Ihre Frau veranlassen. Dies sollten Sie schriftlich festhalten und auch im Grundbuch eintragen lassen. Hierzu ist es ratsam, sich an einen Notar zu wenden. Dieser kann Sie auch beraten, welche Option für Sie am besten ist.
Ihr Team von anwalt.org
Danke für die Infos auf dieser tollen Seite. Ich habe noch eine Nachfrage zum Nießbrauchsrecht: Wenn ich den Nießbrauch an einer Immobilie habe, bin ich dann bspw. auch berechtigt, eine Eigenbedarfskündigung an Mieter durchzuführen? Danke für die Aufklärung
Hallo Wolfgang,
ein Kündigungsrecht aufgrund von Eigenbedarf kann auch dem Nießbrauchsberechtigten zustehen, solange alle anderen Bedingungen erfüllt werden.
Ihr Team von anwalt.org
Kann der Eigentümer eines Hauses/Grundstücks, für das es ein lebenslanges Niesbrauchrecht für zB seine Eltern gibt, dieses mit Grundschulden für Darlehen mit den entsprechenden bekannten Risiken belasten? So dass grundsätzlich ja das Niesbrauchrecht in Gefahr geraten könnte, weil das Haus veräußert werden könnte (bei Unfähigkeit der Darlehensrilgung zB )?
Hallo TRoll,
grundsätzlich besteht die Möglichkeit eine Immobilie für die ein Nießbrauchrecht besteht mit einer Grundschuld zu belasten. Allerdings bestehen Banken dabei in der Regel auf eine Grundbucheintragung an erster Rangstelle. Diese ist allerdings durch den Nießbrauch bereits vergeben. Darüber hinaus sorgt dieser auch für eine erhebliche Wertminderung.
Ihr Team von anwalt.org
„Grundlegend wird durch die Einräumung von einem Nießbrauchsrecht kein Vermögen in das Eigentum des Nutznießers übertragen. “ Zitat Ende.
.
Der einleitende Satz ist aus meiner Sicht nicht korrekt. Unter Vermögen werden auch Forderungsrechte subsumiert, zumind. in den Wirtschaftswissenschaften. Niesbrauch überträgt auch Forderungen, zum Beispiel das Recht eine Miete einer vermieteten Wohnung einzuziehen und zu behalten. Dieses vermögenswirksame Forderungsrecht war vorher im Vermögen des Eigentümers. Nach Einräumung eines Nießbrauches, was eigentlich die Aufsplittung des Eigentumsrechtes in Nutzungs-/ Fruchtziehungsrecht auf der einen Seite (Nießbraucher) und dem Verfügungsrecht (Nur-Eigentümer) auf der anderen Seite darstellt, wandert dieses Recht zum Nießbraucher.
Wäre einer der Seiten eine GmbH würde dies bilanztechnisch erfasst werden und würde es vielleicht deutlicher machen, da auch Forderungen Vermögen darstellen.
Grüße Georg
Hallo Georg,
vielen Dank. Kern der Aussage dieses Abschnitts ist jedoch, dass das Vermögen nicht in das Eigentum des Begünstigten übergeht. Was dabei das Vermögen ist, richtet sich nach dem Einzelfall, das können selbstverständlich auch Forderungen sein.
Ihr Team von anwalt.org
Hat mir sehr geholfen, Nießbrauch zu verstehen. Ich habe verstanden, dass Einräumung von Nießbrauch an einer Immobilie keine Vermögensübertragung darstellt, was in meinem Fall den Verlust eines Vermächtnisses auslösen würde.