Niederlassungserlaubnis und Arbeitserlaubnis – wer kann einen Antrag stellen?

Wie hängen Niederlassungserlaubnis und Arbeitserlaubnis zusammen?
Wie hängen Niederlassungserlaubnis und Arbeitserlaubnis zusammen?

FAQ: Niederlassungserlaubnis und Arbeitserlaubnis

Kann ich mit einer Niederlassungserlaubnis in der EU arbeiten?

Mit einer in Deutschland erworbenen Niederlassungserlaubnis können Sie sich in einem Zeitraum von bis zu 180 Tagen im europäischen Ausland aufhalten. Um dauerhaft in einem anderen Land zu leben und zu arbeiten, benötigen Sie jedoch entweder die Niederlassungserlaubnis des entsprechenden Landes oder können die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU beantragen, die das Weiterwandern in andere europäische Mitgliedsstaaten deutlich vereinfacht.

Ist die Niederlassungserlaubnis mit einer Arbeitserlaubnis vergleichbar?

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der die Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beinhaltet. Die Arbeitserlaubnis selbst ist also nicht direkt mit einem Aufenthaltstitel vergleichbar, denn sie bezeichnet lediglich die Genehmigung, in Deutschland berufstätig zu sein, und kann mit verschiedenen Aufenthaltstiteln einhergehen.

Wer kann eine Niederlassungserlaubnis bekommen?

Die Voraussetzungen, die ein Antragsteller erfüllen muss, um einen erfolgreichen Antrag auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis stellen zu können, sind gesetzlich festgelegt. Der Antragsteller muss unter anderem in der Lage sein, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Hier finden Sie nähere Erläuterungen dazu.

Wer kann Arbeitserlaubnis und Niederlassungserlaubnis beantragen?

Mit einer Niederlassungserlaubnis können Sie sowohl angestellt als auch selbständig arbeiten.
Mit einer Niederlassungserlaubnis können Sie sowohl angestellt als auch selbständig arbeiten.

Einen erfolgreichen Antrag auf Arbeitserlaubnis und Niederlassungserlaubnis können Personen aus Drittstaaten beantragen, welche die im §9 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) festgeschriebenen Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis erfüllen. Dazu gehören ein rechtmäßiger Aufenthalt in der deutschen Bundesrepublik seit fünf oder mehr Jahren, ein nachweislich gesicherter Lebensunterhalt, 60 oder mehr gezahlte Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, grundsätzliche Straffreiheit, die notwenigen Erlaubnisse zur Berufsausübung (beispielsweise eine in Deutschland anerkannte Approbation), Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau B1 oder höher, Wissen über die deutsche Gesellschaft und Kultur (nachgewiesen durch einen bestandenen Integrationstest) sowie ausreichender Wohnraum für sich und gegebenenfalls zugehörige Familienangehörige. Erfüllt der Antragsteller diese Voraussetzungen, kann die zuständige Ausländerbehörde nach Prüfung des Antrags eine Niederlassungserlaubnis erteilen.

Wer mit einer Niederlassungserlaubnis arbeiten möchte, sollte bei der Einreichung des Antrags sorgfältig vorgehen und auf Vollständigkeit der Unterlagen achten, um unnötige Wartezeiten und Schwierigkeiten bei der Prüfung zu vermeiden.

Kann ich meine Niederlassungserlaubnis auch zu vereinfachten Bedingungen beantragen?

In manchen Fällen ist es möglich, die Erlaubnis zur Niederlassung zu besonderen Konditionen zu beantragen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Antragsteller aufgrund seiner Qualifikation oder der jeweiligen familiären Verhältnisse bereits zu bestimmten Teilen erfüllt. Dies ist für folgende Personengruppen der Fall:

Niederlassungserlaubnis ist nicht gleich Arbeitserlaubnis. Mit einer Niederlassungserlaubnis dürfen Sie jedoch arbeiten.
Niederlassungserlaubnis ist nicht gleich Arbeitserlaubnis. Mit einer Niederlassungserlaubnis dürfen Sie jedoch arbeiten.
  • Beamte: Wenn ein Angehöriger eines Drittstaates, der in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn steht, eine Niederlassungserlaubnis beantragen möchte, kann er das bereits nach drei statt nach fünf Jahren tun. In diesem Fall müssen auch die sonst erforderlichen 60 Rentenversicherungsbeiträge noch nicht gezahlt worden sein.
  • Bewerber mit deutschem Abschluss: Wer einen deutschen Studien- oder Ausbildungsabschluss, einen Aufenthaltstitel seit mindestens zwei Jahren und einen Arbeitsplatz hat und 24 oder mehr Monatsbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat, kann unter diesen Voraussetzungen eine Arbeitserlaubnis und eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
  • Fachkräfte: Für Fachkräfte gelten vereinfachte Bedingungen, wenn sie seit mindestens drei Jahren einen an ihre Qualifikation gebundenen Aufenthaltstitel besitzen und 36 oder mehr Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Für die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte gelten somit eigene Bedingungen.
  • Familienangehörige von Ausländern: Sofern der Ehegatte die Voraussetzungen für die Erteilung von Arbeitserlaubnis und Niederlassungserlaubnis erfüllt, kann dieser Umstand bereits ausreichend sein, um dem Familienangehörigen ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
  • Familienangehörige von deutschen Staatsbürgern: Angehörige eines deutschen Staatsbürgers können die Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren erhalten.
  • Inhaber der Blauen Karte: Die Blaue Karte EU ist ein befristeter Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte, deren Abschluss in Deutschland anerkannt ist. Wer über eine Blaue Karte verfügt, kann die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erhalten, sofern die Kenntnisse der deutschen Sprache ausreichend sind.
  • Selbständige: Wenn ein Selbständiger seit mindestens drei Jahren in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt (und gegebenenfalls den der Familienangehörigen) zu sichern, kann ihm die Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren erteilt werden.
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Über den Autor

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Sarah B.

Sarah unterstützt anwalt.org seit März 2024 als Volontärin und verfasst Artikel zu Recht und Gesetz in Deutschland. Ihr Schwerpunkt liegt dabei auf Arbeits-, Migrations- und Asylrecht.

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