Alles Wichtige zum Kooperationsplan für Bürgergeld-Empfänger

Der Kooperationsplan dient Bürgergeld-Empfängern als "roter Faden" für den Weg aus der Bedürftigkeit.
Der Kooperationsplan dient Bürgergeld-Empfängern als „roter Faden“ für den Weg aus der Bedürftigkeit.

FAQ: Kooperationsplan für Bürgergeld-Beziehende

Was ist ein Kooperationsplan?

Der Kooperationsplan beim Bürgergeld stellt eine Vereinbarung dar, die Sie mit dem Jobcenter schließen. Darin werden verschiedene Schritte und Ziele der Wiedereingliederung in ein Arbeitsverhältnis festgelegt. So sollen Ihre Erfolgschancen auf eine Arbeit erhöht werden.

Wer erstellt den Kooperationsplan?

Den Kooperationsplan erstellen Sie gemeinsam mit Ihrem Ansprechpartner beim örtlichen Jobcenter. Nach Ihrem Bürgergeld-Antrag führen Sie hierzu ein persönliches Gespräch, indem in der Regel Ihre persönliche Situation sowie Ihre beruflichen Fähigkeiten und Ihre Eignung festgestellt werden.

Was ist das Ziel des Kooperationsplans?

Das Ziel des Kooperationsplans ist es, Menschen aus der Arbeitslosigkeit wieder in Arbeit zu bringen. Mithilfe des Kooperationsplans erkennt das Jobcenter, wo Unterstützungsbedarf bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt besteht. Er enthält Lösungen und Maßnahmen, die auf Sie angepasst sind. 

Was ist der Kooperationsplan beim Bürgergeld?

Beim Bürgergeld-Kooperationsplan handelt es sich laut § 15 SGB II um einen Plan zur Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsmarkt. Er wird zwischen Ihnen als Leistungsempfänger und Ihrem Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit beziehungsweise dem Jobcenter geschlossen. 

Grundlage hierfür ist eine entsprechende Potenzialanalyse seitens der Agentur für Arbeit oder eines kommunalen Trägers wie dem Jobcenter. Gemäß § 15 Abs. 1 SGB II sind die Arbeitsagentur oder das Jobcenter dazu verpflichtet, mit jedem Bürgergeld-Bezieher eine solche Potenzialanalyse durchzuführen:

Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststellen; diese Feststellungen erstrecken sich auch auf die individuellen Stärken sowie darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird (Potenzialanalyse).

In einem persönlichen Gespräch ermitteln Sie gemeinsam mit Ihrem Ansprechpartner Ihre individuellen Stärken und Schwächen und prüfen Ihre beruflichen Fähigkeiten. Auf Basis dieses Gesprächs erstellen Sie anschließend zusammen einen entsprechenden Plan zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt.

In diesem halten Sie die jeweiligen Schritte und Ziele der Eingliederung fest. Der Kooperationsplan dient somit als eine Art roter Faden im Eingliederungsprozess.

Kooperationsplan ist nicht gleich Eingliederungsvereinbarung – Der Kooperationsplan beim Bürgergeld gilt als Nachfolger der bisherigen Eingliederungsvereinbarung. Er wurde zum 01. Juli 2023 eingeführt und enthält im Gegensatz zur Eingliederungsvereinbarung keine Rechtsfolgenbelehrung.

Was wird im Bürgergeld-Kooperationsplan vereinbart?

Der Bürgergeld-Kooperationsplan nach SGB II dient als Unterstützung, um die jeweilige Bedürftigkeit zu beenden. Anhand des Plans werden Ihnen verschiedene Wege aufgezeigt, wie Sie wieder eine Arbeitsstelle finden.
Der Bürgergeld-Kooperationsplan nach SGB II dient als Unterstützung, um die jeweilige Bedürftigkeit zu beenden. .

Im Kooperationsplan werden grundsätzlich das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung festgehalten. Dies sind beispielsweise die Leistungen, welche zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt in Betracht kommen.

Ebenso wird festgelegt, welche Eigenbemühungen Sie mindestens unternehmen und nachweisen müssen, um Ihre Hilfsbedürftigkeit zu überwinden. Auch welche Tätigkeiten für Sie in Frage kommen und ob ein möglicher Bedarf für Leistungen zur beruflichen Eingliederung besteht, wird darin festgehalten.

Bezieher von Arbeitslosengeld – Menschen, die zusätzlich zum Arbeitslosengeld Bürgergeld beziehen (sogenannte Aufstocker), benötigen in der Regel keinen Kooperationsplan.

Kooperationsplan beim Bürgergeld: Ist der Kooperationsplan Pflicht?

Art und Inhalt vom Kooperationsplan ist im SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch) unter § 15 festgelegt. Grundsätzlich besteht laut § 15 Abs. 4 SGB II zur Teilnahme am ersten Gespräch und der Erstellung vom Bürgergeld-Kooperationsplan keine Pflicht.

Jedoch sind Sie als Bürgergeld-Empfänger verpflichtet, alles Notwendige dafür zu tun, um wieder in Arbeit zu kommen. Daher kann das Jobcenter entsprechende Maßnahmen erlassen, sollten Sie sich nicht kooperativ verhalten.

