So können Sie Ihren Arbeitsvertrag kündigen
Wenn Arbeitnehmer an eine Kündigung denken, dann hat dies meistens eine negative Konnotation. Könne es doch bedeuten, dass der Arbeitnehmer seinen Job nicht ordentlich gemacht hat oder sich regelmäßig etwas zu schulden kommen ließ. Dabei muss eine Kündigung vom Arbeitsvertrag nicht zwangsläufig vom Arbeitgeber ausgehen.
Bei Aussichten auf eine bessere Karriere, mehr Gehalt oder ein angenehmeres Arbeitsklima kann es ebenfalls vorkommen, dass der Arbeitnehmer eine Kündigung einreicht. Das Arbeitsverhältnis kann somit auch von Seiten des Arbeitnehmers beendet werden, ohne dass dieser einen schlechten Job gemacht hat.
Aber welche Vorschriften gelten gemäß Arbeitsrecht für die Kündigung? Welche Kündigungsgründe können Arbeitnehmer und Arbeitgeber anführen? Welche Personen profitieren vom Kündigungsschutz und welche Besonderheiten gibt es bei der Kündigung in der Probezeit? Mehr dazu erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Spezielle Ratgeber zur Kündigung im Arbeitsrecht
Inhalt
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Grundsätzlich sind vom Gesetzgeber bestimmte Formalien für eine Kündigung vom Arbeitsvertrag vorgesehen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in § 623 vor, dass Sie oder Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis schriftlich kündigen müssen. Daneben muss das Schriftstück mit einer handschriftlichen Unterschrift des Kündigenden versehen sein.
Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allerdings durch den Arbeitgeber, ist eine Angabe von Gründen zwingend notwendig. Damit Sie sichergehen können, dass das Schreiben beim Unternehmen ankommt, sollten Sie die Kündigung persönlich abgeben und sich den Eingang bestätigen lassen.
Per Post bietet es sich an, eine Kündigung als Einschreiben mit persönlicher Übergabe zu verschicken. So haben Sie den Beweis, dass das Schreiben tatsächlich rechtzeitig beim Arbeitgeber angekommen ist.
Gesetzlicher Kündigungsschutz: Welche Personen genießen ihn?
Grundsätzlich gilt in Deutschland ein allgemeiner Kündigungsschutz für Arbeitnehmer.
In Kleinbetrieben findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) allerdings keine Anwendung. Dazu zählen Unternehmen mit nicht mehr als zehn Beschäftigten, die in Vollzeit arbeiten.
Der Kündigungsschutz setzt voraus, dass der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate in dem Unternehmen arbeitet. Sollte der Arbeitgeber eine Kündigung vom Arbeitsvertrag aussprechen, muss diese sozial gerechtfertigt und somit personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt sein. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.
Weiterhin gibt es den besonderen Kündigungsschutz im Arbeitsrecht. Von diesem profitieren bestimmte Arbeitnehmergruppen. Dazu zählen u. a. Schwerbehinderte, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende, Mitarbeiter im Betriebsrat und in der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber. Auch die Kündigung von Schwangeren ist grundsätzlich nicht zulässig.
Kündigungsfrist im Arbeitsrecht: Wann muss die Kündigung vorliegen?
Wenn Sie eine Kündigung vom Arbeitsvertrag aussprechen wollen, sollten Sie sich unbedingt an die gesetzliche Kündigungsfrist vom Arbeitsverhältnis halten. Trifft die Kündigung zu spät ein oder die Frist ist zu kurz bemessen, ist die Kündigung vom Arbeitsvertrag zwar gültig, kann aber erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt gelten.
Für den Arbeitgeber gelten gemäß BGB abweichende Kündigungsfristen im Arbeitsrecht. Gesetzlich richtet sich die Frist zur Kündigung vom Arbeitsvertrag nach der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers und kann in der folgenden Tabelle eingesehen werden:
Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
ab 2 Jahren | 1 Monat zum Monatsende |
ab 5 Jahren | 2 Monate zum Monatsende |
ab 8 Jahren | 3 Monate zum Monatsende |
ab 10 Jahren | 4 Monate zum Monatsende |
ab 12 Jahren | 5 Monate zum Monatsende |
ab 15 Jahren | 6 Monate zum Monatsende |
ab 20 Jahren | 7 Monate zum Monatsende |
Welche Kündigungsarten gibt es?
Wenn Sie eine Kündigung vom Arbeitsvertrag einreichen wollen, sollten Sie in dem Kündigungsschreiben auch daran denken, dass Sie den Beendigungstermin nennen. Weiterhin sollten Name und Anschrift der Vertragsparteien vermerkt werden. Fügen Sie zur Sicherheit auch einen Hinweis auf eine schriftliche Bestätigung der Kündigung vom Arbeitsvertrag bei und unterschreiben Sie das Schriftstück.
