Den Nießbrauch löschen – So funktioniert die Aufhebung!

Können Sie das Recht auf Nießbrauch auch löschen?
Können Sie das Recht auf Nießbrauch auch löschen?

Ob nun beim Vererben, im Rahmen einer Schenkung oder beim Kauf eines entsprechend belasteten Grundstücks: Das Nießbrauchrecht kann in unterschiedlichsten Situationen von Bedeutung sein und für den ein oder anderen stellt es nicht selten auch ein größeres Hindernis dar. Der Nießbrauch schränkt nämlich die Rechte des neuen Eigentümers wesentlich ein. Nutzung und Fruchtziehung sind dem Berechtigten überlassen.

Nicht selten wollen die Eigentümer aus diesem Grund das Nießbrauchrecht aufheben und löschen lassen. Dass das jedoch gar nicht so einfach ist, behandelt der folgende Ratgeber. Wie und wann können Eigentümer den Nießbrauch löschen? Welche Gefahren bringt der Nießbrauchsverzicht mit sich? Können Sie das Nießbrauchrecht auch abkaufen?

FAQ: Nießbrauch löschen

Ist es möglich, einen Nießbrauch zu löschen?

Grundsätzlich ist es möglich, einen Nießbrauch löschen bzw. aufheben zu lassen. Allerdings ist das ein durchaus komplizierter Prozess. Hier lesen Sie mehr dazu.

Wie muss ich vorgehen, um den Nießbrauch zu löschen?

Damit Sie einen Nießbrauch löschen können, muss der Berechtigte einen Verzicht auf eben diesen erklären.

Wie funktioniert die Löschung vom Nießbrauch?

Ohne die Zustimmung des Berechtigten lässt sich der Nießbrauch kaum aufheben.
Ohne die Zustimmung des Berechtigten lässt sich der Nießbrauch kaum aufheben.

Der wesentliche Vorteil davon, den Nießbrauch aufheben zu lassen: Der Eigentümer muss einen wesentlichen Teil seiner Rechte nach der Löschung aus dem Grundbuch nicht weiter an den Nießbraucher abtreten. Zu nennen sind hier zum einen das Recht auf Nutzung, zum anderen das auf Fruchtziehung. Letzteres meint, dass der Berechtigte etwa auch ein Objekt nach eigenem Wunsch vermieten darf und die Mieteinnahmen in die eigene Tasche fließen.

Ob nun nach Kauf, Schenkung oder Erbrecht: Es gestaltet sich grundsätzlich schwierig, einen gewährten Nießbrauch zu beenden. Nicht umsonst ist dieses Recht nämlich auch offiziell hinterlegt – bei Immobilien zum Beispiel im Grundbuch eingetragen.

Wenn Sie den Nießbrauch löschen wollen, bedarf es der Zustimmung von mehreren Seiten: Zum einen muss der Berechtigte den Verzicht auf den Nießbrauch gegenüber dem Begünstigten erklären, zum anderen muss die entsprechende Löschungsbewilligung an das Grundbuchamt weitergereicht werden.

Ohne die Zustimmung des Nießbrauchers ist es nicht möglich, den im Grundbuch festgehaltenen Nießbrauch zu löschen (§ 875 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Verlangt etwa der neue Eigentümer einseitig die Ablösung vom Nießbrauch, ist der Berechtigte nicht zur Zustimmung verpflichtet.

Erst nach der Löschung des Nießbrauchrechts aus dem Grundbuchamt ist der Vorgang abgeschlossen.

Nießbrauch löschen – Vorsicht, Stolperfallen!

Nießbrauch löschen lassen? Der Erblasser kann die Dauer auch vorab begrenzen.
Nießbrauch löschen lassen? Der Erblasser kann die Dauer auch vorab begrenzen.

