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Mieterschutz: Die Kündigung durch den Vermieter ist erschwert
In einigen Großstädten ist es ein wahres Glück, die passende Wohnung zu finden. Nach langem Suchen und unzähligen Massenbesichtigungen den Mietvertrag endlich zu unterschreiben, ist fast wie ein Sechser im Lotto. Dank dem Mieterschutz bei den Kündigungsfristen, können Mieter die Traumwohnung in der Regel auch so lange behalten, wie sie wollen, denn der Vermieter kann das Mietverhältnis nicht einfach aufkündigen.
Im folgenden Ratgeber informieren wir Sie über den Mieterschutz, welche Kündigungsfristen der Vermieter laut Mietrecht einhalten muss und ob es Ausnahmen vom Mieterschutz gibt. Außerdem gehen wir noch auf den Zeitmietvertrag ein.
Mieterschutz: Diese gesetzliche Kündigungsfrist gilt
Im Mietrecht über Wohnraum gilt ein sogenanntes asymmetrisches Kündigungsrecht. Das bedeutet, dass es dem Vermieter schwer gemacht wird, dem Mieter zu kündigen. Ziel ist es willkürliche Kündigungen zu verhindern.
So ist beispielsweise die Beendigung vom Mietverhältnis nicht zulässig, wenn die Wohnung in Wohneigentum umgewandelt oder die Miete erhöht werden soll.
In solchen Fällen greift der Mieterschutz. Die Kündigungsfristen für Vermieter sind zudem je nach Mietdauer länger als die vom Mieter.
Der Mieterschutz im Wohnungsmietrecht folgt einem sozialen Ziel. Es erkennt an, dass der Mieter seinen Lebensmittelpunkt in der vermieteten Wohnung hat. Die Kündigung des Mietverhältnisses stellt entsprechend eine lebensverändernde Maßnahme dar.
Somit stuft der Gesetzgeber das Interesse des Mieters, in der Wohnung zu verbleiben, höher ein als das Interesse des Vermieters.
Zugespitzt könnte daher in Bezug auf den Mieterschutz bzw. die Kündigungsfristen gesagt werden, dass Mieter, die sich nichts zuschulden kommen lassen, auch fast nicht gekündigt werden können. Davon gibt es drei Ausnahmen. Dies ist der Fall, wenn der Vermieter für die Wohnung Eigenbedarf anmeldet oder der Vermieter erhebliche Nachteile in der wirtschaftlichen Verwertung durch die Fortführung des Mietverhältnisses erleidet.
Auch die fristlose Kündigung der Wohnung ist möglich, vorausgesetzt der Mieter beging eine erhebliche Pflichtverletzung. Dies wäre gegeben, wenn beispielsweise die Miete nicht gezahlt wurde oder der Mieter die Regelungen zum Lärmschutz fortwährend missachtet und somit den Hausfrieden stört. Der Vermieter kann also nicht ohne gesetzlich anerkannten Grund kündigen. Dies verhindert der Mieterschutz. Die gestaffelten Kündigungsfristen je Mietdauer müssen außerdem eingehalten werden.
Mieterschutz: Gestaffelte Kündigungsfristen des Vermieters:
- Bis 5 Jahre = 3 Monate Kündigungsfrist
- Über 5 Jahre = 6 Monate Kündigungsfrist
- Über 8 Jahre = 9 Monate Kündigungsfrist
Mieterschutz: Kündigungsfristen beim Zeitmietvertrag
Beim Zeitmietvertrag gibt es keine Kündigungsfristen im eigentlichen Sinne. Der Vertrag läuft grundsätzlich automatisch aus. Innerhalb der Befristung kann weder der Vermieter noch der Mieter ordentlich kündigen. Die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses kann nur mittels fristloser Kündigung bzw. mithilfe eines Aufhebungsvertrages erfolgen.
Der Einfluss vom Mieterschutz auf die Kündigungsfristen ist in dieser Hinsicht zwar gering, allerdings wirkt er auf andere Weise. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass eine Befristung begründet werden muss (z. B. mit Eigenbedarf). Fällt der Befristungsgrund weg oder ist dieser nicht zulässig, wandelt sich das Mietverhältnis automatisch in ein unbefristetes um.
Ausnahmen beim Mieterschutz: Kündigungsfristen können kürzer sein
Unter bestimmt Umständen bewertet das Mietrecht das Interesse des Vermieters an einer Kündigung höher als das Interesse des Mieters, in der Wohnung zu bleiben.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Vermieter ein möbliertes Zimmer in seiner Wohnung vermietet. In dieser Situation greift nicht der Mieterschutz. Die Kündigungsfristen sind kürzer und der Vermieter braucht keinen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund. Das Zimmer ist zum Monatsende kündbar, wenn die Kündigung den Mieter bis zum 15. des Monats erreicht.
Ein Kündigungsgrund ist ebenfalls nicht notwendig, wenn Vermieter und Mieter in einem Zweifamilienhaus bzw. in einem Haus mit Einliegerwohnung zusammen wohnen.
Gemäß § 573a BGB ist in diesem Fall die Kündigungsfrist drei Monate länger als bei einer ordentlichen Kündigung mit Grund.
Der Mieterschutz bezüglich der Kündigungsfristen gilt nur für Wohnraum. Auf die Kündigungsfrist beim Gewerbemietvertrag hat er beispielsweise keinen Einfluss.
Ich habe eine vor kurzem eine Wohnung gemietet.
In der Anzeige stand 80 m2. im Mietvertrag ebenfalls 80m2 Wohnraum 1000€ kalt. Tatsächlich hat die Wohnung 75,5m2. kann ich die Miete um den fehlenden Wohnraum reduziert ,kann der Vermieter den Vertrag kündigen weil der Wohnraum falsch angegeben war .Wie ist die Rechtslage.