Was ist Körperverletzung? Wann beginnt sie und wo hört sie auf? Wie sich Körperverletzung anfühlt, mussten bereits viele Menschen erkennen und erleben – Jung und Alt, Mann, Frau und sogar Kinder. Doch mit dem Begriff Körperverletzung ist nicht immer nur das rein physische Zuschlagen und Misshandeln gemeint, an das viele im ersten Moment denken.
Denn Körperverletzung kann ebenso in psychischer Gestalt erscheinen. Aber auch, wenn wir uns in vermeintlichen guten Händen befinden, kann der Vorwurf der Körperverletzung laut werden – Ärzte begehen nämlich mitunter auch Verletzung am Körper ihrer Patienten. Wie das alles miteinander zusammenhängt, was, wann Körperverletzung ist, welche Formen es gibt und interessante BGH-Urteile finden Sie in diesem Ratgebertext.
Weiterführende Ratgeber zur Körperverletzung
Inhalt
FAQ: Körperverletzung
Hier können Sie nachlesen, wie eine Körperverletzung gemäß § 223 Strafgesetzbuch definiert wird.
Grundsätzlich wird zwischen einer fahrlässigen, gefährlichen und schweren Körperverletzung unterschieden. Zudem gibt es auch den Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge.
Für eine Körperverletzung ist ein Strafmaß von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe angesetzt.
Körperverletzung: Eine Definition
Die Körperverletzung ist laut dem Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat, die in den Paragraphen 223 bis 231 reglementiert wird. In diesen Paragraphen werden die Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit thematisiert. Gleich in § 223 wird der Begriff kurz beschrieben. Demnach handelt es sich bei der Körperverletzung um eine Handlung, bei der eine Person einer anderen einen körperlichen Schaden zufügt, sie misshandelt oder anderweitig in ihrer Gesundheit schädigt. Auch der reine Versuch der Körperverletzung ist laut StGB strafbar.
Eine reine Belästigung ist natürlich noch keine Körperverletzung. Hier muss eine Grenze überschritten werden, die in ein unangemessenes und übles Vorgehen mündet. Wird bei dieser Handlung das Wohlbefinden oder aber die körperliche Unversehrtheit eines Menschen stark beeinträchtigt, so handelt es sich laut Definition um eine Körperverletzung.
Das Strafmaß sieht für Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine hohe Geldstrafe vor.
Ab wann ist es also Körperverletzung?
Wenn ein Opfer auf der Straße angepöbelt oder sogar angespuckt wird, dann handelt es sich hierbei noch nicht um Körperverletzung. Selbst, wenn das Opfer vor die Brust gestoßen und geschubst wird, liegt noch kein übles Vorgehen vor. Anders sähe es aus, wenn der Betroffene durch das Schubsen so ins Straucheln geraten würde, dass er schwer stürzt und sich beispielweise das Handgelenk bricht oder sogar den Kopf so heftig stößt, dass er bleibende Hirnschäden davon trägt. Jetzt läge eine Körperverletzung vor. Gleiches gilt für eine Ohrfeige oder einen harten Schlag mit der Faust ins Gesicht oder in den Magen. Tatsächlich ist es sogar Körperverletzung einem anderen die Haare – auch die Barthaare – abzuschneiden.
Wie bereits in der Einleitung erwähnt, sind auch rein psychische Einwirkungen als Körperverletzung anzusehen. Das ist dann der Fall, wenn das Opfer gesundheitliche Einschränkungen dadurch erhält. Wenn also ein Mensch durch monate- oder jahrelangen Terror in Form von verbaler Misshandlung psychische Schäden wie etwa Angst- und Panikzustände erleiden musste, dann ist auch das Körperverletzung.
Ein ähnliches Beispiel sind Erfahrungen mit einem Stalker. Durch das Auflauern vor der Wohnungstür oder ständige Telefonanrufe kann ein Opfer ebenfalls verängstigt sein und zum Beispiel an Schlaflosigkeit leiden. Hier liegt ebenfalls eine gesundheitliche Auswirkung vor, die durch die Handlung des Täters hervorgerufen wurde.
Das Strafgesetzbuch und die Körperverletzung
Das Strafrecht regelt Körperverletzung als Straftat. Dementsprechend ist sie im StGB festgehalten. Gleich mehrere Paragraphen befassen sich mit den unterschiedlichen Formen von Vergehen gegen die körperliche Unversehrtheit, denn diese ist das Schutzgut der Körperverletzung. In den nachfolgenden Kapiteln sind daher die verschiedenen Grade der Körperverletzung samt Paragraph im StGB genauer beschrieben. Da § 223 StGB, der die vorsätzliche bzw. „einfache“ Körperverletzung beschreibt, bereits in der Definition Erwähnung fand, beginnt die Aufzählung sogleich mit § 224 StGB.
§ 224 StGB – Gefährliche Körperverletzung
Eine gefährliche Körperverletzung liegt vor, wenn sie
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
herbeigeführt wurde. Demzufolge handelt es sich um eine gefährliche Körperverletzung, wenn zu ihrer „Hilfe“ bestimmte Mittel oder Gegenstände verwendet wurden. Das kann also auch schon die Mithilfe eines zweiten oder dritten Täters sein, weil diese sich dann in der Überzahl befinden. Als Waffen im weitesten Sinn kann neben einem herkömmlichen Küchenmesser oder einer Pistole daher auch ein fester, harter Schuh genutzt werden oder aber zum Beispiel eine massive Kristallglasvase, eine Porzellanfigur oder eine Flasche. Mit diesen Gegenständen können einem Menschen erhebliche, gefährliche Verletzungen zugefügt werden, die eine gefährliche Körperverletzung darstellen. Als Strafe sieht das Gesetz eine Haft von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor; in minderschweren Fällen jedoch drei Monate bis fünf Jahre. Eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen.
