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FAQ: Medizinrecht
Das Medizinrecht umfasst die verschiedensten Rechtsfragen rund um Medizin und Gesundheit. Es regelt beispielsweise die Patientenrechte sowie die Arzthaftung und definiert, wie eine Patientenverfügung aufgebaut sein muss.
Voraussetzung für die Arzthaftung ist ein Behandlungsfehler oder eine fehlerhafte Dokumentation bzw. eine mangelhafte Aufklärung des Patienten. Führt dieser Fehler zu einem (Gesundheits-)Schaden, kann der Geschädigte Schadensersatz und ggf. Schmerzensgeld verlangen.
Das Rechtsgebiet ist sehr umfassend und beinhaltet u. a. auch Vorschriften zur Sterbehilfe, zum Schwangerschaftsabbruch und der Organspende.
Weiterführende Ratgeber zum Thema Medizinrecht
Was bedeutet Medizinrecht?
Laut der Ärztestatistik 2017 der Bundesärztekammer stieg die Anzahl der berufstätigen Ärzte in Deutschland in diesem Jahr im Vergleich zum Vorjahr leicht an. Rund 385.149 Ärzte praktizieren 2017 in der Bundesrepublik. Das hört sich zwar nach viel an, aber bei circa 82 Millionen Bürgern in unserem Land wird deutlich, dass der Ärztemangel eine fortwährende Problematik darstellt.
Ärzte, in diesem Fall Humanmediziner, befassen sich mit menschlichen Krankheiten und Verletzungen. Sowohl physische (körperliche) als auch psychische (seelische) Erkrankungen spielen in der Medizin eine Rolle. Ein Arzt verpflichtet sich kraft seines Berufsstandes der Behandlung an seinem Patienten, wenn sich dieser in akuter Not befindet. Er beschäftigt sich daher mit Prävention (Vorbeugung), Diagnose (Erkennung), Therapie (Behandlung) und der Nachsorge von Krankheiten.
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Folglich muss diese hochsensible Gesundheitsthematik Regeln und Gesetzen unterworfen werden, die sich sowohl mit den Rechten der Patienten als auch mit denen der Ärzte auseinandersetzen. Das Medizinrecht befasst sich aus diesem Grund mit allen dazu gehörenden Aspekten.
Das Medizinrecht erweist sich als umfangreich. Es regelt in erster Linie die Rechtsbeziehung zwischen Patient und Arzt sowie die zweier Ärzte untereinander. Somit umfasst es alle schuldrechtlichen Aspekte der Ärztehaftung. Ebenso finden rechtliche Verhältnisse zwischen Ärzten und ihrer Kassenärztlichen Vereinigung im ärztlichen Gesellschaftsrecht einen Platz im Rechtsgebiet Medizinrecht.
Hinzu kommen jegliche öffentlich-rechtliche Regelungen, die für die Ausübung der ärztlichen und zahnärztlichen Tätigkeit von Relevanz sind.
Dazu zählt die Approbation, also die Zulassung als Arzt, oder die Berufsordnung der jeweiligen Ärztekammer.
Dabei regelt das Medizinrecht auch die Honorierung eines Arztes bei Privatpatienten anhand der Gebührenordnung für Ärzte und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOÄ und GOZ).
Das Sozialversicherungsgesetz spielt im Medizinrecht auch eine Rolle. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn es um die Kassenzulassung eines Mediziners geht. Die Kassenzulassung berechtigt einen Arzt dazu, seine Leistungen mit Hilfe der Kassenärztlichen Vereinigung über die gesetzliche Krankenversicherung abzurechnen.
Ebenfalls ist die Meldepflicht ein Bestandteil vom Medizinrecht. Das bedeutet, bei Erkennung einer meldepflichtigen Krankheit, wie zum Beispiel Cholera oder Masern, muss diese umgehend dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden.
Das sogenannte Gesundheitsrecht ist auch Teil vom Medizinrecht. Es hat einen öffentlich-rechtlichen Schwerpunkt. Hierzu zählen u.a.:
- Krankenhausrecht
- Recht der Pflegeberufe
- Recht der Apotheken
- Pharmarecht
Relevante Gesetze und Rechtsverordnungen für das Medizinrecht
Die wesentlichsten Gesetze und Verordnungen, die das Medizinrecht verkörpern, sollen im Mittelpunkt der folgenden Abschnitte stehen.
Spezielle Ratgeber zu Verordnungen und Gesetzen aus dem Bereich des Medizinrechts
Patientenrechtegesetz
Erst 2013 trat das Patientenrechtegesetz in Kraft. Natürlich hatte der Patient auch vorher schon Rechte im Medizinrecht. Mit diesem Gesetz wurden alle anderen verstreiten Regelungen jedoch erstmalig in einem umfangreichen Gesetz zusammengefasst.
Mit dem Patientenrechtegesetz soll die Position der Patienten gegenüber diversen Leistungserbringern, also beispielsweise Ärzten oder Krankenhäusern (zum Beispiel bei einem Krankenhausaufenthalt), eine Stärkung erfahren.
Nun ist das Patientenrecht durch das Patientenrechtegesetz weiter konkretisiert. So ist das Behandlungs- und Arzthaftungsrecht innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches genaueren Normen unterworfen. Hierbei sind Pflichten des Mediziners aufgeführt, u.a. wie die Ausgestaltung der Aufklärungspflicht sowie das Verfahren der Dokumentation von statten gehen soll.
Weiterhin beinhaltet das Patientenrechtegesetz laut Medizinrecht ein Einsichtsrecht des Patienten in seine Krankenakte und ein etabliertes Risiko- und Fehlervermeidungssystem, welche den Behandlungsablauf optimieren soll. Damit ist der Schutz des Erkrankten in medizinischen Prozessen gestärkt.
