Arbeitsrecht: Kündigungsfristen gemäß Gesetz und im Arbeitsvertrag

Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden.
Im Arbeitsrecht ist die angemessene Kündigungsfrist für ein Arbeitsverhältnis festgelegt.
Im Arbeitsrecht ist die angemessene Kündigungsfrist für ein Arbeitsverhältnis festgelegt.

Kündigungen gehören zu den Dingen im Leben, die selten angenehm sind. Immerhin verlässt der Arbeitnehmer einen Ort, der möglicherweise eine Zeit lang ein großer Teil seines Lebens war.

Hinzu kommt, dass nicht nur im sozialen Umgang Fingerspitzengefühl gefragt ist, auch bei den rechtlichen Angelegenheiten gilt es, genau aufzupassen. So sind im Arbeitsrecht die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber genau geregelt.

Daher kann sich der rechtmäßige Termin Ihrer Kündigung nicht nur aus dem Arbeits- bzw. Tarifvertrag ergeben, auch das Gesetz kann in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen. Wie die Kündigungsfrist im Arbeitsrecht geregelt sind, und welche Klauseln im Arbeitsvertrag dazu gültig sind, und mehr, das erklären wir Ihnen in unserem Ratgeber zu Kündigungsfristen im Arbeitsrecht.

Spezielle Ratgeber zu Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht und die Kündigungsfrist: Welche gibt es, wann gelten sie?

Die Kündigungsfrist laut Arbeitsrecht bestimmt, wann der Arbeitsplatz verlassen werden muss.
Die Kündigungsfrist laut Arbeitsrecht bestimmt, wann der Arbeitsplatz verlassen werden muss.

Es können im Hinblick auf die korrekte Kündigungsfrist drei Vorschriften Anwendung finden. Sie sollten genau hinschauen, welche in Ihrem Fall Anwendung findet.

Zunächst muss im Arbeitsrecht hinsichtlich der Kündigungsfristen zwischen den Anordnungen für Arbeitnehmer und denen für die Arbeitgeber unterschieden werden. Per Gesetz gibt es für beide Parteien vorgegebene Zeitfenster, die sie einhalten müssen.

Die Fristen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen, sind oft im Arbeitsvertrag festgehalten. Manchmal wird darin auch auf die gesetzliche Kündigungsfrist im Arbeitsrecht verwiesen.

Äußert sich der Arbeitsvertrag gar nicht zu dem Thema, gelten auch in diesem Fall die gesetzlichen Regelungen. Außerdem kann es in Ihrem Fall eventuell einen Tarifvertrag geben – dann sind die darin ausgehandelten Fristen wirksam, sofern Sie den Arbeitnehmer besser berücksichtigen, als es im Arbeitsrecht bezüglich der Kündigungsfristen gesetzlich festgelegt ist.

Die gesetzliche Kündigungsfrist nach Paragraf 622 im BGB

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind im Paragrafen 622 die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen festgehalten.

Wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis beenden möchte, muss er sich an folgende Fristen halten:

Dauer des ArbeitsverhältnissesGesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer
0 - 6 Monate(2 Wochen zu jedem Zeitpunkt)*
4 Wochen zum 15. oder zum letzten Tag des Kalendermonats
Ab 7 Monaten4 Wochen zum 15. oder zum letzten Tag des Kalendermonats

*Das BGB erlaubt während einer (höchstens sechsmonatigen) Probezeit eine zweiwöchige Kündigungsfrist zu jedem beliebigen Zeitpunkt für beide Vertragsparteien. Ist die offizielle Probezeit vorbei, gilt die vierwöchige Frist.

Für die Änderung der Kündigungsfrist gibt es laut Arbeitsrecht im Arbeitsvertrag Grenzen.
Für die Änderung der Kündigungsfrist gibt es laut Arbeitsrecht im Arbeitsvertrag Grenzen.