Erstellung des Kooperationsplans beim Bürgergeld – Der Kooperationsplan soll gemäß Gesetz mit jedem Leistungsberechtigten erstellt werden. Dies erfolgt in der Regel bei Ihrem persönlichen Erstgespräch nach Ihrem Bürgergeld-Antrag. In gewissen Fällen ist die Erstellung auch vor dem Leistungsbezug bereits möglich. Eine Aktualisierung des Kooperationsplans soll spätestens alle 6 Monate erfolgen.

Was passiert, wenn Sie den Kooperationsplan beim Bürgergeld nicht unterschreiben?

Grundsätzlich müssen Sie den Bürgergeld-Kooperationsplan nicht unterschreiben. Es handelt sich um eine freiwillige Vereinbarung, die auf einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und Ihrem Ansprechpartner beim Jobcenter entsteht.
Grundsätzlich müssen Sie den Bürgergeld-Kooperationsplan nicht unterschreiben. Es handelt sich um eine freiwillige Vereinbarung, die auf einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und Ihrem Ansprechpartner beim Jobcenter entsteht.

Der Bürgergeld-Kooperationsplan gilt gemäß der fachlichen Weisung der Arbeitsagentur nicht als verbindlich und stellt keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Er dient ausschließlich als Grundlage einer vertrauensvollen und guten Zusammenarbeit. Dementsprechend müssen Sie den Bürgergeld-Kooperationsplan nicht unterschreiben.

Er enthält keine Rechtsfolgenbelehrung und gilt somit nicht als rechtlich verbindlich. Allerdings ist die Arbeitsagentur beziehungsweise das Jobcenter dazu angehalten, regelmäßig Ihr Mitwirken zu überprüfen. Bestehen zwischen Ihnen und Ihrem Ansprechpartner unterschiedliche Sichtweisen hinsichtlich der Erstellung des Kooperationsplans, kommt es zu einem sogenannten Schlichtungsverfahren.

Wie läuft das Schlichtungsverfahren ab?

Bei der Erstellung oder der Verlängerung des Kooperationsplans kann es durchaus dazu kommen, dass zwischen Ihnen und Ihrem Ansprechpartner unterschiedliche Vorstellungen bestehen. Kommt es daher zu keiner gemeinsamen Lösung, kann ein entsprechendes Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.

Dies ist sowohl auf Verlangen des Bürgergeld-Beziehers als auch der Arbeitsagentur beziehungsweise des Jobcenters möglich. Grundlage für das Schlichtungsverfahren bildet § 15a SGB II.

Kommt es zu einem solchen Schlichtungsverfahren, wird eine bisher unbeteiligte und nicht weisungsgebundenen Person innerhalb oder außerhalb der Dienststelle des Jobcenters hinzugezogen. Ziel ist es, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ist dies nicht der Fall, endet das Schlichtungsverfahren spätestens nach 4 Wochen (§ 15a Abs. 4 SGB II).

Bürgergeld: Anspruch und Pflichten – Anspruch auf Bürgergeld hat laut Gesetz jeder, der bedürftig ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen finanziellen Mitteln stemmen kann. Beziehen Sie Bürgergeld, gibt es jedoch auch einige Pflichten, welche Sie erfüllen müssen. Beispielsweise gilt es verschiedene Termine wahrzunehmen und zumutbare Arbeitsstellen anzunehmen. Der Kooperationsplan beim Bürgergeld dient zusätzlich als eine Art Leitfaden für den Weg zurück in die Arbeitswelt.

Welche Folgen hat es, wenn Sie den Bürgergeld-Kooperationsplan nicht einhalten?

Die festgelegten Ziele des Kooperationsplans sollen grundsätzlich auf der Basis von Vertrauen und Kooperation eingehalten werden. Eine Rechtsfolgenbelehrung erfolgt in der Regel zunächst nicht.

Fällt dem Jobcenter jedoch auf, dass im Kooperationsplan festgehaltene Absprachen nicht eingehalten werden, führt dies für gewöhnlich zu vorzeitigen Folgegesprächen. Die Einladung zu diesen kann ebenfalls ohne Rechtsfolgenbelehrung erfolgen, zumindest solange Sie diese wahrnehmen.

Erscheinen Sie nicht zum Gespräch, erfolgt typischerweise eine Einladung mit entsprechender Rechtsfolgenbelehrung. In diesem Gespräch soll geklärt werden, ob ein wichtiger Grund vorlag, weshalb Sie sich nicht an die getroffenen Absprachen halten.

Stellt das Amt fest, dass eine fehlende Mitwirkung Ihrerseits vorliegt, kann dieses eine Aufforderung zu Mitwirkungshandlungen erlassen. Eine solche Aufforderung enthält im Normalfall eine entsprechende Belehrung über die Rechtsfolgen und gilt somit als bindend. Halten Sie auch diese ohne einen wichtigen Grund nicht ein, kann das Jobcenter entsprechen Sanktionen verhängen. Aktuell ist so eine Leistungsminderung um bis zu 30 % möglich.

Was ist eine Rechtsfolgenbelehrung? – Eine Rechtsfolgenbelehrung dient dazu, Sie über Ihre Rechte und Pflichten sowie mögliche Konsequenzen ihres Handelns aufzuklären.

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Über den Autor

Tobias
Tobias

Mit seiner langjährigen Expertise in der Erstellung von fachspezifischen Texten, die auf fundiertem Wissen und umfassenden Recherchen basieren, liefert Tobias unseren Lesern stets echten Mehrwert. Er unterstützt unser Redaktionsteam mit seiner Expertise insbesondere bei Ratgebern rund ums Bürgergeld.

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