Auf die Punkte
- Arzthaftungsrecht sowie
- Aufklärung und Dokumentation
wird in diesem Ratgeber noch im Einzelnen eingegangen.
Weiterführende Ratgeber zur Vorsorge
Medizinproduktegesetz
Medizinprodukte sind im Medizinrecht von reinen Arzneimitteln abzugrenzen. Bei Medizinprodukten handelt sich zum Beispiel um Produkte wie Infusionen, medizinische Instrumente, Verbandsstoffe und Katheter sowie Software, aber auch Produkte zur Empfängniskontrolle, wie beispielsweise Kondome.
Hinzu kommen Stoffe, die Medikamenten beigesetzt werden, jedoch keine medizinische Wirkung auf den Körper haben und daher nur als Träger- bzw. Hilfsstoff für den eigentlichen Wirkstoff dienen.
Das Medizinproduktegesetz (und die Medizinprodukteverordnung) ist die nationale Umsetzung verschiedener EU-Richtlinien, die zum Schutz, insbesondere der Gesundheit von Anwendern und Patienten, erlassen wurden.
Das Medizinprodukterecht regelt dabei die Zertifizierung nach europäischen Standards. Es legt dafür Voraussetzungen und Richtlinien fest, die eingehalten werden müssen. Das ist der Fall, wenn ein Hersteller oder ein Händler ein Produkt auf dem europäischen Markt vertreiben oder einsetzen möchte (dazu zählen auch Importe aus Nicht-EU-Staaten, wie den USA). Wurde ein Produkt dann in einem der Mitgliedsländer zertifiziert, so ist es nun möglich, dieses im gesamten EU-Raum zu verkaufen und zu betreiben.
Das Medizinprodukterecht kennt auch Straf- und Bußgeldvorschriften. So wird beispielweise das Inverkehrbringen bzw. Betreiben (auch der Versuch) von Medizinprodukten bei denen ein dringender Verdacht besteht, dass sie die Patientengesundheit gefährden, mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro oder mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug geahndet.
Arzneimittelgesetz
Das Arzneimittelgesetz ist Teil vom Arzneimittelrecht. Zweck des Arzneimittelgesetzes ist es, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen. Dies soll anhand einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung sowohl für Mensch als auch für Tier passieren. Von Relevanz sind dabei die Qualität des Arzneimittels, aber auch die Wirksamkeit und die Unbedenklichkeit bei der Einnahme.
Das Arzneimittelgesetz schreibt im Medizinrecht jegliche Umgangsformen mit Arzneimitteln vor. Ärzten, Apothekern und der Pharmaindustrie werden hohe Anforderungen zur Sorgfalt im Umgang mit Arzneimitteln auferlegt. Wichtige Inhalte des Gesetzes sind zum Beispiel:
- Definition der Arzneimittel sowie deren Anwendungsbereich
- Sondervorschriften
- Kennzeichnungen und Verbote von Arzneimitteln
- Pflicht zur Beilegung einer Packungsbeilage
- Herstellung von Arzneimitteln
- Zulassung von Arzneimitteln
- Schutz des Menschen bei klinischen Prüfungen
- Sicherung von Kontrolle und Qualität
- Überwachung (zum Beispiel Probenahme)
- Ein- und Ausfuhr der Arzneimittel
- Haftung für Arzneimittelschäden
Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit, bei höheren Vergehen sogar als Straftat, und werden auch dementsprechend geahndet.
Heilmittelwerbegesetz
„Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ – diesen Satz kennen die meisten nur zu gut aus der Werbung. Er ist Bestandteil des Heilmittelwerbegesetzes in § 4. Dieser Satz er soll bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise gut lesbar und abgegrenzt von anderen Werbeaussagen auftreten.
Das Heilmittelwerbegesetz legt im Medizinrecht Regeln für den Umgang mit Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte, kosmetische Mittel, bestimmte Körperpflegeprodukte, Heilmittel sowie Heilverfahren und plastisch-chirurgische Operationen fest.
Diese Bestimmungen sind verbindlich und dienen dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Denn es soll damit eine übermäßige und unsachgemäße Selbstmedikation verhindert werden bzw. eine Fehlentscheidung in Sachen Arzneimittelgebrauch.
So ist irreführende Werbung für die oben genannten Produkte verboten. Das bedeutet, dass zum Beispiel keine therapeutische Wirksamkeit angepriesen werden darf, die das Produkt nicht hat. Auch Preisausschreibungen oder die Vorher-Nachher-Darstellung von Krankheitsbildern sind verboten.
An das Gesetz halten müssen sich:
- Hersteller und Anbieter von Medizinprodukten
- Krankenhäuser
- Apotheken
- Ärzte
Transplantationsgesetz
Das Transplantationsgesetzt ist seit 1997 gültig und regelt grob gesagt, unter welchen Faktoren eine Organspende möglich ist. Sowohl die Organspende bei Lebenden als auch bei Verstorbenen ist darin integriert.
Das Hauptziel des Transplantationsgesetzes ist die Förderung der Bereitschaft zur Organspende in Deutschland. Jeder Bürger soll sich daher in seinem Leben regelmäßig und ernsthaft mit der Frage der eigenen Spendebereitschaft auseinandersetzen.
Inhalte sind die Vorschriften zur Entnahme von menschlichen Organen und Gewebe zur Übertragung sowie die Vorbereitung dieser Maßnahme. Als Organe dieser Art gelten:
- Haut
- Herz
- Lunge
- Leber
- Niere
- Darm
- Bauchspeicheldrüse
Im Rahmen des Transplantationsgesetzes im Medizinrecht wird die Entnahme der Organe mit Einwilligung des Spenders oder bei toten Spendern auch mit Zustimmung anderer Personen, zum Beispiel Familienangehöriger, geklärt.