§ 225 StGB – Misshandlung von Schutzbefohlenen
Eine der wohl schrecklichsten Taten mit Körperverletzung ist wohl die Misshandlung von Schutzbefohlenen, also Kindern oder gebrechlichen, kranken und wehrlosen Personen. Hierbei handelt es sich um einen Sondertatbestand im Strafrecht. Er umfasst folgende Tatbestände:
- Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
- seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
- seinem Hausstand angehört,
- von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
- ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird […] bestraft.
Welche Strafe droht bei einer Körperverletzung Schutzbefohlener? Das Strafgesetzbuch hält hierfür je nach Schwere einen Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu zehn Jahren offen. Die Haft dauert nicht unter einem Jahr, wenn durch die Misshandlung der Tod des Wehrlosen oder eine schwere Gesundheitsschädigung eintrat oder aber der Körper erhebliche Schädigungen erlitt sowie wenn eine seelische Entwicklungsbeeinträchtigung entstand. Eine Geldstrafe ist bei Körperverletzung von Schutzbefohlenen nicht angedacht.
Das Recht von Eltern, seine Kinder zu „züchtigen“ ist eine sogenannte Endlos-Debatte. So richtig verboten ist es in Deutschland zwar nicht, sein Kind zu züchtigen, dennoch muss es dafür gute Gründe geben und die Züchtigung sollte verhältnismäßig sein. Deshalb darf die Ausübung selbstredend nicht gesundheitsschädigend sein, da andernfalls eine körperliche Misshandlung vorläge. Übrigens dürfen fremde Kinder überhaupt nicht gezüchtigt werden – Lehrer haben dazu also kein Recht.
§ 226 StGB – Schwere Körperverletzung
Nach einer Körperverletzung – vor allem nach einer Schlägerei – wird in der Regel geprüft, ob eine schwere Körperverletzung vorliegt. Das ist besonders an den Folgeschäden des Opfers deutlich zu machen. Dann sollte in jedem Fall ein Anwalt aufgesucht werden. Die Strafe für schwere Körperverletzung wird neben einer drohenden Freiheitsstrafe wohl auch ein nicht unerhebliches Schmerzensgeld für den Geschädigten nach sich ziehen. So hält das Gesetz fest:
- Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
- das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
- ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
- in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Wenn die Verletzung absichtlich oder wissentlich vorgenommen wurde, dann darf der Freiheitsentzug nicht unter drei Jahren sein. Bei einer schweren Körperverletzung ist keine Geldstrafe mehr vorgesehen.
Einen eigenen Punkt zur schweren Körperverletzung erhält das Thema „Verstümmelung weiblicher Genitalien“ in § 226a StGB. Demzufolge dürfen die äußeren Genitalien weiblicher Personen nicht verstümmelt werden – ein deutliches Zeichen gegen die Beschneidung kleiner Mädchen, wie sie in Afrika noch häufig Anwendung findet. Die Freiheitsstrafe ist hier nicht unter einem Jahr angesetzt und kann bis zu fünf Jahre andauern.
§ 227 StGB – Körperverletzung mit Todesfolge
Besonders tragisch und folgenschwer kann eine Körperverletzung ausfallen, wenn sie Auslöser und Ursache für den Tod des Opfers ist. In diesem Fall verlangt das Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe, die nicht unter drei Jahren bleibt.
Es sei denn, es handelt sich um einen minder schweren Fall, denn dann pegelt sich der Freiheitsentzug bei einem und zehn Jahren ein. Um eine minder schwere Körperverletzung handelt es sich, wenn ein Täter von seinem Opfer provoziert und somit prompt zu seiner Tat hingerissen wurde, ohne dass das Opfer ihn wirklich dazu veranlasst hat.
Als Beispiel wäre hier das BGH-Urteil StR 86/09 vom 25. März 2009 zu nennen. Hier starb ein Mensch aufgrund einer Prügelei unter Alkoholeinfluss. Das Opfer erteilte dem Verurteilten den ersten Faustschlag und es kam zu einer Schlägerei. Der Eintritt des Todes erfolgte erst einige Zeit später. Nach der Prügelei kam es zu einem Krankenhausaufenthalt und zu einem höchst untypischen Krankheitsverlauf. Der Tote wird in dem Urteil sogar als selbst schuld an seinem eigenen Ableben eingestuft. Er verstarb zwar in Folge der Verletzungen durch die Schlägerei, doch auch, weil er mehrmals verspätet das Krankenhaus zur Nachuntersuchung aufsuchte. Da der Täter allerdings massiv vorbestraft war, fiel die Haft hier auf fünf Jahre und sechs Monate.
Körperverletzung mit Todesfolge, Totschlag und Mord – Wo liegt der Unterschied?
Zwischen den drei in der Überschrift genannten Straftatbeständen sind feine Unterschiede zu machen, die sich besonders in der Bestrafung dieser Vergehen widerspiegeln:
- Körperverletzung mit Todesfolge – Freiheitsentzug nicht unter drei Jahren
- Totschlag (§212 StGB) – Freiheitsentzug nicht unter fünf Jahren
- Mord (§ 211 StGB) – lebenslanger Freiheitsentzug
Doch wo ist hier zu differenzieren? Es ist schlichtweg falsch zu behaupten, wer im Affekt getötet hat, sei ein Totschläger und wer die Tötung plant, ein Mörder.
Bei einem Totschlag tötet der Straftäter sein Opfer vorsätzlich, er will und beabsichtigt also den Tod seines Opfers. Ähnlich verhält es sich beim Mord, dennoch müssen bei einer Verurteilung die sogenannten Mordmerkmale vorliegen, die auch in § 211 StGB aufgezählt sind:
- Mordlust – die reine Lust am Töten
- Befriedigung des Geschlechtstriebes – auch als Lustmord bekannt
- Habgier – Mord, zum Beispiel aufgrund der Vermehrung des eigenen Vermögens
- Sonstige niedere Beweggründe – Gründe auf „tiefster Stufe“, zum Beispiel wegen politischer oder rassischer Beweggründe oder in Folge einer Eifersucht
- Heimtücke – Ausnutzen der Wehr- und Arglosigkeit des Opfers
- Grausamkeit – Übermäßiges und unverhältnismäßiges Quälen des Opfers, weit über die reine Tötung hinaus
- Gemeingefährliche Mittel – beispielsweise die Nutzung von Sprengstoff
- Verdeckung anderer Straftaten – einbezieht auch die Ermöglichung einer anderen Straftat
Somit ist ein Tötungsdelikt ohne das Zusammenspiel dieser Mordmerkmale „einfach nur“ ein Totschlag und mit den Merkmalen ein Mord.
