Bußgeldkatalog: Lenk- und Ruhezeiten
Verstoß | Bußgeld Fahrer | Bußgeld Unternehmer |
---|---|---|
Tägliche Lenkzeit überschritten | ||
… bis zu 1 Stunde | 30 € | |
… mehr als 1 und bis zu 2 Stunden | 30 € je angefangener halben Stunde | |
… bis zu 2 Stunden | 90 € je angefangener halben Stunde | |
… mehr als 2 Stunden | 60 € je angefangener halben Stunde | 180 € je angefangener halben Stunde |
Wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden überschritten | ||
… bis zu 2 Stunden | 30 € | |
… mehr als 2 und bis zu 9 Stunden | 30 € je angefangener Stunde | |
… bis zu 9 Stunden | 90 € je angefangener Stunde | |
… mehr als 9 Stunden | 60 € je angefangener Stunde | 180 € je angefangener Stunde |
Gesamtlenkzeit von 90 Stunden innerhalb von zwei Wochen überschritten | ||
… bis zu 2 Stunden | 30 € | |
… mehr als 2 und bis zu 15 Stunden | 30 € je angefangener Stunde | |
… bis 15 Stunden | 90 € je angefangener Stunde | |
… mehr als 15 Stunden | 60 € je angefangener Stunde | 180 € je angefangener Stunde |
Verspätete Lenkzeitunterbrechung | ||
… bis zu 1 Stunde | 30 € | |
… ab 1 Stunde | 30 € je angefangener Stunde | 90 € je angefangener Stunde |
Zu kurze Lenkzeitunterbrechung | ||
… bis zu 15 Minuten | 30 € | 90 € |
… mehr als 15 Minuten | 60 € je angefangener Viertelstunde | 180 € je angefangener Viertelstunde |
Tägliche Ruhezeiten missachtet | ||
… bis zu 1 Stunde | 30 € | |
… bis zu 3 Stunden | 30 € je angefangener Stunde | 90 € je angefangener Stunde |
… mehr als 3 Stunden | 60 € je angefangener Stunde | 180 € je angefangener Stunde |
Wöchentliche Ruhezeiten missachtet | ||
… bis zu 3 Stunden | 30 € | |
… mehr als 3 und bis zu 12 Stunden | 60 € | 180 € |
… mehr als 12 und bis zu 24 Stunden | 90 € | 270 € |
… mehr als 24 Stunden | 90 € je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum | 270 € je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum |
Wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug verbracht | 960 € | 2.880 € |
Bußgeldrechner: Lenk- und Ruhezeiten
FAQ: Lenk- und Ruhezeiten
Beim gewerblichen Güter- und Personentransport sind sowohl die Zeit hinter dem Steuer als auch die Pausen- und Ruhezeiten zur Erholung genau definiert. Eine Übersicht zu den Lenk- und Ruhezeiten liefert diese Tabelle.
In der Regel überprüft das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) die Lenk- und Ruhezeiten. Einen Nachweis ermöglichen dabei Fahrtenschreiber, die entweder auf Tachoscheiben oder mithilfe einer Fahrerkarte die Tätigkeiten des Lkw-Fahrers dokumentieren.
Rechtsvorschriften für das Fahrpersonal
Inhalt
Um sicherzustellen, dass sich Kraftfahrer aufgrund des in der Logistik üblichen Zeitdrucks nicht vollkommen übermüdet hinter das Steuer von Bussen und Lkw setzen, sind in der Europäischen Union einheitliche Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr zu beachten. Die Vorgaben dienen somit der Verkehrssicherheit, gleichzeitig sollen die Regelungen aber auch dem Arbeitsschutz der Fahrer zugutekommen.
Die zentralen Vorschriften ergeben sich dabei vor allem aus der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, die inoffiziell auch als Lenk- und Ruhezeitverordnung bezeichnet wird. Darüber hinaus ist ebenso die Fahrpersonalverordnung für die Lenk- und Ruhezeiten von Bedeutung, denn darin sind nationale Abweichungen von den europäischen Bestimmungen festgehalten.