Bestandteile sind ebenso die besonderen Pflichten von Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslaboren und Transplantationszentren. Sie haben u.a. eine genaue Dokumentationspflicht zur Rückverfolgung. Zudem müssen die Transplantationszentren eine einheitliche Warteliste führen. Die Reihenfolge auf der Warteliste darf nur anhand von medizinischen Kriterien, den Erfolgsaussichten und der Dringlichkeit erfolgen.
Organisiert sind außerdem der Transport von Lebendorgangen sowie die Meldungspflicht bei zum Beispiel schwerwiegenden Zwischenfällen. Strikt verboten ist das Handeln mit Organen; dies regelt der Abschnitt zu Straf- und Bußgeldvorschriften zum Transplantationsgesetz. Nicht erfasst ist in diesem Gesetz jedoch die Blut- und Stammzellenspende.
Röntgenverordnung
In Gänze nennt sich die Röntgenverordnung (RöV) „Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen“. Im Rahmen des Strahlenschutzes schreibt die RöV Bestimmungen vor, die jede unnötige Nutzung von Strahlungen für den Menschen und die Natur vermeiden soll.
Der richtige Einsatz sowie bestimmte Qualitätsanforderungen an die Röntgenanlagen sind durch die Verordnung festgeschrieben. Dazu zählen auch Schutzvorkehrungen, welche Personen berechtigt sind, das Gerät zu bedienen und die Meldepflicht bei außergewöhnlichen Ereignisabläufen oder Betriebszuständen.
Approbationsordnung
Wer für einen akademischen Heilberuf, wie Arzt, Apotheker, Psychotherapeuten, Zahn- oder Tierarzt, zugelassen werden möchte, der benötigt eine sogenannte Approbation. Der Begriff bedeutet so viel wie Billigung oder Genehmigung.
Die Rechtsgrundlage dafür bilden die Approbationsordnungen, die bundeseinheitlich festgelegt sind und deren ursprüngliche Fassung aus dem Jahr 1901 stammt. Die Approbationsordnung für Ärzte basiert auf der Bundesärzteordnung, welche vom Bundesministerium für Gesundheit erlassen wird.
Alle Rahmenbedingungen für die Ausbildung, zum Beispiel zum Arzt, sind darin enthalten. Also Pflichtinhalte vom Studiengang an der medizinischen Fakultät einer Universität, der Ablauf, die Mindestdauer der Ausbildung sowie sonstige Abschnitte der Lehre, wie etwa die Durchführung des praktischen Jahres. Ein wichtiger Punkt sind dazu die Prüfungsbedingungen, die zumeist staatlichen Kontrollen unterliegen.
Rechtsgebiete, die dem Medizinrecht unterliegen
Arztrecht
Das Arztrecht beinhaltet als Bestandteil des Medizinrechts Regelungen, die das ärztliche Handeln betreffen. So beschreibt es zum Beispiel den Status eines Arztes. Denn diese Berufsgruppe gehört zu den freien Berufen (Freiberufler) und nicht zu den gewerblichen.
Daher ist der Arztberuf auch ein klassischer Kammerberuf. Diese sind grundsätzlich strengen standes- und berufsrechtlichen Zugangsregelungen unterworfen. Berufsanwärter müssen dafür das erforderliche Fachwissen als Qualifizierung zur Berufsausübung leisten und langwierige Prüfungen bestehen, da ihr Beruf gewisse Qualitätsstandards mit sich bringt.
Das Arztrecht behandelt:
- Rechtsform der Behandlung
- Schweigepflicht bzw. das Schweigepflichtrecht
- Meldepflicht
- Aufzeichnungen
- Honorar
- Ärztliche Aufklärungspflicht
- Ärztehaftung
Auf einige der eben genannten Punkte wird in diesem Ratgeber in verschiedenen Abschnitten noch einmal ganz ausführlich eingegangen.
Pharmarecht/Apothekenrecht
Das Pharmarecht in Deutschland dient maßgeblich dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. Genauer stellt es Richtlinien auf, wie Arzneimittel erforscht, hergestellt und vertrieben werden dürfen. Auch Aspekte der Qualitätssicherung finden im Pharmarecht Beachtung.
Das Pharmarecht versteht sich nicht als Rechtsgebiet als solches, sondern vereint in Teilen das Privat- und Strafrecht in sich.
Vom Pharmarecht leitet sich auch das Apothekenrecht ab. Dessen Hauptaufgabe ist die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und kontrollierten Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten durch Apotheken. Die Apotheken wiederrum werden von Apothekerkammern der einzelnen Bundesländer kontrolliert.
Arztwerberecht
Alle Grenzen und Möglichkeiten, die ein Arzt oder Zahnarzt in Sachen Werbung hat, sind im Gesamten durch Regelungen und Bestimmungen vom Arztwerberecht festgelegt. Die Berufsordnungen der Landesärztekammern wie das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bilden die gesetzliche Basis für dieses Recht.
Das Arztwerberecht soll Ärzte bei der Werbung für ihre Praxis oder ihren Berufsstand beschränken, um den Patientenschutz nur anhand sachgemäßer und angemessener Informationen zu gewährleisten. Denn der Arztberuf soll eben keiner Kommerzialisierung unterlaufen.
In den vergangenen Jahren hat sich das Arztwerberecht stark gewandelt. Werbung war Ärzten früher nahezu permanent untersagt. Doch im Zuge des Zuwachses an Freiberuflern in Deutschland sind die Bestimmungen zunehmend gelockert.
Sachliche und berufsbezogene Informationen sind nun grundsätzlich gestattet und damit ist auch das Werben zulässig. Neu ist zum Beispiel, dass nun die Selbstdarstellung in Arztkleidung erlaubt ist.