Von Mord und Totschlag abzugrenzen ist jedoch die Körperverletzung mit Todesfolge, weil sie weitgestreckt eigentlich kein Tötungsdelikt in diesem Sinn darstellt, weil der Tod des Opfers unbeabsichtigt hervorgerufen wird. Zwar wollte der Verbrecher das Opfer verletzen, aber nicht töten, wie es bei Mord und Totschlag der Fall ist. Und weil hier dementsprechend der Unrechtsgehalt – quasi die Schuldhaftigkeit – geringer ist, fällt auch die Sanktionierung niedriger aus; selbst, wenn dies in einigen Augen als ungerecht erscheint, da ja als Folge bei allen drei Tatbeständen der Tod des Opfers eintritt. Dennoch muss es eine Abgrenzung geben, wenn ein Täter den Tod eines Menschen will, ein anderer Täter dies aber nicht gewollt hat.
§ 228 StGB – Einwilligung
Es gibt durchaus Situationen, in denen der Geschädigte zuvor in die Körperverletzung einwilligt. Das mag im ersten Mpment unglaubwürdig klingen, ist allerdings gar nicht so abwegig, wie Sie glauben mögen. Dies kann bei den in unserer Zeit beliebten Live-Rollenspielen der Fall sein. Hier wird in die nachzustellende Kampfszene zuvor eingewilligt, kommt im Eifer des Gefechts dennoch jemand zu Schaden, so hat er in der Regel schlechte Karten auf ein Schmerzensgeld.
Das Gesetz schreibt dazu folgendes:
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
Eine wichtige Rolle spielt die Einwilligung im Patienten-Arzt-Verhältnis. Vor einem operativen Eingriff hat der Patient stets darin einzuwilligen, dass dieser an ihm vorgenommen wird. Prinzipiell ist solch eine OP nämlich auch eine Körperverletzung im weiteren Sinne.
Jedoch muss im Falle einer Einwilligung der Rechtsträger stets in Kenntnis über die Reichweite seines Verzichts sein und dessen Folgen erkennen. Das heißt, ein Arzt muss seinen Patienten vor einer OP immer ordnungsgemäß über eventuelle Risiken und Folgeerscheinungen aufklären, damit dieser mit Wissen und Wollen in diesen Eingriff oder die Behandlung einwilligt. Andernfalls würde der Mediziner pflichtwidrig handeln und könnte dann aufgrund folgenschwerer gesundheitlicher Schäden vom Patienten verklagt werden.
§ 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung
Bei der fahrlässigen Körperverletzung wird die körperliche Misshandlung ungewollt – eben fahrlässig – begangen. Daher kommt sie häufig im medizinischen Bereich oder im Straßenverkehr – hier im Bereich des Verkehrsstrafrechts – vor. Wenn ein Autofahrer einen Unfall baut, dann hat er diesen in den häufigsten Fällen nicht absichtlich hervorgerufen und demzufolge wollte er auch keine anderen Verkehrsteilnehmer verletzen. Doch bei einem Crash mit einem anderen Fahrzeug ist es oft nicht vermeidbar, dass jemand dabei zu Schaden kommt. Hierbei handelt es sich um fahrlässige Körperverletzung.
In der Praxis bedeutet Fahrlässigkeit, dass der Täter die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat. Das bedeutet wiederum, dass die Tat mit bestem Wissen hätte vorhergesehen und somit verhindert werden können. So muss sich ein Autofahrer stets vergewissern, dass sich kein Fußgänger oder Radfahrer auf der Straße befindet, wenn er abbiegen möchte.
Doch Achtung: Kommt es tatsächlich zu einem Unfall, bei dem ein Mensch zu Schaden kommt, dann muss zunächst untersucht werden, ob zwischen der Schädigung und der Pflichtverletzung ein Zusammenhang besteht. Denn ein „Unfall“ im Straßenverkehr oder bei einer medizinischen Behandlung geht häufig mit einer Pflichtwidrigkeit einher, jedoch nicht immer.
Ein Beispiel: Ein Pkw-Fahrer rast über eine rote Ampel und fährt aufgrund dessen einen Fußgänger an. Fährt der Fahrer den Fußgänger jedoch erst drei Kilometer später an, dann ist der Pflichtwidrigkeitszusammenhang nicht gegeben.
Deshalb spielt die Vermeidbarkeit bei der fahrlässigen Körperverletzung eine wichtige Rolle: Wenn das Opfer auch dann verletzt worden wäre, wenn der Fahrer die rote Ampel nicht überfahren, sondern pflichtbewusst angehalten hätte, dann gilt die Schädigung unvermeidbar. Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Pflichtverletzung ist hierbei auszuschließen. Somit liegt dann auch keine fahrlässige Körperverletzung vor.
Das Strafmaß legt in § 229 StGB im Übrigen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren fest sowie eine Geldstrafe.
§ 230 StGB – Strafantrag
Beim Strafantrag handelt es sich grob gesagt um die Strafanzeige bei einer Körperverletzung oder einer anderen Straftat. Stellt eine Person einen Strafantrag, dann möchte sie, dass eine andere Person wegen einer bestimmten strafrechtlichen Tat verfolgt wird. Normalerweise beträgt die Frist für die Stellung eines Strafantrages drei Monate.
Der Strafantrag bei der Körperverletzung ist extra geregelt. In § 230 StGB wird dazu bestimmt, dass diese Anträge nur bei einer vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 und bei einer fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 verfolgt werden. Ein Strafantrag wegen Körperverletzung wird aber auch verfolgt, wenn die Behörde wegen des besonderen Interesses der Öffentlichkeit einschreiten muss. Dann kann eine Körperverletzung sogar ohne Einwilligung des Opfers verfolgt werden.