Diese im Arbeitsrecht festgelegten Kündigungsfristen können übrigens auch durch den Arbeitsvertrag nicht verkürzt werden. Eine Verlängerung ist jedoch erlaubt, sofern sich auch der Arbeitgeber dann an diese verlängerten Fristen hält. Laut Gesetz ist es dem Arbeitgeber zudem nicht gestattet, für sich selbst im Arbeitsvertrag eine kürzere Frist festzulegen als für den Arbeitnehmer.

Für den Arbeitgeber gelten bei der Kündigung eines Mitarbeiters längere Fristen. Anders als der Arbeitnehmer, muss er sich daran orientieren, wie lang das Arbeitsverhältnis bestand:

BeschäftigungsdauerKündigungsfrist
ab 2 Jahren1 Monat zum Monatsende
ab 5 Jahren2 Monate zum Monatsende
ab 8 Jahren3 Monate zum Monatsende
ab 10 Jahren4 Monate zum Monatsende
ab 12 Jahren5 Monate zum Monatsende
ab 15 Jahren6 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahren7 Monate zum Monatsende
Die gesetzliche Kündigungsfrist bei der Arbeit kann Ausnahmen haben.
Die gesetzliche Kündigungsfrist bei der Arbeit kann Ausnahmen haben.

Die gemäß Arbeitsrecht gesetzliche Kündigungsfrist gemäß Paragraf 622 im BGB gilt auch für Kleinbetriebe – mit einer kleinen Besonderheit: Hier muss nicht unbedingt zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden, sondern zu jedem beliebigen Zeitpunkt, sofern dabei die Fristen eingehalten werden.

Darüber hinaus ist im Arbeitsrecht eine gesetzliche Kündigungsfrist auch für Entlassungen während der Probezeit festgehalten. Die Probezeit beträgt in der Regel sechs Monate – das ist auch die gesetzlich höchstmögliche Dauer für eine Probezeit. Währenddessen kann das Beschäftigungsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen beendet werden.

Für die im Arbeitsrecht geregelten Kündigungsfristen gibt es zudem Ausnahmen, die in besonderen Fällen eine Außerkraftsetzung dieser Vorschriften bewirken können.

So kann im Arbeitsvertrag eine kürzere Kündigungsfrist festgelegt werden, falls:

  • der Mitarbeiter nur als vorübergehende Aushilfe tätig ist und dabei maximal drei Monate in dem Betrieb angestellt ist
  • das Unternehmen nicht mehr als 20 Mitarbeiter (ausgenommen: Azubis) beschäftigt – aber auch in diesem Fall darf laut Arbeitsrecht die verkürzte Kündigungsfrist nicht kürzer als vier Wochen sein.

Für den zweiten Punkt gibt es gemäß Arbeitsrecht hinsichtlich der Kündigungsfristen darüber hinaus noch ein spezielles Rechenverfahren, was die Mitarbeiter angeht, die einer Beschäftigung in Teilzeit nachgehen. Arbeitnehmer, die nicht mehr als 20 Stunden pro Woche in dem Betrieb arbeiten, zählen dabei nur als 0,5 Mitarbeiter. Wer nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet, wird als 0,75 Mitarbeiter gezählt.

Kündigungsfrist im Arbeitsrecht berechnen – So geht’s!

Wer die Kündigungsfrist laut Arbeitsrecht berechnen will, muss genau aufpassen.
Wer die Kündigungsfrist laut Arbeitsrecht berechnen will, muss genau aufpassen.

Zur Berechnung der Kündigungsfrist beinhaltet das BGB im Paragrafen 622 noch einen weiteren Zusatz: So sollen bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers begannen, die Jahre vor diesem 25. Geburtstag nicht mit in die Berechnung reinzählen. Mittlerweile ist diese Vorschrift laut Arbeitsrecht bzgl. der Kündigungsfristen aber außer Kraft gesetzt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied im Januar 2010 (Az: C-555/07), dass dieser Absatz gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoße, weil er jüngere Mitarbeiter benachteilige.