Insbesondere der Besitz einer Internetpräsenz ist in der heutigen sozialen Vernetzung berechtigt. Zwar unterliegt auch die Gestaltung einer solchen Webseite gewissen Vorschriften, doch ist sie vom Arztwerbegesetz bejaht und zum Teil dem Telemediengesetz angehörig.
Doch trotzdem bleibt eine unsachliche Beeinflussung der Bevölkerung verboten, da sie eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen könnte. Darunter zählt Eigenlob oder Blickfangwerbung.
Sozialversicherungsrecht
Dem Versicherungsrecht unterliegt das Sozialversicherungsrecht. Bei diesem entsteht zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Sozialversicherungsträger ein Versicherungsverhältnis, welches durch das Gesetz festgeschrieben ist. Als Sozialversicherungsträger sind die gesetzlichen Krankenkassen, Unfallkassen und Rentenversicherungen zu verstehen.
Ende des 19. Jahrhunderts schuf der damalige Reichskanzler Otto von Bismarck die erste gesetzliche Krankenversicherung; später auch die Unfall- und die Rentenversicherung. Mit der Zeit sind noch zwei Zweige hinzugekommen: die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung.
Das System der Sozialversicherung stellt sicher, dass versicherte Risiken, wie Krankheit, Schwangerschaft, Pflegebedürftigkeit (wird durch die Höhe der jeweiligen Pflegestufe beschrieben) oder Tod von der Gemeinschaft aller Versicherten getragen werden. Es ist ein wesentlicher Bereich innerhalb der staatlichen Ordnung und der sozialen Sicherheit.
In Deutschland besteht eine Versicherungspflicht. Damit soll eine Gleichberechtigung aller Personen gewährleistet sein, ob sie nun ein hohes oder ein niedriges Krankheitsrisiko mit sich bringen. Die Beiträge zur Sozialversicherung tragen in der Regel je zur Hälfte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gemeinsam.
Gesellschaftsrecht – Kassenärztliche Vereinigung
Das Gesellschaftsrecht kümmert sich im deutschen Rechtsgefüge um privatrechtliche Personenvereinigungen. Eine solche ist die Kassenärztliche Vereinigung, der im Medizinrecht alle Vertragsärzte angehörig sind.
Ein Vertragsarzt ist ein ganz normaler Kassenarzt, der eine Approbation und eine bestimmte Niederlassung, zum Beispiel in einer Praxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum, hat. Wenn der Vertragsarzt zugelassen ist, dann wird er in einem Arztregister eingetragen. Diese Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. Vertragsärzte sollen gewährleisten, dass die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen hinreichend vertragsärztlich versorgt sind.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es insgesamt 17 Kassenärztliche Vereinigungen. Eine Kassenärztliche Vereinigung ist dafür zuständig, dass die ärztliche Versorgung in Deutschland flächendeckend sichergestellt ist. Zudem vertritt die Kassenärztliche Vereinigung die Rechte der Ärzte vor den Krankenkassen und überwacht, ob der Vertragsarzt seinen Pflichten nachkommt.
Vergütungsrecht der Heilberufe – Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt laut Medizinrecht zunächst einmal die Höhe der Vergütung für Behandlungen von Privatpatienten. Weiterhin bestimmt die GOÄ die Höhe der Kosten für Nichtversicherte bzw. von Ausnahmefällen, die ihre Arztrechnung selbst begleichen müssen, sowie individuelle Zusatzleistungen für Kassenpatienten.
Denn etwa 140.000 Menschen in Deutschland sind nicht versichert. Das kommt beispielsweise vor, wenn ein Versicherter keine Beiträge mehr zahlen kann und dann von der Sozialversicherung gekündigt wird. Damit sie aber auch weiterhin ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen können, regelt die GOÄ alle Kosten für diesen Teil der Bevölkerung.
Die allgemeinen Leistungen für gesetzlich Versicherte sind hingegen im fünften Sozialgesetzbuch festgeschrieben.
Ärzten ist es in Deutschland nicht gestattet, selbst über ihr Honorar zu entscheiden. Dies dient bei kassenärztlichen Behandlungen insbesondere der Sicherstellung der Versorgung, aber auch der Sicherheit von gesetzlich Versicherten. Privat behandelnde Ärzte besitzen hingegen ein vergleichsweise höheres Preisbestimmungsrecht. Dies ist wiederrum durch die Gebührenordnung für Ärzte geregelt.
Ähnlich wie bei der Gebührenordnung für Zahnärzte, ist es Ärzten nur gestattet Leistungen in Rechnung stellen, die medizinisch notwendig waren. Natürlich kann auch hier der Patient Zusatzleistungen verlangen, die dann ebenfalls der Arztrechnung hinzugefügt werden dürfen.
Es ist Ärzten erlaubt, nach der GOÄ Wegegeld bei Hausbesuchen zu verlangen. Diese liegen beispielsweise bei einer Entfernung von fünf bis zehn Kilometer zur Praxis des Arztes bei 10,23 Euro. Wichtig ist hierbei, dass der Doktor das Wegegeld nur einmalig berechnen darf, auch wenn dieser zu mehreren Erkrankten innerhalb einer häuslichen Gemeinschaft fährt (Pflege- oder Altenheim).
Vergütungsrecht der Heilberufe – Gebührenordnung für Zahnärzte
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt in erster Linie die Höhe der Bezahlung, die Zahnärzte von privat versicherten Patienten erhalten. Zusätzlich setzt die GOZ die Höhe der Zuzahlung fest, welche Kassenpatienten selbst tragen müssen. Die Gebührenordnung bestimmt weiterhin, dass nur Leistungen auf die Zahnarztrechnung gesetzt werden dürfen,
[…] die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind (§1 Absatz 2 GOZ).