Sollte der Geschädigte den Antrag nicht stellen können, weil er bei der Körperverletzung gestorben ist, dann geht dieses Recht auf seine Angehörigen über. Bei einer Körperverletzung im Amt wird der Strafantrag verfolgt, wenn er vom Dienstvorgesetzten gestellt wird.
§ 231 StGB – Beteiligung an einer Schlägerei
Auch als Mittäter macht sich natürlich eine Person strafbar, wenn sie einer Körperverletzung beiwohnt. Besonders dann, wenn er oder sie sich an der Verübung der Angriffe beteiligt. Der Freiheitsentzug liegt hier bei bis zu drei Jahren, wenn durch die Prügelattacke eine schwere Körperverletzung oder sogar der Tod hervorgerufen wurde. Auch eine Geldstrafe ist vorgesehen. Ist jedoch jemand an einer Schlägerei beteiligt, ohne dass ihm das vorgeworfen werden kann, dann drohen keine Sanktionen.
§ 340 StGB – Körperverletzung im Amt
Leider viel zu oft ist in den Medien zu hören, dass Polizeibeamte ihre Position ausnutzen und gegenüber anderen Personen handgreiflich werden. Ein klarer Fall von Körperverletzung im Amt. Dabei greifen Polizisten bei der Ausübung ihrer Pflichten viel zu hart durch. Das StGB hält für Körperverletzung im Amt folgende Strafe bereit:
- Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Vor allem im Gedrängel von Demonstrationen sind leider bereits zahlreiche solcher Körperverletzungen im Amt geschehen. Bei einer Stuttgart-21-Demo sprühte ein Polizeibeamter einer friedlich auf dem Boden sitzenden Frau mit Pfefferspray ins Gesicht. Weil es jedoch dafür keinen Grund gab – Videoaufzeichnungen bewiesen dies – wurde der Polizist für diese Tat der Körperverletzung im Amt beschuldigt und musste 6.000 Euro in 120 Tagessätzen zahlen.
Jugendstrafrecht: Wie wird Körperverletzung bestraft?
Das Jugendstrafrecht regelt straftätliche Handlungen für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren und für Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren. Das bedeutet, ist ein Täter bei seiner Tat schon 21 oder älter, dann greift das härtere allgemeine Strafrecht. Ferner gelten Kinder unter 14 Jahre als nicht schuldfähig und sind deshalb ebenso wenig strafmündig.
Leider ist in den Medien nur allzu oft von einer neuen Prügelattacke unter Jugendlichen die Rede. Im Jugendstrafrecht gehören Körperverletzung, Diebstahl und Sachbeschädigung zu den häufigsten Delikten. Im Jugendstrafrecht sollen zwar in erster Linie Erziehungsmaßregelungen als Ahndung dienen, dennoch hält es auch drastischere Strafen bereit. Diese sind im Jugendgerichtsgesetz (JGG) reglementiert. Drei Formen der Bestrafung hält das Jugendstrafrecht bereit:
Bestrafung | Was bedeutet das? |
---|---|
Erziehungsmaßregel | Dies ist die mildeste Form der Ahndung im Jugendstrafrecht. Zu ihren Mitteln zählt es zum Beispiel Arbeitsleistungen für einen gemeinnützigen Zweck zu erbringen, einen Anti-Aggressions-Kurs zu belegen, aber auch mitunter eine Ausbildungsstelle anzunehmen oder im heim zu wohnen sowie den Besuch bestimmter Orte – wie Vergnügungsgaststätten – zu unterlassen. (§ 9 JGG) |
Zuchtmittel | Dies ist die nächstdrastischere Variante der Bestrafung. Sie beinhaltet häufig eine Verwarnung und verschärfte Auflagen in Form von Sühneleistungen und jene der Wiedergutmachung. Dazu gehören ebenfalls Sozialleistungen, aber auch die Auflage, sich beim Opfer zu entschuldigen oder einen bestimmten Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu spenden. Ebenfalls ein Zuchtmittel ist der sogenannte Jugendarrest. Hierbei kommt es zu einem kurzem Freiheitsentzug. Dabei dauert der Kurzarrest sechs Tage am Stück, der Freizeitarrest ein bis zwei Wochenenden und der Dauerarrest eine bis vier Wochen. Die Strafe lautet bei Körperverletzung meistens Jugendarrest, da hier eine besondere Schwere vorliegt. (§ 13 JGG) |
Jugendstrafe | Die wohl drastischste Maßnahme ist die Jugendstrafe, dessen Freiheitsentzug sechs Monate bis fünf Jahre andauern kann. Diese Sanktion wird dann angewandt, wenn es sich bei der begangenen Tat um ein schweres Verbrechen handelt, bei dem im allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von zehn Jahren Haft droht. (§ 18 JGG) Es ist mitunter auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus möglich. In der Regel dient die Jugendstrafe dem Schutz der Allgemeinheit. Sie wird aber vor Gericht oft als letzte Maßnahme verwendet. |
Bei der Wahl einer geeigneten Bestrafung, kommt es natürlich auf die Schwere und die Intensität der Tat an. Außerdem ist der Rechtserfolg wichtig. Das heißt, es sollte die Methode gewählt werden, von der sich das Gericht die meisten Erfolge einer Resozialisierung und Besserung erhofft. Demzufolge wird dabei stark auf die Persönlichkeit des jugendlichen Täters geachtet.
