Eine umfassende Pflege ist in vielen Fällen mit erheblichen Kosten verbunden. Diese können zum Beispiel für die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes oder eine stationäre Versorgung in einem Pflegeheim anfallen. Können die Betroffenen für diese Ausgaben nicht selbst aufkommen, kann es unter Umständen sinnvoll sein, die Hilfe zur Pflege zu beantragen.
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FAQ: Hilfe zur Pflege
Bei der Hilfe zur Pflege handelt es sich um eine bedarfsorientierte Sozialleistung, welche der Unterstützung von pfleggebedürftigen Personen dient.
Dieser Teil der Sozialhilfe wird abhängig vom Einkommen sowie Vermögen gewährt und soll dazu beitragen, das Grundrecht auf den Schutz der Menschenwürde zu gewährleisten. Welche Kosten die Hilfe übernimmt, erfahren Sie hier.
Bevor Sie vom Sozialamt Hilfe zur Pflege erhalten, sind die Leistungen der Pflege-versicherung auszuschöpfen.
Worum handelt es sich bei der Hilfe zur Pflege?
Hinter der Bezeichnung „Hilfe zur Pflege“ versteckt sich in Deutschland eine bedarfsorientierte Sozialleistung. Diese dient ausschließlich der finanziellen Unterstützung von pflegebedürftigen Personen, welche den notwendigen Pflegebedarf durch eigene Mittel und die Leistungen der Pflegekasse gewährleisten können.
Da es sich bei der Hilfe zur Pflege um einen Teil der Sozialhilfe handelt, übernimmt diese – ebenso wie die Sozialhilfe an sich – eine sogenannte „Auffangfunktion“ und kommt für die Kosten, welche die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung überschreiten, auf. Denn das Grundrecht auf den Schutz der Menschenwürde sichert pflegebedürftigen Menschen die notwendige Versorgung zu.
Daher kommt die Hilfe zur Pflege insbesondere dann in Betracht, wenn der betroffenen Person keine Leistungen der Pflegeversicherung zustehen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Pflegebedürftige in den letzten zehn Jahren weniger als zwei Jahre in einer Pflegeversicherung versichert bzw. familienversichert war.
Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach SGB XII?
Wer einen Anspruch auf die Hilfe zur Pflege hat und somit als Leistungsberechtigter gilt, ergibt sich aus § 61 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII). Darin heißt es:
Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.
Dieser Auszug aus dem Sozialgesetzbuch definiert gleich mehrere Voraussetzungen, welche für die Bewilligung der Hilfe zur Pflege vorliegen müssen. So schreibt der Gesetzgeber für einen möglichen Anspruch eine anerkannte Pflegebedürftigkeit vor.
Die Feststellung dazu erfolgt in der Regel durch eine Begutachtung des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK). Wer hingegen schon Leistungen der Pflegeversicherung erhält und diese durch die Hilfe zur Pflege ergänzen möchte, muss sich in der Regel keiner erneuten Begutachtung unterziehen.
Die Übernahme der Kosten für die Pflege durch das Sozialamt ist zudem an die finanzielle Situation gekoppelt. So werden sowohl das Einkommen, das Vermögen als auch ein möglicher Unterhalt bzw. Elternunterhalt berücksichtig.
Welche Kosten übernimmt die Hilfe zur Pflege?
Für welche Kosten die Hilfe zur Pflege aufkommt, hängt unter anderem vom anerkannten Pflegegrad ab. So können die Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 Unterstützung in Form von Pflegehilfsmitteln, Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds erhalten.
Für die Pflegegrade 2 bis 5 kann die Hilfe zur Pflege Leistungen der häuslichen Pflege, ambulanten Pflege, teilstationären Pflege, Kurzzeitpflege und stationären Pflege im Heim umfassen. Zudem wird auch in diesem Fall ein Entlastungsbeitrag gewährt.
Antrag auf Hilfe zur Pflege: Wo ist dieser zu stellen?