Leistungen, die über die Notwendigkeit hinausgehen, dürfen nur in Zahlung gesetzt werden, wenn der Patient diese ausdrücklich verlangt hat.
In den Gebühren sind die Kosten für beispielsweise den Sprechstundenbedarf, Material für Füllungen etc. bereits enthalten. Die Gebührenordnung für Zahnärzte regelt weiterhin die Kosten, die für Besuche außerhalb der Praxis berechnet werden dürfen. So kann der Zahnarzt zum Beispiel für einen Besuch, der zwischen fünf bis zehn Kilometer von seiner Praxis entfernt ist, eine Gebühr von 12,30 Euro verlangen.
Was wird durch das Medizinrecht geregelt?
Patient-Arzt-Beziehung
Wie die Bezeichnung schon vermuten lässt, beschreibt sie den Bereich des Verhältnisses zwischen einem Patienten und seinem Arzt.
Rechtlich gesehen, erteilt der Patient dem Doktor einen Auftrag zur Behandlung. Ein wichtiger Faktor innerhalb der Patient-Arzt-Beziehung ist das Vertrauen, das sich diese beiden Personen einander schenken. Demzufolge spielt die Schweigepflicht des Doktors gegenüber anderen eine entscheidende Rolle.
Die Patient-Arzt-Beziehung ist im Besonderen im Medizinrecht und tiefgründiger im Arzthaftungsrecht geregelt. Sofern eine Beziehung zwischen Arzt und Patient einen erotischen Anteil anzunehmen scheint, sollte der Mediziner dies in einem Gespräch klären. Im Notfall ist dann ein Arztwechsel zu empfehlen.
Heilbehandlung
Unter einer Heilbehandlung wird im Medizinrecht im Allgemeinen die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung in der Medizin verstanden. Diese kann ambulant oder stationär erfolgen. Ambulant beschreibt in der Medizin den Bereich der Behandlung, in der der Patient nicht über Nacht in der medizinischen Räumlichkeit bleibt. Bei einer stationären Therapie durchläuft der Patient einen Krankenhausaufenthalt.
Die Heilbehandlung kann sich mit Hilfe von ärztlichen Beratungen, Untersuchungen, sonstigen Therapien, zum Beispiel einer Reha, sowie durch die Verwendung vorgeschriebener Arznei- und Heilmittel ereignen.
Ärztliche Aufklärungs- und Dokumentationspflicht
Bevor ein Mediziner eine Behandlung durchführt, ist er verpflichtet, seinen Patienten darüber aufzuklären, wie die Behandlung ablaufen soll, welche Gefahren sie mit sich bringen kann und was passiert, wenn die Behandlung unterbrochen oder gänzlich unterlassen bleibt.
In welcher Art und Weise diese Aufklärung stattfindet, liegt teils im Ermessen des Arztes. In jedem Fall jedoch bedarf es einer Grundaufklärung, um dem Patienten die Schwere des Eingriffs (bei einer Operation) zu verdeutlichen. Damit einzubeziehen, ist das mögliche schwerste aufkommende Risiko der Therapie.
Zudem sollten auch andere Möglichkeiten der Behandlung aufgeführt werden, die vergleichbare Erfolgsaussichten versprechen.
Diagnose und Therapieverlauf muss der Mediziner schriftlich dokumentieren. Das ist zum Beispiel dann wichtig, wenn ein Patient von mehreren Ärzten behandelt wird. Damit soll eine unnötige Therapieverlängerung verhindert werden. Ein Patient bekommt dadurch auch die Möglichkeit, sich eine zweite Meinung einzuholen.
Aber eine Dokumentation ist auch dann wichtig, wenn es darum geht, Rechenschaft demjenigen gegenüber abzulegen, der die Leistung des Arztes bzw. der Behandlung bezahlen muss.
In den Aufzeichnungen eines Arztes sind u.a. enthalten:
- Karteikarte des Patienten
- Diagnoseberichte
- Operationsberichte
- Röntgenaufnahmen
- Andere Lichtbilder
- EKG-Streifen
Doch diese Dokumentation ist besonders relevant, wenn ein Arzt der Beweispflicht unterliegt. Muss er also beweisen, dass ihm der ihm vorgeworfene Behandlungsfehler nicht unterlaufen ist, dann muss er dies anhand seiner Unterlagen zum Patienten und seiner Aufzeichnungen nachweisen.
Arzthaftung
Die Arzthaftung ist im Arzthaftungsrecht vom Medizinrecht geregelt. Sie findet sich sowohl im Arztrecht wieder als auch im Patientenrechtegesetz. Wie oben genannt, hat der Arzt die Pflicht zur Aufklärung des Patienten, wie auch die Pflicht zur Dokumentierung der Behandlung.
Verletzt ein Arzt diese und andere vertragliche Pflichten gegenüber seinem Patienten, so kann dies zu einem Personenschaden führen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Arzt seine Sorgfaltspflicht verletzt, zum Beispiel bei einer unerlaubten Handlung, wenn der Patient nicht in einen Eingriff eingewilligt hat. Denn dann sieht sich die Gesundheit des Patienten beeinträchtigt und dies kann die körperliche Integrität (Unversehrtheit) verletzen.
Unter vertraglichen Pflichten ist zu verstehen, dass wenn ein Doktor einen Menschen behandelt, diese beiden dadurch einen Behandlungsvertrag eingehen. Darin ist nicht etwa ein bestimmter Erfolg festgelegt, sondern vielmehr die Bemühung fachgerecht zu einer Heilung oder Linderung der Beschwerden des Patienten zu gelangen.
Zahlreiche Verstöße gegen die ärztlichen Pflichten sind möglich. Im Volksmund fällt dabei oftmals der Begriff „Ärztepfusch“. Betroffene können in solch einem Fall Kontakt zu einem Patientenanwalt aufnehmen und diesen um Hilfe bitten.
