Als Lust- oder Frauenmörder ging er in die Geschichte ein, nachdem er sechs Prostituierte im London des ausgehenden 19. Jahrhunderts auf bestialische Weise umbrachte: Jack the Ripper. Gefasst wurde er nie. Doch seine Legende überlebte die Jahrhunderte und fand Einzug in diverse Filme, welche die dunklen Gassen der britischen Stadt in Szene setzten und so das gefährliche Mysterium am Leben erhielten.
Beim Thema „Mord“ findet in der öffentlichen Wahrnehmung meist eine Gratwanderung zwischen Faszination und dem puren Entsetzen statt. Aus Wissensdurst verfolgt die Bevölkerung einerseits begierig spektakuläre Mordfälle und durchforscht Zeitungsartikel auf der Suche nach den neusten Ermittlungserfolgen zur Erfassung eines Killers. Auf der anderen Seite schrecken die menschlichen Abgründe, die sich dabei auftun, aber auch ab. So nistet sich eine diffuse Angst in den Gedanken der Interessierten ein, die immer dann besonders beklemmend wird, wenn sie nachts allein einsame Straßen passieren.
Von den medientauglich veröffentlichten blutigen Details und dem Schlagwort „Mord“ angezogen, befassen sich sicherlich nur wenige mit den Grundsatzfragen derartiger Delikte: Was ist Mord per Strafgesetzbuch und wo liegt der Unterschied zwischen Mord und Totschlag?
Der folgende Ratgeber kann zwar nicht dazu beitragen, Licht in die Straftaten der sagenumwobenen Gestalt von Jack the Ripper zu bringen, aber er widmet sich ausführlich den allgemeinen Verständnisfragen zum Mord, einer wichtigen Grundlage also, besser nachvollziehen zu können, was im deutschen Strafrecht einen Menschen zum Mörder macht.
Inhalt
FAQ: Mord
Hier können Sie nachlesen, welche Merkmale erfüllt sein müssen, damit es sich um einen Mord handelt.
Wer einen Mord begeht, erhält eine lebenslange Freiheitsstrafe. Ein geringeres Strafmaß ist nicht vorgesehen.
Nein. Gemäß § 78 Absatz 2 StGB verjährt die Straftat Mord in Deutschland niemals. Dies gilt seit dem Jahr 1979.
Ohne besonderes Merkmal kein Mord – Eine Definition
Der Begriff „Mörder“ ist im allgemeinen Verständnis zumeist hochemotional aufgeladen. Es ist eine Denunziation, die schwer wiegt und wie ein Brandfleck wirkt. Die besondere Gefühlserregung Betroffener und Außenstehender ist dabei oftmals Ausdruck einer grenzenlosen Fassungslosigkeit angesichts einer Tat, die einem Menschen das Leben nimmt.
Doch bei näherer Auseinandersetzung mit diesem Delikt lässt sich die Affektivität vor allem auch auf das zurückführen, was einen jeden Täter, der einen Mord begeht, charakterisiert: die Verwirklichung eines der gesetzlich bestimmten Mordmerkmale.
In Paragraph 211 des Strafgesetzbuches (StGB) ist festgelegt, was ein Mord ist und wie dieser geahndet wird. Wichtiger Ausgangspunkt für die Klassifizierung eines solchen Verbrechens sind die sogenannten Mordmerkmale. Kann eines dieser Elemente dem Täter nachgewiesen werden, ist die Grundvoraussetzung, die im Strafgesetzbuch für den Mord festgelegt ist, erfüllt. Die Tat kann sodann mit Hilfe des Gesetzes geahndet werden, wobei als Strafe bei einem Mord eine lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen hat.
Die Mordmerkmale: Definitionen der einzelnen Kriterien
Die im deutschen Recht verankerten Mordmerkmale blicken auf eine lange Tradition zurück. Denn bereits 1871 wurde der Mord im StGB über das Kennzeichen der Überlegung definiert. In der heutigen geltenden Fassung ist dieses singuläre Element zu einer Trias geworden, die auf einen schweizerischen Vorentwurf zurückgeht.
