In einigen Branchen oft, in anderen weniger häufig: Ein Arbeitsunfall für Arbeitnehmer ist leider nie ganz ausgeschlossen.
Sind danach die Wunden versorgt, beginnen sich Betroffene oft zu fragen: „Wie geht es jetzt weiter? Wie sorge ich dafür, dass ich weiterhin Geld bekomme? Und wer zahlt den Lohn bei einem Arbeitsunfall?“
In der Regel müssen sich die Verletzten zunächst keine Gedanken machen: Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) sorgt dafür, dass im Krankheitsfall Beschäftigte Anspruch auf eine Fortzahlung des Gehalts haben. Wie genau funktioniert das und was hat es mit dem Verletztengeld auf sich? Was ist in der speziellen Situation zu beachten, wenn die Lohnfortzahlung bei einem Arbeitsunfall erfolgen soll? Das und mehr klärt der folgende Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfall
Ja. Laut Arbeitsrecht steht einem Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall eine Lohnfortzahlung zu.
Sie müssen den Arbeitsunfall in jedem Fall bei der Unfallkasse melden. Hier lesen Sie mehr dazu.
Ein Arbeitsunfall ist gegeben, wenn sich dieser während der Arbeitszeit oder auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg ereignet.
Wie ist nach einem Arbeitsunfall die Lohnfortzahlung gesetzlich geregelt?
Zunächst einmal sind Sie per Gesetz über Ihren Arbeitgeber versichert. Das bedeutet, dass – sobald Sie den Arbeitsvertrag unterschrieben haben – Ihr Chef Sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenkasse und auch bei der zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. einem anderen Träger für die gesetzliche Unfallversicherung melden muss.
In der Einleitung wurde bereits das Entgeltfortzahlungsgesetz herangezogen. Dies besagt im Paragraf 3, dass dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall – dazu zählt auch ein Arbeitsunfall – eine Lohnfortzahlung zusteht.
Was ist ein Arbeitsunfall und wer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Die Lohnfortzahlung bei einem Unfall ist nur gewährleistet, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst einmal gibt es im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB 7), welches die gesetzliche Unfallversicherung regelt, Definitionen für die Begriffe Unfall und Arbeitsunfall. Eine Lohnfortzahlung ist in der Regel nur gewährleistet, wenn die Voraussetzungen aus diesen Definitionen beim fraglichen Arbeitsunfall erfüllt sind.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Die im Zitat genannten Paragrafen beziehen sich auf jene Menschen, die versichert sind. Das wären nicht nur Arbeitnehmer, sondern bspw. auch Kindergartenkinder oder Schulkinder. Uns interessieren an dieser Stelle allerdings nur die Erwerbstätigen, die Anspruch auf eine Lohnfortzahlung bei einem Arbeitsunfall haben.
Darüber hinaus ist im Paragrafen 8 des SGB 7 festgelegt, dass auch ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit als Arbeitsunfall gilt. Die Lohnfortzahlung ist bei einem Wegeunfall folglich ebenfalls gewährleistet.
Es müssen jedoch noch einige Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Lohnfortzahlung bei einem Arbeitsunfall für Arbeitnehmer nicht von der Versicherung verweigert wird:
- Es wurden alle Maßnahmen zum Arbeitsschutz eingehalten.
- Dem Arbeitnehmer kann keine Schuld zugewiesen werden – weder befand er sich in einem Rauschzustand (bspw. durch Alkohol oder Drogen), noch hielt er sich nicht an die Pflichten.
- Die Ursache für den Unfall darf nicht in einer physischen Auseinandersetzung liegen.
Arbeitsunfall – Wer zahlt wann, was, wie viel und wie lang?
Ähnlich wie bei der krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit übernimmt zunächst der Arbeitgeber für sechs Wochen.
Die Höhe der Entgeltfortzahlung bei einem Arbeitsunfall durch den Arbeitgeber richtet sich nach dem durchschnittlichen Gehalt der letzten drei Monate. Zuschläge wie bspw. durch Arbeit am Wochenende werden in die Rechnung einbezogen. Fahrtkostenschläge sind jedoch davon üblicherweise ausgenommen, genauso wie vom Arbeitgeber getätigte Zahlungen für Überstunden.