Eine Auswahl an diversen möglichen Verstößen gegen das Arzthaftungsrecht wird in den nachfolgenden Abschnitten erklärt.
Operationen
Eine Operation oder auch OP ist ein chirurgischer Eingriff im oder am Körper eines Mensche. OPs werden unternommen, um entweder eine Krankheit zu therapieren oder auch um Veränderungen am Körper vorzunehmen, zum Beispiel mit Hilfe einer Schönheitsoperation . Auch das Augen lasern lassen kann beispielhaft genannt werden.
Im Vorfeld einer Operation wird zunächst die Behandlung durch die Einnahme von Medikamenten versucht oder eine Kur zur Heilung durchgeführt.
Fällt dann aber doch die Entscheidung zu einer OP, dann ist der Arzt zunächst verpflichtet, seinen Patienten über sämtliche Risiken aufzuklären, die der Eingriff mit sich bringen könnte. Denn solch eine Operation stellt immer eine Körperverletzung dar.
Willigt der Patient nicht in einen medizinischen Eingriff bzw. eine Operation (OP) ein, dann macht sich der Mediziner strafbar und begeht in diesem Moment eine Körperverletzung.
Behandlungsfehler
Jährlich veröffentlicht der medizinische Dienst der Krankenversicherung eine Statistik zu Behandlungsfehlervorwürfen. Im Jahr 2013 wurden daher ca. 3.700 Behandlungsfehler durch fachärztliche Gutachter festgestellt.
Behandlungsfehler – oft auch Kunstfehler oder Ärztepfusch genannt – gelten als häufigster Grund für eine Arzthaftung im Medizinrecht. Der Arzt begeht auch hier eine vertragliche Pflichtverletzung, weil er bei einem Behandlungsfehler häufig entweder nicht nach den anerkannten Regeln der Arztkunst arbeitet oder aber nicht entsprechend seiner Fachkenntnisse.
Behandlungsfehler können bei der Suche nach der Diagnose, bei der Wahl der richtigen Behandlung, aber auch bei der Therapie, also der Durchführung der gewählten Handhabung auftauchen.
Unter solchen Behandlungsfehlern versteht das Medizinrecht:
- Die fehlerhafte Verordnung von Arzneimitteln
- Das falsche Bedienen von medizinischen Gerätschaften
- Den Verstoß gegen das Patientenrechtegesetz, zum Beispiel, wenn der Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht nachkam
- Einen Fehler bei einer Operation, beispielsweise das Vergessen eines Tupfers im Körper des Patienten
- Einen Diagnosefehler
Diagnosefehler
Ein Diagnosefehler ist nicht in jedem Fall ein Behandlungsfehler. Denn der Behandlungsvertrag zwischen Patient und Arzt verspricht nicht den Erfolg der Therapie, also auch keine objektiv richtige Diagnose. Denn nicht alle Symptome sind eindeutig auf eine bestimmte Erkrankung hinzuführen.
Häufig liegt daher auch nur ein Diagnoseirrtum vor, zum Beispiel: Ein Patient klagt über Magenschmerzen und Übelkeit, daher vermutet der Doktor eine Magen-Darm-Infektion und schreibt dem Erkrankten eine medikamentöse Behandlung vor. Doch später stellt sich heraus, dass der Patient in Wirklichkeit eine Blindarmentzündung hat.
Um einen Diagnosefehler handelt es sich, wenn der Arzt grob fahrlässig oder unter Vorsatz eine falsche Diagnose stellt.
Medizinischer Sachverständiger und Honorargutachten
Der medizinische Sachverständige im Medizinrecht ist ein auf medizinische Gutachten spezialisierter Gutachter. Hierzu kann jeder in Deutschland approbierte Arzt herangezogen werden.
Geregelt wird dies in den Berufsordnungen der jeweiligen Ärztekammer eines Bundeslandes.
Die Aufgaben eines medizinischen Sachverständigen liegen darin, für Gerichte, Rechtsanwälte aber auch Versicherungen und Privatpersonen den Gesundheitszustand eines Patienten festzustellen und zu prüfen, ob Erkrankungen oder Fehlbehandlungen erkennbar sind.
Damit unterstützt er insbesondere Versicherungen und Behörden bei der Entscheidung, ob sie Leistungen an den Patienten erbringen müssen.
Der Gutachter darf sich bei seinen Einschätzungen nur auf belegbare und objektive Fakten berufen. Sein Rat ist für viele Bereiche der Rechtsprechung unabdingbar. Ein medizinisches Gutachten ist beispielsweise für Sozialgerichte von Belang. Sie ziehen ihn zu Rate, um zu prüfen, ob eine Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt.
Zivilgerichte benötigen einen medizinischen Sachverständigen, um zu klären, ob Testier- oder Prozessfähigkeit vorliegt und auch die Strafgerichte sind auf einen solchen Gutachter angewiesen. Oft wird er benötigt, um im Rahmen von Ermittlungen und rechtsmedizinischen Untersuchungen die Todesursache festzustellen.
Des Weiteren erstellen medizinische Sachverständige sogenannte Honorargutachten. Diese Art ist kein medizinisches Gutachten im eigentlichen Sinne. Es wird nämlich immer dann benötigt, sobald die Höhe des Ärztehonorars zum Streitpunkt wird. Hier hilft der Gutachter bei der richtigen Anwendung der jeweiligen Gebührenordnungen (GÖA, GOZ etc.).
Schweigepflicht
Die Schweigepflicht unterliegt neben dem Medizinrecht, dem Strafrecht und dem ärztlichen Standesrecht. Sie verpflichtet einen Arzt zur Verschwiegenheit. Alles, was dem Mediziner bei Ausübung seines Berufes über den Patienten bekannt wurde, darf der Arzt nicht öffentlich machen bzw. weitererzählen.