Selbst wenn sich Nießbraucher und Eigentümer dahingehend einig sind und den Nießbrauch gleichermaßen aufheben wollen, gibt es einige Stolpersteine, mit denen die Beteiligten rechnen müssen:

  1. Der Nießbraucher ist an seine Erklärung nur insofern gebunden, als er schon bereits vor der Löschung eine entsprechende Erklärung vor dem Grundbuchamt abgegeben hat oder aber dem Begünstigten eine notarielle Löschungsbewilligung überreichte (§ 875 Absatz 2 BGB). Ist dies nicht der Fall, kann der Berechtigte seine Meinung wieder ändern.
  2. Grundsätzlich können dem Begünstigten auch steuerliche Nachteile drohen. Handelt es sich um einen unentgeltlichen Verzicht auf den Nießbrauch, ist stets von einer Schenkung auszugehen, für die wiederum Steuern anfallen können. Selbst wenn Sie den Berechtigten für den Verzicht auf Nießbrauch auszahlen, kann die Steuerlast zu Ihren Ungunsten ausfallen, etwa indem die Schenkungs- oder Erbschaftsteuer auf Sie übergeht oder aber die Ertragssteuer für Mieteinnahmen usf.
  3. Es kann schnell zu Problemen führen, sich „arm zu schenken“. Ist der Nießbraucher etwa auf Sozialleistungen angewiesen, weil er den Nießbrauch hat löschen lassen und keine Einkünfte mehr bzw. höhere Mietkosten hat, kann der Vorgang im Zweifel auch von den zuständigen Ämtern angefochten werden.
  4. Wollen Sie vereinfachend den Nießbrauch nicht ablösen, die generierten Mieteinnahmen aber auf das Eigentümerkonto übertragen, handelt es sich auch hier um Schenkungen, für die sich der Fiskus interessiert.
  5. Wenn Sie den Nießbrauch löschen wollen, entstehen Kosten für die Grundbuchänderung und die notariell zu beurkundende Löschungsbewilligung. Wie hoch diese am Ende sind, richtet sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert.
Um das Für und Wider auch und besonders bezüglich der steuerlichen Aspekte zu betrachten, ist der Rat Ihres Steuerberaters einzuholen. Dieser kann sämtliche Facetten beleuchten und den günstigsten Weg ermitteln.

Können Sie das Nießbrauchrecht verkaufen?

Das Recht auf Nießbrauch verkaufen? Das ist nicht direkt möglich.
Das Recht auf Nießbrauch verkaufen? Das ist nicht direkt möglich.

Das Nießbrauchrecht ist nicht übertragbar (§ 1059 BGB) – Ausnahme: juristische Personen haben das Recht auf Nießbrauch (§ 1059a BGB). Das bedeutet, dass Ihnen kein Dritter den Ihnen gewährten Nießbrauch abkaufen kann, um dann selbst Nießbraucher zu sein. Nach § 1059 BGB kann höchstens die Ausübung des Nießbrauchrechts an einen anderen übertragen werden. Das Recht selbst bleibt dabei beim Berechtigten.

Grundsätzlich besteht lediglich die Möglichkeit, auf das so gewährte Nutzungsrecht zu verzichten und den im Grundbuch eingemeißelten Nießbrauch löschen zu lassen. Eine Abschlagszahlung kann zwischen Begünstigtem und Nießbrauchsberechtigtem vereinbart werden. Das Nießbrauchrecht wird hier nicht verkauft, sondern komplett aufgehoben. Alle Anrechte auf das Objekt (Nutzung, Fruchtziehung und Verfügung) gehen allein auf den Eigentümer über.

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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

Bildnachweise

55 Gedanken zu „Den Nießbrauch löschen – So funktioniert die Aufhebung!

  1. Simone

    Hallo, wenn ich einen nießbrauch ablösen lassen möchte, wie wird das berechnet? Was für Kosten kommen da auf einen zu?

    1. anwalt.org

      Hallo Simone,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt.

