FAQ: Bundes-Klimaschutzgesetz
Beim Klimaschutzgesetzt handelt es sich um ein parlamentarisch verabschiedetes Rahmengesetz, das Zielsetzungen und Maßnahmen zum Schutz des Klimas vor den Einwirkungen durch den Menschen festlegt. Klimaschutzgesetze sind für gewöhnlich internationalen Vereinbarungen zum Klimaschutz (bspw. dem Kyoto-Protokoll) verpflichtet und werden in einzelstaatlichen Gesetzgebungen unterschiedlich ausgestaltet. In der Bundesrepublik Deutschland geschieht dies durch das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG). Dieses regelt übergeordnete Schutzziele und Maßnahmen von Klimaschutzrecht und Umweltrecht.
Das Bundesklimaschutzgesetz reguliert die nationalen Klimaschutzziele zur Erreichung der Treibhausgasneutralität bis 2045. Ab dem Jahr 2050 zielt die Bundesregierung sogenannte negative Emissionen an. In diesem Zusammenhang überträgt das Klimaschutzgesetz für Deutschland Sektorziele des Klimaschutzplans 2050 in angezielte Jahresemissionsmengen für die Bereiche Energie (Energiewirtschaftsgesetz), Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft (Agrarrecht) und Abfallwirtschaft.
Das Gesetz erfuhr seit seiner Verabschiedung durch das Bundeskabinett und der Einbringung durch den Bundestag im Jahr 2019 mehrere Verschärfungen. Die erste Nachschärfung erfolgte 2021, dem Entwurf der zweiten Novelle für das Klimaschutzgesetz stimmte das Bundeskabinett am 21.06.2023 zu. Das Inkrafttreten des neuen Klimaschutzgesetzes ist zum Jahreswechsel vorgesehen. Mehr zur aktuellen Novelle lesen Sie hier.
Inhalt
Das Bundes-Klimaschutzgesetz: Klimapolitische Ziele der Bundesrepublik Deutschland
Klimaschutzgesetze stellen parlamentarisch verabschiedete Rahmengesetzte dar, durch die Staaten die Prinzipien, Zielsetzungen und Verpflichtungen ihrer Klimapolitik reglementieren. Sie verfolgen die Erhaltung des Schutzguts Klimas und die Eindämmung bzw. Vermeidung schädlicher Einflüsse auf dieses durch menschliches Wirken (bspw. Umweltverschmutzung).
Diesbezüglich priorisieren diese Gesetze ausdrücklich das Erreichen gesetzter Emissionsminderungsziele, das heißt sie dienen der Umsetzung konkreter klimapolitischer Maßnahmen zur Minderung der Treibhausgasemissionen weltweit. Klimaschutzgesetze leiten sich in aller Regel aus internationalen Vereinbarungen zum globalen Klimaschutz (bspw. dem Kyoto-Protokoll, den Pariser Klimavertrag etc.) ab und werden durch verschiedene Staaten in nationalen Klimagesetzen spezifisch ausgestaltet.
In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Realisierung des Klimaschutzes durch das sogenannten Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG): Es gestaltet nationale Klimaschutzziele aus und führt übergeordnete Maßnahmen und Ziele von Umweltrecht und Klimaschutzrecht zusammen.
Das Klimagesetz in Deutschland strebt bis 2045 Treibhausgasneutralität an
In Bezug auf die Treibhausgasemissionen sieht das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung eine etappenweise Erreichung der Treibhausgasneutralität vor.
Diesbezüglich benennt das Gesetz für das Jahr 2040 zunächst ein Emissionsminderungsziel von mindestens 88 Prozent. Bis dahin sollen im Verlauf der 2030er-Jahre konkrete jährliche Minderungsziele von insgesamt mindestens 65 Prozent umgesetzt werden.
Die anschließende Neutralisierung der Treibhausgasemissionen soll bis zum Jahr 2045 erfolgt sein: Der Ausstoß bzw. die Freisetzung von klimawirksamen Gas soll durch dessen Abbau ausgeglichen wird.
Nach dem Jahr 2050 visiert die Bundesregierung den Ausstoß negativer Emissionen an. Das heißt, das mehr Treibhausgase in sogenannten natürlichen Senken (bspw. in Moorböden oder Bäumen) eingebunden bzw. eingespeichert als ausgestoßen werden sollen.
