Das deutsche Strafrecht normiert vielzählige Tatbestände. Diese unterscheiden sich in vielfacher Hinsicht voneinander. Während der Diebstahl beispielsweise das Vermögen einer Person schützt, hat der Tatbestand der Körperverletzung das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit zum Gegenstand.
Auch die Strafen sind unterschiedlicher Natur. Je nach Delikt drohen Tätern Geld- oder Freiheitsstrafen in unterschiedlicher Höhe und von verschiedener Dauer. Im nachfolgenden Ratgeber widmen wir uns dem Vermögensdelikt der Hehlerei.
Welche Strafe droht einem Täter? Welche Voraussetzungen hat der Tatbestand und wo ist er gesetzlich verankert? Muss bzw. sollte ein Rechtsanwalt im Falle einer Anzeige konsultiert werden? Die Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie im folgenden Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Hehlerei
Hier finden Sie eine ausführliche Definition zum Begriff der Hehlerei im Strafrecht.
Gemäß § 259 StGB wird bei Hehlerei eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe fällig.
Die Verfolgungsverjährung für eine Straftat wie Hehlerei liegt in Deutschland bei fünf Jahren.
Entstehungsgeschichte der Hehlerei
Das Delikt der Hehlerei findet seine Ursprünge bereits im römischen und germanischen Recht. In Deutschland wurde der Tatbestand im Jahr 1872 in die Rechtsordnung mit aufgenommen.
Die Strafbarkeit einer versuchten Hehlerei wurde einige Zeit später, im Jahr 1943, gesetzlich verankert. Im Zuge einer weiteren Gesetzesänderung im Jahr 1969 wurde das Höchstmaß für den Tatbestand der Hehlerei auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren herabgesetzt.
Gesetzliche Regelung und Strafmaß der Hehlerei
Der Straftatbestand der Hehlerei findet seine gesetzliche Verankerung in § 259 Strafgesetzbuch (kurz: StGB), welcher Teil des 21. Abschnitts des Gesetzes ist . Der Wortlaut von Absatz 1 besagt Folgendes:
Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wegen der angedrohten Strafe für Hehlerei handelt es sich bei dem Delikt in Deutschland um ein Vergehen im Sinne des § 12 Absatz 2 StGB.
Definition von Hehlerei: Welches Prüfungsschema muss erfüllt sein?
Im folgenden Abschnitt soll geklärt werden, welche Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen, damit sich ein Täter gemäß StGB wegen Hehlerei strafbar macht.
Das Tatobjekt ist zunächst eine Sache. Hierunter ist jeder körperliche Gegenstand zu verstehen. Diese Sache muss aus der Vortat eines anderen stammen, welche eine rechtswidrige Vermögensverschiebung bewirkt hat. Dies kann beispielsweise ein Betrug oder aber ein Diebstahl gewesen sein. Wurde eine Sache also gestohlen, kann an ihr Hehlerei begangen werden.
Nicht vonnöten ist, dass die der Hehlerei vorangehende Vortat schuldhaft begangen wurde. Unterlag der Täter hier also einem gesetzlichen Entschuldigungsgrund, ist dies nicht von Relevanz für die Hehlerei.
Ebenfalls irrelevant ist, ob die Vortat strafrechtlich noch verfolgbar ist oder nicht. Ist der Diebstahl beispielsweise bereits verjährt, kann sich eine Person dennoch wegen Hehlerei strafbar machen.
Erforderlich ist, dass der durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Zustand zum Zeitpunkt der Hehlerei noch fortbesteht. Ferner müssen Hehler und Vortäter personenverschieden sein. Wer also im Anschluss an einen Diebstahl das erlangte Gut veräußert, macht sich nicht zusätzlich noch wegen Hehlerei strafbar.
Umstritten ist indes die Frage, ob der Teilnehmer eines Diebstahls, also eine Person, die sich wegen Beihilfe oder Anstiftung strafbar gemacht hat, als Täter einer Hehlerei in Betracht kommt. Nach einer teilweise vertretenen Auffassung ist dies zu verneinen. Die herrschende Meinung hingegen sieht das anders und bejaht die Möglichkeit einer Strafbarkeit in derartigen Fällen.
