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FAQ: Kindergeld
Für den Bezug von Kindergeld gibt es seit 2012 keine Einkommensgrenze. Demnach steht das Kindergeld jedem Kind zu, welches in Deutschland geboren wird.
Mit diesem Rechner können Sie ermitteln, wie hoch das Kindergeld in Ihrem Fall ausfällt.
Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr ausgezahlt. In welchen Fällen Sie auch weiterhin Kindergeld beziehen können, lesen Sie hier.
Weiterführende Ratgeber zum Kindergeld
Das Kindergeld ist im deutschen Recht an mehreren Stellen verankert. Zum einen existiert ein Bundeskindergeldgesetz (BKGG), welches alle Einzelheiten regelt. Außerdem wird das Kindergeld über das Einkommenssteuergesetz (EStG) § 31 und § 62 festgelegt.
§ 31 EStG besagt, dass es sich beim Kindergeld um einen Familienleistungsausgleich handelt, da es beim Kindergeld im strengen Sinne um eine Steuervergütung für die einzelne Familie geht.
§ 62 legt die Anspruchsberechtigten fest, auf welche wir im Folgenden noch genauer eingehen. Das Bundeskindergeldgesetz hingegen beschäftigt sich über 22 Paragraphen mit weiteren Einzelheiten des Kindergeldes, wie der Höhe oder der Antragsstellung.
Seit Beginn des Jahrs 2012 gibt es für das Kindergeld keine Einkommensgrenze mehr. Wir erklären im Folgenden, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen Anspruch auf Kindergeld zu haben, bis wann dieses gezahlt wird und wie hoch diese Steuervergünstigung ausfällt. Darüber hinaus gehen wir auf den Unterschied zwischen dem Kindergeld und den Kinderfreibeträgen ein.
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Anspruch auf das Kindergeld: Wer erhält überhaupt Kindergeld?
Welches der beiden Gesetze Anwendung findet, entscheidet der Wohnsitz. Für in Deutschland lebende, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, greift das Einkommenssteuergesetz.
Wer seinen Wohnsitz im Ausland hat und nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, erhält nach dem § 1 Abs. 1 BKGG Kindergeld.
Auch wer nach dem Dritten Sozialgesetzbuch Arbeitslosengeld erhält, bekommt für sein Kind bzw. Kinder Kindergeld. Beamte, die im Ausland eine Tätigkeit zugewiesen bekamen, erhalten ebenfalls Kindergeld. Gleiches gilt für (zeitweise) im Ausland lebende Bundeswehrangehörige.
Auch Kinder selbst können in Ausnahmefällen Kindergeld für sich selbst beantragen (§51 Abs. 2 BKGG):
- Kinder, die in Deutschland einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- Vollwaisen oder Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen,
- nicht bei einer anderen Person als Kind berücksichtigt werden,
sind kindergeldberechtigt und können dies selbst bei den Familienkassen beantragen.
Kindergeld wird der Familie für jeden Monat gezahlt, in dem wenigstens an einem Tag die Voraussetzungen erfüllt waren. Der Anspruch verjährt nach vier Jahren (§ 45 SGB I). Somit ist es möglich, Kindergeld rückwirkend zu erhalten.
Zunächst endet der Anspruch mit Ablauf des Monats, in dem das Kind die Volljährigkeit erreicht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings auch darüber hinaus ein Anspruch bestehen.
Seit dem 1. Januar 2016 muss die steuerliche Identifikationsnummer des Berechtigten und des Kindes der Familienkasse mitgeteilt werden.
Wie lange gibt es Kindergeld?
Ob und wie lange eine Kindergeld-Auszahlung erfolgt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein wesentlicher Punkt ist dabei das Alter des Kindes und ob es überhaupt nach § 2 BKGG als Kind zu definieren ist.
Um Kinder nach § 2 Abs. 1 BKGG handelt es sich, wenn der Berechtigte ein Kind seines Ehegatten oder Lebenspartners im Haushalt aufgenommen hat. Darüber hinaus gelten auch Pflegekinder und aufgenommene Enkel als Kinder.
Für Kinder unter 18 Jahren wird grundsätzlich das Kindergeld monatlich gezahlt.
Auch für Kinder bis zum 21. Lebensjahr kann eine Auszahlung des Kindergeldes erfolgen, sofern es in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Arbeitsagentur als Arbeitssuchender gemeldet ist (§ 2 Abs. 1 BKGG).