Die Kündigung kann vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber erfolgen. Es gibt verschiedene Kündigungsarten, die aus unterschiedlichen Gründen vorgenommen werden können. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Fristen und Gepflogenheiten der ordentlichen, außerordentlichen und fristlosen Kündigung vor.
Ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung vom Arbeitnehmer kann verschiedene Gründe haben. Beispielsweise sehen Sie keine Herausforderungen mehr in Ihrem Job oder Sie wollen in eine andere Stadt ziehen. Auch die Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung kann ein Grund für eine ordentliche Kündigung sein.
In der Regel gilt für eine ordentliche Kündigung eine gesetzliche Frist von vier Wochen, wenn nichts anderes im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart wurde. Die Kündigungsgründe muss der Arbeitnehmer dabei nicht angeben..
Personenbedingte Kündigung
Eine personenbedingte Kündigung vom Arbeitsvertrag kann vorliegen, wenn die Gründe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Person des Arbeitnehmers liegen. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, die Aufgaben seines Arbeitsvertrages zu erfüllen.
Eine kurzfristige Krankheit rechtfertigt eine personenbedingte Kündigung nur, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen muss, dass in Zukunft mit weiteren häufigen Fehlzeiten zu rechnen ist und es daher zu einer erheblichen Beeinträchtigung von betrieblichen Interessen kommt. Grundsätzlich muss dies im Einzelfall betrachtet werden. Im Zweifelsfall kann ein medizinisches Gutachten helfen.
Verhaltensbedingte Kündigung
Bei diesem Grund für eine Kündigung vom Arbeitsvertrag hat der Arbeitnehmer sich einiges zu Schulden kommen lassen.
Kündigungsgründe vom Arbeitgeber sind oftmals dauerhaftes Zuspätkommen, eine unzulässige Nebenbeschäftigung oder ein vertragswidriges Verhalten.
Ein weiterer Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung kann wiederholtes unentschuldigtes Fehlen sein. Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber, bevor er die Kündigung ausspricht, eine Abmahnung erteilen.
Dies ist allerdings keine Pflicht. Denn wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändert, kann gleich eine Kündigung ausgesprochen werden.
Betriebsbedingte Kündigung
Liegen dringende betriebliche Gründe vor, die eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich machen, kann dies zu einer betriebsbedingten Kündigung vom Arbeitsvertrag führen. Dazu zählt beispielsweise eine Insolvenz des Arbeitgebers.
Aber auch wenn Aufträge ausbleiben oder ein Standort des Unternehmens geschlossen werden muss, kann eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Wichtig ist auch hier eine genaue Begründung für die Kündigung vom Arbeitsvertrag.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) führt in § 1 Abs. 3 die Parameter an, nach welchen diese Auswahl stattfindet:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten
- Schwerbehinderung
Meistens trifft die Kündigung vom Arbeitsvertrag dadurch junge Arbeitnehmer ohne Kinder. Wer eine Kündigung aus betrieblichen Gründen möglichst vermeiden will, sollte versuchen, sich im Unternehmen unentbehrlich zu machen beispielsweise durch spezielle Kenntnisse oder Leistungen. Diese Arbeitnehmer müssen nämlich nicht in die Sozialauswahl eingezogen werden.
Außerordentliche bzw. fristlose Kündigung
Neben einer ordentlichen kann auch eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung vom Arbeitgeber aussprechen werden. In der Regel muss dieser eine Abmahnung vorausgehen. Nachdem der Kündigungsgrund bekannt ist, muss eine fristlose Kündigung vom Arbeitsvertrag innerhalb von zwei Wochen erklärt werden.
Dabei muss eine außerordentliche Kündigung nicht gleichzeitig auch fristlos sein, denn es ist ebenfalls eine außerordentliche und fristgemäße Kündigung denkbar. Der Arbeitgeber kann somit eine Auslauffrist bestimmen, nach welcher das Arbeitsverhältnis endet.
Als Kündigungsgründe kann der Arbeitgeber folgende benennen:
- Arbeitsverweigerung
- Beleidigung
- Geschäftsschädigende Äußerungen über den Arbeitgeber im Internet
- Betrug, Diebstahl und Veruntreuung
- Verdacht einer Straftat
- Eigenmächtiger Urlaubsantritt
- Angedrohtes Krankfeiern
- Sexuelle Belästigung
- Mobbing
- Konkurrenztätigkeit
- Arbeitszeitbetrug
- Private Telefonate
- Private PC-, Internet- und E-Mail-Nutzung während der Arbeitszeit
- Löschung von Daten
- Drogenkonsum
Zudem kann gemäß Arbeitsrecht eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgen. Auch in diesem Fall sollte vor der Erklärung der fristlosen Kündigung vom Arbeitsvertrag eine Abmahnung erfolgen. Ein Grund kann beispielsweise eine nicht rechtzeitige oder fehlende Gehaltszahlung sein. Sexuelle Belästigung oder Beleidigungen am Arbeitsplatz können dies ebenfalls rechtfertigen.