      Ihr Team von anwalt.org

  2. Lillemor M

    Hallo, ich habe mehere dringende Fragen:
    mein Ex Mann hat 2 Monate vor unserer Trennung eine Immobilie, die nur auf ihn eingetragen war, in einen „Trust“ verschoben zu Gunsten unserer Kinder, die noch sehr jung waren zu dem Zeitpunkt. Den Nießbrauch hat er sich zuGute kommen lassen, dass heisst, er erhält die vollen Einnahmen aus der Vermietung. Damit wollte er einer Auszahlung meines Anteils am Vermögensausgleichs am Wertzuwachs der Immobilie zuvor kommen. Es stellt sich der Richterin gerade bei der Vermögensdarstellung (der Vermögensausgleich ist leider immer noch anhängig) die Frage nach einer illoyalen Verfügung.
    Frage 1: Die Richterin überlegt, den Wert des Nießbrauchs anzusetzten. Dürfen von den zu erwartenden Einnahmen a) das Dahrlehn abgezogen werden und darf er b) weitere Hypotheken aufnehmen auf das haus, die nicht der Instandhaltung des Hauses dienen?
    2) Kann diese illoyale Verfügung rückgängig gemacht werden?
    3) da er ja auch Sorgeberechtigt ist für die Kinder stellt sich mir die Frage, ob er nicht vor ihrem 18 Geburstag die Verfügung einfach rückgängig machen kann, wenn das Verfahren abgeschlossen ist und damit die Immobiliewieder in sein Eigentum übergeht? Die Kinder können ja nicht wiedersprechen.
    Da das Verfahren sehr kompliziert ist, braucht auch meine Anwälin Unterstützung. Ich bin interssiert an diesem Punkt mit einer Fachanwältin/Anwalt zu kooperieren mit meiner Anwältin.
    Danke:)

  3. Stefan

    Nießbrauchlöschung?

    Mein Bruder hat vor 15 Jahren die Wohnung meiner Mutter geschenkt bekommen und wurde im Grundbuch eingetragen. Meine Mutter hat aber das Nießbrauchrecht und bewohnt diese Wohnung.

    Ich wohne auch in diesem Haus , aber in meiner ETW. Nun möchte ich meinem Bruder die Wohnung abkaufen und der Nießbrauch meiner Mutter soll in diesem Zug gelöscht werden. Die Wohnung soll dann von uns an sie vermietet werden (Vermietung an Verwandschaft— 66 % der ortsübl. Miete). Meine Mutter kann nämlich leider die anstehenden Instandsetzungsarbeiten an dem älteren Haus nicht mehr selbst tragen. Meine Mutter ist mit diesem Vorgehen einverstanden.

    Ohne Löschung kann ich die Wohnung nicht vermieten und auch nicht steuerlich absetzen.

    Könnte es da beim Finanzamt bei der steuerlichen Absetzung der Mietwohnung bei der nächsten Einkommensteuererklärung Schwierigkeiten geben (Kind vermietet an Mutter nach Nießbrauchlöschung usw)?

  4. Michael

    Hallo ich habe ein Haus mit 3 Wohnungen geschenkt bekommen vor ca 7 Jahren von meinem Vater. In einer der Wohnungen hat er Nießbrauchrecht. Ich habe alle erforderlichen Vollmachten Notarielle beurkundet. Leider ist er seid 3 Jahren so stark an Demenz erkrankt das er 24 Std am Tag Betreuung braucht. Leider kann ich das selbst nicht mehr alleine tun und würde jetzt gerne das Haus verkaufen um die Kosten für einen Heimplatz zu finanzieren. Das Haus mit Nießbrauchrecht zu verkaufen macht keinen Sinn.
    Wie kann ich das Nießbrauchrecht löschen lassen? Damit ich das Haus verkaufen kann?
    Danke für Eure Hilfe! Gruß Micha

    1. anwalt.org

      Hallo Michael,

      um einen Nießbrauch löschen zu lassen, muss in der Regel das Einverständnis des Nießbrauchnehmers vorliegen. Für eine weitere Einschätzung des Sachverhalts sollten Sie sich an einen fachkundigen Anwalt wenden. Eine Rechtsberatung können wir nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Micha

        Hallo der Nießbrauchnehmer ist Dement. Ich habe die Generalvollmacht für alles. Ich würde gerne den Verkauf des Hauses nutzen um die Heimkosten zu bezahlen. Eine Vermietung des Hauses kommt auf Grund der Hohen Investitionskosten leider nicht in Fragen.
        Das ist ein Teufelkreis.