Das Recht auf Schmerzensgeld nach einer Körperverletzung
Wie es der Name schon sagt, ist das Schmerzensgeld eine Entschädigung für entstandene Schmerzen. Das beinhaltet auch deren Folgeschäden. Nach einer körperlichen Misshandlung in Form einer Körperverletzung soll als Strafe nicht allein die Haft oder die Geldstrafe ausreichen. Auch das Opfer muss eine Entschädigung erhalten und soll daher mit dem Schmerzensgeld einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen Verletzungen samt der eventuell bleibenden Beeinträchtigungen erhalten.Paragraph 253 BGB regelt die Bestimmungen im Falle eines immateriellen Schadens:
- Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
- Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
In welcher Höhe sich das Schmerzensgeld einpegelt, ist vom Ausmaß und der Schwere einer Körperverletzung abhängig. In der Regel ist das Schmerzensgeld nach folgenden Kriterien festzulegen:
Kriterium | Beschreibung |
---|---|
Ausmaß der Schmerzen | Hier wird geklärt, welche Art von Schmerzen und Verletzungen der Betroffene erlitt, wie lange diese anhielten bzw. vermutlich anhalten und wie lange er beispielsweise nicht arbeitsfähig war oder zukünftig noch sein wird. |
Ausmaß der Eingriffe gegen die Schmerzen | Prellungen oder andere leichtere Verletzungen heilen schneller als jene, bei denen der Gesundheitszustand mittels einer Operation oder Heiltherapie wieder hergestellt werden müssen. Kommt es in Folge der Körperverletzung zu einem operativen Eingriff, dann ist der Betrag des Schmerzensgeldes meist höher als weniger drastischen Fällen. |
Gibt es bleibende Folgeschäden? | Bei den Folgeschäden ist es unerheblich, ob diese in psychischer Gestalt auftauchen oder organisch sind. Ist die Wahrscheinlichkeit von Folgeschäden hoch, dann ist meist auch in Sachen Schmerzensgeld dementsprechend viel zu erwarten. Dafür müssen jedoch detaillierte Nachweise und ärztliche Gutachten erbracht werden. |
Die Höhe eines Schmerzensgeldes kann sich ferner auch an ähnlichen Fällen und deren Gerichtsurteilen orientieren. Nicht selten wird auf sie bei der Berechnung zurückgegriffen.
Selbstverständlich kann oft kein Geld der Welt das Erlebte bei einer Körperverletzung und deren Folgeschäden und Schmerzen wieder gut machen: Eine Querschnittslähmung oder ein verlorenes Körperteil kann mit diesem Geld kaum geheilt werden. Dennoch soll das Schmerzensgeld dabei helfen, besser mit diesen schrecklichen Konsequenzen zu leben.
Verjährung von Körperverletzung
Auch eine begangene Körperverletzung hat eine Verjährung. Wie lang hier die Frist ist, regelt im Groben das Strafrecht und im Speziellen noch einmal das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Straftaten verjähren allerdings laut § 78 StGB nach zwischen drei und dreißig Jahren. Nur Mord nicht, dieser Tatbestand verjährt niemals.
§ 195 BGB reglementiert allerdings genau, dass die Verjährung einer Körperverletzung nach drei Jahren eintritt. In dieser Zeit sollten Opfer daher ihre Anzeige wegen der Körperverletzung stellen, da sie ansonsten schlechte Karten haben, eventuell Schmerzensgeld zu erhalten.
Hallo,
mein Freund arbeitet seit 9 Jahren in einer Lackfabrik und ist permanent gefährlichen Stoffen wie Lösemittel, Härter, Lacke schutzlos ausgesetzt. Seit ca. 5 Jahren ist er sehr oft krank, weil das Immunsystem streikt. Seit 2012 muss er Magensäureblocker nehmen, weil er massive Magenprobleme bekommen hat. Derzeit ist er wieder krank und hat seinen Chef gebeten, eine Absauganlage zu installieren. Ohne Erfolg. Ich frage mich, ob man in so einem Fall seinen Arbeitgeber wegen fahrlässiger Körperverletzung anzeigen kann, denn er hat doch auch seine Fürsorgepflicht als Arbeitgeber massiv verletzt. Und ist zu keiner Änderung bereit.
Vielen Dank im voraus.
Hallo..Ich wurde von meine Vorarbeiten mehrmals geschubst und an arm gezogen wegen Meinungverschidenheit ..ist so was strafbar…LG
Hallo,
Ich habe eine Frage. Vor kurzem kam ich mit mein Mann zum Streit. Ich habe ihm Angezeigt. Während der Streik haben wir uns gegen seitig verletzt..? er hat Hausverbot bekommen. Wir haben uns wieder Vertragen nach dem wir allein gelebt haben. Jetzt sind wir endlich Glücklich aber heute habe ich ein Schreiben bekommen. Das mein Mann Geldstrafe zahlen muss wegen Körperverletzung. Deshalb sind wir traurig. Wir können uns das Geld nicht leisten zu zahlen. Was können wir machen?
Wenn Sie antworten wurde mich freuen. Danke
Hallo eine Freundin von mir hat folgendes Problem:
Sie hatte einen schweren Reitunfall der inzwischen ca. 3,5 Jahre zurückliegt. Nach mehreren OP`s und der gleichen geht es ihr immer noch relativ schlecht tägliche Schmerzen da ihre Wirbelsäule versteift werden musste….
Das Pferd was sie geritten hatte war über eine Reitbeteiligung gemietet. Die Besitzerein des Pferdes hatte ihr allerdings verschwiegen das dieses Pferd ab und zu scheut, was auch zu dem Unfall geführt hat. Ihr Anwalt sagte ihr das sie eine 10 Jahres Frist hat um Schadensersatz zu fordern.
Nach endlosen Krankenhausbesuchen, Ärzten, Rehas und therapeutischen Maßnahmen stellte sie nun über besagten Anwalt die Schmerzensgeld forderung.
Der gegnerische Anwalt schrieb zurück es sei verjährt. Ihr Anwalt ist seid dem relativ kleinlaut und versucht sie abzuwimmeln…. Sie solle selbst nach Verjährungsfristen recherchieren.
Nun hab iich ich geschaut und werde nicht ganz schlau welcher § dazu wirklich aussage liefert.
Im BGB §199 stehen 10 bis 30 JAhre aber im BGB §195 wiederum 3 Jahre.
Welcher § welchem Gesetztes trifft nun zu ?
Handelt es sich hier eigentlich um eine Straftat?
oder wie ist diese Sachlage überhaupt zu Bewerten?
