Das Verbraucherinsolvenzverfahren ebenso wie das Regelinsolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger gemäß ihrer Anteilen an den Schulden des Schuldners zu befriedigen.
Zugleich jedoch schützt es auch den Schuldner vor sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen, die die Gläubiger ansonsten gegen ihn anstreben könnten.
Ein privates Insolvenzverfahren steht jedoch nur Privatpersonen offen, während für Selbstständige und Firmen das Insolvenzverfahren normalerweise nur auf dem Wege der Regelinsolvenz beschritten werden kann. Wie funktioniert ein solches Insolvenzverfahren nach dem Insolvenzrecht?
Der Abschluss beim Insolvenzverfahren besteht im besten Fall in der Restschuldbefreiung. Dafür muss der Schuldner sich jedoch an einige Bedingungen halten, denn das laufende Insolvenzverfahren hält durchaus Beschränkungen für den Schuldner bereit. Was bedeutet das Insolvenzverfahren für den Schuldner?
Inhalt
FAQ: Insolvenzverfahren
Das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren. Es dient dem geregelten Schuldenabbau, wenn der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist. In diesem Verfahren sollen die Forderungen aller Gläubiger gleichmäßig getilgt werden. Eine genauere Erläuterung lesen Sie hier.
Für Unternehmen und Selbstständige ist die Regelinsolvenz vorgesehen. Verbraucher können hingegen Privatinsolvenz anmelden. Und dann gibt es noch die Nachlassinsolvenz für den Fall, dass ein Verstorbener (fast) nur Schulden hinterlassen hat.
Für diesen Fall kann ein Verbraucher zusammen mit dem Antrag auf Privatinsolvenz die Restschuldbefreiung beantragen. Erteilt das Insolvenzgericht diese Befreiung zum Ende des Verfahrens, werden ihm damit alle noch offenen Schulden erlassen. Die Gläubiger können dann nicht verlangen, dass diese bezahlt noch werden.
Was ist ein Insolvenzverfahren?
In Deutschland existiert sowohl das Privatinsolvenzverfahren als auch die Regelinsolvenz. Ersteres ist ein vereinfachtes Verfahren und steht ausschließlich natürlichen Personen zur Verfügung, während letzteres für juristische Personen (z. B. Unternehmen) gedacht ist.
Verschuldete Selbstständige können nur dann die Privatinsolvenz durchführen, wenn sie weniger als 20 Gläubiger und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen haben.
Juristisch ist das Insolvenzverfahren in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Während juristische Personen bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit verpflichtet sind, Insolvenz anzumelden, unterliegen Privatpersonen keinem derartigen Zwang.
Allerdings wird die Insolvenz häufig als Erleichterung empfunden. Denn neben der Aussicht auf einen schuldenfreien Neustart genießen Schuldner während dem Insolvenzverfahren Pfändungsschutz: Der Gläubiger kann nicht länger gegen den Schuldner vollstrecken.
Ablauf der Regelinsolvenz
Damit Geschäftsführer, Vorstand oder persönlich haftende Gesellschafter das Insolvenzverfahren etwa einer GmbH beantragen können, bedarf es eines Insolvenzgrundes:
- Zahlungsunfähigkeit
- drohende Zahlungsunfähigkeit
- Überschuldung
Mit dem Einreichen des Insolvenzantrages beginnt bereits ein vorläufiges Insolvenzverfahren. In dieser Phase prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen der Eröffnung gegeben sind, beispielsweise das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Zudem muss eine ausreichend große Insolvenzmasse bestehen, damit zumindest die Verfahrenskosten gedeckt bzw. gestundet werden können.
Während dem Insolvenzeröffnungsverfahren kann das Gericht schon erste Sicherungsmaßnahmen anordnen, zum Beispiel die Einsetzung eines Insolvenzverwalters und die Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Feststellung der Forderungen und Verteilung des Vermögens
Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, fordert das Gericht die Gläubiger auf, ihre jeweilige Forderung anzumelden. Im Insolvenzverfahren werden auch nur jene Forderungen berücksichtigt, die in der Forderungs- bzw. Insolvenztabelle auftauchen.
Vermögensverteilung und Aufhebung vom Insolvenzverfahren
Anschließend wird das Vermögen des Schuldners durch den Insolvenzverwalter anteilig an die Gläubiger verteilt. Genügt das Vermögen nicht, um die Forderungen in voller Höhe zu begleichen, können die Gläubiger sich einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle ausstellen lassen, um mit dessen Hilfe Maßnahmen der Zwangsvollstreckung aufgrund der Restforderung zu betreiben.
Denn in der Regelinsolvenz besteht nur unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Zudem gilt dieser Schuldenerlass nur für natürliche Personen.
Ist die Verwertung des Vermögens abgeschlossen, kann das Insolvenzverfahren aufgehoben, das heißt beendet werden.