Was bei der Berechnung weiterhin beachtet werden muss, ist das genaue Datum der Kündigung vom Arbeitsvertrag: Ab wann ist die Kündigungsfrist laut Arbeitsrecht für den Arbeitnehmer wirksam? Dabei kann es zu Unsicherheiten bezüglich des Startdatums kommen.

Dem Arbeitsrecht zufolge gelten Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen immer ab dem Tag, der auf den der Kündigungserklärung folgt. Das bedeutet: Erhalten Sie am Montag Ihre schriftliche Entlassung, so beginnt erst mit dem folgenden Dienstag laut Arbeitsrecht die Kündigungsfrist. Ihren Arbeitsplatz muss der Arbeitnehmer darüber hinaus vielleicht später verlassen, als er womöglich im ersten Moment glaubt.

Da das Unternehmen (sowie der Mitarbeiter auch) nicht nur Fristen, sondern auch Kündigungstermine zu beachten hat, kann es mit dieser Regelung bei der Berechnung der Kündigungsfrist und für das Gehalt einen Unterschied machen.

Beispiel für eine Berechnung:

Wurde die Kündigung mit einer Frist von einem Monat am 1. Oktober ausgehändigt, dann beginnt im Arbeitsrecht die Kündigungsfrist erst mit dem 2.Oktober. Der Arbeitnehmer muss damit nicht zum 31. Oktober gehen, denn der volle Monat, den die Frist einhalten muss, endet erst am 1. November. Und da der Betrieb nur zum Monatsende kündigen kann, wird die Entlassung damit erst am 30. November wirksam.

Sonderregelungen bei den gesetzlichen Kündigungsfristen

Es gibt einige Sonderregelungen, was gesetzliche Kündigungsfristen laut Arbeitsrecht betrifft.
Es gibt einige Sonderregelungen, was gesetzliche Kündigungsfristen laut Arbeitsrecht betrifft.

Zum einen gibt es im Arbeitsrecht eine besondere Kündigungsfrist für schwerbehinderte Mitarbeiter. Sie ist auf vier Wochen festgelegt. Zwar gilt diese Frist auch für andere Arbeitnehmer, trotzdem kann sie in einem Fall wichtig werden: Werden in einem Tarifvertrag laut Arbeitsrecht kürzere Kündigungsfristen ausgehandelt, berühren diese nicht die Schwerbehinderten. Die sind durch diesen Erlass geschützt.

Dennoch: Während der Probezeit gilt auch für Schwerbehinderte im Arbeitsrecht die gleiche Kündigungsfrist von zwei Wochen wie für andere Mitarbeiter auch.

Eine weitere Ausnahme im Hinblick auf die gesetzliche Kündigungsfrist bei der Arbeit betrifft Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden.

In dem Fall darf der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten lösen, sofern nicht per Tarifvertrag oder Gesetz ohnehin eine kürzere Kündigungsfrist gilt. Auch wenn der Mitarbeiter zu dem Zeitpunkt in Elternzeit ist, kann er mit dieser festgelegten Dauer rechtmäßig entlassen werden.

Gemäß Arbeitsrecht ist dieselbe Kündifungsfrist übrigens auch für den Arbeitnehmer verpflichtend, sollte er das insolvente Unternehmen vorzeitig verlassen wollen.

Allerdings hat der gekündigte Mitarbeiter in dieser Situation Anspruch auf einen verschuldungsunabhängigen Schadenersatz, um für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entschädigen.

Welche Kündigungsfristen sind im Arbeitsvertrag erlaubt?

Im Arbeitsvertrag kann es zu Abweichungen im Hinblick auf die im Paragrafen 622 (BGB) festgelegte Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen kommen.

Es ist aber im Arbeitsrecht nicht erlaubt, Kündigungsfristen zum Nachteil des Arbeitnehmers zu verkürzen bzw. zu verlängern.

