Jugendämter sind ein Teil der kommunalen Verwaltung und als solche für den Kinder- und Jugendschutz innerhalb einer Kommune zuständig. Dabei steht das Kindeswohl im Vordergrund – basierend auf dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Die Träger, die im jeweiligen Landesrecht des Bundeslandes bestimmt werden, müssen jeweils ein Jugendamt einrichten.
Normalerweise wird also durch jeden Landkreis bzw. jede kreisfreie Stadt eine jeweilige Einrichtung gestellt. Zudem dienen Landesjugendämter als überörtliche Träger. Aber welche Aufgaben hat ein Jugendamt genau? Wann ist Hilfe vom Jugendamt zu erwarten? Diese und weitere Fragen rund um das Thema „Jugendamt“ soll der folgende Ratgeber beantworten.
Inhalt
FAQ: Jugendamt
Jugendämter unterstützen Eltern und Erziehungsberechtigte bei Fragen der Betreuung und Bildung sowie in Erziehungsangelegenheiten. Sie sind laut Sozialrecht aber auch Ansprechpartner für Kinder und Jugendliche mit Problemen oder in Not. Hier fassen wir die Aufgaben genauer zusammen.
Das Jugendamt muss seinem Schutzauftrag nachkommen, wenn konkrete Hinweise für eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Wann eine solche Gefährdung vorliegt, erklären wir in diesem Abschnitt. Wenn das Jugendamt keine Lösung mit den Erziehungsberechtigten erzielen kann, darf es Kinder und Jugendliche in seine Obhut nehmen.
Ja, das Jugendamt unterstützt Müttern auch bei der Durchsetzung von Kindesunterhalt.
Geschichte vom Jugendamt in Deutschland
Bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurden erste Jugendämter in Deutschland errichtet, um die Hilfe zur Erziehung der Jugend besser organisieren zu können. Die flächendeckende Errichtung von Jugendämtern wurde in den 20er Jahren des 19. Jahrhunderts im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) beschlossen. Allerdings erfolgte die Umsetzung dieses Gesetzes nicht in dem Maße, in dem es angedacht war, da den öffentlichen Kassen durch die Inflation das Geld fehlte.
Somit blieb die flächendeckende Versorgung durch Jugendämter in Deutschland zunächst aus. Besonders in der Zeit des folgenden Nationalsozialismus wurde dem Jugendamt zunehmend die Zuständigkeit entzogen und auf Hitlerjugend sowie auf die nationalsozialistische Volkswohlfahrt verteilt.
Nach dem Zweiten Weltkrieg erfolgte weitgehend die Wiedereinführung des RJWG, das im Jahr 1961 in Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) umbenannt und an einigen Stellen erneuert wurde. Das heutzutage geltende „Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts“ (KJHG) wurde im Jahr 1991 in Kraft gesetzt und regelt seitdem als Achtes Sozialgesetzbuch alle Zuständigkeiten und Aufgaben der Jugendämter in Deutschland.
Wie wird das Jugendamt organisiert?
Wie bereits erwähnt, gibt es in jedem Landkreis bzw. jeder kreisfreien Stadt ein Jugendamt, das je nach Region auch andere Namen tragen kann. So kommen auch Bezeichnungen wie „Fachbereich Familie“ oder „Fachbereich Jugend“ vor, die jedoch alle auf eine gemeinsame Organisationsstruktur hinauslaufen.
Diese Organisation besteht aus zwei Teilen: der Verwaltung und dem Jugendhilfeausschuss.
Diese zweigeteilte Zuständigkeit vom Jugendamt ist in jeder Einrichtung üblich. Der Jugendhilfeausschuss kümmert sich größtenteils darum, direkt auf Anregungen und Probleme von Kindern, Jugendlichen und Familien einzugehen und in der Kommune bzw. im entsprechenden Landkreis dafür zu sorgen, dass Hilfsangebote für die Jugend in ausreichender Zahl vorhanden sind.