        Meine Frage an Euch: Gibt es eine Möglichkeit mit meiner notarielle beurkundeten Generalvollmacht die Möglichkeit das Niessbrauchrecht austragen zu lassen damit ich den Ertrag aus dem Verkauf nutzen kann um die Heimkosten zu stemmen?

        Danke für die Info

  5. Tatiana M.

    Guten Abend. Mein Schwiegervater ist vor kurzem gestorben und hat seine beide Söhne das ehemalige Hotel hinterlassen. Seine Lebensgefährtin (keine Ehefrau) soll ein Nießbrauch Recht in der Betreiberwohnung in Erdgeschoss geerbt. Die Wohnung besitzt keine Küche. Die Küche befindet sich in anderem Flügel (ein ehemaliges Esszimmer für die Hotelgästen).
    1. Wie lässt sich die Betreiberwohnung schriftlich abgrenzen? Braucht man dazu einen Notar?
    2.Gibt es eine Möglichkeit das Nießbrauch Recht abzukaufen oder löschen. In Testament stand, dass wenn die Kinder das Hotel verkaufen, kriegt sie (Lebensgefährtin) eine Abfindung von 10 000 Euro. Das Hotel möchten sie aber behalten. Kann das Abfindungsgeld als Abkaufsumme angeboten werden? Wenn nicht, wie rechnet man die Abkaufsumme einer Wohnung bzw Nießbrauch Recht?

    Danke im Voraus

    Tatiana

  6. Ingrid R.-L.

    Meine Eltern haben vor über 10 Jahren meinem Bruder das Einfamilienhaus überschrieben. Meine Eltern haben sich Nießbrauch und Rückkaufsrecht ins Grundbuch schreiben lassen. Meine Mutter verstarb vor 2 Jahren. Mein Vater lebte bis 12/2018 alleine im Haus und ist jetzt im Pflegeheim. Mein Bruder will jetzt die Löschung des Nießbrauchs und des Rückkaufsrechts. Da mein Vater bis 12/2018 das Haus komplett noch genutzt hat und Nießbrauch im Grundbuch eingetragen ist fängt die 10 Jahresfrist wegen Pflichtteilsanspruch meinerseits ja erst 12/2018 an. Was passiert, wenn mein Vater den Verzicht unterschreibt und der Löschung zustimmt? Hat das Nachteile für meinen Vater oder für mich?

  7. bernhard h.

    ich habe eine Gewerbeimmobilie, die ich an meine Tochter vererbt habe. Ich habe mir im Grundbuch einen Nießbrauch eintragen lassen und erhalte die Miete aus dem Objekt.
    Jetzt will ich die Immobilie verkaufen und der Käufer will ein „reines“ Grundbuch.
    Ich will dann das Geld auf den Namen meiner Tochter anlegen und mir wieder einen Nießbrauch einräumen lassen.
    Wie muss das geschehen? Privatrechtlicher Vertrag mit meiner Tochter?

  8. Karin V.

    Hallo,

    unsere Mutter ist verstorben und hatte ein lebenslanges Nießbrauchsrecht. Der Eigentümer ist der Sohn ihres zweitesn Mannes. Er hat sofort nach dem Tod seines Vaters über die Garage verfügt. Jetzt hatten wir abgesprochen, dass er das Haus besenrein bekommt und jetzt fällt ihm ein, dass es für 13 Jahre Hausmeisterdienst bezahlt haben möchte.
    wie müssen wir uns verhalten.
    Vielen Dank

  9. Marie

    Hallo,
    meiner Mutter hat Nießbrauchrecht über ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Ich bin die Tochter und Eigentümerin. Leider hält sich meine Mutter nicht an den Nießbrauchvertrag und zahlt seit langem nicht den vereinbarten Betrag, und nun gar nichts mehr an mich. Ich weiß nicht, wie ich die Rate für die Baufinanzierung aufbringen soll.
    Frage: kann ich ihr den Nießrauchrecht kündigen ?
    Mfg.
    Marie

    1. anwalt.org

      Hallo Marie,

      ein Nießbrauch kann in der Regel nur mit Zustimmung des Nießbrauchnehmers gelöscht bzw. ausgetragen werden. Da wir keine Rechtsberatung anbieten können, sollten Sie sich in diesem Fall an einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. Nadine

