FAQ: Illegale Einreise
Eine illegale Einreise besteht dann, wenn Ausländer ohne notwendige Papiere und ohne gültiges Visum nach Deutschland einreisen. Mehr zu den rechtlichen Grundlagen lesen Sie hier.
Findet eine irreguläre Migration durch eine illegale Einreise statt, wird das in der Regel als Straftat bewertet. Neben Geldstrafen sind auch Freiheitsstrafen zwischen einem und drei Jahren möglich, zudem droht eine Abschiebung. Einen Überblick zum möglichen Strafmaß bietet die Tabelle hier.
Eine illegale Einreise umfasst nur die Einreise nach Deutschland. Halten sich Personen ohne Visum, Aufenthaltserlaubnis oder Duldung länger in Deutschland auf, handelt es sich nach § 95 AufenthG um einen illegalen Aufenthalt. Mehr erfahren Sie hier.
Inhalt
Illegale Einreise nach Deutschland: Wann ist das der Fall?
Damit Personen aus Drittstaaten nach Deutschland einreisen können, muss neben den entsprechenden Passdokumenten in der Regel auch ein Visum vorliegen.
Reisen Ausländer dann ohne gültige Papiere und Visa nach Deutschland ein, wird das als illegale Einreise definiert. Halten sie sich dann länger im Land auf und stellen keinen Asylantrag, wird aus der illegalen Einreise dann ein illegaler Aufenthalt bzw. auch eine illegale Migration.
Die rechtliche Grundlage, wann es eine illegale Einreise bildet das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Insbesondere § 14 AufenthG ist hier von Bedeutung. In diesem ist die Definition des entsprechenden Sachverhalts festgehalten. Es ist also bestimmt, unter welchen Umständen die Einreise nicht erlaubt ist.
Demnach gilt Folgendes:
(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,
2a. zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird […]
Illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt: Was ist der Unterschied?
Eine illegale Einreise liegt also auch dann vor, wenn das Visum unrechtmäßig erlangt wurde. Aber wann wird aus einer unerlaubten Einreise dann ein illegaler Aufenthalt und unter welchen Umständen wird daraus eine irreguläre Migration? Eine Definition für Letzteres gibt es im Aufenthaltsgesetz allerdings nicht. Hier sind nur die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt benannt.
Aber was ist bzw. bedeutet illegale Einwanderung nach Deutschland nun genau? Was ist der Unterschied zwischen den Begriffen? Oftmals wird illegale Einwanderung umgangssprachlich als Synonym für eine illegale Einreise oder einen illegaler Aufenthalt verwendet. Es gibt aber dennoch Unterscheidungen in den Begrifflichkeiten. Als Einwanderung wird im Allgemeinen die Einreise zum Zweck der Niederlassung und zum Schaffen des Lebensmittelpunktes im neuen Land verstanden.
In der Regel wird zwischen den Begriffen wie folgt unterschieden:
- Illegale Einreise: Einreise ohne notwendige Dokumente, Visa, Aufenthaltserlaubnisse
- Illegaler Aufenthalt: Aufenthalt auf dem Bundesgebiet ohne gültige Aufenthaltserlaubnis (z. B. nach abgelaufenem Visum)
- Irreguläre Migration: Einwanderung unter Verstoß gegen geltende Einwanderungsgesetze (inklusive illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt)
Nicht jede illegale Einreise führt auch zu einem illegalen Aufenthalt oder bedeutet, dass eine irreguläre Migration nach Deutschland vorliegt. Denn werden Betroffene beispielsweise am Flughafen oder bei Kontrollen bei der Einreise aufgehalten, kann ein illegaler Aufenthalt gar nicht erst entstehen.
Läuft zum Beispiel das Touristen- oder Studentenvisum ab, und verlassen Betroffene nicht das Land, halten sie sich illegal in Deutschland auf. Das ist auch schon dann der Fall, wenn sie den Ablauf um einen Tag verpassen. Auch dann muss es sich nicht zwingend um illegale Migration nach Deutschland handeln.
Die illegale Migration beinhaltet allerdings immer eine unerlaubte Einreise sowie einen unerlaubten Aufenthalt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Menschen durch Schleuser unerlaubt nach Deutschland gebracht werden.
Je nach Sachlage gelten verschiedene Bestimmungen, die dann auch wichtig sind, wenn es um die Ahndung der Verstöße geht.
Illegale Einreise bei Asyl: Was gilt dann?
