FAQ: ICT-Karte
Die ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel, der zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines unternehmensinternen Transfers in Deutschland ausgestellt wird.
Unternehmensinterner Transfer bedeutet, dass ein Unternehmen einen Arbeitnehmer in ein anderes Land entsendet, in dem das Unternehmen ebenfalls sitzt. Das kann eine Zweigstelle, der Haupt- oder Nebensitz oder ein Tochterunternehmen sein. Hauptsache ist, dass das Unternehmen, zu dem der Arbeitnehmer geschickt wird, derselben Unternehmensgruppe angehört, wie das entsendende Unternehmen. Weitere Voraussetzungen für die ICT-Karte erfahren Sie hier.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland. Nach Ablauf der Höchstaufenthaltsdauer können Sie eine erneute ICT-Karte erst bekommen, wenn mindestens sechs Monate zwischen dem Ende des letzten Aufenthalts mit einer ICT-Karte in Deutschland und den erneuten Transferzeitraum liegen.
Inhalt
Was ist eine ICT-Karte?
Die ICT-Karte ist in Deutschland ein befristeter Aufenthaltstitel. Der Titel berechtigt unternehmensintern entsendete Beschäftigte zum Aufenthalt in der gesamten EU. Die Ausstellung der ICT-Karte erfolgt im jeweiligen EU-Mitgliedstaat nach einheitlichen Bedingungen.
ICT steht für Intra-Corporate Transfer, also den unternehmensinternen Transfer. Damit ist die Möglichkeit zur Fachkräfteentsendung gemeint.
Der spezielle Aufenthaltstitel soll Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, ermöglichen, Führungskräfte, Spezialisten und Trainees in Niederlassungen desselben Unternehmens innerhalb der EU zu senden. Die ICT-Karte gibt es seit 2017. Sie wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration eingeführt. Die genaue EU-Richtlinie, auf der dies beruht, ist die ICT-Richtlinie 2014/66/, die mit Ausnahme von Dänemark und Irland alle EU-Mitgliedstaaten umgesetzt haben.
ICT-Karte: Welche Voraussetzungen gelten?
Das Verfahren und die Voraussetzungen der Karte sind in § 19 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und § 10a der Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt. Die ICT-Karte beantragen Sie in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die insgesamt längste Aufenthaltsdauer zum unternehmensinternen Transfer geplant ist.
Folgende Voraussetzungen müssen Sie für die Erteilung einer ICT-Karte in Deutschland nachweisen:
- Ein Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen, welches Sie entsendet hat, soll für mindestens sechs Monaten bestehen und für die Dauer des Transfers gültig sein.
- Wenn der Transfer nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist, benötigen Sie ein Abordnungsschreiben.
- Der unternehmensinterne Transfer hat in eine Niederlassung desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe zu erfolgen.
- Die Mindestdauer des Transfers beträgt 90 Tage.
- In der aufnehmenden Niederlassung in Deutschland müssen Sie eine Tätigkeit als Führungskraft, Spezialist oder Trainee ausüben.
- Die berufliche Qualifikation ist nachzuweisen.
- Die Bundesagentur für Arbeit muss der ICT-Karte zustimmen. Die Zustimmung holen die deutschen Auslandsvertretung oder die Ausländerbehörden selbst ein.
Denken Sie daran, vor der Einreise in jedem Fall bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum einzuholen. Die jeweilige Auslandsvertretung gibt Ihnen Auskunft über die notwendigen Unterlagen.
Wer kann die ICT-Karte erhalten?
Die ICT-Karte vergeben Behörden für die Dauer des Transfers beziehungsweise für maximal drei Jahre an Führungskräfte und Spezialisten. Trainees erhalten die ICT-Karte für maximal ein Jahr oder für die Dauer des Transfers.
Vorteile der ICT-Karte
Der besondere Aufenthaltstitel erleichtert den unternehmensinternen Transfer von Drittstaatsangehörigen und deren innereuropäische Mobilität. Im Rahmen der sogenannten kurzfristigen Mobilität können sich Beschäftigte bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen zum Zweck des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Anwenderstaat innerhalb der EU aufhalten. In dem anderen Staat, in dem ebenfalls die Regelungen zur ICT-Karte gelten, müssen sie keinen Aufenthaltstitel mehr beantragen. Manchmal ist es notwendig, dass die Unternehmensniederlassung im ersten EU-Mitgliedstaat eine Mitteilung an die zuständige Behörde im zweiten EU-Mitgliedstaat sendet.
Es besteht zudem die Möglichkeit, sich mit der ICT-Karte mehr als 90 Tage in anderen EU-Mitgliedstaaten aufzuhalten, höchstens bis zur Länge des Aufenthalts im ersten Mitgliedstaat. Dafür bedarf es in dem anderen EU-Mitgliedstaat eines Antrags auf eine Mobiler-ICT-Karte oder einer Mitteilung durch die Unternehmensniederlassung im ersten EU-Mitgliedstaat. Die Bedingungen variieren jedoch je nach Mitgliedstaat.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf den unternehmensinternen Transfer im Rahmen der ICT-Karte in Deutschland sowie der in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Wie ist das Verfahren der ICT-Karte?
Haben Nicht-Deutsche eine ICT-Karte in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben, können sie ohne deutschen Aufenthaltstitel für maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Deutschland für ihr Unternehmen arbeiten. Eine Mitteilung an die Nationale Kontaktstelle im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch die aufnehmende Niederlassung im anderen Mitgliedstaat ist notwendig. Dies ist die sogenannte kurzfristige Mobilität. Die Voraussetzungen der ICT-Karte sind im AufenthG (§ 19a Aufenthaltsgesetz) geregelt.
Zusammen mit dem Mitteilungsformular muss die aufnehmende Niederlassung folgende Dokumente vor Ihrer Einreise nach Deutschland einreichen:
- Kopie des Aufenthaltstitels im Sinne der ICT-Richtlinie
- Passkopie
- Nachweis der Zugehörigkeit der inländischen aufnehmenden Niederlassung zum entsendenden Unternehmen beziehungsweise zur entsendenden Unternehmensgruppe im Drittstaat
- Arbeitsvertrag und gegebenenfalls Abordnungsschreiben
- Berufsausübungserlaubnis, sofern für den Beruf erforderlich
- Hochschulabschluss bei Trainees
Das Meldeverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren. Es entfällt die Notwendigkeit von Behördengängen und persönlichen Vorsprachen. Das ist aufgrund der Kurzfristigkeit des Aufenthaltes auch angebracht.
Besonderheit: Die mobile ICT-Karte
Eine langfristige Mobilität können Arbeitnehmer, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine ICT-Karte besitzen, durch die mobile ICT-Karte erreichen. Damit können sie mehr als 90 Tage in Deutschland arbeiten. § 19b des Aufenthaltsgesetzes regelt die Voraussetzungen für den Erhalt dieses Aufenthaltstitels.
Es kann nur der Antrag auf Erteilung einer Mobile-ICT-Karte oder eine Mitteilung über die kurzfristige Mobilität gestellt werden. Stellen Sie beide Anträge gleichzeitig, lehnt die bearbeitende Behörde den ersten ab. Den Antrag stellen Sie bei der Ausländerbehörde mindestens 20 Tage vor Einreise nach Deutschland und vor Ablauf der kurzfristigen Mobilität in Deutschland. Diese Behörde gibt Ihnen auch Auskunft darüber, welche Dokumente Sie einreichen müssen.