Dieser Ausschuss, der besonders auf die Förderung von Kinder- und Jugendhilfeangeboten spezialisiert ist, setzt sich aus verschiedenen Personengruppen zusammen. Einige der Mitglieder sind ebenfalls im Kreistag oder Stadtrat tätig, andere sind Experten in der Jugendhilfe, da sie sich in Jugendverbänden engagieren.
Die Mischung von Expertise, Erfahrung und Leidenschaft der Mitglieder für das Thema des Jugendhilfeausschusses führt zu einer umfassenden Meinungsbildung, sodass Probleme direkt und zielgerichtet angegangen werden können. Die Verwaltung des Jugendamtes wiederum setzt in der Regel die Vorgaben des Jugendhilfeausschusses um. Zudem werden der Verwaltung verschiedene Aufgaben zugeschrieben, die im nächsten Abschnitt erläutert werden sollen.
Da die Vermittlung der Werte nach dem SGB VIII in der Regel fachliche Kompetenz erfordert, arbeiten viele Sozialpädagogen, Verwaltungskräfte und andere Sozialarbeiter in der Verwaltung.
Jugendamt: Aufgaben und Pflichten
Wie bereits erwähnt, kommen besonders der Verwaltung vom Jugendamt viele Rechte, aber auch Pflichten zu, die beachtet werden müssen. Genau wie die Probleme der Kinder und Jugendlichen, die durch die Jugendhilfe gelöst werden sollen, so sind auch die Aufgaben des Jugendamtes vielfältig. Sie sind in § 2 des SGB VIII geregelt. Einige Aufgaben sind beispielsweise:
- Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
- Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege
- Hilfe für seelisch behinderte Kinder
Darüber hinaus werdem dem Jugendamt folgende weitere Aufgaben zugeschrieben:
- Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
- Erteilung und Zurücknahme einer Pflegeerlaubnis
- Mitwirkung bei Verfahren vor dem Familiengericht
- Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung, Ansprüchen an Unterhaltszahlungen, etc.
Das sind nur einige der zahlreichen Aufgaben, die der Zuständigkeit vom Jugendamt zugeordnet werden.
Allerdings können sich Kinder, Jugendliche oder Familien immer an das Jugendamt wenden, wenn sie Fragen oder Probleme haben oder unzufrieden mit der familiären Situation sind.
Im Folgenden sollen die wichtigsten Aufgaben des Jugendamtes noch einmal näher betrachtet werden.
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Die wohl wichtigste Aufgabe von Mitarbeitern des Jugendamtes ist es, Kinder oder auch Jugendliche, die sich zuhause nicht mehr wohlfühlen sowie seelisch oder sogar körperlich bzw. sexuell misshandelt werden, in Obhut zu nehmen. Das bedeutet, dass das Jugendamt sowohl aus eigener Hand als auch auf Wunsch des Kindes oder Jugendlichen in familiäre Verhältnisse eingreifen kann, um das Kindeswohl zu schützen.
Dies ist in § 42 des SGB VIII geregelt. Das Kind wird dann allerdings nicht weiter vom Jugendamt betreut, sondern in einer entsprechenden Einrichtung vorläufig untergebracht. Während der Inobhutnahme ist der Mitarbeiter des Jugendamtes verpflichtet, mit dem Kind gemeinsam eine Lösung für das Problem zu suchen.
Auch eine vorherige Verwarnung des Jugendamtes kann dieser Inobhutnahme vorausgehen. Eltern oder Erziehungsberechtigte haben allerdings die Möglichkeit, gegen diesen Vorgang vorzugehen. Allerdings wird diesem Anspruch nur dann stattgeben, wenn laut Jugendamt keine Gefährdung vorliegt oder ein entsprechender Gerichtsbeschluss besteht.