Häufig kann es demzufolge vorkommen, dass der Arbeitsvertrag die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers mit den gesetzlichen Vorschriften für das Unternehmen gleichsetzt. Das ist erlaubt – sofern dem Arbeitgeber dabei keine kürzere Kündigungsfrist zugesprochen wird als dem Mitarbeiter.

Darüber hinaus muss laut Arbeitsrecht bei den Kündigungsfrsiten als Fristende nicht unbedingt immer das Monatsende festgelegt sein – auch das Quartalsende ist als Entlassungstermin legitim.

Laut Arbeitsrecht sind welche Kündigungsfristen im Tarifvertrag erlaubt?

Im Tarifvertrag kann die Kündigungsfrist nach dem Paragrafen 622 im BGB abgeändert werden.
Im Tarifvertrag kann die Kündigungsfrist nach dem Paragrafen 622 im BGB abgeändert werden.

Ein Tarifvertrag ist ein zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden (bzw. einzelne Arbeitgeber) ausgehandelter Kontrakt, der in seinem Geltungsbereich auch auf nicht tarifvertraglich gebundene Arbeitsverhältnisse angewendet werden kann. Das kann der Fall sein, wenn der Tarifvertrag:

  • im Arbeitsvertrag erwähnt und seine Anwendung darin beschlossen wird
  • vom Bundesministerium für Wirtschaft für allgemeinverbindlich erklärt wird
  • im Zuge betrieblicher Übung (also wiederholt und dabei bereits mindestens dreimal) fortwährend angewandt wird

Die Besonderheit beim Tarifvertrag ist, dass laut Arbeitsrecht die Kündigungsfrist nach dem BGB § 622 verändert werden können. So können beispielsweise auch die Fristen für den Mitarbeiter gekürzt werden.
Darüber hinaus können die Bedingungen des Beschäftigungsverhältnisses zu den Kündigungsfristen anders festgesetzt werden.

Gilt die Kündigungsfrist im Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder im Gesetz?

Bei den unterschiedlichen Vorschriften kann es gern zu Verwirrungen kommen: Wie verhält es sich nun bei Ihrer Arbeit? Welche Kündigungsfrist ist wirksam?

Sollte im Arbeitsvertrag keine erwähnt sein, so gilt laut Arbeitsrecht die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die im BGB festgelegt ist. Solch ein Vertrag kann nicht die im BGB § 622 festgesetzte Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer für ungültig erklären und eine nachteiligere Zeitspanne bestimmen. Allerdings können Arbeitsverträge sich auf geltende Tarifverträge beziehen, die unter Umständen gemäß Arbeitsrecht kürzere Kündigungsfristen angeben können.

Sollte es zu dem Fall kommen, dass der Arbeitsvertrag eine Frist festsetzt, während im geltenden Tarifvertrag eine andere vorgeschrieben ist, dann gilt jene, die für den Mitarbeiter günstiger ist. Sollte darüber Uneinigkeit bestehen, welche Regelung besser ist, dann hat die tarifvertraglich festgesetzte Regelung Vorrang.

Wie kann bei der Kündigung einer Arbeit die Frist umgangen werden?

Arbeitsrecht: Kündigungsfristen können in Ausnahmefällen umgangen werden.
Arbeitsrecht: Kündigungsfristen können in Ausnahmefällen umgangen werden.

Eine Variante dabei wäre der Aufhebungsvertrag. Er stellt eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer- und geber dar, die das Ende des Beschäftigungsverhältnisses regelt. Ein Aufhebungsvertrag ist nicht mit einer Kündigung gleichzusetzen. Außerdem kann er sowohl vom Betrieb als auch vom Mitarbeiter erbeten werden.

Im Aufhebungsvertrag finden die im Arbeitsrecht geltenden Kündigungsfristen keine Anwendung. Die Entlassung könnte somit am selben Tag wirksam werden. Dem Aufhebungsvertrag muss dabei von beiden Seiten zugestimmt werden – ansonsten gilt die Kündigungsfrist, wie das Arbeitsrecht sie im BGB festsetzt.