Kündigung vor Dienstantritt: Ein Sonderfall
Wenn Sie bereits einen Arbeitsvertrag unterschrieben haben, währenddessen eine Zusage von Ihrem Traumjob kommt, stellt sich schnell die Frage, ob eine Kündigung vom Arbeitsvertrag, der noch nicht angetreten wurde, überhaupt möglich ist. Aber welche Regelungen gibt es bei einer Kündigung vor Dienstantritt? Ist sie möglich?
Bei einer Kündigung vom Arbeitsvertrag vor Dienstantritt hängt es davon ab, was in Ihrem Arbeitsvertrag vermerkt ist.
Schließt dieser eine Kündigung vor Dienstantritt grundsätzlich aus, ist dies bindend und Sie müssen sich an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten. Auch hier gilt, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Ist eine Probezeit vorgesehen, so gelten die Kündigungsfristen der Probezeit. Eine Ausnahme greift, wenn im Arbeitsvertrag keine Regelungen bezüglich der Kündigung festgesetzt sind. In diesem Fall ist bei einer Kündigung vom Arbeitsvertrag die Interessenlage beider Parteien zu berücksichtigen.
Abfindung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber
Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber, der eine Kündigung ausspricht, keine Abfindung an den Arbeitnehmer zahlen. Oftmals zahlen Unternehmen allerdings eine Abfindung, wenn das Risiko, in ein Gerichtsverfahren verwickelt zu werden, vermieden werden soll.
Achtung beim Aufhebungsvertrag
Manchmal bietet der Arbeitgeber seinem Angestellten einen Aufhebungsvertrag an. Dadurch müssen sich beide Parteien nicht an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten. Allerdings kann dies für Sie als Arbeitnehmer schwerwiegende Auswirkungen haben. Denn Sie sollten bedenken, dass Sie in diesem Fall zwölf Wochen lang kein Arbeitslosengeld bekommen.
Das liegt daran, dass der Arbeitnehmer juristisch gesehen die Arbeitslosigkeit selbst verursacht hat. Eine Ausnahme ergibt sich, wenn der Arbeitgeber mit einer Kündigung droht, die erfolgversprechend sein könnte.
Kündigung während der Probezeit: Was erwartet Sie?
In den meisten Arbeitsverträgen müssen Sie mit einer Probezeit rechnen. Diese kann individuell vom Arbeitgeber festgelegt werden und beträgt in der Regel sechs Monate. Grundsätzlich wird eine Probezeit gesetzt, damit sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstmal „beschnuppern“ können.
Während der Probezeit gelten besondere Kündigungsfristen. Sollte einer der beiden Parteien während der Probezeit also merken, dass das Arbeitsverhältnis nicht gefällt, müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Welche Regelungen gelten, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Kündigungsfristen in der Probezeit
Eine Kündigung vom Arbeitsvertrag in der Probezeit ist grundsätzlich möglich. Es gelten allerdings andere Fristen. Wenn Sie eine Kündigung innerhalb der Probezeit einreichen wollen, müssen Sie nur eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen einhalten. Dies ist auch noch am letzten Tag der Probezeit möglich.
Wenn es in der Firma einen Betriebsrat gibt, gilt auch in der Probezeit, dass der Arbeitgeber diesen anhören muss, bevor er dem Arbeitnehmer kündigen kann. Tut er dies nicht, ist die Kündigung vom Arbeitsvertrag unwirksam.
Für eine fristlose Kündigung in der Probezeit gelten andere Regelungen.
Hier gilt allerdings dasselbe wie außerhalb der Probezeit: die Kündigung vom Arbeitsvertrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes erteilt werden.
Zudem ist das Arbeitsverhältnis sofort beendet und der Arbeitnehmer muss den Arbeitsplatz noch am gleichen Tag räumen.
Auch in der Probezeit gilt, dass bei einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung vom Arbeitsvertrag ein Grund vorliegen muss. Der Arbeitnehmer hat genauso wie der Arbeitgeber das Recht, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, wenn schwerwiegende Gründe dafür vorliegen.
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Sehr Geehrte Damen und Herren
Ich möchte meine Jahres Abo kündigen!
Freundliche Grüße
F.
Hallo,
wenden Sie sich für eine Kündigung bitte direkt an den zuständigen Anbieter.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie ist das den wenn man hier eine Kündigung schreibt, wir dann die automatisch an den Arbeitgeber von Ihnen geschickt ?
Mit freundlichen Grüßen
Corinna
Hallo Corinna,
Sie können mithilfe der Vorlage ein entsprechendes Kündigungsschreiben aufsetzen, dieses hiernach herunterladen/ausdrucken und versenden.
Ihr Team von anwalt.org
Top Kündigungsschreiben
Leider bin ich hiervon betroffen. Ich glaube das ich nicht legitim gekündigt wurde und es nicht mit rechten Dingen vorgegangen ist. Ich muss mich da mal mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zusammensetzen.