Und was soll sie tun falls der Anwalt falsch Beraten hat mit den 10 Jahren?
Beweis das er von 10 Jahren Ausging ist ja die um fast ein dreiviertel Jahr verspätete Forderung.
Den Artikel würde ich aber mal schnellstens überarbeiten. Die Verjährung für vorsätzliche Körperverlertzung wurde schon 2013 auf 30 Jahre erhöht, § 197 BGB.
Hallo Frank B.,
der Artikel wurde ergänzt. Vielen Dank für den Hinweis.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
nach einer Bypass-OP vor einem Jahr, mußte die Wunde nach 3 Tagen nochmal genäht werden. Der Chirurg tat das ohne irgendeine Betäubung und Begründung: es sind nur 6 Stiche und er nimmt auch eine kleine Nadel.Ich habe eine Zeugin. Was kann ich tun bzgl. Körperverletzung?
Hallo Silvia,
wenden Sie sich am besten an einen fachkundigen Anwalt. Eine rechtliche Beratung dürfen wir nicht anbieten und können daher auch nicht einschätzen, ob der Tatbestand erfüllt ist.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
ich habe ende August einer Person eine wirklich sehr leichte Ohrfeige gegeben und beleidigt. Woraufhin diese Person mich auf Körperverletzung und Beleidigung angezeigt hat.
Die Tat habe ich auch auf dem „Zeugenbrief“ zugegeben. Das war mitte September.
Seit diesem Zeitpunkt habe ich davon nichts mehr gehört.
Jetzt ist meine Frage, ob das Verfahren evtl. eingestellt wurde oder ob es noch weiter läuft da das Ereignis nun schon fast ein halbes Jahr her ist.
Und ich bräuchte da Gewissheit, da ich mich für eine Stelle bewerben möchte, wo ich keine Vorstrafen haben darf.
Ich bitte um Antworten.
Liebe Grüße.
Hallo W. Alex L.,
in der Regel werden Sie über die Einstellung des Verfahrens informiert. Werden Ermittlungen angestellt, kann die Angelegenheit Zeit in Anspruch nehmen. Wir können nicht beurteilen, ob das Verfahren weiterhin läuft oder eingestellt wurde. Fragen Sie am besten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem Gericht nach.
Ihr Team von anwalt.org
Ich brauche Rat!
Es ist nun beinahe 3 Jahre her und inzwischen werde ich 23. Mein Ex-Freund hat mich mit einem vorwand in seine Wohnung gelockt, sich auf meinen Bauch gesetzt, die Knien auf meinen Händen damit ich mich nicht wehren kann und dann immer wieder in mein Gesicht geschlagen. Sein bester Freund hat zugesehen und irgendwann gesagt „ok reicht jetzt.“ Man hat es wochen später noch gesehen, ich hatte sämtliche Prellungen im Gesicht und ein Blaues Auge sowie eine geschwollene blaue Wange. Ich habe einen Krankenhausbericht, eine Psychologin bei der ich deshalb war, Fotos und Chat-Verläufe in denen er mir nach der Trennung mehrmals droht. Ich war damals noch verliebt in ihn und hatte Angst, deswegen habe ich ihn nicht angezeigt.
Mitlerweile bin ich wieder stark, habe neues selbstbewusstsein und eine neue Beziehung und endlich bereit mich ihm zu stellen. Ist diese Tat nun schon verjährt oder besteht die Hoffnung dass ich Ihn noch wg physischer sowie psychischer Schäden anzeigen kann?
Liebe Grüße
Hallo Lena Maria,m
die Verjährung bei einer Körperverletzung setzt in der Regel nach drei Jahren ein. Inwieweit Sie hier die Tat noch anzeigen können, sollten Sie mit der Polizei und auch einem Anwalt abklären. Eine rechtliche Beratung können wir nicht bieten.
Ihr Team von anwalt.org
Ich brauche Hilfe
Ich habe 2 Freundinnen die sich gegenseitig nicht verstehen und die eine Freundin hat sie andere Freundin geschlagen. Die Verletzte (Opfer) hatte nasenbluten und hat eine Anzeige erstattet. Ich war ja dabei und sie sagte das ich zeugin bin weil ich ja dabei war. Die Täterin ist abgehauen und blieb unverletzt
Meine Frage: Wird die Täterrin mitbekommen das ICH zeugin bin
Und: Welche Strafe wird die Täterin bekommen sie ist 15 jahre alt.
Bitte um Antworten
Danke!
Lg
Hallo Sara,
wenn es zu einer Verhandlung kommt und Sie aussagen müssen, kann dies durchaus dazu führen, dass Sie als Zeugin erkannt werden.
Bezüglich des Strafmaß können wir keine Aussage treffen, das es sich hier immer um eine Einzelfallentscheidung handelt und in diesem Fall wohl auch nach Jugendstrafrecht entschieden werden könnte. Eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.
Wenden Sie sich doch an eine Vetrauensperson und besprechen Sie das weitere Vorgehen mit dieser.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag
Am 3 zum 4 Dezember 2017 habe ich zusammen mit vier männlichen und einer weiblichen Freundin den Weihnachtsmarkt besucht. Anschließend gingen wir in eine Diskothek zum tanzen. Nun dort wühlte ein dunkelhäutiger englisch sprechender Amerikaner in unserem Jackett-Haufen. Ich fragte ob er etwas suche und willigte kurz drauf ein dass er in unseren Jacketts die eigene Suche und tanzte weiter mit meinen Freunden. Nun ging er wieder kam zurück und suchte kurz drauf erneut. Ich beobachtete es und als er nach abtritt ein drittes Mal in unseren privaten Jacketts wühlte sagte ich in englisch dass wir seine Jacke nicht haben und ich nicht möchte dass er in unsren Sachen wühlt. Plötzlich rief er ich hätte seine Jacke gestohlen und wurde aggressiv. Ich beteuerte dass ich sie nicht habe, denn ich besitze eine eigene und brauche seine nicht aber er rief es immer wieder und schlug mir sehr unerwartet mit der Faust auf die Brust. Ich bekam keine Luft mehr und meine Freundin brachte mich an die frische Luft und rief die Polizei. Ich fing an zu hyperventilieren und heftig zu weinen. Ich hatte nach Test 1.7 Promille und die Polizei nahm Daten und Aussagen auf.
