Ist das Recht auf Nießbrauch vererbbar?

Das Recht auf Nießbrauch ist in Deutschland nicht vererbbar.
Das Recht auf Nießbrauch ist in Deutschland nicht vererbbar.

FAQ: Vererbung vom Nießbrauch

Kann ein Nießbrauch vererbt werden?

Nein. In Deutschland ist es in aller Regel nicht möglich, dass ein gewährter Nießbrauch vererbt wird.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. In seltenen Fällen kann laut Erbrecht der Nießbrauch an juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften übergehen.

Ist das gewährte Recht auf Nießbrauch vererbbar?
Ist das gewährte Recht auf Nießbrauch vererbbar?

Bei der Übertragung einer Erbschaft im Rahmen eines Testamentes, einer Schenkung oder dem Verkauf können unterschiedlichste Gegenstände mit einem Nießbrauchrecht beschwert werden. Dem begünstigten Nießbraucher steht es dann zu, die im Besitz befindliche Sache zu nutzen und die Früchte aus dieser zu ziehen (z. B. Mieteinnahmen aus einer Immobilie).

Das Eigentum hingegen liegt bei einem Dritten, der das alleinige Verfügungsrecht innehat, das Nutzungs- und Fruchtziehungsrecht jedoch an den Nießbraucher abtreten muss. Doch was geschieht eigentlich, wenn der Nießbraucher verstirbt? Geht das Nießbrauchrecht dann automatisch an dessen Erben über?

Sie können einen gewährten Nießbrauch nicht vererben!

Das Recht auf Nutzung und Fruchtziehung zählt zu den höchstpersönlichen Rechten. Als solches ist der Nießbrauch nicht vererbbar. Entsprechendes bestimmt § 1059 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hier heißt es:

Der Nießbrauch ist nicht übertragbar.“

Das bedeutet: Verstirbt der Nießbrauchberechtigte, endet das Recht automatisch. Dessen Angehörigen können nicht verlangen, dass der Nießbrauch auf sie übergeht. Zudem zählt es entsprechend auch nicht in den Nachlass des Verstorbenen hinein.

Im Folgenden einige weitere höchstpersönliche Rechte und Rechtsgeschäfte, die ebenso wie der Nießbrauch nicht vererbbar bzw. übertragbar sind:

  • das Namensrecht einer Person
  • Vereinsmitgliedschaften
  • Unterhaltsansprüche
  • das elterliche Sorgerecht
  • die durch das Grundgesetz gewährten Grundrechte
  • u. v. m.

Nießbrauch an einem Recht bestellen – Ist das möglich?

Interessant ist, dass das umfassende Nutzungsrecht nicht nur bezogen auf Sachen gewährt werden kann, sondern auch an bestimmten Rechten. Um fünf Ecken gedacht: Wäre es also möglich, den Nießbrauch an einem Nießbrauchrecht zu bestimmen?

Klare Antwort: Nein! Auch hier wiederum hilft uns das Bürgerliche Gesetzbuch weiter, denn hier ist festgelegt, dass die Nießbrauchbestellung an einem unübertragbaren Recht nicht zulässig ist (§ 1069 Absatz 2 BGB). Da der Nießbrauch weder vererbbar noch anderweitig übertragbar ist, kann dieser auch selbst nicht mit einem entsprechenden Nutzungsrecht beschwert werden.

Ausnahme von der Regel bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften

Seltene Ausnahme: Bei juristischen Personen ist der Nießbrauch bedingt übertragbar.
Seltene Ausnahme: Bei juristischen Personen ist der Nießbrauch bedingt übertragbar.

Auch im Erbrecht findet sich in den meisten Fällen eine Ausnahme von der generellen Regulierung. Bezogen auf den Nießbrauch gilt dies nach § 1059a BGB für juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften. Hier ist der Nießbrauch bedingt übertragbar:

  • Wenn das Vermögen eines solchen Nießbrauchberechtigten auf einen Rechtsnachfolger übergeht, so gilt dies auch für das gewährte Nutzungsrecht – sofern dies nicht ausgeschlossen wurde (§ 1059a Absatz 1 Ziffer 1 BGB).
  • Wird ein Unternehmen teilweise oder ganz an einen Dritten übertragen, so kann hierin auch ein gewährter Nießbrauch eingebunden sein. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens ist jedoch in jedem Einzelfall durch die zuständige Landesbehörde zu prüfen (§ 1059a Absatz 1 Ziffer 2 BGB).

Wo liegt der Unterschied zwischen juristischer und natürlicher Person?

Juristische Personen können alle Personenvereinigungen oder Zweckvermögen sein, die verschiedene Rechte und Pflichten tragen und diese selbstständig ausüben können. Hierunter fallen vor allem Vereine, Stiftungen, Unternehmen, Aktiengesellschaften, Genossenschaften sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gemeinden, Sparkassen, der Staat selbst usf.).

Als natürliche Person hingegen tritt der einzelne Mensch selbst auf, der bestimmte Rechte und Pflichten trägt und ausübt. Für ihn ist ein höchstpersönliches Recht wie der Nießbrauch nie vererbbar.

Sie können den Nießbrauch zwar nicht vererben, aber durchaus die Ausübung übertragen.
Sie können den Nießbrauch zwar nicht vererben, aber durchaus die Ausübung übertragen.

Nießbrauch einem anderen überlassen – Geht das?

Während Sie einen gewährten Nießbrauch also nicht vererben können, besteht nach § 1059 Satz 2 BGB jedoch die Möglichkeit, die Ausübung des gewährten Rechtes einem Dritten zu überlassen.

Als Nießbrauchberechtigter an einer Immobilie können Sie etwa Ihrem Lebenspartner, einem Nachkommen oder aber einer anderen Person die Ausführung überantworten. Das Recht selbst jedoch bleibt allein bei Ihnen. Wenn Sie versterben, erlischt der Nießbrauch und die Person, der sie die Ausübung überlassen haben, hat hierauf keine Ansprüche mehr. Die mit Nießbrauch beschwerte Sache geht in den alleinigen Besitz vom Eigentümer über.

Nur Eigentümer einer Sache können diese mit einem Nießbrauch beschweren. Das bedeutet: Sie können einem Dritten im Rahmen eines Testaments an einem Nachlassgegenstand auch das Recht auf Nießbrauch vererben. Der Nießbraucher selbst befindet sich aber nur im Besitz dieser beschwerten Sache, ohne Eigentümer zu sein. Er kann damit selbst keinen Nießbrauch an dem betroffenen Gegenstand bestellen.
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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

Bildnachweise

1 Gedanke zu „Ist das Recht auf Nießbrauch vererbbar?

  1. Heinrich J.

    Ich kann aber doch z.B. quasi über Nacht eine BG (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) mit meiner Frau ins Leben rufen (oder mit irgendeiner anderen Person), dies schriftlich festhalten und dann kann m.E. dieser BG ein Nießbrauch gewährt werden. Damit sind anstelle der (vorgeschriebenen?) Einzelperson doch praktisch 2 Personen Nießbrauch-Begünstigte, was eigentlich ansonsten ausgeschlossen ist. Oder irre ich mich da? Ein JA oder Nein als Antwort reicht mir. Hierfür vielen Dank, mit freundlichen Grüßen

    Heinrich J.

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