Auch die fristlose Kündigung muss in diesem Zusammenhang erwähnt werden. Die außerordentliche Kündigung kann laut Paragraf 626 im BGB nur aus einem wichtigen Grund erteilt werden und beendet üblicherweise das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Ein solch wichtiger Grund besteht dann, wenn alle Umstände und die Interessen beider Parteien berücksichtigt wurden und es dennoch für den Kündigenden unzumutbar ist, das Verhältnis weiterhin fortbestehen zu lassen. Dann können die im Arbeitsrecht vorgeschriebenen Kündigungsfristen umgangen werden.

Ein solcher Grund können für den Arbeitgeber u.a. folgende Ereignisse sein:

  • Straftaten gegen seine Person
  • tätliche oder grobe verbale Auseinandersetzung am Arbeitsplatz
  • Arbeitsverweigerung

Darüber hinaus ist es für die fristlose Kündigung wichtig, dass sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme des ausschlaggebenden Ereignisses erteilt wird.

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Über den Autor

Jennifer A. Autor Bild
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

9 Gedanken zu „Arbeitsrecht: Kündigungsfristen gemäß Gesetz und im Arbeitsvertrag

  1. A.

    Hallo, ich bin am 15.09.22 1 Jahr in meinem Betrieb tätig und möchte selbst kündigen.
    Mein Vertrag sagt: Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ändern sich die Kündigungsfristen und/oder -termine aufgrund gesetzlicher Vorschriften für einen der Vertragspartner, so gilt diese Änderung auch für den anderen Vertragspartner.
    Heißt das, dass ich jetzt zum 15.10.22 kündigen kann?
    Ich hoffe auf Ihre Antwort und bedanke mich im Voraus.

  2. Christian K

    Hallo,
    ich habe auch eine Frage zur Thematik.
    Ich bin seit 13 Jahren in unserem Unternehmen als Koch beschäftigt. Tarifvertrag Dehoga Hessen.
    Über meinen Arbeitgeber bin ich in einem Objekt (Bank) in deren Küche, mit weiteren MA unseres Unternehmens und neben eigenen Leuten der Bank, eingesetzt. Laut DL – Vertrag besteht wohl eine 3 – monatige Kündigungsfrist beidseitig für unser Unternehmen und die Bank. Es sieht aber aktuell so aus, dass das DL – Verhältnis sogar eher beendet wird (nur 2 Monate) aufgrund eines Anbieterwechsels.

    Laut meinem AV verliere ich sogar meinen Anstellung komplett, wenn unser Unternehmen diesen Einsatzort (Bank) verliert. Das Direktionsrecht mir gegenüber soll sich nur auf dieses Objekt beschränken.
    Meine gesetzliche Kündigungsfrist beträgt aber mittlerweile 5 Jahre – laut Dehoga Tarifvertrag aber nur 4 Monate.
    Ist es demnach überhaupt gesetzteskonform, dass mich mein Arbeitgeber, aufgrund des formulierten Direktionsrechtes, einfach nach 2 Monaten auf die Straße setzen darf? Was kann ich dagegen tun? ich will ja weiterarbeiten – Zumindest über die zustehende Zeit der Kündigungsfrist. Danke schön.

  3. Andre L

    Hallo, ich bin 21 Jahre in meinem Betrieb und möchte selber Kündigen.
    In meinem Arbeitsvertrag steht das meine Kündigungsfrist gleichzusetzen ist mit der Frist meines Arbeitgebers. Das heißt 7 Monate.
    Sollte es so sein dann hab ich fast keine Chance eine neue Arbeit zu finden da neue Stellen so lange im voraus gar nicht ausgeschrieben werden.
    Was kann ich machen ?