Dabei werden alle Krankheitstage, die innerhalb von sechs Monaten durch Nachwirkungen dieses Unfalls anfallen, zu diesen sechs Wochen hinzugezählt – auch wenn es zu Unterbrechungen kommt. Andernfalls muss bspw. nach Ablauf der sechs Monate oder nach einem erneuten Arbeitsunfall die Lohnfortzahlung wieder für sechs Wochen durch den Arbeitgeber erfolgen.
Arbeitsunfall – Wer zahlt nach 6 Wochen?
Es stellt sich nun die Frage, wer die Lohnfortzahlung bei einem Arbeitsunfall nach 6 Wochen übernimmt. Im Falle einer nicht arbeitsbedingten Krankheit springt die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld.
Bei einem Arbeitsunfall wird die Entgeltfortzahlung zwar auch von der Krankenkasse ausgezahlt. Diese holt sich das Geld jedoch von der Unfallversicherung zurück. Darüber hinaus wird hier dann weniger vom Krankengeld bzw. von einer Lohnfortzahlung nach dem Arbeitsunfall gesprochen als viel mehr vom Verletztengeld.
Während dieser Zeit sollen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Arbeitskraft wiederherzustellen – übrigens kann auch eine Umschulung eine solche Maßnahme sein. Zudem können zusätzlich zum Verletztengeld auch die Kosten für die Fahrt zu einer solchen Maßnahme bei der Berufsgenossenschaft als Versicherungsleistung geltend gemacht werden.
Nach 78 Wochen erlischt also der Anspruch auf Verletztengeld. Ist danach – auch trotz Maßnahmen – die Erwerbsfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls noch immer um mindestens 20 Prozent gemindert, wird eine Verletztenrente von der Unfallversicherung ausgezahlt.
Was passiert nach dem Arbeitsunfall, um die Lohnfortzahlung sicherzustellen?
Wenn die Wunden versorgt wurden, sollten zuerst die verantwortlichen Personen informiert werden. Dann braucht es eine detaillierte Unfalluntersuchung, um für die angemessene Lohnfortzahlung bei dem Arbeitsunfall zu sorgen. Teilnehmen sollten jene Personen, die bei dem Unfall anwesend waren oder eine direkte oder indirekte Verantwortung für die Unfallsituation tragen.
Das wären:
- der verunfallte Mitarbeiter
- sein Arbeitgeber
- seine Vorgesetzten
- ggf. Zeugen des Unfalls
- der Sicherheitsbeauftragte der Firma und die eingeteilten Sicherheitsfachkräfte
- der Betriebsrat, der die einwandfreie Beweisaufnahme zum Unfallhergang sichert
Um nach einem Arbeitsunfall die Lohnfortzahlung zu gewährleisten, sollte das Unfallopfer anschließend einen Durchgangsarzt – nicht den Hausarzt! – aufsuchen. Grund: Ein Durchgangsarzt hat von den Landesverbänden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUBV) eine gesonderte Zulassung erhalten und ist auf Unfallchirurgie spezialisiert. Außerdem kann dieser einen Unfall angemessen dokumentieren. Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, wird die ärztliche Feststellung eines Durchgangsarztes eher anerkannt als die eines Hausarztes. Somit ist der Durchgangsarzt auch hinsichtlich der Versicherung der geeignetere Ansprechpartner.
Wichtig: Die Meldung bei der Unfallkasse
Sollte nach dem Unfall die ärztliche Bescheinigung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen prophezeien, muss der Arbeitgeber dies der Unfallversicherung melden. Der Durchgangsarzt muss dann seinen Bericht ebenfalls an diese weiterleiten.
Daher sollten Sie als Arbeitnehmer sicherstellen, dass der Arbeitgeber tatsächlich den Vorfall gemeldet hat.
Sind die aus dem Unfall resultierenden Verletzungen schwerwiegend oder gar tödlich, muss die Meldung sofort stattfinden – am besten per Telefon.
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher:
- Finkenbusch, Norbert (Autor)
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Mfg Andreas
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