Strafen- und Bußgeldkatalog nach dem Bundesjagdgesetz bei Verstoß gegen die Schonzeit
Verstoß | Sanktion |
---|---|
Bejagen von Wild trotz ganzjähriger Schonzeit (Straftat) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren |
… bei Fahrlässigkeit (Straftat) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr |
Bejagen eines Elterntiers während der Schonzeit (Straftat) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren |
… bei Fahrlässigkeit (Straftat) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr |
Bejagen von Wild während der Schonzeit (Ordnungswidrigkeit) | Bußgeld von bis zu 5.000 Euro |
FAQ: Jagd- und Schonzeiten
Für die Wildtiere sieht das Jagdrecht unterschiedliche Jagdzeiten vor. Zum einen schreibt die bundesweit geltende Verordnung über die Jagdzeiten bestimmte Zeitspannen für jede Wildtierart fest. Eine Auswahl finden Sie in dieser Übersicht. Andererseits können die Länder diese Zeiten auch verschieben oder ausdehnen, sodass von Region zu Region etwas anderes gilt. Diese Regelungen der Länder haben Vorrang vor dem Bundesrecht.
Für Rotwild gibt es verschiedenen Jagdzeiten: Kälber dürfen beispielsweise nur vom 1.8. bis zum 28.2. bejagt werden. Die für Rotwild geltende Jagdzeit für andere Tiere können Sie der untenstehenden Tabelle entnehmen.
Vor allem die Schonzeiten dienen der Bestandssicherung. In dieser Zeit sollen die Elterntiere ihren Nachwuchs ungestört aufziehen können. Mehr zur Schonzeit lesen Sie hier. Umgekehrt gibt es aber auch Wildtiere, die nicht verschont werden, beispielsweise weil sie sich zu stark und zu schnell vermehren und damit der Landschaft schaden können. Deshalb gilt zum Beispiel eine ganzjährige Jagdzeit für Schwarzwild (Wildschweine).
Inhalt
Jagdzeiten: Jäger dürfen Wildtiere nicht jederzeit jagen
Wer in Deutschland auf die Jagd gehen möchte, benötigt unter anderem einen Jagdschein und eine Waffenbesitzkarte für seine Langwaffen (Gewehr, Flinte). Des Weiteren dürfen Jäger nur sogenannte herrenlose Wildtiere schießen. Anders als in der Bevölkerung irrtümlich angenommen, fallen nicht alle freilebenden Tierarten darunter. Vielmehr legt jedes Bundesland eigenständig fest, welche Tiere als jagdbares Wild gelten.
Für diese Tiere, die von Jägern in Haarwild (Säugetiere) und Federwild (Vögel) eingeteilt werden, gelten außerdem unterschiedliche Jagdzeiten. Jäger dürfen nicht einfach jedes Wildtier zu jedem x-beliebigen Zeitpunkt schießen. Sie müssen sich an die gesetzlichen Regelungen zu den Jagd- und Schonzeiten halten. Außerdem ist die Jagd von Wildtieren nur in bestimmten festgelegten Jagdrevieren erlaubt.
Die Jagd- und Schonzeit für Wild ergibt sich aus §§ 22, 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz sowie der darauf beruhenden bundesweit geltenden Verordnung zu Jagdzeiten. Darüber hinaus können die Bundesländer ihre eigenen Jagdzeiten festlegen. Diese länderspezifischen Vorschriften haben Vorrang vor dem Bundesrecht, welches nur dann zur Anwendung kommt, wenn es an der Länderregelung fehlt. Jäger sollten sich daher unbedingt über die in ihrem Bundesland geltenden Regelungen informieren.
In § 22 Abs. 1 BJagdG heißt es hierzu:
„… Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben. […]“
Achtung! Für ein und dieselbe Tierart gelten manchmal unterschiedliche Jagdzeiten. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Jagdzeit für Rehwild, die bundesweit wie folgt festgelegt ist:
- Rehkitz: 1.9. – 28.2.
- Schmalrehe (weibliche Rehe im zweiten Lebensjahr): 1.5. – 31.1.
- Rehwild-Ricke (Weibchen): 1.9. – 31.1.
- Rehbock (Männchen): 1.5. – 15.10.
Der übrige Zeitraum außerhalb der benannten Jagdzeiten gilt als Schonzeit für Rehe. In dieser Zeit dürfen die jeweiligen Tiere nicht bejagt werden.