Geflüchtete können nur über bestimmte Wege legal nach Deutschland kommen. Meist ist es auch nur eine geringe Anzahl, die z. B. über das UN-Resettlement-Programm einreisen.
In der Regel erfolgt die Ankunft in Deutschland illegal. Liegen Papiere vor, fehlt meist das notwendige Visum, das auf der Flucht nicht beschafft werden konnte. Einreisen ohne gültige Papiere, da diese entweder verloren gingen oder im Herkunftsland nicht erstellt werden konnten, sind dann ebenfalls illegal.
Die illegale Einreise ist für Flüchtlinge oftmals die einzige Möglichkeit, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen. Denn dieser ist meist erst möglich, wenn sie sich im Land aufhalten. Werden Geflüchtete aufgegriffen, leiten die Behörden in der Regel ein Ermittlungsverfahren wegen illegaler Einreise ein. Stellen Betroffene aber unverzüglich nach der Einreise einen Asylantrag, dürfen sie zunächst gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht bestraft werden.
Anders sieht das aus, wenn der Asylantrag abgelehnt wurde und keine Aufenthaltserlaubnis oder eine Duldung besteht. Betroffene sind dann ausreisepflichtig und machen sich durch einen illegalen Aufenthalt meist strafbar.
Was passiert mit illegal Eingereisten?
Wichtig ist, dass das Strafgesetzbuch (StGB) in diesem Zusammenhang keine Rolle spielt. So ist das Strafmaß für eine illegale Einreise nicht im StGB festgehalten. Sie wird gemäß § 95 sowie nach § 98 AufenthG geahndet. Die Verstöße gegen die Einreise- bzw. Aufenthaltsbestimmungen können entweder als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit behandelt werden. So zieht illegale Einwanderung also eine Strafe nach sich, die in Form von Geld- oder Freiheitsstrafen sowie als Bußgeld erfolgen kann.
In der Regel gilt die illegale Einreise als Straftat und wird gemäß § 95 Abs. 1 AufenthG mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. Handelt es sich um ein fahrlässige Handlung, kann das als Ordnungswidrigkeit gelten. Die Bußgelder liegen in minderschweren Fällen bei bis zu 3.000 oder 5.000 Euro. Es können aber auch 30.000 und 500.000 Euro fällig werden.
Auch ein illegaler Aufenthalt wird als Straftat angesehen. Wird dann ein illegaler bzw. unerlaubter Aufenthalt nach StGB geahndet? Nein. Wie bei der unerlaubten Einreise gelten die Regelungen aus § 95 AufenthG. Es drohen ebenfalls Geld- und Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr.
Reisen Betroffene unerlaubt ein bzw. halten sich in Deutschland auf, obwohl eine Anordnung zum Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, wird dies mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet. Gleiches gilt, wenn Personen unrichtige Angaben bei der Einreise bzw. beim Antrag auf einen Aufenthaltstitel machen.
Da Einreise und Aufenthalt ohne Erlaubnis strafbar sind, gilt auch die illegale Migration als Straftat. Eigene Strafen sind nicht definiert, da dieser Verstoß durch die Regelungen zur illegalen Einreise bzw. zum illegalen Aufenthalt abgedeckt ist. Welche Strafen am Ende für eine illegale Einwanderung oder die unerlaubte Einreise und den illegalen Aufenthalt zu erwarten ist, hängt vom Einzelfall ab.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zum möglichen Strafmaß für eine illegale Einreise bzw. einen illegalen Aufenthalt:
Verstoß | mögliche Sanktionen |
---|---|
Verstöße gegen § 95 Abs. 1 AufenthG | Geldstrafe oder bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe |
Einreise oder Aufenthalt ohne gültige Ausweispapier | Geldstrafe oder bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe |
versuchte Einreise ohne gültige Papiere | Geldstrafe oder bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe |
Aufenthalt ohne gültigen oder entsprechenden Aufenthaltstitel / Visum | Geldstrafe oder bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe |
Anordnung zur Ausreise nicht befolgt | Geldstrafe oder bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe |
falsche Angaben zur Identität gemacht, falsche Papiere zur Einreise oder Aufenthalt genutzt | Geldstrafe oder bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe |
Zuwiderhandlung bei räumlichen Beschränkungen | Geldstrafe oder bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe |
Verstöße gegen § 95 Abs. 2 AufenthG | |
trotz Einreisesperre oder Aufenthaltsverbot einreisen / sich aufhalten | Geldstrafe oder bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe |
Zuwiderhandlung einer gerichtlichen Anordnung zur Ausreise | Geldstrafe oder bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe |
unrichtige Angaben zur Beschaffung einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels | Geldstrafe oder bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe |
Verstöße gegen § 96 AufenthG | |
illegale Einreise oder Aufenthalt durch Einschleusen ermöglicht | Geldstrafe oder Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren |
versuchtes Schleusen | Geldstrafe oder Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren |
... dadurch Vorteil erhält | Geldstrafe oder Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren |
... wiederholt handelt | Geldstrafe oder Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren |
gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Schleusen | Geldstrafe oder mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe |
Mitführen einer Waffe beim Schleusen | Geldstrafe oder mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe |
Geschleuste gefährdet oder erniedrigt | Geldstrafe oder mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe |
Verstöße gegen § 97 AufenthG | |
Schleusen mit Todesfolge | Freiheitsstrafen zwischen drei Jahren und lebenslänglich |
wiederholtes gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Schleusen | Geldstrafe oder mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe |
Ordnungswidrigkeiten nach § 98 AufenthG | |
Entziehung einer polizeilichen Grenzkontrolle | Bußgelder zwischen 1.000 und 500.000 Euro |
Nachweis eines Aufenthaltstitels nicht mitgeführt | Bußgelder zwischen 1.000 und 500.000 Euro |
fahrlässig ohne gültige Papiere einreisen | Bußgelder zwischen 1.000 und 500.000 Euro |
sich fahrlässig ohne entsprechenden Aufenthaltstitel aufhält | Bußgelder zwischen 1.000 und 500.000 Euro |
Neben den Geld- und Freiheitsstrafen droht Betroffenen auch die Abschiebung, wenn sie kein Bleiberecht haben und eine Duldung ebenfalls keine Option darstellt. Das gilt sowohl bei der illegalen Einreise als auch beim illegalen Aufenthalt. Eine irreguläre Migration bzw. eine illegale Einwanderung enden in der Regel dann mit der Aufforderung zur Ausreise. Wird dies nicht befolgt, kommt es zur Abschiebung.
In den nachfolgenden Ratgebern finden Sie weitere Informationen zur Abschiebung und Duldung in Deutschland.
Achtung: Auch die Beihilfe zum illegalen Aufenthalt hat ein Strafmaß. Denn wer Ausreisepflichtigen den unerlaubten Aufenthalt oder die illegale Einreise ermöglicht, muss mit Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr rechnen (siehe Urteil des BGH vom 02.09.2009, Az.: 5 StR 266/09). Bis zu fünf Jahre sind möglich, wenn das als Schleusen gewertet wird. In diesem Fall kommen die Vorschriften aus den Paragraphen 96 und 97 AufenthG zur Anwendung. Kommt ein Mensch beim Einschleusen ums Leben, sind zwischen zehn Jahren und lebenslanger Haft möglich.
Illegale Einreise nach einer Abschiebung: Was droht dann?
Nach einer Abschiebung besteht in der Regel ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für Deutschland. Diese kann je nach Sachlage über mehrere Jahre ausgesprochen werden. Es besteht dann eine Wiedereinreisesperre.
Erfolgt dann dennoch eine illegale Einreise, liegt die Strafe nach Absatz 2 § 95 AufenthG bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder bei einer Geldstrafe. Das bedeutet, dass das Strafmaß höher ausfällt, wenn Betroffene trotz Sperre illegal einreisen.
Ist die Sperre allerdings aufgehoben bzw. abgelaufen, wird eine illegale Einreise nach Absatz 1 § 95 AufenthG geahndet. Hier hat dann die vorherige Abschiebung keinen Einfluss mehr auf das Strafmaß. Allerdings kann die Abschiebung schneller erfolgen, wenn erneut keine Grundlage für einen legalen Aufenthalt besteht.
Illegale Einreise oder Aufenthalt melden: Geht das?
Eine grundsätzliche Meldepflicht für einen illegalen Aufenthalt besteht nicht. Bürger sind also nicht dazu verpflichtet, eine Meldung an die Behörden zu machen. Möchten Sie dennoch eine Meldung machen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Sie können sich an einen Polizeidienststelle wenden. Dort werden Sie dann meist an die zuständige Bundespolizei verwiesen.
Sie können sich auch direkt an die Bundespolizei wenden. Dies ist unter anderem auch online möglich. Über den folgenden Link bundespolizei.de gelangen Sie zum Kontaktformular der Bundespolizei. Hier können Sie alle Hinweise zur illegalen Einreise eintragen. Darüber hinaus finden Sie hier auch eine Telefonnummer, wenn Sie Hinweise telefonisch geben möchten.