Der Kontakt mit der Familienkasse, um Kindergeld zu bekommen
Um Kindergeld durch die Familienkasse zu bekommen, muss sich per Antrag an diese gewendet werden. Erreicht das Kind das 18. Lebensjahr, so müssen für das Kindergeld die Voraussetzungen erfüllt sein. Dies muss die Familie der Familienkasse beweisen.
Dem Antrag auf Kindergeld müssen verschiedene Nachweise beiliegen. So muss beispielsweise die Geburtsurkunde vorliegen. Besteht ein Zweifel, dass das Kind in dem Haushalt lebt, muss eine Haushaltsbescheinigung eingereicht werden. Hat das Kind die Volljährigkeit erreicht, muss auch eine Schulbescheinigung, der Ausbildungsvertrag bzw. die Studienbescheinigung vorgelegt werden.
Sie haben das Kindergeld nicht bekommen, sind aber der Meinung berechtigt zu sein? In diesem Fall sollten Sie zeitnah Kontakt mit der zuständige Familienkasse aufnehmen.
Mehrere Anspruchsberechtigte: Wer erhält das Kindergeld?
Diese Frage stellt sich vor allem dann, wenn die Eltern des Kindes getrennt sind oder das Kind nicht bei den Eltern lebt.
Grundsätzlich gilt: Kindergeld erhält derjenige, der das Kind im Haushalt aufgenommen hat.
Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder einem Elternteil, bekommt derjenige das Kindergeld, der den (höheren) Barunterhalt zahlt. Eine Splittung des Kindergeldes ist nicht möglich. Je nachdem kann allerdings beim Familiengericht beantragt werden, dass sich die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils entsprechend verringern können.
Zahlen die Berechtigten gar keinen Unterhalt, kann die Familienkasse das Kindergeld auch gleich an die betreuende Person überweisen. Dies muss die betreuende Person allerdings nach § 74 EStG durch einen Abzweigungsantrag verlangen. Auch das Kind selbst kann diesen stellen, dafür muss dieses allerdings volljährig sein. Die Überweisung erfolgt dann sofort an das Kind.
Darüber hinaus kann das Kindergeld auch abgezweigt werden, wenn die Unterhaltszahlungen das Kindergeld unterschreiten oder die Eltern nicht leistungsfähig sind.
Ein solcher Antrag kann immer dann gestellt werden, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen und damit das Kindergeld nicht beim Kind ankommt.
Bekommen die Berechtigten Sozialhilfe, kann die Abzweigung auch auf den Sozialhilfeträger übergehen. Grundsätzlich handelt es sich allerdings um Einzelfallentscheidungen. Die Berechtigten müssen bei der Prüfung vorlegen, welche tatsächlichen Aufwendungen sie für ihr Kind haben.
Kindergeld: Die Staffelung
Früher ergab sich die Höhe des Kindergeldes nach der Anzahl der Kinder. Dies wurde jedoch im Jahr 2023 geändert. Seitdem werden für jedes Kind 250 Euro monatlich (Stand 2024) gezahlt. Eine aufwendige Kindergeld-Berechnung ist folglich nicht nötig. Seit dem Jahr 2018 erhöhen sich die Beträge jeweils um zwei Euro pro Jahr.
Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt durch die Familienkasse. Der Auszahlungstermin beim Kindergeld ist immer aus der Kindergeldnummer zu entnehmen. Die letzte Ziffer gibt den Monatsabschnitt an, in welchem die Auszahlung erfolgt.
Endet die Kindergeldnummer auf der Ziffer null, so erfolgt die Auszahlung zu Beginn des Monats. Ist die letzte Ziffer eine neun, so wird zu Ende des Monats gezahlt.
Der Auszahlung erfolgt dabei auf ein Konto des Berechtigten. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes gibt es eine Ausnahme, denn diese erhalten das Kindergeld durch die Familienkasse ihres Dienstherren.
Zur Einführung des Kindergeldes 1954 erhielten Berechtigte erst für drei Kinder und mehr Kindergeld. Seit 1975 bekommen Familien auch für ihr erstes Kind eine Zahlung.
Im Jahr 2000 bekamen Eltern für ihr erstes Kind 270 DM. Dies wurde dann 2002 in 154 Euro umgerechnet. Seitdem steigt das Kindergeld kontinuierlich an.
Weitere Vergünstigungen
Vom Kindergeld hängen weitere Vergünstigungen ab, sogenannte Kinderadditive. Erhalten Sie für einen Monat im Kalenderjahr Kindergeld, haben Sie Anspruch auf die Kinderzulage bei der Riester-Rente. Gleiches gilt für die Kinderzulage zur Eigenheimzulage.