Für selbstständige Kraftfahrer gibt es zu den Lenk- und Ruhezeiten ein eigenes Gesetz. Dabei entsprechen die Vorgaben des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrFArbZG) der EU-Verordnung.
Allerdings gelten für Kraftfahrer nicht nur die speziellen Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten, auch die Arbeitszeit muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. So findet auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Anwendung, wonach die reguläre Arbeitszeit 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf. Allerdings ist eine Verlängerung auf 60 Stunden möglich, wenn innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten der Durchschnitt bei 48 Stunden pro Woche liegt.
Wichtig! Die aufgeführten Vorschriften gelten grundsätzlich für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t (Deutschland) bzw. 3,5 t (EU), die dem gewerblichen Gütertransport dienen, sowie für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Sitzplätzen.
ABC für Kraftfahrer: Begriffe der Lenk- und Ruhezeiten
Bevor wir uns im Einzelnen mit den für Busse sowie Lkw geltenden Lenk- und Ruhezeiten befassen, ist es unerlässlich sich mit den Begrifflichkeiten der Gesetzestexte auseinanderzusetzen. Denn nur wenn Sie wissen wofür die Bezeichnungen im Einzelnen stehen, können Sie die Vorgaben auch gewissenhaft umsetzen. Zu den wichtigsten Begriffen zählen dabei:
- Lenkzeit: Reine Fahrertätigkeit, die der Fahrzeugführer hinter dem Steuer verbringt
- Lenkdauer: Fahrertätigkeit zwischen Ruhezeiten oder Fahrtunterbrechungen
- Ruhepause bzw. -zeit: Ununterbrochener Zeitraum, in dem Fahrzeugführer frei über seine Zeit verfügen kann
- Lenk- bzw. Fahrtunterbrechung: Zeitraum, in dem keine Fahrertätigkeit oder andere Arbeiten stattfinden; dient der Erholung
- Arbeitszeit: Zeitraum, der alle Tätigkeiten vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen umfasst
Vorgeschriebene Lenk- und Ruhezeiten
Nachdem wir nun die Begrifflichkeiten geklärt haben, stellt sich natürlich die Frage, welche Lenkzeiten Lkw- und Busfahrer beachten müssen und in welchen Abständen der bei diesen Unterbrechungen vorschreibt. Grundsätzlich wird zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Lenkzeit differenziert.
Die tägliche Lenkzeit darf dabei üblicherweise maximal 9 Stunden betragen, wobei zweimal pro Woche eine Verlängerung auf 10 Stunden zulässig ist. Allerdings darf die tägliche Lenkzeit nicht am Stück gefahren werden. So schreibt der Gesetzgeber spätestens nach 4,5 Stunden eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten vor.
Zusätzlich dazu gelten auch für die wöchentlichen Lenkzeiten Begrenzungen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dürfen Kraftfahrer innerhalb einer Woche maximal 56 Stunden beruflich hinter dem Steuer sitzen. Gleichzeitig ist die Gesamtlenkzeit in zwei aufeinander folgenden Wochen auf 90 Stunden begrenzt.
Neben den Lenkzeiten müssen auch die Ruhezeiten beachtet werden. Auch bei diesen differenziert die Verordnung Vorgaben für einzelne Tage und ganze Wochen. So ist innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden vorgeschrieben. Wobei die Möglichkeit besteht, die tägliche Ruhezeit aufzuteilen. Der erste Block muss dann 3 Stunden und der zweite Block 9 Stunden umfassen, sodass die Ruhezeit insgesamt 12 Stunden beträgt.
Übrigens! Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei der täglichen Ruhezeit eine Reduzierung auf mindestens 9 Stunden möglich. Dabei darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens dreimal die täglichen Ruhezeiten kürzen. Ein Ausgleich muss dafür nicht erfolgen.
Die wöchentliche Ruhezeit beträgt üblicherweise mindestens 45 Stunden, wobei eine Reduzierung auf 24 Stunden möglich ist. Allerdings muss in diesem Fall innerhalb von 3 Wochen ein Ausgleich erfolgen und in der Vor- sowie Folgewoche muss mindestens die reguläre Wochenruhezeit eigehalten werden.