    Hallo liebes Team von Anwalt.org,

    Mein Freund hat in den 90er Jahren sein Elternhaus von seinen Eltern im Rahmen der vozeitigen Erbfolge erhalten, im Zuge dessen wurde für die Eltern ein Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen. Die Mutter ist bereits in 2010 verstorben, der Vater (76 Jahre alt) lebt seit Anfang 2018 in einem Pflegeheim. Er hatte einen Unfall wodurch er nicht mehr laufen kann und im Frühjahr 2017 wurde außerdem Demenz diagnostiziert, die auch mittlerweile vorangeschritten ist.

    Da es sich um ein Zweifamilienhaus handelt, welches mein Freund nicht allein unterhalten kann und will, möchte er das Haus gern verkaufen. Ihm liegen sämtliche vom Vater unterschriebenen Vollmachten vor.

    Hat er aufgrund der Sachlage eine Möglichkeit das Nießbrauchrecht austragen zu lassen? Wenn ja, was muß er tun?

    Vielen Dank schon vorab für Ihre Antwort.

    1. anwalt.org

      Hallo Nadine,

      das können wir pauschal nicht beurteilen. Der Nießbraucher muss der Löschung ausdrücklich zustimmen. Liegt die Zustimmung des Nießbrauchers auf den Verzicht des Nießbraucher vor, kann die Löschung in der Regel beim zuständigen Grundbuchamt beantragt werden. Bei der Änderung des Grundbuches entstehen Kosten, wie im obigen Ratgeber beschrieben Kosten.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. Mauro

    Hallo!

    Meine Mutter (69) hat 1978 mit ihrem Lebensgefährten (nicht verheiratet) ein Haus gekauft (beide sind mit 50% am Objekt beteiligt). Ihr Lebensgefährte war vorher verheiratet und hat zwei Kinder, die somit die Hälfte des Hauses erben werden, sobald auch meine Mutter verstirbt. 2017 verstarb nun allerdings ihr Lebensgefährte als erstes, und hinterliess meiner Mutter dafür ein lebenslanges Nießbrauchtrecht am Objekt. Nun möchte sie aber gern das Haus verkaufen, um in eine kleinere Mietwohnung zu ziehen. Frage nun: kann meine Mutter vom Verkaufserlös des Hauses den Wert des Nießbrauchs von dem Betrag in Abzug bringen, dass den beiden Kindern des Verstorbenen zusteht? Ihre grundsätzliche Lebenserwartung beträgt 85 Jahre, woraus sich ein gewisser Wert des Nießbrauchtrechts errechnen lässt. Der Wert des Hauses beträgt 300.000 womit normal 50:50 aufgeteilt wird. Also 150.000 für meine Mutter und 150.000 für die Partei der beiden Kinder. Nun aber ist der Wert des Nießbrauchs z.B. 50.000. Sprich – die Partei der beiden Kinder würde lediglich 100.000 bekommen und meine Mutter 200.000. Ist das vom Gesetzt her so geregelt und korrekt? Danke für ihre Hilfe. LG, Mauro

    1. anwalt.org

      Hallo Mauro,

      dies sollten Sie am besten mit einem Notar oder einem Anwalt für Erbrecht abklären. Wir dürfen keine rechtliche Beratung anbieten und können den Sachverhalt nicht beurteilen.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. B. Claudia

    Hallo

    Mein Mann hat von seinem Onkel eine kleine Wohnung überschrieben bekommen vor 10.5 Jahren.
    Mit niessbrauch. Da haben wir schon schenkungssteuer bezahlt.
    Jetzt will der Onkel es ihm ganz überlassen. Muss er dafür nochmal schenkungssteuer bezahlen ., nach der Lösung des niessbrauch?
    MfG Claudia

    1. anwalt.org

      Hallo B. Claudia,

      da der Wert des Nießbrauchs bei der Schenkungssteuer berücksichtigt wird, kann es sein, dass dieser Teil bei einer kompletten Schenkungen ebenfalls versteuert werden muss. Am besten wenden Sie sich hier an einen Steuerberater und klären dies mit diesem gemeinsam an. Eine rechtliche Beratung diesbezüglich dürfen wir nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. Oskar

    Ist es möglich, als ein Teil/eine Person einer Nießbrauchgemeinschaft auf das Nutzungsrecht zugunsten des Eigentümers zu verzichten?