Die ärztliche Schweigepflicht besteht jedem gegenüber:
- Angehörigen und Bekannten des Patienten,
- Gehilfen des Arztes wie Arzthelfer und in der Ausbildung Befindliche,
- Behörden und
- Gerichten.
Zwischen dem Arzt und seinem Patienten besteht ein Vertrauensverhältnis. Daher unterliegen Untersuchungsbefunde, Diagnosen, Behandlungsverfahren und persönliche Lebensumstände der Geheimhaltung. Als Patientengeheimnis gilt selbst die Tatsache, dass der Betroffene sich überhaupt einer ärztlichen Behandlung unterzogen hat.
Sogar noch nach dem Tod des Patienten ist der Doktor zur Schweigepflicht verschrieben. Weiterhin besteht bei einer Praxisübernahme die Pflicht zu schweigen.
Jedoch kann ein Patient seinen Arzt auch von der Schweigepflicht entbinden. Dann ist es dem Arzt möglich, eine Strafaussage o.ä. bei Behörden oder der Polizei zu machen.
Bestrafungen von Vergehen gegen das Medizinrecht
Sowohl Ordnungswidrigkeiten als auch Straftaten können im Medizinrecht begangen werden. Solche sind zum Beispiel der Missbrauch von Arzneimitteln oder illegaler Organhandel. Insbesondere Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht eines Arztes, welche unter der Arzthaftung Regelungen findet, sind Bestrafungen ausgesetzt. Einige Beispiele haben wir für Sie zusammengetragen.
Entzug der Approbation
Die Approbation, also die Berufsgenehmigung eines Arztes, kann ihm entzogen werden, wenn der Inhaber dieser Approbation beruflich bedingt oder auch außerberuflich mit einem schuldhaften Verhalten auffällig geworden ist. Daraus kann sich eine Unzulässigkeit für die Berufsausübung ergeben.
Das kann passieren, wenn zum Beispiel ein Strafverfahren gegen den Arzt eingeleitet ist, da dieser sich zur Ausübung seines Berufes unwürdig erwiesen hat, zum Beispiel, wenn er sich des illegalen Organhandels schuldig machte.
Dem Mediziner kann die Approbation aber auch entzogen werden, wenn dieser zum Beispiel durch eine Suchterkrankung nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf auszuführen.
Schadensersatz und Schmerzensgeld
Patienten können laut des Medizinrechts Schadensersatz oder Schmerzensgeld fordern, wenn der Arzt einen Diagnose- oder Behandlungsfehler gemacht hat. Dabei können sie einen Patientenanwalt zu Rate ziehen. Verstößt ein Arzt also gegen seine Sorgfaltspflicht, dann muss er dafür haften. § 823 BGB legt für den Passus Schadensersatzpflicht fest:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Im Rahmen von Behandlungsfehlern kommt aber oftmals der Term der Beweislast zum Tragen. Sie ist für die Arzthaftung von besondere Bedeutung.
Wird dem Arzt also vorgeworfen, dass er seiner Aufklärungspflicht nicht nachkam, so kommt es nun auf die Beweispflicht an. Der Arzt muss also nachweisen, dass er seinen Patienten laut Patientenrecht ordnungsgemäß aufgeklärt hatte.
Eine sogenannte Beweislastumkehr kommt bei groben Behandlungsfehlern vor. Ein solcher liegt vor, wenn der Arzt laut Medizinrecht gegen die bewährten ärztlichen Behandlungsregeln bzw. gegen gesicherte medizinische Fachkenntnisse verstoßen hat und daraus ein Behandlungsfehler resultierte.
Bei einer Beweislastumkehr muss der Arzt nachweisen, dass der Schaden nicht durch ihn verschuldet wurde. Nun hat der Patient die Aufgabe, nachzuweisen, dass der Mediziner ihn falsch behandelt hat.
Freiheitsstrafe
Einem Arzt droht laut Medizinrecht eine Freiheitsstrafe, wenn er laut § 223 eine Körperverletzung verursacht:
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Einen Strafbestand der Körperverletzung ist einem Mediziner anzulasten, wenn er an einem Patienten eine unangemessene Behandlung oder Operation vornimmt und diese ohne dessen Einwilligung durchgeführt wird und dadurch die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen erheblich beeinträchtigt ist.
Vor einer Operation hat der Arzt sich nämlich die Einwilligung dazu vom Patienten einzuholen und diesen zu sämtlichen Risiken sowie den Erfolgsaussichten aufzuklären. Tut er das nicht, so verstößt er gegen seine Sorgfaltspflicht.
Das Medizinrecht erweist sich als ein aktuelles und bedeutsames, aber teils auch komplexes Rechtsgebiet. Ärzten – im Grunde dem ganzen medizinischen Sektor – wird eine hohe Verantwortung erteilt, welche vielen juristischen Regelungen unterworfen ist. Diese Regeln und Gesetze sind allerdings von hoher Kompetenz und Wichtigkeit, da ihr Hauptziel im Schutz der Gesundheit des Menschen, aber auch der Gesundheit der Tiere, liegt.
Vielen Dank für diesen Beitrag über Medizinrecht und Patientenrecht. Spannend, dass besonders das Patientenrecht sich gegen Ärzte oder Krankenhäuser richtet, zum Beispiel mit dem Teilgebiet des Arzthaftungsrechts. Ich hatte letztes Jahr einen Krankenhausaufenthalt, bei dem ein Kunstfehler passiert ist und ich möchte mich nun anwaltlich beraten lassen um hoffentlich eine Entschädigung zu erhalten.
