
FAQ: Kündigungsschutzgesetz
Das KSchG gilt, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Monate ununterbrochen in einem Betrieb beschäftigt ist und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter hat. In diesem Fall schränkt es die im Arbeitsvertrag geregelten Kündigungsmöglichkeiten ein, indem es Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen schützt.
Für die Berechnung der Mitarbeiterzahl zählen Vollzeitkräfte voll und Teilzeitkräfte anteilig: bis 20 Stunden/Woche mit 0,5 und bis 30 Stunden/Woche mit 0,75. Geschäftsführer und freie Mitarbeiter werden nicht berücksichtigt. Hier erfahren Sie mehr zu der Berechnung.
Das KSchG gilt nicht für Kleinbetriebe mit zehn oder weniger Mitarbeitern sowie für Arbeitsverhältnisse während der Probezeit oder bei befristeten Verträgen. Auch leitende Angestellte sind teilweise ausgenommen.
Inhalt
Was ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)?

Das Kündigungsschutzgesetz ist laut Definition ein Gesetz im Arbeitsrecht, das die Rechte von Arbeitnehmern im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber schützt.
Das Gesetz verlangt zudem, dass Kündigungen sozial gerechtfertigt sind, was bedeutet, dass sie auf personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen beruhen müssen
Ziel des Kündigungsschutzgesetzes ist es dabei, ein Gleichgewicht zwischen den Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu schaffen.
Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Anwendbarkeit für Arbeitnehmer und Betriebe
Doch wann greift das Kündigungsschutzgesetz eigentlich? Das KSchG findet Anwendung, wenn es um Kündigungen von Arbeitsverhältnissen geht. Es greift jedoch nicht in allen Fällen, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen:
- Betriebsgröße: Anwendung findet das Kündigungsschutzgesetz bei einer Mitarbeiterzahl von mehr als zehn Angestellten.
- Beschäftigungsdauer: Die sogenannte Wartezeit ist im Kündigungsschutzgesetz mit mindestens sechs Wochen festgeschrieben, die Sie ununterbrochen im Betrieb tätig gewesen sein müssen.
- Form der Kündigung: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, und ein Betriebsrat – falls vorhanden – muss angehört werden.
Leider greift das Kündigungsschutzgesetz in einem Kleinbetrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern nicht. In solchen Fällen können Arbeitnehmer leichter gekündigt werden, es sei denn, es gelten spezielle tarifvertragliche oder betriebliche Regelungen.
So berechnen Sie die Mitarbeiterzahl in einem Betrieb

Die Berechnung der Mitarbeiterzahl im Kündigungsschutzgesetz erfolgt anhand der Arbeitszeit.
Vollzeitbeschäftigte gehen dabei mit einem Faktor von 1,0 in die Berechnung ein.
Teilzeitbeschäftigte werden hingegen anteilig berücksichtigt: Beschäftigte mit bis zu 20 Wochenstunden zählen mit einem Faktor von 0,5. Bei bis zu 30 Wochenstunden beträgt der Faktor 0,75.
Zählt der Geschäftsführer als Mitarbeiter bei dem Kündigungsschutzgesetz? Der Geschäftsführer zählt in der Regel nicht als Mitarbeiter. Daher wird er nicht für den Schwellenwert des Kündigungsschutzgesetzes berücksichtigt.
Wann hat ein Arbeitnehmer einen Kündigungsschutz und wann nicht?
Das KSchG gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und unter den oben genannten Voraussetzungen arbeiten. Es schützt eine Vielzahl von Personengruppen, aber es gibt auch Ausnahmen.
Einen besonderen Kündigungsschutz besitzen zum Beispiel:
- Minijobber: Auch Personen mit einem Minijob unterliegen dem Kündigungsschutzgesetz, wenn sie die Mindestvoraussetzungen erfüllen. In diesem Fall haben sie den gleichen Kündigungsschutz wie Vollzeitbeschäftigte.
- Arbeitnehmer bei langfristiger Krankheit: Arbeitnehmer, die langfristig arbeitsunfähig sind, fallen ebenfalls unter das Kündigungsschutzgesetz. Eine Krankheit kann nur unter strengen Voraussetzungen zu einer Kündigung führen, etwa wenn langfristige und erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und keine Aussicht auf Besserung bestehen.
- Arbeitnehmer in Elternzeit: Angestellte, die in Elternzeit sind, genießen ebenfalls besonderen Kündigungsschutz.
- Schwangere: Im Kündigungsschutzgesetz ist für schwangere Frauen ein besonderer Kündigungsschutz festgelegt. Eine Entlassung während der Schwangerschaft ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe vor, die diese rechtfertigen.
- Kündigungsschutzgesetz für Schwerbehinderte: Auch hier gilt ein erweiterter Kündigungsschutz. Eine Kündigung Schwerbehinderter darf nur mit Zustimmung des Integrationsamtes erfolgen, wenn diese vorher ihre Zustimmung erteilt haben.
- Kündigungsschutzgesetz für leitende Angestellte: Leitende Angestellte fallen grundsätzlich unter das KSchG. Jedoch können sie im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber eine Abfindung anstelle einer Weiterbeschäftigung beanspruchen (§ 14 KSchG).
Im Kündigungsschutzgesetz gibt es Ausnahmen