Laut einer Statistik des Statistischen Bundesamtes gab es im Jahr 2015 77.645 Inobhutnahmen in Deutschland, davon 15.101 auf eigenen Wunsch. Die anderen 62.544 erfolgten, weil das Jugendamt eine Gefährdung des Kindeswohls annahm. Der größte Teil dieser Inobhutnahmen erfolgte bei einem Alter von 16 bis 18 Jahren. Die Zahl an Inobhutnahmen ist somit im Vergleich zum Vorjahr rasant angestiegen. Im Jahr 2014 waren es noch knapp über 48.000 Fälle.
Hilfe bei Strafverfahren
Auch dann, wenn Kinder oder Jugendliche schon früh auf die schiefe Bahn geraten, kann das Jugendamt mit Beratung und Unterstützung zur Seite stehen. Denn dieses wirkt ebenfalls in der Jugendgerichtshilfe mit. Im Zuge dieser Hilfe stehen Jugendlichen nach einer Straftat – wie z. B. einer Körperverletzung – bei der sie vor Gericht aussagen müssen, Sozialarbeiter oder –pädagogen beiseite, die sich um eine positive Wendung im Verfahren bemühen. Zudem können auch Täter-Opfer-Ausgleiche ausgeführt werden.
Der Mitarbeiter des Jugendamts, der Jugendgerichtshilfe leistet, steht demnach nicht nur dem Betroffenen selbst, sondern auch dessen Familie beratend zur Seite, kann im Verfahren ebenfalls eine Strafe vorschlagen und auch bei der späteren Ableistung dieser betreuend beistehen.
Wann ist das Kindeswohl gefährdet?
Viele Eltern sind zunächst einmal überrascht, wenn das Jugendamt plötzlich vor der Tür steht. Denn nicht nur innerhalb der Familie selbst kann dieses informiert werden. Auch Außenstehende wie Nachbarn oder Freunde können sich an das Jugendamt wenden, wenn diese denken, dass konkrete Probleme vorliegen, die dringend gelöst werden müssen, damit das Kindeswohl nicht gefährdet wird.
Aber wann genau sollte das Jugendamt eigentlich informiert werden? Viele Eltern, Kinder oder Außenstehende haben zunächst einmal eine Hemmschwelle, bevor der Schritt Richtung Amt tatsächlich getan wird. Allerdings sollte es in der Regel besser sein, einmal zu viel beim Amt anzurufen als zu wenig.
Aber wann genau liegt tatsächlich eine Gefährdung des Kindeswohls oder der Jugend vor? Gemäß einer Definition müssen drei unterschiedliche Fragen beantwortet werden:
- Liegt eine konkrete Gefahr für das Kindeswohl vor? Das Kindeswohl muss nicht bereits angegriffen sein, bevor das Jugendamt informiert wird. Eine Gefährdung allein reicht aus, um die Betreuung des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen. Allerdings müssen konkrete Gründe für den Verdacht vorliegen.
- Ist die Gefährdung akut? Nur dann, wenn eine Gefahr für das Kind unmittelbar im Raum steht, sollte Nachricht an das Jugendamt ergehen. Es sei denn, es besteht dringender Verdacht, dass vergangene Taten in Gegenwart und Zukunft erneut auftreten.
- Wie groß ist der drohende Schaden des Kindeswohls? Nicht in allen Fällen darf direkt in Familienverhältnisse eingegriffen werden. Erst dann, wenn das betroffene Kind gravierend geschädigt wird und keine Mindestversorgung mehr stattfindet, darf das Jugendamt eingreifen.
Eine perfekte Familie gibt es in der Regel nirgendwo. Aus diesem Grund kann es immer wieder zu Streitigkeiten kommen, die auch zwischen Eltern und Kindern ausgetragen werden. Sobald allerdings das Kind nicht mehr ausreichend versorgt wird, die Erziehung durch die Eltern ausbleibt oder gar eine Misshandlung vorliegt, sollte sofort das Jugendamt benachrichtigt werden.
