Neues Urteil zur Mietminderung wegen Kinderlärm

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Hamburg-Bergedorf. Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hat ein Urteil zur Mietminderung wegen Kinderlärm gefällt. Demnach muss Kinderlärm von Nachbarn und Mitbewohnern in Mehrfamilienhäusern hingenommen werden. Sie haben in solch einem Fall kein Recht auf eine Mietminderung oder eine fristlose Kündigung.

Urteil: Keine Mietminderung wegen Kinderlärm in Mehrfamilienhäusern

Ein Amtsgericht hat ein Urteil zur Mietminderung wegen Kinderlärm in Mehrfamilienhäusern verkündet.

Ein Amtsgericht hat ein Urteil zur Mietminderung wegen Kinderlärm in Mehrfamilienhäusern verkündet.

In einem Mehrfamilienhaus wurde eine Beschwerde wegen Ruhestörung durch Kleinkinderlärm eingereicht. Demnach hätten die Kinder in einer oben gelegenen Wohnung laut Lärmprotokoll an 32 Tagen bis 22:00 Uhr Lärm verursacht und manchmal nachts geweint. Die Nachbarn verlangten eine Mietminderung, das Gericht jedoch wies die Klage ab.

Zwar wies das Gericht darauf hin, dass in Mehrfamilienhäusern die Mitglieder aufeinander Rücksicht nehmen müssen, dennoch hätten Kinder einen natürlichen Spiel- und Bewegungsdrang und dies sei in der Regel mit Geräuschen verbunden. Aus diesem Grund erhalten die Nachbarn dem Urteil zufolge keine Mietminderung wegen Kinderlärm.

Jedoch gelten auch für Familien mit Kindern die allgemeinen Ruhezeiten. Wenn in der Hausordnung nichts anderes vorgegeben ist, sind die gängigen Ruhezeiten folgende:

  • Nachtruhe: 22 Uhr bis 6 Uhr.
  • Mittagsruhe: 13 Uhr bis 15 Uhr.
  • Sonn- und Feiertagsruhe: ganztägig.

Wann ist gemäß dem Urteil mit einer Mietminderung wegen Kinderlärm zu rechnen?

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil gefällt: Mietminderung wegen Kinderlärm kann geltend gemacht werden.

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil gefällt: Mietminderung wegen Kinderlärm kann geltend gemacht werden.

Das Gericht betonte jedoch, dass die Wohnung kein Ersatz für den Spielplatz sei. Es ist demzufolge untersagt, von Tischen und Stühlen zu springen, in der Wohnung Fußball zu spielen oder Rollenskates zu fahren.

Zuvor hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil entschieden, dass Mietminderung wegen Kinderlärm unter Umständen geltend gemacht werden kann (BGH, Az.: VIII ZR 226/16), wobei Art, Qualität, Dauer und Zeit der Lärmbelästigungen im Einzelfall berücksichtigt werden müssen. Des Weiteren spielen das Alter sowie der Gesundheitszustand des Kindes eine große Rolle, ebenso das Einwirken des jeweiligen Erziehers. Das zulässige Maß an Lärm darf nicht überschritten werden.

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Beschwerden gegen Lärmbelästigungen immer begründet werden müssen (Az.: 67 S 178/17). Dabei ist zu beachten, dass die Art des Lärms beschrieben werden muss und die Zeiten genau zu dokumentieren sind. Jedoch gilt:

b) Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm bedarf es nicht der Vorlage eines detaillierten Protokolls. Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. (BGB § 535. GG Art. 103)

Bildnachweis: Depositphotos.com/©Parafull, Fotolia.com/© JenkoAtaman

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht sowie Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte im Anschluss sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für anwalt.org informiert er seine Leser zu Themen wie Vertragsabschlüssen und Entschädigungen.

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