Beamte und Angestellte, die nach dem Bundes-Angestelltentarif beschäftigt sind, erhalten für jeden Monat einen Zuschlag zum Ortszuschlag. Beamte erhalten darüber hinaus einen Familienzuschlag.
Das Vergütungssystem TV-L sieht hingegen keine weiteren Zuschläge vor. Ist ein Beamter beihilfeberechtigt, können für die Krankheitskosten jedes Kindes Beihilfen beantragt werden.
Die Zahlung des Kindegeldes wird eingestellt, wenn das Kind eine Freiheitsstrafe absitzen muss.
Kindergeld im Studium oder in der Ausbildung: Das ist zu beachten
Wie lange wird Kindergeld gezahlt? Auch Kindergeld für Studenten kann gezahlt werden, sofern das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Gleiches gilt für Kindergeld in der Ausbildung. Hier gilt allerdings noch eine weitere mögliche Voraussetzung für das Kindergeld:
Ist da Kind noch keine 25 Jahre alt und konnte bisher seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen bzw. fortsetzen, kann eine Zahlung vom Kindergeld erfolgen. Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wird weiter Kindergeld bezahlt, wenn die Phase nicht länger als vier Monate andauert.
Eine Berufsausbildung absolviert das Kind immer dann, wenn es um den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten geht. Diese müssen als Grundlage für die Ausübung eines Berufes dienen. Das Berufsziel ist erst erreicht, wenn das Kind oder die Eltern dies so sehen.
Es spielt dabei keine Rolle, ob die Berufsausbildung staatlich anerkannt ist.
Befindet sich eine Mutter, welcher unter 25. Jahren ist, in Mutterschutz und meldet sich deshalb nicht als arbeitssuchend, so erlischt der Anspruch auf Kindergeld nicht.
Anspruch behinderter Kinder
Auch Kinder, welche wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ihren eigenen Lebensunterhalt nicht aufbringen können, werden über das 18. Lebensjahr hinweg berücksichtigt. Wichtig dabei ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr aufgetreten ist. Eine Altersbegrenzung nach oben ist dabei nicht zu beachten.
Darüber hinaus sind die finanziellen Mittel des Kindes offen zu legen. Denn diese werden dem Lebensbedarf gegenüber gestellt. Der Lebensbedarf ergibt sich dabei aus dem Grundfreibetrag und einem behindertenbedingten Mehrbedarf. Letzter wird nicht beachtet, wenn bereits Pflegegeld geleistet wird. Ist das Kind teilstationär beispielsweise in einer Pflegestelle unterbracht, kann der Mehrbedarf berücksichtigt werden, insbesondere dann, wenn das Kind „hilflos“ ist.
Kann kein Nachweis über den Pflegeaufwand vorgelegt werden, so ist er nach § 162 Abgabenordnung zu schätzen. Erfolgt die Pflege durch die Eltern ist der Betrag anzunehmen, welcher anfallen würde, wenn eine professionelle Pflegekraft die Pflege übernehmen würde.
Als finanzielle Mittel gelten in diesem Zusammenhang alle Einnahmen, Bezüge und Leitungen Dritter, egal zu welchem Zweck sie dienen. Auch eventuelle Sozialleistungen gelten als Einnahmen und sind daher mit dem Kindergeld zu verrechnen. Das Vermögen des Kindes ist hingegen irrelevant.
Um einen Antrag zu stellen muss der Schwerbehindertenausweis oder den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes vorgelegt werden. Alternativ kann auch ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden. Die Behinderung muss darüber hinaus Grund dafür sein, dass das Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.
Kindergeld und das Zweitstudium: Wann erlischt der Anspruch?
Kindergeld nach der Ausbildung oder eines Erststudiums wird nur gezahlt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Dabei sind Tätigkeiten mit einer Wochenstundenzahl bis zu 20 Stunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Bologna-Prozess stellt sich nun in der Praxis die Frage, ob ein Kind, welches ein Masterstudium beginnt, weiter Kindergeld erhält. Der Bundesfinanzhof entschied, dass auch ein konsekutiver Master zum Erststudium im Sinne des § 2 BKGG zählt.
Haben Sie zu Unrecht Kindergeld erhalten, muss dieses zurückgezahlt werden. Dies gilt auch, wenn auf Ihre Veranlassung hin, das Geld an einen Dritten überwiesen wurde – der Berechtigte bleibt der Schuldner.
Das Finanzgericht Münster entschied 2013, dass auch bei einem Dualen Studium, bei dem die wöchentliche Arbeitszeit zwischenzeitlich über 20 Stunden liegt, Kindergeld gezahlt werden muss.
