Sind Immobilien Teil einer Erbschaft oder einer Schenkung ist mit diesen nicht selten ein Gebrauchsrecht verbunden, das einer bestimmten Person übertragen wird. Juristische Laien können hier dann schon einmal ins Straucheln geraten, denn im alltäglichen Sprachgebrauch werden zwei Begriffe gerne synonym verwandt: Nießbrauch & Wohnrecht.
Dabei handelt es sich rechtlich gesehen nicht um exakt deckungsgleiche Begriffe. Der Unterschied zwischen Wohnrecht und Nießbrauch kann aber wesentlich sein, denn auch die Erben bzw. Beschenkten müssen mit dem eingeräumten Gebrauchsrecht leben. Je umfangreicher dies ist, desto weniger haben am Ende die eigentlich Begünstigten. Erfahren Sie im Folgenden, worin eigentlich der Unterschied zwischen Nießbrauchrecht und Wohnrecht liegt.
Achtung! Gemeinhin werden auch die Begriffe „Wohnrecht“ und „Wohnungsrecht“ im alltäglichen Sprachgebrauch synonym verwandt. Streng genommen gibt es jedoch rechtliche Unterschiede zwischen diesen beiden Sachverhalten:
- Wohnrecht = Das Recht auf Mitbenutzung einer Wohnung. Eigentümer und Berechtigter nutzen also die Immobilie gemeinsam.
- Wohnungsrecht = Das Recht auf alleinige Nutzung der Wohnung. Der Eigentümer ist nicht zur Nutzung berechtigt.
Inhalt
FAQ: Nießbrauch und Wohnrecht
Bei einem Nießbrauch kann der Begünstigte Gewinne aus einer Wohnung ziehen, während er bei einem Wohnrecht „nur“ dort wohnen darf.
Ein Nießbrauch und das Wohnrecht werden steuerlich unterschiedlich betrachtet. Welche Steuern in beiden Fällen anfallen können, lesen Sie hier.
Zum Unterschied von Wohnrecht und Nießbrauch
Auch wenn umgangssprachlich weitestgehend gleichgesetzt, sind Nießbrauch und Wohnrecht streng genommen nicht dasselbe. Im Grunde handelt es sich beim sogenannten Wohnungsrecht nach § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) um eine Absplittung aus dem Nutzungsrecht, das jedoch immer nur auf eine Immobilie beschränkt werden kann.
Das Wort „Nießbrauch“ ist aus dem Lateinischen usus fructus entlehnt und bedeutet weit mehr, als einfach nur Wohnrecht. Wörtlich bestimmt es den sogenannten „Fruchtgenuss“. Der Nießbraucher ist damit nicht nur berechtigt, den ihm zugesprochenen Besitz wie etwa eine Wohnung zu nutzen, sondern er darf darüber hinaus auch die Früchte hieraus ziehen. Es muss sich aber nicht immer nur um eine Immobilie handeln.
Im Gegensatz zum Nießbrauch gestattet das Wohnrecht dem Berechtigten allein die Nutzung. Darüber hinaus verfügen und die Früchte daraus ziehen darf er nicht.
Der zwischen Nießbrauch und Wohnrecht bestehende Unterschied ist damit wesentlich. Wenn ein Erblasser in einem Testament also festlegt, dass dem Berechtigten im Erbfall der Nießbrauch zuzusprechen ist, muss ihm damit klar sein, dass das reine Wohnrecht überschritten wird. Soll der Berechtigte allerdings nur das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ausüben dürfen, muss dies explizit genannt werden.
Steuerliche Behandlung von Nießbrauch und Wohnrecht auf Lebenszeit
Egal, ob Wohnrecht oder Nießbrauch, Erbschafts- oder Schenkungssteuer fällt in beiden Fällen an, sofern der Kapitalwert den gewährten Freibetrag des Berechtigten überschreitet. Der Unterschied liegt hier dann jedoch in der Ausgestaltung des Gebrauchsrechts. Die Mieteinsparung wird anhand einer vergleichbaren Wohnung geschätzt.
Wenn der Nießbraucher die Wohnung selbst bewohnen möchte, findet dieselbe Betrachtung statt wie beim Wohnrecht für eine Immobilie. Der Kapitalwert entspricht dann dem Jahreswert der eingesparten Mietausgaben multipliziert mit dem nach Anlage 9a Bewertungsgesetz anzusetzenden Faktor für die entsprechende Lebenserwartung des Berechtigten.
Handelt es sich nicht um lebenslanges Nießbrauch- oder Wohnrecht, ist die von Schenker bzw. Erblasser bestimmte Dauer anzusetzen.
Beim Nießbraucher besteht noch eine weitere Möglichkeit: Vermietet er die zur Nutzung überlassene Immobilie zum Beispiel weiter, generiert er hieraus Mieteinnahmen, die selbst auch höher liegen können als die geschätzte Mieteinsparung beim Wohnrecht. Diese fallen dann in den Jahreswert. Beim Wohnrecht ist diese Berechnungsmethode nicht möglich, weil kein Recht auf Fremdvermietung und Fruchtziehung besteht.
Genau diese Frage habe ich auch. Der Verkäufer ist bereits 90 Jahre. Wie wird dann der Nießbrauch berechnet.
Ich hätte gern eine Information über das Wohn.-oder Nießbrauchrecht:
Und zwar denkt mein Vater gerde darüber nach zu verkaufen und sich ein Nießbrauchrecht einräumen zulassen.
Mein Sorge besteht darin das wenn der neue Eigentümer das Haus nicht mehr zahlen kann,das Nießbrauchrecht erlischt und mein Vater auf der Straße sitzt.
IST DAS SO ?
MFG
treffen sich 2 Klugscheisser…ach lassen wir das. Danke für Ihren Artikel, Jana!
Sehr geehrter Verfasser des Artikels über den Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnungsrecht,
Ihr Artikel ist gut geschrieben und für Leihen leicht zu verstehen, jedoch sollten Sie auf einer Internetseite, die von Juristen betrieben wird ebenso ganz klar zwischen Wohnungsrecht (gem. §1093 BGB) und Wohnrecht (bzw. Dauerwohnrecht gem. §§ 31 ff WEG) differenzieren. Sehen Sie dies bitte nicht als Kritik, sondern lediglich als Tip eines Interessierten Lesers!
Dennoch finde ich diese Seite sehr gut und aufschlussreich!
Mit besten Grüßen
Patrick
Sehr geehrter Schreiber,
wenn Sie schon gebildet genug sind, einen guten Artikel noch besser schreiben zu wollen, so wundert es nicht, falls das nicht gelingt. Mir als Laie war er schon gut genug, um das Problem zu erkennen bzw. es besser zu verstehen.
Dann sollten Sie als LEIHE; oder sollte ich besser schreiben LAIE, mal Ihren Rechtsfokus eher auf Ihren Rechtschreibfokus richten, da bedarf es noch einiger Nacharbeit, insbesondere in Bezug auf Interpunktion und Wortwahl; siehe auch:
(Quelle: Duden) jemand, der auf einem bestimmten Gebiet keine Fachkenntnisse hat;
Christ, der nicht Geistlicher, (Priester]mönch o. ä. ist);
das heißt, damit sind Sie gemeint.
Auf der Suche nach Leihe allerdings finden Sie im Duden 69 „Treffer“, aber mit Ihrem Status in Verbindung mit Ihrer kritischen Anmerkung haben diese nun nichts zu tun.
Fazit:
Schuster, bleib`bei Deinem Leisten, oder: Wer im Glashaus sitzt, soll nicht mit Steinen werfen.
MfG