In der Regel greift das Kündigungsschutzgesetz während der Probezeit nicht:
In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnissen kann der Arbeitgeber dieses mit einer kürzeren Kündigungsfrist und ohne die strengen Anforderungen des KSchG beenden.
Hat man beispielsweise ab 55 Jahren einen besonderen Kündigungsschutz?
In der Regel sieht das Kündigungsschutzgesetz für Arbeitnehmer ab 55 Jahren keinen besonderen Kündigungsschutz vor. Ab einem Alter von 58 Jahren können jedoch Sonderregelungen, wie Abfindungsansprüche, greifen, wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird.
Welche Fristen gibt das KSchG vor?
Das Kündigungsschutzgesetz legt verschiedene Fristen fest, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber von Bedeutung sind.
Die Kündigungsfristen nach dem Kündigungsschutzgesetz variieren je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. Für den Arbeitgeber verlängern sich die Fristen mit zunehmender Beschäftigungsdauer (z. B. zwei Wochen in der Probezeit, bis zu sieben Monate bei über 20 Jahren Betriebszugehörigkeit).
Mit der Klagefrist ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt, dass Arbeitnehmer nach einer Kündigung grundsätzlich drei Wochen Zeit haben, um vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung Klage einzureichen. Diese Frist beginnt ab dem Zugang der Kündigung. Wird die Klage nicht fristgerecht erhoben, gilt die Kündigung als wirksam.
Kündigungsschutzgesetz: Ist eine Abfindung vorgeschrieben?

Im Rahmen des KSchG gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung bei Kündigung. Allerdings kann eine Abfindung unter bestimmten Umständen vereinbart werden.
In vielen Fällen erfolgt eine Abfindung im Rahmen von Aufhebungsverträgen oder im Falle einer gerichtlichen Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Auch wenn eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht für unrechtmäßig erklärt wird, kann das Gericht eine Abfindung festlegen.
Die Höhe der Abfindung wird oft anhand der Dauer der Betriebszugehörigkeit und des monatlichen Gehalts des Arbeitnehmers berechnet. In der Praxis ist eine Abfindung besonders häufig, wenn die Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgt.
Kündigungsgründe nach dem Kündigungsschutzgesetz
Das KSchG regelt nicht nur, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung zulässig ist, sondern auch die Gründe, aus denen eine Kündigung gerechtfertigt sein kann. Die Kündigung muss in jedem Fall sozial gerechtfertigt sein, d. h. sie muss auf einem der folgenden Gründe beruhen:
- Verhaltensbedingte Kündigung: Eine Kündigung aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers, z. B. häufige Unpünktlichkeit oder Fehlverhalten am Arbeitsplatz.
- Betriebsbedingte Kündigung: Eine Kündigung aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder der Schließung von Betriebsbereichen.
- Personenbedingte Kündigung: Eine Kündigung aufgrund von persönlichen Eigenschaften des Arbeitnehmers, z. B. gesundheitliche Einschränkungen, die eine Fortsetzung der Arbeit unmöglich machen.