Schonzeit: Keine Jagd zum Schutz für den Nachwuchs
Nach dem bereits erwähnten § 22 Abs. 1 BJagdG sind Wildtiere außerhalb der Jagdzeiten zu verschonen. Diese Zeit wird im Jagdrecht als Schonzeit bezeichnet. Jäger dürfen in dieser Zeit nicht jagen, damit die Jungtiere ungestört und gefahrlos aufwachsen können und der Wildtierbestand gesichert ist. Das ist aber nur möglich, wenn auch die Elterntiere verschont bleiben und ihre Jungen ungestört versorgen können.
Für die meisten Wildtierarten liegt die Hauptzeit der Verschonung im Frühling, weil sich in dieser Zeit die meisten Tiere paaren (Brunft). Allerdings kann sich dieser Zeitraum je nach Tierart verschieben oder ausdehnen. Dabei umfasst die außerhalb der Jagdzeiten liegende Schonzeit zumindest die Zeit, in welcher der Nachwuchs zur Welt kommt und aufgezogen wird.
Sofern nicht beide Elterntiere an der Aufzucht beteiligt sind und diese zum Beispiel nur durch die Mutter erfolgt, kann die Schonzeit des anderen Elternteils schon früher enden. Bei Rehwild endet die Schonzeit für den Rehbock Ende April (zumindest nach den bundesrechtlichen Regelungen).
Achtung! Wenn eine Tierwildart im Bestand bedroht ist, dann werden die Jagdzeiten mitunter auch auf Null reduziert und es gilt eine ganzjährige Schonzeit. Davon profitieren zum Beispiel besonders geschützte Arten wie Luchs, Fischotter, Wisent, Elch, Wildkatze und alle Greifvögel.
Wild: Jagdzeiten und Schonzeit im Überblick (Auszug aus den bundesgesetzlichen Regelungen)
Wildtierart | Jagdzeiten |
---|---|
Rehwild (Kitz) | 1.9. - 28.2. |
Rehwild (Schmalreh) | 1.5. - 31.1. |
Rehwild (Ricke) | 1.9. - 31.1. |
Rehwild (Bock) | 1.5. - 15.10. |
Damwild (Kalb) | 1.9. - 28.2. |
Damwild (Schmalspießer) | 1.7. - 28.2. |
Damwild (Schmaltier) | 1.7. - 31.1. |
Damwild (Hirsch und Alttier) | 1.9. - 31.1. |
Elch | keine * |
Rotwild (Kalb) | 1.8. - 28.2. |
Rotwild (Schmalspießer) | 1.6. - 28.2. |
Rotwild (Schmaltier) | 1.6. - 31.1. |
Rotwild (Hirsch und Alttier) | 1.8. - 31.1. |
Schwarzwild (Frischling) | 1.1. - 31.12. ** |
Schwarzwild (Überläufer) | 1.1. - 31.12. ** |
Schwarzwild (Bache) | 16.6. - 31.1. |
Schwarzwild (Keiler) | 16.6. - 31.1. |
Feldhase | 1.10. - 5.1. |
Wildkaninchen | 1.1. - 31.12. ** |
Fuchs | 1.1. - 31.12. ** |
* Für diese Wildtiere sind keine Schon- und Jagdzeiten festgelegt. Dennoch sind sie als Tierart im Bundesjagdgesetz aufgeführt. Für sie gilt eine ganzjährige Schonzeit. ** Auch wenn für diese Tiere keine Schonzeiten geregelt sind, ist die Jagd auf Elterntiere während der Setzzeit verboten. Das ist der Zeitraum, in welchen die Tiere ihre Jungen gebären oder brüten. |
Die Übersicht gibt die bundesweit geltenden Jagdzeiten wieder. Beachten Sie jedoch, dass die Landesjagdverordnung des Landes, in welchem Sie jagen wollen, Vorrang hat. Informieren Sie sich daher bitte darüber, welche Jagdzeiten vor Ort gelten. Sofern keine landesrechtlichen Regelungen existieren, findet die Jagdzeitverordnung des Bundes Anwendung.
ist es erlaubt Freitag, Samstag und auch Sonntag Nachmittag auf einem Hochsitz in Feld und Wiese ohne Absperrung oder Hinweisschild zu schießen?
kann das für Spaziergänger , Fahrradfahrer und auch Reiter nicht etwas gefährlich sein.
Wir waren heute am frühen Nachmittag zu Pferd unterwegs und fanden es extrem gefährlich! Landkreis FFB bei Egenhofen, Wenigmünchen…
Vielen Dank für ihre Nachricht
Danke für den Überblick über die verschiedenen Jagdzeiten. Ich wusste nicht, dass die Schonzeit gegebenenfalls für männliche Tiere früher enden kann. Mein Bruder ist selbst Nachtjäger und wollte mich einmal mitnehmen. Ob ich aber selbst abdrücken könnte, wenn ich ein Tier im Zielfernrohr sehen würde, weiß ich nicht.