Ablauf der Privatinsolvenz
Voraussetzung für das Insolvenzverfahren für Verbraucher ist das Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuchs mit den Gläubigern. Erst wenn dieser Versuch der Schuldenbereinigung keinen Erfolg hatte und darüber eine entsprechende Bescheinigung nach § 305 InsO vorliegt, kann der Schuldner die Eröffnung beantragen. Dem Insolvenzverfahren geht daher im Vorfeld meist eine Schuldnerberatung voraus.
Auch im Ablauf der Privatinsolvenz wird mit der Benachrichtigung der Gläubiger und der Erhebung ihrer Forderungen begonnen. Während des gerichtlichen Teils der Privatinsolvenz pfändet der Insolvenzverwalter den pfändbaren Anteil des Vermögens des Schuldners. Nach Abzug der Verfahrenskosten und der Verwaltervergütung wird der Rest an die Gläubiger anteilig ausgezahlt.
Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung
Im Gegensatz zur Regelinsolvenz ist mit der Beendigung vom gerichtlichen Insolvenzverfahren die Privatinsolvenz noch nicht beendet. Es folgt die Wohlverhaltensphase, in der der Schuldner verschiedene Obliegenheiten hat, beispielsweise
- die Erwerbsobliegenheit: Der Schuldner muss alles ihm mögliche unternehmen, um eine Arbeitsstelle zu finden.
- die Auskunftspflicht: Jedwede Änderung der Vermögensverhältnisse, die Kündigung des Jobs, ein Umzug etc. müssen dem Insolvenzverwalter gemeldet werden.
- Pflicht zur Abtretung des Einkommens: Der Schuldner hat den pfändbaren Anteil seines Nettoeinkommens an den Insolvenzverwalter abzugeben.
Nur wenn der Schuldner das gesamte Insolvenzverfahren lang seinen Obliegenheiten nachkommt, kann er die Restschuldbefreiung durch das Gericht gewährt bekommen. Alle Forderungen von Gläubigern, die bereits vor Insolvenzeröffnung bestanden haben, können nach der Restschuldbefreiung nicht mehr geltend gemacht werden.
Dauer der Privatinsolvenz
Nach dem Antrag auf ein Insolvenzverfahren benötigt das eigentliche gerichtliche Verfahren etwa ein Jahr. Zusammen mit der folgenden Wohlverhaltensphase müssen sich Schuldner auf eine Dauer von sechs Jahren einstellen.
Verkürzung der Privatinsolvenz
Das Insolvenzverfahren kann jedoch von Privatleuten auch verkürzt werden. Dazu bedarf es jedoch folgender Voraussetzungen:
- Verkürzung auf fünf Jahre: Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten
- Verkürzung auf drei Jahre: Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten sowie mindestens 35 Prozent der offenen Forderungen
In der Regel müssen Schuldner sich jedoch auf eine sechsjährige Laufzeit einstellen, denn die Verkürzung auf fünf oder gar drei Jahre ist nur äußerst selten möglich.
Kosten im Insolvenzverfahren
Weder die Regel- noch die Privatinsolvenz ist kostenlos. Schuldner sollten sich davon jedoch nicht abschrecken lassen, ist die Insolvenz doch häufig der einzige Weg in eine schuldenfreie Zukunft.
Eine pauschale Summe kann jedoch nicht genannt werden, da die Kosten von der Anzahl der Gläubiger und der Insolvenzmasse abhängig sind. Schuldner, die die Verfahrenskosten anfangs nicht zahlen können, sollten deren Stundung direkt im Zuge des Eröffnungsantrags beantragen. Folgende Positionen fallen in der Regel an:
- Gerichtskosten
- Vergütung des Insolvenzverwalters
- Anwaltskosten
Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Schuldnerberatung oder Ihrem Anwalt nach den voraussichtlich entstehenden Kosten. Diese können die Höhe anhand Ihres Einzelfalls seriös einschätzen. Durch die Möglichkeit der Stundung kann die Insolvenz auch für Hartz-4-Empfänger eine Option sein.
Was passiert nach dem Insolvenzverfahren?
Für Privatpersonen endet die Insolvenz regelmäßig mit der Restschuldbefreiung. SCHUFA-Einträge werden mit einem Erledigungsvermerk versehen und nach Ablauf von drei Jahren vollständig gelöscht. Damit ist die Kreditfähigkeit des ehemaligen Schuldners wiederhergestellt.
Die Regelinsolvenz muss nicht mit der Restschuldbefreiung enden. Gläubiger können offen gebliebene Forderungen häufig weiterhin vollstrecken. Ob ein Unternehmen nach dem Insolvenzverfahren weiterhin bestehen bleibt oder aufgelöst wird, hängt daher stark vom konkreten Einzelfall ab.
Sehr geehrtes Anwalt.org Team,
Sie schreiben u. a. „Die Regelinsolvenz muss nicht mit der Restschuldbefreiung enden. Gläubiger können offen gebliebene Forderungen häufig weiterhin vollstrecken…“
Ich habe vor ein paar Tagen meine Restschuldbefreiung vom Gericht erhalten. Demnach sind die Forderungen, die zur Privatinsolvenz führten nicht mehr durchsetzbar.
Was ist denn nun richtig ?