Sektorziele im Klimaschutzgesetz: Der Klimaschutzplan 2050
Am 14. November 2016 verabschiedete das Bundeskabinett mit Bezug auf die Umsetzung des Übereinkommen von Paris (12. Dezember 2015) den sogenannten Klimaschutzplan 2050. Er beschreibt die klimaschutzpolitischen Ziele und Prinzipien der deutschen Bundesregierung und wurde von dieser bei der Organisation der Vereinten Nationen (UN) als „deutsche Langfriststrategie für die Minderung von Treibhausgasen“ (Inoffizielle Lesefassung Bundes-Klimaschutzgesetz, S. 11) hinterlegt.
Das Bundesklimaschutzgesetz überträgt die Sektorziele des Klimaschutzplans 2050 in angestrebte Jahresemissionsmengen. Auf Basis dieser Emissionsmengen sind jährliche Minderungsziele für die folgenden Sektoren festgelegt.
- Energie,
- Industrie,
- Gebäude,
- Verkehr,
- Landwirtschaft,
- Abfallwirtschaft uns Sonstiges
Zulässige Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren
Entwicklungen im Klimaschutzgesetz
In einem Beschluss vom 24.03.2021 erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) das Klimaschutzgesetz teilweise als verfassungswidrig. Der Erste Senat verpflichtete den Staat in diesem Zusammenhang dazu, dem Klimawandel aktiv vorzubeugen und dadurch unverhältnismäßige Einschränkungen der Freiheitsgrundrechte jüngerer Menschen zu vermeiden. Das Gerichts bezog sich mit diesem Entscheid unter anderem auf den Artikel 20a des Grundgesetz (Art. 20a GG)
In Anschluss an das Urteil und in Reaktion auf das europäische Klimaziel für das Jahr 2023 unternahm die Bundesregierung eine Verschärfung der Klimagesetze und legte am 12. Mai 2021 ein neues Klimaschutzgesetz vor: Die Klimaziele wurden von Klimaneutralität bis ins Jahr 2050 auf 2045 vorgezogen, während der angezielte Ausbau der erneuerbaren Stromversorgung bis 2023 auf auf 80 Prozent erhöht wurde. Der Bundestag beschloss die Novelle am 24. Juni 2021. Sie passierte den Bundesrat einen Tag später und trat am 31. August 2021 in Kraft.
Die letzte Aktualisierung im Klimaschutzgesetz: Die Novelle 2023
Im Jahr 2023 beschloss das Bundeskabinett eine weitere Neuerung im Bundesklimaschutzgesetz sowie einen aktualisierten Plan für die Emissionsminderung von Treibhausgasen. Die bisherigen klimapolitischen Zielsetzungen bleiben hierbei unverändert. Die Bundesrepublik muss bis zum Jahr 2030 die Emission klimaschädlicher Treibhausgase dem Referenzjahr 1990 gegenüber weiterhin um 65 Prozent reduzieren, während die Treibhausgasneutralität bis 2045 verbindlich erzielt werden muss.
Die maßgebliche Änderung im Klimaschutzgesetz besteht vornehmlich darin, dass das Einhalten der gesetzten Klimaziele nicht mehr rückwirkend anhand der Minderungsziele der einzelnen Sektoren geprüft wird. Vielmehr soll fortan die zukünftige Entwicklung der Treibhausgasemissionen priorisiert und der Blick diesbezüglich auf den Gesamtausstoß anstatt auf einzelne Sektorziele gerichtet werden.
Dies bedeutet, dass es in Zukunft möglich sein soll, die ermittelten Werte der einzelnen Sektoren miteinander zu verrechnen: Fällt beispielsweise im Verkehr zu viel CO2 an, soll es möglich sein, diesen Überschuss durch Zusatzeinsparungen in einem anderen Sektor( bspw. Industrie) auszugleichen.
Dementsprechend kann die Bundesregierung entscheiden, in welchem Sektor und anhand welcher Maßnahme die zulässige Gesamtemissionsmenge bis 2030 erzielt werden soll. Voraussetzung hierbei ist allerdings, dass es zwei Jahre in Folge zu einer Verfehlung der Ziele gekommen ist.
Das Bundeskabinett stimmte der zweiten Novelle für das Klimaschutzgesetz am 26. Juni 2023 zu. Das neue Gesetz soll zum Jahreswechsel in Kraft treten.