Ist eine Lebensversicherung pfändbar?

Ist eine Lebensversicherung pfändbar?
Ist eine Lebensversicherung pfändbar?

Kann eine Person ihre Schulden nicht zurückzahlen und muss beispielsweise Insolvenz anmelden, haben die Gläubiger verschiedene Möglichkeiten, um doch noch an ihr Geld zu kommen, sofern sie einen entsprechenden Vollstreckungstitel vom Gericht erlangen. Eine beliebte Methode der Zwangsvollstreckung ist die Pfändung von Einkommen und Vermögenswerten des Schuldners. Aber funktioniert das auch mit einer Lebensversicherung oder unterliegt diese einem besonderen Pfändungsschutz?

Der folgende Ratgeber erklärt, unter welchen Bedingungen eine Lebensversicherung pfändbar ist und wie sich die Pfändung unter Umständen doch umgehen lässt.

FAQ: Pfändung einer Lebensversicherung

Unterliegt eine Lebensversicherung dem Pfändungsschutz?

Nein, grundsätzlich besteht hier kein Pfändungsschutz. Ist der Versicherungsnehmer überschuldet, können seine Gläubiger auch die Lebensversicherung pfänden.

Kann ein Gläubiger die Lebensversicherung sofort pfänden?

Ja, allerdings nur wenn der Versicherungsvertrag eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vorsieht. In diesem Fall entspricht die Pfändungssumme dem Rückkaufswert der Lebensversicherung.

Lässt sich eine Pfändung der Lebensversicherung umgehen?

Unter Umständen ja, wenn der Versicherungsnehmer eine andere Person als Bezugsberechtigten einsetzt, z. B. das eigene Kind. Es muss sich jedoch um ein unwiderrufliches Bezugsrecht handeln, andernfalls ist die Lebensversicherung trotzdem pfändbar. Bedenken Sie außerdem, dass eine kurzfristige Übertragung der Lebensversicherung häufig gerichtlich angefochten werden kann.

Kein genereller Pfändungsschutz für die Lebensversicherung

Unter Umständen lässt sich eine Pfändung der Lebensversicherung abwenden.
Unter Umständen lässt sich eine Pfändung der Lebensversicherung abwenden.

Auch eine Kapitallebensversicherung gilt als pfändbarer Vermögenswert. Zahlen Sie Ihre Schulden bei Ihren Gläubigern nicht zurück, müssen Sie deshalb damit rechnen, dass diese die Auszahlung der Lebensversicherung für sich beanspruchen. Dafür benötigen die Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid, mit dem sie dann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Amtsgericht beantragen können. Dieser Beschluss geht dann wiederum an Ihren Versicherer, der daraufhin den aktuellen Wert Ihrer Versicherungssumme an die Gläubiger auszahlt. Ohne Vollstreckungstitel ist die Lebensversicherung nicht pfändbar.

Eine sofortige Auszahlung an den Gläubiger ist nur dann möglich, wenn Ihr Versicherungsvertrag eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vorsieht. Andernfalls muss der Gläubiger warten, bis der vereinbarte Beendigungszeitpunkt des Versicherungsvertrages erreicht ist. Lässt sich die Lebensversicherung vorzeitig kündigen, entspricht die Pfändungssumme, die der Gläubiger erhält, dem Rückkaufswert.

Pfändung der Lebensversicherung umgehen

Prinzipiell ist eine Lebensversicherung nur dann pfändbar, wenn der Schuldner gleichzeitig auch der Bezugsberechtigte ist. Sind Sie der Versicherungsnehmer und wollen vermeiden, dass Ihre Lebensversicherung gepfändet wird, sollten Sie das Bezugsrecht deshalb am besten auf eine andere Person übertragen, z. B. auf Ihr Kind oder Ihren Ehepartner.

Diese Option besteht jedoch nur, wenn es sich um ein unwiderrufliches Bezugsrecht handelt, denn dann erwirbt der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sofort. Handelt es sich hingegen um ein widerrufliches Bezugsrecht, kann die Änderung des Bezugsrecht eben widerrufen werden. In diesem Fall gilt wieder der verschuldete Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigter und der Pfändungsschutz für seine Lebensversicherung entfällt.

Achtung! Übertragen Sie Ihre Lebensversicherung kurzfristig auf eine andere Person, um der Pfändung zu entgehen, müssen Sie damit rechnen, dass diese Übertragung gerichtlich angefochten wird. Es besteht hier also keine Garantie, dass Sie mit dieser Methode Erfolg haben. Besser ist es, hier vorausschauend zu handeln und die unwiderrufliche Übertragung schon lange vor der drohenden Pfändung (im Idealfall mehrere Jahre vorher) durchzuführen.

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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