Schutzauftrag des Jugendamts bei Kindeswohlgefährdung
Nach § 8a des SGB VIII obliegt dem Jugendamt ein Schutzauftrag. Dieser soll gewährleisten, dass das Kindeswohl an erster Stelle steht. Wie bereits oben beschrieben muss die Gefährdung mit einer Gruppe von Spezialisten ausgelotet werden.
Im Zweifelsfall kann ein Hausbesuch erfolgen, bei dem auch die Familienumstände genau beobachtet werden. Sollten aufgrund dieser Visite Zweifel an der Achtung des Kindeswohls auftreten, so kann das Jugendamt den Eltern zunächst Hilfen anbieten.
Liegt ein dringender Verdacht vor, so wird das Familiengericht beauftragt. Wenn keine Entscheidung des Gerichts abgewartet werden kann, weil die Situation akut ist, so folgt eine Inobhutnahme, bis nach dem Familienrecht eine Klärung erfolgt. Zudem ist es auch möglich, dass die Polizei oder eine Gesundheitseinrichtung informiert werden. Das kann bei Einsicht sowohl mit Einverständnis der Eltern geschehen, oder bei Weigerung auch gegen den Willen dieser angeordnet werden.
Die richtige Einschätzung der Lage
Oft werden Stimmen aus der Bevölkerung laut, dass Jugendämter viel öfter und viel schneller eingreifen sollten. Allerdings ist dies nicht immer so leicht. Denn: Jede Familiensituation muss individuell betrachtet werden und kann dabei sehr vielschichtig sein.
Deshalb ist es besonders wichtig, dass Familien, die sich an das Jugendamt wenden, möglichst genau eingeschätzt werden. Aus diesem Grund erfolgt die Bewertung einer Familiensituation nicht nur durch eine Person, sondern durch verschiedene Fachkräfte. Eine konkrete Gefahr kann beispielsweise bei folgenden Situationen vorliegen:
- mangelnde Betreuung (emotional, körperlich, gesundheitlich)
- keine ärztliche Versorgung
- keine ausreichende Ernährung
- Gewalttaten (häusliche Gewalt)
- unzumutbare Wohnsituation
- psychische Erkrankungen der Eltern, die sich negativ auf das Kind auswirken
- wenn ein Kind unerklärliche Verletzungen aufweist
Zuständiges Jugendamt: An wen sollten Sie sich wenden?
Viele Betroffene fragen sich oft: „Welches Jugendamt ist eigentlich für mich zuständig?“ Das ist in der Regel davon abhängig, in welchem Landkreis oder kreisfreien Stadt sich der Hilfesuchende befindet.
Denn jeder Landkreis besitzt ein eigenes Jugendamt. Die Beratungsstelle in Ihrer Nähe kann am besten über das Internet herausgefunden werden.
Nicht nur über diverse Suchmaschinen, auch über die Homepage des jeweiligen Bundeslandes lässt sich der zuständige Träger relativ unkompliziert finden.
Was bedeutet Beistandschaft beim Jugendamt?
Einen Antrag auf Beistandschaft kann beim Jugendamt jeder Elternteil stellen. Dieser muss sorgeberechtigt, ein Vormund oder der Erziehungsberechtigte sein, bei dem das Kind hauptsächlich lebt. Beim Jugendamt beantragte Beistandschaft bedeutet, dass dieses eine gesetzliche Vertretung des Kindes bereitstellt.
Dieses muss dafür minderjährig sein und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, da ein solcher Anspruch andernfalls nicht geltend gemacht werden kann. Die Beistandschaft kann in zwei Aufgabenkreisen erfolgen. Ist dies vom erziehungsberechtigten Elternteil gewünscht, kann auch nur einer der beiden Aufgaben wahrgenommen werden:
- Vaterschaftsfeststellung: Mithilfe des Jugendamtes kann eine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft beantragt werden. Dazu muss allerdings die Mutter des minderjährigen Kindes zustimmen. Weigert sich der Vater, eine solche Anerkennung durchführen zu lassen, kann der Beistand vom Jugendamt eine Vaterschaftsklage beantragen.