Ist ein Patient an der Dialyse, hat es dieser sehr schwer dem Arzt Behandlungsfehler oder seinem Personal geschweige denn eine vorsätzliche Körperverletzung dem Arzt oder seinem Personal nachzuweisen. Wobei es sogar soweit kommen kann, dass ein Patient aufgrund einer Allergie oder einer Überdosierung verstirbt. Stellt der Arzt es klug an, kann ihm niemand etwas. Zumindest, wenn alle dicht halten. Behauptet ein Patient auch nur irgendetwas in eine der vorgenannten Richtungen wird er als psychisch krank eingestuft. Da tauchen dann einfach in den Dauerdiagnosen psychische Erkrankungen auf. Das kann in Deutschlabd so passieren, wenn der Patient Privatpatient ist und kein Geld für einen Gutachter hat bzw. Auch keine Rechtschutzversicherung!
Vielen Dank für diesen Beitrag zu Medizinrecht. Spannend, dass es z.B. Patientenrechte sowie die Arzthaftung regelt. Ich hatte dieses Jahr eine OP bei der nicht alles glatt lief und werde mich mal mit einem Anwalt für Medizinrecht beraten.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Kann ein Hausarzt dazu verpflichtet werden, den Corona-Impfstoff an seine Patienten zu verimpfen? Mit welcher Begründung ist dies rechtlich möglich?
Und wenn ja, was passiert wenn der Hausarzt dieser Tätigkeit nicht nachkommt?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Rente ist befristet bis zum 21.10.20.
Nun, mein Anliegen: Ich stehe momentan vor dem Sozialgericht. Ein Gutachten bestätigt ( Parteiisch zu gunsten der BG), dass ich simulieren. Trotz der ganzen Veränderung an meiner Person nach Arbeitsunfall im Jahre 2007 ewiger Rechtsstreit (Panikattacken, Depression,Schlafstörungen wie sozialer Rückzug) , und den Klinik-Aufenthalte. Ich bin total erschüttert.
Mir bleiben bis zum 6.12.2020 ein Gegenteil vorzulegen.
Ich weiß nicht mehr weiter…
Wer kann mir helfen????
Mit freundlichen Grüssen
Mario
Guten Tag, habe in erster Instanz einen Medizinfall verloren. Ich habe die KLage ohne Anwalt geführt. Im Urteil wurden die entscheidenden Aspekte verdreht bzw. unter den Tisch fallen gelassen.
Ich nenne Ihnen einige Beispiel: Habe in der Klage eine größere Tabelle der Zusatz-Arztkosten beigegeben und dazu gesagt: Die Originalbelege können nachgereicht werden. Im Urteil heisst es meine Forderungen sind nicht susbtanziiert (Richterin hat nicht die Nachreichnung der Originalbelegfe verlangt!). Oder: Meine Hyperthermiebehandlung musste abgebrochen und ein anderer Arzt hinzugezogen werden. Im Urteil heisst es. „Ich habe vorher gewusst, dass die Behandlung probelamtisch war. Oder: Ich bekam Blutungen außerordentlicher Art. Im Urteil heisst es: Es wurde im Behandlungsvertrag auf Blutungen hingewiesen. (Dort wurden sie als kurzfristig benannt, bei mir waren sie aber nicht kurzdristig, deshalb wurde ja eine anderer externer Arzt herangezogen. So geht das fehlerhaft weiter, und weiter…
Könnte man da nicht in nächster Instanz eine Zurüclverweisung des Urteils beantragen? Wäre das einfacher? Denn innerhalb der Monatsfrist einen Anwalt zu finden, ist wohl kaum möglich!
Gut zu wissen, dass Apotheken ein Bereich vom Medizinrecht sind. Ich habe Probleme mit einer Apotheke gehabt und möchte gerne mehr über meine Rechte als Verbraucher erfahren. Ich werde mich an einen Anwalt wenden. Danke!
Da meine Oma gerne mehr zum Thema Medizinrecht wissen wollte und sie den PC nicht bedienen kann, bin ich echt froh, dass ich diesen Artikel gefunden habe. Die Informationen werden meine Oma interessieren. Jetzt wo ich das alles lese, bin ich auch interessiert.
Mein Anliegen betrifft die Schweigepflicht, bzw. das Schweigepflichtgesetz. Ich bin Mitarbeiterin einer großen Klinik (Fachbereich Unfallchirurgie/Orthopädie). Kürzlich hatte ich in der gleichen Klinik einen ambulanten Eingriff -> Darmspieglung. Da dies den Fachbereich Innere Medizin betrifft, hatte eine Kollegin aus meiner Abteilung, s. o., rein gar nichts beruflich mit diesem Fall zu tun. Ich musste leider feststellen, dass sie meinen Arzbrief inkl. Befund und Laborbefund gelesen hat. Dies lässt sich auch anhand der EDV-technischen Daten belegen. Meiner Ansicht nach geschah dies aus reiner Neugier und evtl. Klatschgeschichten. Wie kann ich mich gegen eine solche Unverschämtheit wehren?
Über Ihre Antwort würden ich mich seh freuen. Mit freundlichem Gruß – Marianne T.
Hallo Marianne T.,
Sie sollten sich hier zunächst an den Betriebsrat, die Rechtsabteilung der Klinik oder an eine Person für Personalangelegenheiten wenden und die Sachlage mit diesen erläutern. Auch ein Gespräch mit dem Vorgesetzten der betreffenden Person kann hier angemessen sein. Zudem können Sie sich auch bei der zuständigen Gewerkschaft über Ihre Möglichkeiten informieren. Möchten Sie rechtliche Schritte einleiten, ist die Konsultation eines Anwalts ratsam. Wir dürfen keine rechtliche Beratung anbieten.
Ihr Team von anwalt.org