Kategorie 1: Verwerflichkeit
Ein Täter begeht immer dann einen Mord, wenn er aus niedrigen Beweggründen einer anderen Person das Leben nimmt. Im Gesetzestext finden sich dabei drei Kriterien, bei denen diese Verwerflichkeit unweigerlich vorhanden ist.
- Mordlust
Bei der Mordlust ist der Tod des Opfers der einzige Zweck der Tat. Es geht dem Täter einzig darum, einen Mann oder eine Frau sterben zu sehen. Außerdem handelt es sich um einen Mord, wenn die Tötung aus Angeberei geschieht oder eine nervliche Stimulation erzeugt. Auch sportliches Vergnügen oder eine derartige Handlung aus Zeitvertreib lassen deutlich Mordlust erkennen.
Der Vorsatz des Täters bezieht sich somit auf die Tötungshandlung selbst, während weder die Person des Opfers noch die Tatsituation einen Anlass aufweisen.
- Befriedigung des Geschlechtstriebes
Es liegt immer dann ein Mord per Gesetz vor, wenn der Tötungsakt dem Täter zur sexuellen Erfüllung dient oder er sich an der Leiche vergehen will. Der Bundesgerichtshof (BGH) geht auch dann von einem Mord aus, wenn der Täter ein Opfer vergewaltigt und als Folge seines Übergriffes den Tod der angegriffenen Person zumindest billigend in Kauf nimmt.
Ein Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebes ist auch dann zu bejahen, wenn sich der Täter beim Betrachten eines Videos, welches seine Tötungshandlung zeigt, sexuell stimuliert fühlt.
- Habgier
Wenn ein Gewinnstreben derartig übersteigerte Maße annimmt, dass im Zweifel auch Menschenleben für eine Vermögensmehrung geopfert werden, so handelt es sich um Mord aus Habgier. Erfasst wird hier ein Verlangen nach materiellen Gütern und Vorteilen, welches eine erhebliche Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit aufweist.
Ein typisches Beispiel wäre hier der Raubmord, bei welchem der Verbrecher eine Tötung begeht, um anschließend Wertgegenstände oder ähnliches zu entwenden. Habgier liegt ebenfalls solchen Taten zugrunde, die dazu dienen, ein Erbe oder die Auszahlungssumme einer Lebensversicherung zu erhalten.
Tötet ein Delinquent einen Schuldner, der ausstehende Zahlungen verweigert, handelt es sich nicht um einen Mord aus Habgier. Denn muss dafür stets eine unmittelbare Vermögenssteigerung bewirkt oder zumindest eine Aussicht darauf geschaffen werden.
- Sonstige niedrige Beweggründe
In diese Gruppe fallen all solche Motive, die unter allgemein sittlichen Bewertungsaspekten die niedrigste Stufe einnehmen, hemmungslosen Egoismus aufweisen und als besonders verachtenswert anzusehen sind.
Als niedrige Beweggründe kommen daher unter anderem Rach- oder Eifersucht, Zorn sowie selbstsüchtige Motive, die menschenverachtende Ansichten zum Ausdruck bringen, in Frage. Auch Ausländerhass, welcher in der Regel Ermittlungen durch den Staatsschutz nach sich zieht, ist dieser Kategorie zugehörig.
Ein besonders selbstsüchtiges Motiv liegt beispielsweise vor, wenn ein Straftäter eine andere Person tötet, um anschließend selbst als tot zu gelten und somit eine neue Identität annehmen zu können.
Lässt der Mord gleich mehrere Beweggründe erkennen, juristisch wird hier von einem Motivbündel gesprochen, so ist eine Gesamtwürdigung der Tat vorzunehmen. Entscheidend dafür, dass der Mord per Urteil als solcher geahndet wird, ist die Dominanz des Mordmerkmals. Dieses muss dem Kriminellen als maßgebliche Triebfeder des Handels nachgewiesen werden.