- Geltendmachung von Unterhaltszahlungen: Die Beistandschaft kann auch dann erfolgen, wenn Unterhaltszahlungen eingeholt werden sollen. Wie bei der Anerkennung der Vaterschaft kann die Geltendmachung hier auch auf freiwilliger Basis erfolgen oder durch einen Gerichtsbeschluss angeordnet werden. Auch Zwangsvollstreckungen bei einer Verweigerung der Zahlung sind möglich.
Wie leistet das Jugendamt Familienhilfe?
In erster Linie ist das Jugendamt dazu da, Beratung für Familien zu bieten. Denn bevor Minderjährige ihren Eltern entzogen werden, sollte zunächst versucht werden, die Probleme im Ansatz zu lösen. Denn nicht immer ist es auch sinnvoll, wenn Kinder nicht mehr bei ihren Eltern leben dürfen.
Eine Ausnahme stellen dabei Formen der Misshandlung dar, die eine Inobhutnahme unumgänglich machen. Aus diesem Grund wird Familienhilfe vom Jugendamt geleistet. Das heißt: Nicht nur Kinder und Jugendliche können sich mit Problemen an die Beratungsstelle wenden.
Das Jugendamt leistet auch Hilfe für Eltern, die bei der Erziehung der Kinder an ihre Grenzen geraten. Die Leistungen dieser sogenannten „Sozialpädagogischen Familienhilfe“ sind in § 31 des SGB VIII wie folgt definiert:
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.“
Demnach dient Familienhilfe als Beratung vom Jugendamt zur richtigen Erziehung, Konfliktlösung oder Bewältigung des Alltags, ohne dabei konkret die Leitung an sich zu reißen. Vielmehr sei es in einem ersten Schritt notwendig, die Familie dabei zu unterstützen, sich selbst zu helfen.
Dabei wird der Familie ein Mitarbeiter des Jugendamtes zugeteilt, der der Familie je nach Bedarf regelmäßige Besuche abstattet, die Familiensituation beobachtet und bewertet sowie Gespräche mit allen Mitgliedern führt. Im Zuge dieser Maßnahme sollen Probleme erkannt und gezielt miteinander gelöst werden.
Gibt es einen Kindergartenzuschuss vom Jugendamt?
Einkommensschwächeren Familien kann zudem ein Zuschuss für den Kindergarten gewährt werden. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn die entsprechende Familie tatsächlich hilfebedürftig ist, den Kindergartenbeitrag somit nicht aus eigener Tasche zahlen kann und einen Antrag auf diese finanzielle Hilfe bei der Beratungsstelle vom Jugendamt einreicht. In welcher Höhe der Zuschuss zum Kindergarten vom Jugendamt geleistet wird, ist vom Einkommen der Eltern bzw. des Erziehungsberechtigten abhängig.
Um einen Kindergartenzuschuss zu beantragen, können Sie ein entsprechendes Formular vom Jugendamt und dem Kindergarten ausfüllen lassen.
Zudem müssen Sie einige Angaben zu Ihrer persönlichen Situation (und Ihrem Einkommen) machen. Wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt, um zu erfragen, welche Kosten in Relation zu Ihrem Einkommen übernommen werden können.
Im Notfall: Bereitschaftsdienst beim Jugendamt
In akuten Fällen, die außerhalb der normalen Geschäftszeiten liegen, zum Beispiel wenn ein Kind nachts von dessen Eltern geschlagen oder anderweitig misshandelt wird, ist Hilfe dringend nötig und kann nicht bis zum nächsten Morgen warten.
Aus diesem Grund gibt es oft einen Notdienst beim Jugendamt, der rund um die Uhr erreichbar ist und in Notsituationen schnell eingreifen kann. Allerdings ist dieser vom Jugendamt eingerichtete Notdienst nicht in jedem Landkreis verfügbar. Aus diesem Grund lohnt sich ein Blick ins Internet, um herauszufinden, ob die zuständige Beratungsstelle ebenfalls solch eine Notfallnummer anbietet. Das Jugendamt kann so schnellstmöglich handeln.