    Ist dafür die Zustimmung der übrigen Nießbraucher nötig oder genügt das Einverständnis des Eigentümers?

    In welchem Verhältnis stünde dann der Eigentümer zu den übrigen Nießbrauchberechtigten?
    Anteiliger Nießbraucher *und* Eigentümer?

    Wie wäre beim Verzicht konkret vorzugehen?

    1. anwalt.org

      Hallo Oskar,
      mit diesen zahlreichen Fragen sollten Sie sich an einen fachkundigen Anwalt wenden. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. A. Schneidewind

    Hallo,

    Wir würden gern eine altes Grundstück kaufen. Im Grundbuch wurde 1924 ein lebenslanges Nießbrauchrecht für jemanden eingetragen.
    Das Nießbrauchrecht ist nicht vererbbar, bestehen hier noch irgendwelche Pflichten auf meiner Seite?

    Besten Dank vorab.

    1. anwalt.org

      Hallo A. Schneidewind,

      in der Regel endet der Nießbrauch mit Tod des Berechtigten. Die Löschung eines Nießbrauchs aus dem Grundbuch, ist üblicherweise jedoch die Zustimmung der Erben des Nießbrauchnehmers notwendig (§ 23 GBO (Grundbuchordnung)). Am besten wenden Sie sich an das Grundbuchamt und erfragen dort, welche weiteren Schritte Sie diesbezüglich unternehmen müssen.

      Ihr Team von anwalt.org

  15. Sabine F.

    Meine Schwiegermutter ist seit knapp einem Jahr im Pflegeheim und die Altersdemenz nimmt zu. Mein Mann und meine Schwägerin haben beide eine Generalvollmacht. Mein Mann ist Eigentümer des eigentlichen Wohnhauses der Schwiegermutter, die Nießbraucher des Hauses ist.
    Sind für eine Löschung des Nießbrauchs beide Zustimmungen der Bevollmächtigten notwendig? Natürlich wollen wir versuchen, dass diese Entscheidung noch von ihr selbst vorgenommen wird.
    Vielen Dank!

    1. anwalt.org

      Hallo Sabine F.,

      in der Regel muss der Nießbraucher der Aufhebung zustimmen. Wird dieser durch Betreuer vertreten, müssen diese üblicherweise die Zustimmung erteilen. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt vor Ort beraten, dieser kann Ihnen die richtige Vorgehensweise aufzeigen.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Paul H.

    Ich bin Besitzer eines Hauses, bei dem auch meine nun verstorbene Mutter 20 Jahre lang Nießbrauch hatte. Die Löschung aus dem Grundbuch war mit der Sterbeurkunde kein Problem.
    nun meine Frage:
    Ich hatte vor zwei Jahren einen finanziellen Engpass und habe die Nießbrauchzahlung für vier Monate ausgesetzt. Können diese Ausstände von meinem Bruder, nach erloschenem Nießbrauch meiner Mutter, eingefordert werden?

    1. anwalt.org

      Hallo Paul H.,

      in der Regel übernimmt der Erbe auch die Schulden des Erblassers, wozu auch Außenstände beim Nießbrauch gehören können. Inwieweit dies in Ihrem Fall zum Erbe gehört, wenn Sie Zahlungen geleistet haben, können wir nicht beurteilen. Wenden Sie sich hier am besten an einen Anwalt für Erbrecht. Dieser kann Sie bezüglich der weiteren Vorgehensweise beraten.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. önen

    hab eine Eigentumswohnung in der ein Älterer mann lebt,der einen Nießbrauch hat,er lässt den garten verwahrlosen genau so die wohnung. Überall löscher in den Fänster Rahmen gebohrt und Kabeln Durchgezogen,zahlt Überhaupt keine Nebenkosten und ect.Verweigert mir auch den zutritt in die wohnung.
    frage,
    hat nicht auch er Verpflichtungen an die er sich halten muss;
    und gibt es ne möglichkeit das über einen Anwalt zu löschen
    und wie ist das mit bau-umgestalltungen kann er mich daran hindern

    1. anwalt.org

      Hallo önen,

      auch Nießbrauchnehmer haben in der Regel Pflichten, die sie erfüllen müssen. Am besten wenden Sie sich an einen Anwalt vor Ort und lassen sich beraten. Wir können keine rechtliche Beratung anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. Cristina F.