Nun habe ich einen tief lilafarbenen Bluterguss auf der linken Brust und starke Rückenschmerzen. Ebenfalls schlafe ich nicht mehr ohne Albträume.
Ich werde heute Abend meinen Hausarzt besuchen und ein Gutachten erstellen lassen denn ich möchte den Mann anzeigen.
Ist es in den Falle besser einen Anwalt dazu zu nehmen ? Die Polizisten haben vor Ort noch festgestellt dass ich sein Jacket nicht gestohlen haben kann, dennoch möchte ich dass der Mann aufgrund meiner starken Schmerzen bestraft wird.
Wie viel muss ich finanziell für einen Anwalt einplanen ? Was muss ich also bezahlen ? Ich bin 21 Jahre alt, weiblich und habe nicht so viel Geld da ich momentan noch mein Auto abbezahle. Welche weiteren Schritte muss ich einleiten ?
Ich freue mich darüber von Ihnen zu hören denn ich war noch nicht in einer solchen Situation und bin leider ein wenig überfordert.
Freundliche Grüße
Masselter
Hallo Masselter,
die Konsultation eines Anwalts ist in diesem Fall empfehlenswert. Ein erstes Beratungsgespräch kann Ihnen eventuell weiterhelfen einen Überblick über die Situation zu erlangen.
Rechtlich ist die Vergütung von Anwälten im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Sie bemessen sich üblicherweise am Streitwert des Einzelfalls. Es kann Spielräume geben. Verdienen Sie geringfügig oder erhalten Sie staatliche Unterstützung, können Sie eine Beratungshilfe bezüglich der Kosten beantragen.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag
Mein Name ist Martin und ich würde gerne einen Rat von Ihnen haben
Und zwar am 09.10.17 bin ich von der Arbeit gekommen und fahr wie jeden
Tag meine Strecke mit meinem e-bike nach hause. Auf dem halben weg ist mir ein Fahrradfahrer ohne Licht die vorfahrt genommen. Ich konnte nicht mehr
Ausweichen habe aber versucht noch zu bremsen. Bin ich in sein Fahrrad
Kollidiert. Er hat gleich die rettungsmasnahme gemacht und gleich Polizei und Krankenwagen gerufen. Er hat mit mir gesprochen bis die rettungskräfte gekommen
Sind. Er hat bei der Polizei zugegeben er hat kein Licht angehabt.
Ich bin mit Licht und Helm gefahren. Später im Krankenhaus habe ich einen Schlüsselbein angebrochen und Daumen angebrochen. Danach habe ich ihn bei der Polizei angezeigt wegen Körperverletzung. Mir ist das erste mal passiert was soll ich jetzt machen
Bitte geben Sie mir Bescheid
Mit freundlichen grüssen
Hallo Martin S.,
wir können keine Rechtsbreatung anbieten und empfehlen Ihnen daher sich an einen Anwalt vor Ort zu wenden. Dieser kann Sie bezüglich der weiteren Vorgehensweise beraten und Ihnen auch mitteilen, inwieweit eventuell auch zivilrechtliche Ansprüche bestehen könnten.
Ihr Team von anwalt.org
Kurze Frage, wenn man die Treppe runter Fall weil ein Epileptischer Anfall und sich eine Kopfverletzung zugezogen hatte und dieser von der Polizei verursacht wurde und dieses nicht im Protokoll erwähnt ist und schon 7Jahre vergangen sind,was kann man gegen die Polizei eine Anzeige schreiben?meine Linke Seite am Kopf hatte 4neue Signale wo noch nie vorhanden waren!Mir wurde nie etwas erzählt weil Ich mich an nichts mehr erinnern konnte das jetzt wider gut funktioniert einfach auf der Linken Seite beim Schlecht gehen oder Schub eine Beule zum Vorschein der den Treppensturz spiegelt!
Hallo Sevi,
in diesem Fall empfehlen wir Ihnen sich an einen Anwalt zu wenden. Dieser kann Sie entsprechen bezüglich der Vorgehensweise, der Fristen und der Erfolgsaussichten beraten. Es kann durchaus sein, dass der Vorfall bereits verjährt ist.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo!
Mein Freund wurde in seiner Kindheit OFT von seiner Mutter geschlagen. Das liegt etwa 10 Jahre her. Wäre es sinnvoll eine Anzeige zu schreiben und kann man das überhaupt noch? Ich selbst kann leider nicht mit der Mutter reden, da die kein deutsch kann.
Hallo Alice,
der Tatbestand „Misshandlung von Schutzbefohlenen“ verjährt nach zehn Jahren. Vor Ablauf dieser Frist kann Ihr Freund strafrechtliche Schritte einleiten.
Ihr Team von anwalt.org
Mein Freund wurde von einem Kampfsportler mit 2 schlägen ins Gesicht k.o geschlagen weil er ihn verbal im Alkohlrausch beleidigt hat. Die Folgen sind 14 platten im gesicht u eine op von 7 stunden.. Es gibt auch Zeugen u der name des Mannes ist bekannt. Nur möchte mein Freund keine Anzeige machen weil er u.a Angst hat, Kopfschmerzen und gleichgewichtsstörungen. Kann man das später noch anzeigen? Wie wird es bei einem Kickboxer/kampfsportler gewertet? Ist es dann Körperverletzung oder schon schwere Körperverletzung?
Hallo Ella,
in diesem individuellen Fall sollten Sie einen Anwalt konsultieren. Dieser kann Sie entsprechen beraten und mit Ihnen die weiteren Schritte abklären. Um welche Art von Tat es sich handelt, kann pauschal nicht gesagt werden, diese Entscheidung obliegt dem Gericht.