  4. Claudio

    Guten Tag,
    ich habe in meinem Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende. Ich war selbst überrascht, als ich das gelesen habe, da ich „nur“ Sachbearbeiter in der Logistik/Versand bin.
    Ist das rechtens? Meiner Meinung nach ist diese Frist stark überzogen und nicht gängig für „normale“ Arbeiter
    Danke vorab für Ihre Antwort :-)

    Grüße
    Claudio

  5. Dana

    Hallo, wo ich kann ich denn etwas über Formulierungen im Arbeitsvertrag finden? In meinem Vertrag steht, dass die Kündigungsfrist tariflich ist. Wenn ich nun also nach der tariflichen Kündigungsfrist bei der IG Metall suche, steht dort 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Nun findet aber tatsächlich der Manteltarifvertrag Anwendung, welcher eine zweimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende besagt. Woher soll ich das als Arbeitnehmer denn wissen, denn ich gehe ja von 4 Wochen aus, da in meinem Vertrag „nach Tarif“ und nicht explizit nach „Manteltarifvertrag“ steht. Müsste das nicht der Fall sein?
    Ich hoffe, sie können mir helfen.
    Vielen Dank und viele Grüße
    DK

  6. Kathrin

    Hallo, Ich habe am 26.3. Meine Kündigung zum Ende April erhalten. Daraufhin habe ich mich am 29.3. Krank schreiben lassen,da es mir psychisch damit nicht gut ging. Meine ehemalige Chefin hat immer zum Folgemonat mein Gehalt gezahlt. Sie hätte am 1. Oder 2. April den März auszahlen müssen. Heute ist der 8. Und mein Gehalt für März ist noch immer nicht ausgezahlt. Darf sie es einfach einbehalten nur weil ich mich nun krank schreiben lassen habe und auch noch bis Ende April mein resturlaub von 8 Tagen nehme.

  7. Marco P

    Hallo,

    vielen Dank für den interessanten und informativen Artikel. Wie würde dies auf nachfolgenden Sachverhalt zutreffen?
    Im Arbeitsvertrag stünde folgendes: Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer beträgt 2 Monate, für den Arbeitgeber gelten die Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB. Verlängert sich die Kündigungsfrist für die Firma aus tariflichen oder gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer.

    Würden wir eine Betriebszugehörigkeit von 3 Jahren annehmen, beträge die Kündigungsfrist seitens Arbeitgeber 1 Monat zum Monatsende. Diese wäre kürzer als die des Arbeitnehmers. Gemäß Ihres Textes „ist es dem Arbeitgeber zudem nicht gestattet, für sich selbst im Arbeitsvertrag eine kürzere Frist festzulegen als für den Arbeitnehmer.“
    Welche Kündigungsfrist würde für den Arbeitnehmer gelten? Müsste diese gerichtlich Durchgesetzt werden oder worauf kann sich der Arbeitnehmer berufen?

    Vielen Dank und freundliche Grüße
    Marco

  8. Silke M

    Hallo, ich möchte meine Kündigungsfrist, die 3 Monate beträgt, in meinem Arbeitsvertrag ändern. Da das Betriebsklima, das Management, Personal und Arbeit, sehr problematisch ist. Meine Probezeit endet am 31. Mai, und dann würde sich die Kündigungsfrist verlängern.Ich habe meine Arbeitgeber auf die Änderung angesprochen, doch dieser zeigt kein Entgegenkommen.. Welche Möglichkeit besteht , doch eine Änderung des Vertrages durchzusetzen?
    Warte mit Spannung und Hoffnung auf eine positive Antwort

    Mit freundlichen Grüßen
    Silke M

    1. anwalt.org/kuendigung

      Hallo Silke M,

      die Änderung von Vertragskonditionen ist einseitig in der Regel nicht möglich. Möchten Sie vertraglich vereinbarte Regelungen ändern, muss die andere Vertragspartei diesen üblicherweise zustimmen. Da wir eine rechtliche Beratung nicht anbieten, sollten Sie sich, falls Sie eine solche wünschen, an einen fachkundigen Anwalt wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

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