Kategorie 2: Tatausführung
Die für den Mord so wesenseigene Verwerflichkeit kann sich auch in der Tathandlung selbst widerspiegeln. Insgesamt lassen sich hierbei drei Varianten unterscheiden.
- Heimtücke
Ein Verbrecher geht heimtückisch zu Werke, wenn er die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers zur Tötungshandlung ausnutzt. Arglosigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die betreffende Person keines Angriffs auf ihr Leib oder ihre körperliche Unversehrtheit versieht, sich also in Sicherheit wiegt.
Bei der Arglosigkeit handelt es sich um eine bewusste Empfindung, die ein komatöser Patient beispielsweise nicht aufweisen kann. Doch Achtung: Anders verhält es sich bei Schlafenden. Diese nehmen ihre Arglosigkeit quasi mit in den Schlaf.
- Grausamkeit
Als grausam sind Mordtaten zu betrachten, bei denen dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen entweder körperlicher oder auch seelischer Art bereitet werden. Dieses Drangsalieren muss stattfinden, bevor der Tod eintritt und somit Teil des Tatgeschehens sein.
Diese Form der Tatbegehung ist auch durch Unterlassen zu verwirklichen, indem der Verbrecher die betreffende Person verhungern oder verdursten lässt.
- Gemeingefährliche Mittel
Gemeingefährliche Mittel dienen dazu, eine möglichst große Zahl an Menschen zu töten. Es handelt sich um Mittel, deren Wirkweise von dem Täter nicht vollständig kontrollierbar ist, wie es bei Handgranaten, Maschinengewehren oder Brandflaschen der Fall ist. Viele Attentäter bedienen sich derartiger Begehungsweisen, weshalb eine effektive und vor allem präventive Terrorismusbekämpfung durch Polizei und andere Staatsorgane unerlässlich ist.
Kategorie 3: verwerfliche Zielsetzung
Schließlich ist eine Tötung immer dann als Mord unter Strafe gestellt, wenn eine verwerfliche Zielsetzung vorliegt. Diese steht dabei in Zusammenhang mit einem anderen Delikt, wodurch sich das verwerfliche Maß des Täters offenbart.
- Ermöglichung einer anderen Straftat
Die Tötung zielt darauf ab, einem anderen Straftatbestand (eine Ordnungswidrigkeit genügt nicht) den Weg zu bereiten. Tathandlung und –zweck müssen dabei final, also direkt, miteinander verknüpft sein. Ob das zweite Delikt tatsächlich realisiert wird, ist dabei unerheblich, wichtig ist nur, dass der Mord die Voraussetzungen dafür schuf.
- Verdeckung einer anderen Straftat
Bei dieser Variante geht es üblicherweise darum, Zeugen einer Vortat unschädlich zu machen. Dieses vorausgehende Delikt muss dabei nicht notwendigerweise auch vom Mörder begangen worden sein. Möglich ist auch, dass ein anderer Straftäter geschützt werden soll.
Grundsätzlich verfolgt der Delinquent hierbei somit das Ziel, sich selbst oder einen anderen vor der Strafverfolgung zu schützen. Dies kann unter anderem auch dadurch erfolgen, dass Verfolger umgebracht werden, die den Täter andernfalls identifizieren könnten.
- Verwerfliche Absicht
Schließlich handelt es sich um eine mörderische Tötungshandlung, wenn der Täter das Delikt in dem Glauben begeht, dadurch ein anderes Vergehen oder Verbrechen schneller bzw. leichter begehen zu können.
Wann verjährt Mord?