Der Antrag auf Hilfe zur Pflege ist beim Sozialamt bzw. dem Sozialhilfeträger zu stellen. Dabei ist es sinnvoll, diesen möglichst frühzeitig einzureichen, denn in der Regel gewähren die Sozialämter in Deutschland rückwirkend keine Leistungen. Ein Anspruch besteht somit erst, wenn Sie für die Hilfe zur Pflege den entsprechenden Antrag stellen.
Welche Unterlagen Sie für die Hilfe zur Pflege zusätzlich zum Antragsformular benötigen, kann sich je nach Sozialamt und Bundesland unterscheiden. Daher ist es durchaus sinnvoll, sich vorab bei der zuständigen Behörde zu erkundigen.
In der Regel sind allerdings unter anderem Nachweise zum Einkommen und möglicher Vermögenswerte sowie ein Mietvertrag zu erbringen. Darüber hinaus verlangen die Behörden den Bescheid der Pflegekasse, die Anerkennung eines Pflegegrades und die Abrechnungen vom Pflegedienst bzw. Pflegeheim.
Nicht zuletzt sollten Sie in der Lage sein, sich auszuweisen. In der Regel genügt dafür der Personalausweis. Stellt allerdings ein Angehöriger stellvertretend für die pflegebedürftige Person den Antrag auf Hilfe zur Pflege, ist zum Beispiel eine Betreuungsvollmacht vorzulegen.
Wie wird die Hilfe zur Pflege bemessen?
Bei der Hilfe zur Pflege erfolgt die Berechnung unter Berücksichtigung diverser Faktoren. Neben dem Vermögen des pflegebedürftigen Antragsstellers sowie dessen Ehegatten spielen zum Beispiel auch größere Schenkungen von Geld- und Vermögenswerten aus den letzten zehn Jahren ein Rolle. Denn diese kann das Sozialamt unter Umständen zurückfordern.
Allerdings sind Sie nicht dazu verpflichtet, Ihre gesamten Ersparnisse aufzubrauchen. Denn die Hilfe zur Pflege sieht ein Schonvermögen vor. Dabei handelt es sich um Vermögensgegenstände, welche Sie nicht für die Bestreitung Ihres Lebensunterhalts einsetzen müssen. Das Schönvermögen beläuft sich aktuell (Stand 10/2023) auf 10.000 €.
Zudem greift noch vor der Hilfe zur Pflege die Unterhaltspflicht. Kinder sind demnach als Verwandte ersten Grades grundsätzlich dazu verpflichtet, innerhalb ihrer finanziellen Möglichkeiten den Lebensbedarf ihrer Eltern zu sichern.
Sehr geehrter Damen und Herren,
Ich Hab 208 einen schfall erlitten Pflegstuf 3
Hab lamung arme Bein Augen.
Bitte um Hilfe aus stokung Pflege grad.
soziale Leben.
Mit freundlichen
Gruß
Dino M
Gut zu wissen, dass der Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt zu stellen ist. Meine Eltern haben einen Pflegedienst und da wir die Kosten nur schwer tragen können, möchten wir Hilfe beantragen. Ich werde unsere Einkommensnachweise, den Mietvertrag und die Abrechnungen vom Pflegedienst zusammensuchen und den Antrag stellen.
wird die sterbegeldversicherung(monatl.belastung) bei einem antrag hilfe zur pflege berücksichtigt?
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Schwiegermutter erhält Grundsicherung und ist daher nicht in der Pflegekasse versichert. Sie hat einen GdB von 100 mit den Merkzeichen Bl für Blind und H für Hilfslosigkeit. Das Sozialamt in Duisburg (Amt für Wohnen und Soziales) möchte zur Beantragung einer Pflegehilfe ein Attest vom Arzt, der Arzt möchte vom Sozialamt ein Antragsformular. Bei Stellen sind bereit ohne ein Stück Papier zu arbeiten. Wie kann ich nun eine Pflege beantragen? Mir fehlen die Worte.
Hallo,
bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um entsprechende Ansprüche prüfen zu lassen.
Ihr anwalt.org-Team