Sollte das für die entsprechende Region zuständige Jugendamt keine Notrufnummer besitzen, ist es immer ratsam, in akuten Situationen direkt den Polizeiruf 110 zu wählen. In vielen Regionen ist dies sogar der übliche Weg, um mit der Jugendamt-Notfallnummer verbunden zu werden.
Was ist eine Negativbescheinigung?
Eine Negativbescheinigung kann beim Jugendamt beantragt werden. In der Regel verhält es sich so, dass verheiratete Eheleute das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind tragen. Sind die Eltern nicht verheiratet, so wird das Sorgerecht normalerweise der Mutter zugesprochen.
Durch eine Negativbescheinigung, die vom Jugendamt ausgestellt wird, wird bescheinigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Formulars keine übereinstimmenden Sorgerechte vorliegen, das heißt, dass die Mutter tatsächlich das alleinige Sorgerecht besitzt. Die Bescheinigung wird auf Antrag beim Jugendamt kostenlos ausgestellt.
Können Mitarbeiter für falsche Entscheidungen persönlich belangt werden?
Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, § 34, gilt:
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.“
Ein Mitarbeiter des Jugendamts nimmt lediglich die Position eines Angestellten des Trägers ein. Kommt es also während der Ausübung seines Amtes zu einem Fehler – stellt er zum Beispiel ein fehlerhaftes Gutachten aus – wird auch der Träger zur Verantwortung gezogen.
Das heißt, dass eine persönliche Haftung in der Regel nicht erfolgt, sondern das Jugendamt für den Schaden aufkommen muss. Anders sieht dies dann aus, wenn ein Straftatbestand wie unterlassene Hilfeleistung oder ähnliches vorliegt. In solch einem Fall können auch Amtsträger persönlich bestraft werden.
Bekannt wurde beispielsweise ein Fall, bei dem eine Mitarbeiterin des Jugendamts grob fahrlässig gehandelt hatte, indem sie ein Gutachten über ein Kind angefertigt hat, das diesem eine schwere Misshandlung seitens der Eltern bescheinigte. Unter anderem stellte sie Schütteltraumata fest, missachtete dabei aber gänzlich die Tatsache, dass das Kind aufgrund einer Erbkrankheit (ein sogenannter „Wasserkopf“) unter Symptomen wie Blutgerinnseln litt und diese nicht durch den Einfluss der Eltern entstanden.
Den Eltern wurde daraufhin das Sorgerecht für beide Kinder entzogen, die selbst zu dem Zeitpunkt nicht älter als 1 ½ Jahre waren. Die Eltern klagten daraufhin und forderten Schmerzensgeld von der Beklagten, die als Mitarbeiterin des Jugendamtes jedoch nicht persönlich belangt wurde. Hingegen fiel die Haftung dem zuständigen Landkreis zu, dem das Jugendamt unterstellt war.
Kinder und das Jugendamt: Kritik an Institution und Vorgehensweise
Immer wieder beschweren sich viele Deutsche darüber, dass das Jugendamt oft viel zu spät oder gar nicht einschreitet, obwohl eine offensichtliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Besonders in den Nachrichten werden solche Fälle oft thematisiert. Wohl auch aus dem daraus resultierenden Druck der Öffentlichkeit ist die Zahl der Inobhutnahmen im Jahr 2015 im Gegensatz zum Vorjahr rasant gestiegen.
Gleichzeitig werden vonseiten der Eltern immer wieder Forderungen laut, dass eine Inobhutnahme von Kindern nicht immer sofort vom Jugendamt erfolgen sollte. Denn oft geschehe das viel zu schnell, ohne dass eine wirkliche Gefährdung der Kinder vorliege. Aber welche dieser Forderungen ist nun gerechtfertigt?
