Bußgeldkatalog zur Mindestgeschwindigkeit
Verstoß | Bußgeld in Euro |
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Behinderung des Verkehrsflusses durch grundloses, langsames Fahren | 20 |
FAQ: Mindestgeschwindigkeit
Konkrete gesetzliche Vorgaben gibt es in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dazu nicht. Allerdings besteht die Möglichkeit, durch ein Schild eine Mindestgeschwindigkeit anzuordnen. Fahrzeuge, die diese nicht erreichen, ist das Befahren dann untersagt.
Ein Mindesttempo für die Autobahn definiert der Gesetzgeber nicht. Allerdings ist das Befahren dieser nur gestattet, wenn das entsprechende Fahrzeug bauartbedingt mindestens eine Geschwindigkeit von 60 km/h erreicht.
Ein Verstoß gegen die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit kann als Behinderung des Verkehrs geahndet werden. Was der Bußgeldkatalog in diesem Fall vorsieht, verrät diese Tabelle.
Gibt es Regeln gegen Schleicher?
Inhalt
Staus gehören wohl zu den nervigsten Situationen im Straßenverkehr. Um diesen entgegenzuwirken, ist nicht selten ein gleichmäßiger Verkehrsfluss unerlässlich. Dabei können sowohl zu schnelle als auch zu langsame Fahrzeuge hinderlich sein. Um Geschwindigkeitsüberschreitungen zu verhindern, definiert der Gesetzgeber Tempolimits und setzt Blitzer ein.
Doch gibt es verkehrsrechtliche Vorschriften zur minimalen Geschwindigkeit von Fahrzeugen? Gelten besondere Vorgaben für die Mindestgeschwindigkeit auf Bundesstraßen oder Autobahnen? Besteht die Möglichkeit, durch ein Verkehrsschild eine punktuelle Mindestgeschwindigkeit anzuordnen? Und was droht, wenn Sie dennoch zu langsam unterwegs sind? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Gibt es eine gesetzliche Mindestgeschwindigkeit?
Wer konkrete Vorgaben zur Mindestgeschwindigkeit wünscht, sucht diese in den Gesetzestexten zum Verkehrsrecht vergeblich. Somit müssen sich Fahrzeugführer mit den allgemeinen Vorschriften zur Geschwindigkeit begnügen. So heißt es unter § 3 Abs. 2 StVO:
Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
Wann genau ein triftiger Grund für die deutliche Unterschreitung der gesetzlich definierten Tempolimits besteht, ergibt sich aus dem Gesetzestext nicht. Allerdings gilt es bei einer Einschätzung noch weitere Vorschriften zu beachten, denn unter § 3 Abs. 1 StVO lässt sich folgendes nachlesen.
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
Grundsätzlich ist also jeder Autofahrer unabhängig von einer gesetzlichen Mindestgeschwindigkeit dazu verpflichtet, sein eigenes Können sowie die aktuellen Umstände realistisch einzuschätzen und dementsprechend ggf. das Tempo zugunsten der Verkehrssicherheit zu reduzieren.
Verkehrsschilder zum Mindesttempo
Aber auch wenn der Gesetzgeber keine generelle Mindestgeschwindigkeit für eine Kraftfahrstraße, Landstraße oder Bundesstraße definiert, können örtlich begrenzte Vorgaben gelten. So lässt sich durch ein Verkehrszeichen eine Mindestgeschwindigkeit anordnen.
Das Schild erkennen Sie anhand seiner runden Form, dem blauen Hintergrund sowie den weißen Zahlen und kommt unter anderem zum Einsatz, wenn eine Autobahn oder Bundesstraße bergauf verläuft. Um Staus zu vermeiden, werden für die verschiedenen Spuren unterschiedliche Mindesttempos festgelegt, sodass langsame Lkw zum Beispiel nur die rechte Spur nutzen dürfen.
Erreicht Ihr Fahrzeug die beispielsweise auf der Bundesstraße vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht, ist das Befahren untersagt. Nachfolgend finden Sie Grafiken der entsprechenden Verkehrsschilder:
Wichtig! Bei schlechten Wetterbedingungen und deutlich eingeschränkter Sicht, müssen Autofahrer ihr Fahrverhalten anpassen. Dies kann unter anderem auch bedeuten, dass die für eine Autobahn, Kraftfahrstraße oder Schnellstraße angeordnete Mindestgeschwindigkeit unterschritten wird. In einem solchen Fall ist dies zulässig und sogar vorgeschrieben.
Unterwegs auf der Autobahn: Ist eine Mindestgeschwindigkeit in Deutschland vorgeschrieben?
Der Irrglaube über die angebliche Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen hält sich in Deutschland unter Fahrzeugführern beständig und wird gerne angeführt, wenn Schleicher die Fahrspur blockieren.
Ein Blick in die StVO kann dabei für Klarheit sorgen. So definiert der Gesetzgeber für die Nutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen unter § 18 Abs. 1 StVO folgendes:
Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese.
Zwar ist in diesem Auszug von einer Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h die Rede, allerdings bezieht sich diese ausschließlich auf die bauartbedingten Möglichkeiten des jeweiligen Fahrzeugs. Autofahrer sind also nicht dazu verpflichtet, auf der Autobahn tatsächlich mindestens 60 km/h zu fahren.
Vielmehr geht aus diesem Absatz lediglich hervor, dass die Autobahn gemäß StVO für Fahrräder, Mopeds, Mofas, Roller oder Traktoren tabu sind. Begründen lässt sich diese Beschränkung damit, dass diese langsamen Kfz den Verkehrsfluss behindern würden.