Zusammengefasst finden Sie die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten in dieser Übersicht:
Tägliche Lenkzeit | Höchstens 9 bzw. 10 Stunden |
---|---|
Fahrtunterbrechung | Nach 4,5 Stunden mindestens 45 Minuten |
Tägliche Ruhezeit | Mindestens 11 bzw. 9 Stunden |
Wöchentliche Lenkzeit | Höchstens 56 Stunden |
Lenkzeit in zwei aufeinander folgenden Wochen | Höchstens 90 Stunden |
Wöchentliche Ruhezeit | Mindestens 45 bzw. 24 Stunden |
Gibt es bei den Lenk- und Ruhezeiten Ausnahmen?
Da das Verkehrsgeschehen nicht immer vorhersehbar ist, sehen die Regelungen zu den Lenk- und Ruhezeiten, wie zuvor ausgeführt, verschiedene Optionen für Verlängerung bzw. Reduzierung der gesetzlichen Vorgaben vor. Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber aber auch verschiedene Ausnahmen vor.
So gibt es unter Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zum Beispiel Notstandsklausel für die Lenk- und Ruhezeiten. Darin heißt es:
Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer von den Artikeln 6 bis 9 abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten.
Liegen außergewöhnliche Umstände vor, können Kraftfahrer also im Einzelfall gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Möglich wäre dies zum Beispiel bei unfallbedingten Sperrungen der Autobahn oder überfüllten Rastplätzen. Diese Option besteht allerdings nur, solange die Verkehrssicherheit nicht durch dieses Vorgehen gefährdet ist. Zudem müssen eine entsprechende Lenkzeitüberschreitung und der Grund für diese schriftliche festgehalten werden.
Ein weiterer Sonderfall bei den Lenk- und Ruhezeiten ist die Zweifahrerbesatzung, denn bei dieser kann das Fahrzeug während der Lenkzeitunterbrechung weiterfahren. Möglich ist dies, weil die Fahrer sich am Steuer abwechseln und die Zeit auf dem Beifahrersitz Pause bzw. Bereitschaft gilt. Zudem müssen die Fahrer im Mehrfahrerbetrieb ihre tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden nehmen, was zu einer höchstmöglichen Lenkzeit von 20 Stunden führt.
Keine Anwendung finden die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten, wenn der Lkw privat genutzt wird und dieser eine zulässige Gesamtmasse von maximal 7,5 t aufweist. Dies kann zum Beispiel bei einem Umzug, der Anschaffung von Möbeln oder Haushaltsgeräten sowie bei Transporten für gemeinnützige Vereine der Fall sein.
Mögliche Sanktionen für Fahrpersonal und Unternehmer
Werden die gesetzlichen Vorgaben zu den Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten, drohen gemäß Bußgeldkatalog Sanktionen. Dabei müssen in der Regel sowohl der Fahrer als auch der verantwortliche Unternehmer mit einem Bußgeld rechnen, wobei das Fahrpersonal in der Regel günstiger davonkommt.
Wie hoch die Geldbuße im Einzelnen ausfällt, hängt nicht selten vom Ausmaß der Lenkzeitüberschreitung ab. Genauere Informationen können Sie der Bußgeldtabelle zu Beginn dieses Ratgebers entnehmen.
Neben einer unerlaubten Überziehung bzw. Verkürzung der Lenk- und Ruhezeiten drohen aber auch Sanktionen, wenn die wöchentliche Ruhezeit im Lkw verbracht wird. Denn seit 2017 gilt das sogenannte Kabinenschlafverbot. In diesem Fall kann bei der Bemessung des Bußgeldes eine Unterschreitung der wöchentlichen Ruhezeit um 16 Stunden angesetzt werden, da es sich dabei um die durchschnittliche Schlafzeit während der Wochenruhezeit handelt. Für einen Fahrer geht ein solcher Verstoß mit einem Bußgeld von 960 Euro einher, wohingegen der Unternehmer in Höhe 2.880 Euro zur Kasse gebeten wird.