Diese Frage ist pauschal nicht zu beantworten. Denn: Jede Situation muss individuell betrachtet werden und wird von vielen Faktoren beeinflusst. Liegt die Gesundheit und das Wohl eines jeden Kindes dem Jugendamt besonders am Herzen, so ist es doch schwierig, für eine andere Person zu entscheiden, was das Beste für diese ist.
In eindeutigen Situationen wie Misshandlung bedarf diese Frage keiner Antwort, denn sie liegt auf der Hand. Geht es aber beispielsweise um die wohnliche Situation, in der sich die Kinder jedoch trotzdem wohlfühlen und aus persönlicher Sicht ausreichend Platz zur freien Entfaltung haben, so ist das Eingreifen des Jugendamtes nicht immer nötig.
Diese Grenze zu ziehen und notwendige von denen für das Kindeswohl überflüssigen Maßnahmen zu trennen, ist ein komplexes Aufgabengebiet und erfordert viel Feingefühl. Zudem muss immer der Blick auf den individuellen Fall und nicht auf das große Ganze geworfen werden. Eine Verurteilung der gesamten Institution des Jugendamtes führt aus diesem Grund deshalb zu weit.
Gutem Tag !!
Mein Kind (13 ) wollte nicht mit umziehen und ihren Freund nicht aufgeben. Hat sich somit an das JA gewendet, das sie nicht mehr Zuhause wohnen möchte. Wir waren eine normale Familie. Klar mit kleinen Stresssituationen.
Aber ihr ging es hauptsächlich um diesen Freund.
Durch diverse Änderungen sind wir nun in einem Bundesland gelandet. Sie in Wohngruppe und ich alleine.
Da ich mich neu orientieren muss(te) und in dieser Zeit noch schwerer ist, muss ich noch vom Amt das Geld beziehen. Ich sitze jeden Tag daran dies zu ändern. Es ist so viel weggefallen, das es mir noch schwerer fällt alles neu zu ordnen.
Klar entstehen Kosten, was mein Kind betrifft. Doch es interessiert keinen was die wahren Gründe sind.
Mein Problem besteht darin, das ich von 260 den ganzen Monat leben muss, wenn das angekündigte Kindergeld wegfällt.
Ich bin ratlos
Hallo wir haben auch ein Rechtproblem wir haben zwei Kinder die älteste haben mir der stadtjugendamt in der st.alban heim als alleinerziehende Mutter hat mir keiner geholfen damals ich mußte zwingend eine Erziehungsgutachten machen da es negativ ist das Jugendamt möchte von damals den Gutachten verwenden ob die das dürfen ich lasse es mir überprüfen da es mangelhaft ist und unsere kleine Tochter droht das gleiche Schicksal man hat uns seit 2021 wegen eine Familienhilfe weggenommen da sie nur lügen Geschichten verbreitet hat und das Jugendamt ist auch nicht in der Lage und als Eltern zu unterstützen und uns helfen stattdessen nehmen die uns die Kinder in ein teures heim und verlangen Geld von uns und man bedroht uns wir wollen unsere Tochter wieder haben und kämpfen wegen Gerechtigkeit es gab keinen Grund dafür unsere Tochter weg zu nehmen
Hallo,
derzeit besteht für meine Tochter noch die Beistandschaft beim Jugendamt bezüglich des Kindesunterhalts.
Mit der Vorgehensweise und pauschal getroffenen Auskünften der Beistandschaft fühle ich mich seit längerem schlecht beraten.
Vor kurzem sollte sollte ich mich damit einverstanden Erklären, dass Unterhalt in Summe X ab Januar 2021 v. Vater zu zahlen sei.
Die bisherige Jugendamtsurkunde habe ich auf Grundlage des Einkommens aus dem Jahr 2018 geschlossen.
2019 habe ich Mehrbedarf beantragt, was abgelehnt worden ist, da der Selbstbehalt und/oder Bedarfskontrollbetrag nicht gewährleistet ist.
Die Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle erfolgt seit dem bisher in der allerersten Einkommensgruppe.