Grundwehrdienst und Zivildienst: Konsequenzen für das Kindergeld
Nach § 2 Abs. 3 werden Kinder, welche den Grundwehrdienst bzw. einen anerkannten Zivildienst abgeleistet haben besonders behandelt. Während des Grundwehrdienstes bzw. des Zivildienstes wird kein Kindergeld ausgezahlt.
Stattdessen erfolgt die Auszahlung beim Kindergeld dann über das 21. bzw. 25. Lebensjahr hinaus. Das Kindergeld wird dann für die Dauer des Dienstes, nachdem der Anspruch erloschen ist, weiter ausgezahlt.
Ein Anspruch besteht bei folgenden Ersatzdiensten:
- freiwillige Dienste aus dem Programm Erasmus +
- freiwilliges soziales Jahr und freiwilliges ökologisches Jahr
- ein freiwilliger Dienst im Ausland im Sinne des § 14b Zivildienstgesetz,
- ein freiwilliger Dienst bei weltwärts,
- beim internationalen Jugendfreiwilligendienst,
- beim Bundesfreiwilligendienst.
Kindergeld und Ausland: Was gelten für Regelungen?
Gibt es Kindergeld, wenn das Kind im Ausland lebt? Leben die Berechtigten mit ihren Kindern im Ausland, verfolgen dort aber eine Tätigkeit für die Bundesrepublik, beispielsweise Beamte oder Entwicklungshelfer, so besteht Anspruch auf staatliches Kindergeld.
Kinderfreibetrag
Neben dem Kindergeld existiert ein Freibetrag für Kinder (§ 11 BKGG). Dabei ist zu bedenken, dass es sich beim Kindergeld um keine Sozialleistung handelt, sondern um eine Steuervergünstigung zur Freistellung des Existenzminimums des Kindes.
Das Finanzamt nimmt im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung eine Prüfung (Günstigerprüfung) vor. Es prüft dabei von Amts wegen, ob der Abzug der Kinderfreibeträge günstiger wäre als das Kindergeld. Ist der Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag höher als das Kindergeld, wird dem Steuerpflichtigen der überschüssige Betrag ausgezahlt, ansonsten bleibt es beim Kindergeld.
Für das Jahr 2024 liegt der Kinderfreibetrag für Paare bei 6.384 Euro. Hinzu kommt der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2.928 Euro.
Hierzu eine Faustregel: Eltern, die ein hohes zu versteuerndes Einkommen haben, ist der Abzug der Kinderfreibeträge vorteilhafter. Eltern, die ein niedrig zu versteuerndes Einkommen haben, ist das Kindergeld sinnvoller.
Kindergeld als Nachzahlung: Bei Anhebung möglich
In regelmäßigen Abständen erfolgt eine Anhebung des Kindergeldes. Zuletzt wurde zum Januar 2015 eine Anhebung vorgenommen. In diesem Fällen kommt es häufig vor, dass die Familienkassen es nicht rechtzeitig schaffen, die zu überweisenden Beträge anzupassen. Es erfolgt dann eine Nachzahlung.
Kindergeld für vermisste Kinder?
Die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG) regelt, dass auch bei vermissten Kindern weiter Kindergeld gezahlt wird. Dieser Anspruch erlischt allerdings mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Diese Dienstanweisung gilt auch, wenn Kinder durch einen Elternteil ins Ausland entführt wurden.
Hallo, ich lebe seit September 2015 in Deutschland. Ich lebe mit meiner Frau und zwei Kindern. Wir haben im Dezember 2015 einen Asylantrag gestellt und wurden 2017 abgelehnt. Danach haben wir gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Meine Frau hat ein Abschiebungsverbot und ich habe im September 2020 die Flüchtlingseigenschaft erhalten. Jetzt möchte ich Kindergeld für meine beiden Kinder beantragen. Meine Frage ist, ob ich bei der Beantragung des Kindergeldes den Anspruch habe, für die Zeit, seit wir in Deutschland leben, bezahlt zu werden. Ich würde mich über eine schnelle Antwort sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Misbah
Sehr gehrte damnen und herren
Hallo
Mein arbeitsgrber will kein gehaltserhöhung mehr für dise jahr machen aber er will kinderbetruungzuschuss geben für mich . Ist das ein problem für die einbürgerung weil ich weniger steuer und sozialversicherung zahle und kinderbetruungzuschuss ist ein sozialleistung oder nicht ?
Vielen dank für ihre hilfe.
Mit freundlichen Grüßen.
i got a letter from Government, i Need your consult to help me to read and give answer to government. is it possible to make appointment ? my working Location is near Heidelberg.
Thank you
Hello chao wu,
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