FAQ: Niederlassungserlaubnis in der Ausbildung
Eine Niederlassungserlaubnis für Auszubildende ist in der Regel nicht möglich, da bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Diese bestehen während einer Ausbildung meist nicht. Wann eine Niederlassungserlaubnis nach der Ausbildung möglich ist, erläutern wir hier.
Nein. Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Sind allerdings die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, ist eine Niederlassungserlaubnis nach der Ausbildungsduldung möglich. Mehr dazu lesen Sie hier.
Gemäß § 19d AufenthG kann nach Abschluss der Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Mit dieser ist es dann möglich, eine Tätigkeit aufzunehmen und die Voraussetzungen für eine langfristigen Aufenthaltstitel wie einer Niederlassungserlaubnis zu erfüllen.
Inhalt
Niederlassungserlaubnis in der Ausbildung: Was gilt diesbezüglich
Die Niederlassungserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der gemäß dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unbefristet gilt und eine Erwerbstätigkeit erlaubt. Um eine solche Erlaubnis zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Doch was gilt in der Ausbildung? Ist es möglich, eine Niederlassungserlaubnis während der Ausbildung zu erhalten?
Grundsätzlich gibt es für Ausländer verschiedene Möglichkeiten, sich in Deutschland rechtmäßig zum Zweck einer Ausbildung aufzuhalten. Zum einen, kann eine zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Diese ist zeitlich begrenzt und endet mit dem Abschluss der Ausbildung. Zum anderen gibt es die Ausbildungsduldung. Diese stellt jedoch keinen Aufenthaltstitel dar, sondern lediglich eine Berechtigung.
Andere Arten von Aufenthaltstiteln sind während einer Ausbildung nicht möglich, es sei denn, es besteht ein anderweitiger gesetzlicher Anspruch. Denn in der Regel liegen die Voraussetzungen für langfristige Aufenthaltstitel in dieser Zeit nicht vor, sodass eine Niederlassungserlaubnis während der Ausbildung nicht erteilt wird.
Sind Studium oder Ausbildung erfolgreich beendet, ist eine Verlängerung der bestehenden Aufenthaltserlaubnis für weitere 12 Monate möglich. In diesem Zeitraum können Inhaber versuchen, die Voraussetzungen für einen dauerhaften Aufenthaltstitel wie eine Niederlassungserlaubnis zu erfüllen.
Übernimmt der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden in ein festes Arbeitsverhältnis, dient der Arbeitsvertrag dann als Nachweis für die Sicherung des Lebensunterhalts. Das ist unter anderem eine der Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis. Nach der Ausbildung muss der neue Arbeitsplatz dem Abschluss entsprechen bzw. angemessen sein.
Von der Ausbildungsduldung zur Niederlassungserlaubnis
Neben der Aufenthaltserlaubnis für eine Ausbildung gibt es, wie erwähnt, auch die Ausbildungsduldung. Nach Ausbildungsende ist es dann möglich, die befristete Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und die Duldung in diese umzuwandeln. Die Erlaubnis ist auch in diesem Fall 12 Monate gültig und Inhaber können diese Zeit nutzen, um sich eine Beschäftigung zu suchen.
Die rechtliche Grundlage bildet unter anderem § 19d AufenthG. In diesem ist definiert, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn:
der Ausländer
1. im Bundesgebiet
a) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, eine nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte, staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, oder
Die Erlaubnis kann auch erteilt werden, wenn ein deutscher oder vergleichbarer Hochschulabschluss vorliegt und die betreffende Person seit zwei Jahren ununterbrochen eine angemessene Beschäftigung hat. Gleiches gilt bei „qualifizierte Beschäftigung“ im Ausbildungsberuf seit drei Jahren.
Sind Inhaber der Aufenthaltserlaubnis nach der Duldung dann in der Lage, eine Festanstellung zu finden und einen gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisen, ist ein Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis nach der Ausbildung eine Option.
Für die befristete Aufenthaltserlaubnis müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- ausreichender Wohnraum
- ausreichende Sprachkenntnisse (mindestens B1)
- wahrheitsgemäße Angaben bei den Behörden
- keine Verurteilung wegen Straftaten
- keine Zugehörigkeit zu extremistischen oder terroristischen Organisationen
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte als weitere Option
Die Entscheidung über eine Niederlassungserlaubnis nach einer Ausbildung kann dadurch begünstigt werden, dass der Antragsteller die Ausbildung oder das Studium als Fachkraft abgeschlossen hat. Nach § 18c AufenthG ist für die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig.
Liegt diese vor und besitzen Antragstellern seit drei Jahren einen befristeten Aufenthaltstitel für eine Ausbildung, für Fachkräfte oder eine Blaue Karte EU, kann die unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Wichtig ist, dass die betreffenden Personen in den Berufen arbeiten, die mit der Ausbildung oder dem Studium in Verbindung stehen.
Folgende Voraussetzungen müssen darüber hinaus erfüllt sein:
- mindestens 36 Monate Beiträge in gesetzliche Rentenversicherung
- ausreichende Sprachkenntnisse
- gesicherter Lebensunterhalt
- Krankenversicherung
- keine Verurteilungen
Wurde die Ausbildung oder das Studium in Deutschland absolviert, verkürzt sich die Frist von drei Jahre auf 24 Monate. Haben Antragsteller eine Blaue Karte EU kann die Niederlassungserlaubnis nach einer Ausbildung erteilt werden, wenn seit mindestens 27 Monaten eine Beschäftigung ausgeübt wird.
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht notwendig, wenn es sich um eine hochqualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung handelt, und die Erteilung im Interesse von Deutschland erfolgt. Hierbei handelt es sich in der Regel aber um eine Ausnahme und ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.