Ihr Team von anwalt.org
Ich Danke! werden uns darum kümmern vielen dank für die Antwort
Guten Tag,ich habe eine kurze Frage,.. seit meinem 6. Lebensjahr ca., wurde ich von dem Alkoholabhängigen Partner meiner Mutter misshandelt, in Form von Gewalttaten.(z.B.Kopf gegen Türrahmen geschlagen) Auch meine Mutter wurde von ihm geschlagen.. Das alles ist jetzt knapp 17Jahre her, da ich mich nicht getraut habe, schon vorher etwas dagegen zu tun..
Können Sie mir sagen ob eine Anzeige nach der ganzen vergangenen Zeit angebracht ist ?
Hallo J. S,
die Verfolgungsverjährung ist im Strafrecht abhängig von der Strafandrohung des betreffenden Straftatbestandes. Eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB verjährt beispielsweise binnen drei Jahren.
Kontaktieren Sie am besten einen Anwalt. Dieser kann Sie dahingehend beraten, welche Straftat an Ihnen begangen wurde und wie es sich dementsprechend mit der Verjährung verhält.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo ich hatte einen freund der mich regelmäßig geschlagen hat. Das ist jetzt allerdings 5 Jahre her doch er hat mich wieder angeschrieben und ich habe angst vor ihm. Kann ich ihn für sowas noch anzeigen für häusliche Gewalt oder ist das auch verjährt? Ich habe screenshots die 2 – 3 tage alt sind wo er zugegeben hat mich damals geschlagen zu haben.
Ich bitte um Rat.
Hallo Melanie,
eines vorweg: Zu einer Rechtsberatung ist nur ein Anwalt befugt. Daher sollten Sie einen solchen aufsuchen, um Ihren Fall und die in Frage kommenden Straftatbestände prüfen zu lassen.
Allgemein lässt sich zur Verjährung im Strafrecht sagen, dass die Fristen von dem Strafmaß der jeweiligen Delikte abhängen. Für eine Körperverletzung gemäß § 223 Strafgesetzbuch (StGB) gilt gemäß § 78 StGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
Da bei Ihnen möglicherweise andere Delikte erfüllt wurden, lohnt sich aber die Konsultation eines Anwalts.
Ihr Team von anwalt.org
Ich hab eine Frage bezüglich des Wehrhahn Attentäters. Der Anschlag ist jetzt ca 17 Jahre her. Kann er überhaupt noch wegen Körperverletzung belangt werden? Die Verjährung beträgt doch 3 Jahre. Oder beginnt die Frist erst jetzt zu laufen da der Täter gefunden wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Sascha,
im Strafrecht existieren zwei Verjährungsarten: Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsverjährung. In diesem Fall ist die erstere von Belang.
Fraglich ist, welcher Tatbestand dem Täter konkret vorgeworfen wird. Denn die Verjährungsfrist orientiert sich an der Strafandrohung der begangenen Tat (§ 78 StGB). Soll beispielsweise eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) geahndet werden, tritt die Verjährung erst nach 20 Jahren ein.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo zusammen,
mir wurden von 12.2012 bis 11.2013 Leistungen nach dem SGB II vorsätzlich, trotz ausreichendem Nachweis der Hilfebedürftigkeit, verweigert. Da ich an einer chrnonischen Autoimmunerkrankung leider, wurde mir somit auch der Zugang zur medizinischen Versorgung verwehrt. Das Jobcenter weigerte die Leistungen mit der Behauptung ich hätte, währen einer Vollzeitumschulung und ohne Nebeneinkommen, 2.000,- € Netto verdient. Durch die Verweigerung der Sozialleistungen und damit der med. Behandlungen, habe ich einen gesundheitlichen Schaden davon getragen. Ich kämpfe heute noch um das mir zustehende Geld, da ich mir in dieser Zeit Geld leihen musste, bin ich bis heute hoch verschuldet und immer noch nicht dazu im Stande, dieses zurück zu zahlen. Habe ich hierbei wenigstens noch eine Möglichkeit wegen Körperverletzung gegen diese Person/en vor zu gehen?
Hallo Sven,
konsultieren Sie zur Klärung des Sachverhalts einen Anwalt.
Ihr Team von anwalt.org
Ich vermute die Tagesmutter hat mein Kind geschlagen. Ein attest der das belegen könnte, liegt vor. Sie gab nur zu das Kind grob angefasst zu haben. Ein abdruck auf der haut war noch Stunden später trotz Kühlung zu sehen. Das Jugendamt ist auch schon informiert. Soll ich noch eine Anzeige bei der Polizei machen?
Hallo Berit,
ob Sie eine Anzeige stellen möchten, bleibt Ihnen überlassen. Dazu können Sie sich gegebenenfalls mit dem Jugendamt abstimmen.
Ansonsten ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt zu empfehlen.
Ihr Team von anwalt.org
guten tag ich mochte erzahlen was mir passiert ist;beim spazieren gehen habe ich eine auto fotografiert,dann weiter spazieren auf eimal orte ich stimmen wie (bastard bleibe stehen)ich habe angst bekomme bin dann gelaufen.ich wurde verfolgt und im interkopf von eine derZWEI personen geschlagen(ich war alleine one zeugen)habe polizei gerufen und anzeige erstattet.dann 1 tag spaeter zum Arzt (ärzte) radiografie und haus arzt von 13 des monat bis 25 in behaldlung.polizei hat nachdem uns angeort hat hat der fall eingestellt ich bin daruber uberaubt NICHT zufrieden kann ich scherzesgeld oder weil ich angst habe was verlangern?meine anwald sagte das es one zeugen nichs machen kann.ich habe anders gelesen.oder sollte mann immer zu zwei oder mehr laufen(gehen)? ich brauche rat kostenlos. mit f. grusse.
Hallo borrelli,
Ihr Anwalt kann die Situation am besten beurteilen. Sind Sie mit dieser Rechtsberatung nicht zufrieden, bleibt nur, einen anderen Anwalt aufzusuchen.
Ein Antrag auf Schmerzensgeld wird vermutlich daran scheitern, dass Sie die Identität des Täters nicht kennen.
Ihr Team von anwalt.org