    Sehr geehrtes Team von Anwalt.org,

    vor 15 Jahren, hat meine Mutter meinem Mann und mir eine kleine Wohnung in Spanien geschenkt und das Nießrecht behalten. Sie war die jene, welche diese Wohnung gerne als Ferienwohnung nutzte. Seit 18 Monaten ist bei meiner Mutter eine schwere senile Demenz konstatiert und ich bin ihre Betreuerin. Da die Heimkosten hoch sind, hatten wir vor diese Wohnung zu verkaufen um damit diese Kosten zu decken. Eben war ich im Amtsgericht und es wurde informiert, dass ich dafür eine Löschungsbewilligung des Nießrechtes auf meiner Wohnung brauche. Meine Mutter kann nicht mehr aus dem Heim bzw. Rollstuhl und erkennt uns kaum.
    Wie könnte ich dieses Problem lösen, damit ich diese Wohnung welche auf meinem Namen ist, die sie nicht mehr nutzen kann; verkaufen kann?

    Hoffentlich konnte ich mich gut erklären.

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    1. anwalt.org

      Hallo Cristina F.,

      da wir die Sachlage rechtlich nicht beurteilen können, sollten Sie die mit einem Anwalt besprechen. Wenn Sie eine Vollmacht besitzen, mit der Sie im Namen Ihrer Mutter handeln können, sollten Sie eine Erklärung gemeinsam mit dem Anwalt aufsetzen.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. M. Isabelle

    Hallo, muss man denn das Nießbrauchrecht im Grundbuch löschen lassen, wenn die Person die im Haus gelebt hat, gestorben ist?

    1. anwalt.org

      Hallo M. Isabelle,

      mit dem Tod des Berechtigen erlischt das Nießbrauchrecht, allerdings bleibt der betreffende Eintrag im Grundbuch normalerweise bestehen. Um den Wert der Immobilien nicht zu mindern, sollte der tatsächliche rechtliche Zustand wieder hergestellt werden. Die Löschung des Eintrags kann jedoch nur mit dem Einverständnis der Erben erfolgen.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Marieluis

        Ich habe meinen Kindern ein Haus überschrieben vor 20 Jahren und Nießbrauch vereinbart im Grundbuch. 2017 bin ich von meinem Nießbrauchsrecht zurück getreten, das FA sage ich müsse es nicht im Grundbuch löschen lassen, der Steuerberater meiner Kinder sagt, es müsse glöscht werden. Was ist richtig?

  20. werner w.

    Ich möchte ein älteres haus kaufen!
    Tochter ist Hausbesitzer-Vater hat laut Grundbuch Nießrecht!
    Mutter bereits verstorben.
    Vater lebt im Pflegeheim und hat noch einen sohn -Frührentner -wird durch einen Vormund
    betreut und ist zur zeit auf Kur.
    Frage ??? kann die Tochter das haus an mich verkaufen!!!

    1. anwalt.org

      Hallo werner w.,

      grundsätzlich ist ein Verkauf in der Regel auch bis einem vorliegenden Nießbrauch möglich. In diesem speziellen Fall sollten Sie sich allerdings an einen Anwalt wenden und dies gemeinsam mit der Hauseigentümerin klären lassen. Wir können keine rechtliche Beratung anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Ana

        Die Nutzungsberechtigten verzichten wechselseitig auf das ordentliche
        Kündigungsrecht dieser Vereinbarung und inbesondere dieser Teilvereinbarung
        gemäß Punkt IV.. Die Vereinbarung darf nur aus wichtigen Gründen aufgehoben
        werden.
        Was bedeutet diese Paragraph? Kann die Vereinbarung die Benutz Recht jederzeit auflösen?
        Vielen Dank GLG

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