Dieses Jahr wurde das Einkommen von 2020 herangezogen und bedeutet bereits seit 2020 eine Einstufung in der Einkommensgruppe 3. Der Vater selbst hat seit der letzten Überprüfung keine Veränderungen angegeben um den Unterhalt anpassen zu lassen.
Ich habe die Jugendamtsurkunde mit der Rückwirkenden Titulierung nur ab Januar 2021 meine Einwilligung nicht gegeben und habe den Beistand aufgefordert, die bestehende Jugendamtsurkunde rückwirkend mindestens ab Januar 2020 sowohl abzuändern und anzupassen und mich diesbezüglich auf die § 239 FamFG i.V.m. §§ 242, 313 und 1612a BGB berufen.
Nun ist die Frist für die Stellungnahme des Beistands vorbei und ich habe wie so oft natürlich bisweilen keine Antwort darauf erhalten.
Wie kann ich mich nun mit Hilfe eines Anwaltes dagegen wären und muss ich hierfür dann auch die Beistandschaft beenden?
Welches Recht betrifft dies überhaupt (Familienrecht, Verwaltungsrecht?
Können Sie mir hier weiterhelfen?
Mit freundlichen Grüßen
B. K.
Hallo. Was kam denn raus. habe einen ähnlichen Fall. LG Sandra
Guten Tag
Die Kinder meines Sohnes wurden in Obhut genommen mit mir unverständlichen Fadenscheinigen Gründen.Nun aber hat er seine Kinder seit Monaten nicht mehr gesehen wil sich die Stelle in der sich die Kinder befinden ihn ständig vertrösten und sich auf Corona berufen.Mitlerweile ist die 7 Järige Mischell aber so weit Psyschich auffällig das sie von der Schule nicht mehr zurück in die Aufnahme stelle ist sondern an den dortigen Bahnhof gegangen ist um zu ihrem Vater zu fahren dort wurde sie Glücklicherweise von der Polizei gefunden .Nicht auszudenken was da hätte alles Passieren können.
Und das alles nur weil man versucht die Kinder dem Vater zu Entfremden.Das hiesige Jugendamt Reagiert kaum.Hie wird meines Erachtens die Psysche des Kindes mit Absicht schwer geschädigt sogar das Kindeswohl gefährdet.Müsste es nicht eher so sein das gerade weil die Kinder nicht zu Hause sein können wenigstens der Regelmäsige Umgang zwingend notwendig wäre.Gibt es hierzu nicht klare Besimmungen die man auch einfordern kann.Es ist eine Schande was hier mit diesen Kindern getrieben wird. Mit Freundlichen Grüssen W.
Guten Tag ich möchte was fragen unswar ich hab in Türkei ein Freundin sein Exmann hat sie und 9jährige Tochter die waren in Mutter Kind Einrichtung und vor 6 Jahre hat sein ex Mann nach Türkei entführt sie konnte nichts machen vor Angst und die ist in Deutschland geboren sein Tochter auch sie will wieder zurück nach Deutschland aber sie hat Angst ob sein Kind wieder weckgenommen wirt sein ex Mann hat mit andere Frau geheiratet und 2kindern weckgenommen von sein mutter eine ist 4 Jahre alt eine 5 sie will ganze Kindern nehmen und nach Deutschland kommen könnten sie uns bitte behilflich sein
Guten Tag,
mein Ex-Mann und ich nehmen solch eine soz. Familienhilfe in Anspruch. Leider glänzt mein Ex-Mann mit Abwesenheit. Da er als Senator die Geschicke des JA lenkt, bewilligt er eine Verlängerung nach der Anderen. Dennoch nimmt er die Hilfe nicht in Anspruch und lässt sich immer aus terminlichen Gründen entschuldigen. Ich vermute das er durch sein Verhalten, das Zusammentreffen mit seiner Tochter verhindern bzw. verzögern will. Was hat denn solch eine Hilfe für einen Sinn, wenn nur ich als KM die Hilfe annehme?
mit freundlichen Grüßen