Wie bereits beschrieben wurde, handelt es sich beim Mord um eine Tat, die sich durch ihren hohen Grad an Verwerflichkeit und Misanthropie auszeichnet. Der Täter löscht Menschenleben aus, seine Taten sind folglich nicht rückgängig zu machen. Daher stellt sich für viele die Frage, wie es beim Mord mit der Verjährung aussieht. Immerhin böte diese einem derartigen Verbrecher die Möglichkeit, nach entsprechend langem Zeitverzug straffrei davonzukommen.
Da das mit dem allgemeinen Moralverständnis nicht in Einklang zu bringen ist, sieht der Gesetzgeber keine Verjährung für den Mord vor. Geregelt ist dies in § 78 Absatz 2 StGB.
Morde in Deutschland: Erkenntnisse der Mordstatistik
Immer wieder sorgen deutsche Zeitungsartikel und Nachrichtenmeldungen über brutale Morde und Serienkiller für ein Gefühl der Unsicherheit und Schutzlosigkeit in der Bevölkerung. Doch ein Blick in die Mordstatistik für Deutschland kann beruhigen, denn in den Jahren von 2000 bis 2015 sank die Anzahl der Mordopfer in Deutschland nahezu kontinuierlich (2000: 497; 2015: 296).
Außerdem liegt die Aufklärungsquote durchschnittlich bei über 90 Prozent. Das heißt, dass in der überwiegenden Mehrheit der erfassten Fälle ein Tatverdächtiger mit hinreichendem Tatverdacht ermittelt wurde.
Auch wenn Gewaltverbrechen hierzulande geschehen, stehen sie doch nicht an der Tagesordnung, sodass Deutschland bei weitem nicht zu den 20 gefährlichsten Ländern der Welt zählt. Während die weltweite Mordrate bei 6,2 pro 100.000 Einwohnern liegt, beträgt sie in der Bundesrepublik 2,6.
Für das Verständnis solcher und ähnlicher Statistiken ist es wichtig, sich den Unterschied zwischen Mord und Totschlag bewusst zu machen. Denn die Anzahl der Opfer von Totschlag oder einer Tötung auf Verlangen beläuft sich im Jahr 2015 auf 1.680 Personen, das sind also deutlich mehr als im Falle vom Mord.
Was ist der Unterschied zwischen Mord und Totschlag?
Die enge Verknüpfung zwischen Mord und Totschlag offenbart sich bereits beim Lesen des Gesetzestextes, denn in § 212 StGB zum Totschlag heißt es:
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Wenngleich beide Taten die vorsätzliche und willentliche Tötung eines anderen Menschen bezwecken, grenzen sie sich doch grundlegend voneinander ab. Entscheidend sind hierfür eben die Mordmerkmale. Sobald ein Straftäter eines dieser Merkmale aufweist, kann kein Totschlag mehr vorliegen.
Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit beider Verbrechen herrschen Uneinigkeiten in der Rechtswissenschaft. Prinzipiell lassen sich zwei Lager unterscheiden:
- Mord und Totschlag sind jeweils selbstständige Delikte
- Mord ist die Qualifikation des Totschlages
Aus der erst genannten Perspektive heraus betrachtet, sind die Mordmerkmale als strafbegründende Kriterien anzusehen. Es wird argumentiert, dass der Täter bei einem Mord im Vergleich zum Totschlag nicht ein Mehr an Schuld auf sich lädt, sondern lediglich einen anderen Straftatbestand mit dessen spezifischen Charakteristika erfüllt.
Demgegenüber betrachten Anhänger der Qualifikationstheorie den Totschlag als Grundtatbestand und sehen in den Mordmerkmalen strafschärfende Umstände. Immerhin handelt es sich um besondere Modalitäten, die den einzigen Unterschied zwischen Mord und Totschlag ausmachen, weswegen beide Delikte nicht strikt voneinander abzugrenzen, sondern in der jeweiligen Bezüglichkeit zu verstehen sind.
Was beide Argumentationsseiten eint, ist der Verweis auf die Mordmerkmale als Hauptunterscheidungspunkt zwischen beiden Verbrechen.