Eine Sache gilt als aus der Vortat erlangt, sofern sie unmittelbar aus dieser herrührt. Als Tathandlung sieht die Hehlerei vier Varianten vor, nämlich das Verschaffen, das Ankaufen, das Absetzen sowie das Leisten von Absatzhilfe.
Beim Verschaffen und beim Ankaufen agiert der Hehler auf der Seite des Erwerbers der Diebesbeute, beim Absetzen und Leisten von Absatzhilfe hingegen auf der des Veräußerers.
Ferner ist vonnöten, dass Hehler und Vortäter einvernehmlich zusammenwirken und eine Übertragung des Sachbesitzes im gegenseitigen Einverständnis erfolgt.
Die einzelnen Handlungsmodalitäten der Hehlerei
Unter dem Tatbestandsmerkmal des Verschaffens ist das Erlangen der Verfügungsgewalt über die aus der Vortat stammende Beute zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken zu verstehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn dem Hehler der unmittelbare oder mittelbare Besitz an der Sache verschafft wurde.
Ein Ankauf liegt vor, wenn der Hehler die Sache auf Grundlage eines Kaufvertrages erlangt. Bei einem Verkauf über Ebay kann beispielsweise Hehlerei vorliegen, sofern der Käufer um die Umstände weiß. Hierdurch kann dieser nach den zivilrechtlichen Maßgaben kein Eigentum an der Sache erlangen.
Das Leisten von Absatzhilfe umschreibt schließlich Handlungen, welche das Absetzen durch einen anderen fördern. Wer also beispielsweise potentielle Käufer vermittelt, erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal.
Subjektiver Tatbestand der Hehlerei
Der Straftatbestand der Hehlerei setzt voraus, dass der Täter mit Vorsatz handelte. Dies bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandverwirklichung. Überdies bedarf es des Merkmales der Bereicherungsabsicht, welches erfüllt ist, wenn der Täter danach strebt, entweder sich selbst oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Fahrlässige Hehlerei gibt es übrigens nicht. Gemäß der Vorschrift des § 15 StGB ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar, es sei denn, dass Fahrlässigkeit gesetzlich ausdrücklich mit Strafe bedroht ist.
Strafgesetzbuch: Was bedeutet versuchte Hehlerei?
Auch die versuchte Hehlerei ist laut der Vorschrift des § 259 Absatz 2 StGB strafbar.
Ein Versuch liegt immer dann vor, wenn ein Täter zwar bereits unmittelbar zur Tat angesetzt, diese jedoch nicht vollendet hat.
Ein Vergehen ist immer nur dann im Versuch strafbar, wenn dies gesetzlich bestimmt wurde. Die zuvor benannte Norm legt die Versuchsstrafbarkeit der Hehlerei jedoch ausdrücklich fest.
Qualifikation: Gewerbsmäßige und bandenmäßige Hehlerei
In § 260 StGB ist die gewerbsmäßige und bandenmäßige Hehlerei geregelt. In Absatz 1 heißt es:
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
- gewerbsmäßig oder
- als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.
Gewerbsmäßige Hehlerei liegt verschiedener Urteile von deutschen Gerichten zufolge dann vor, wenn der Täter beabsichtigt, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht unbeachtliche Einnahmequelle zu sichern.
Von einer Bande ist ab dem Zusammenschluss von mindestens drei Personen die Rede, sofern sich diese zur fortgesetzten Begehung weiterer Hehlereien zusammengeschlossen hat.
Die gewerbsmäßige und bandenmäßige Hehlerei ist im Strafmaß gegenüber der einfachen Tatbegehung deutlich erhöht. Möglich ist hier eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Eine Geldstrafe sieht die Qualifikation indes nicht vor.
Gemäß § 260 Absatz 2 StGB ist ferner auch hier eine Strafbarkeit im Versuch möglich.
Eine weitere Qualifikation ist in § 260a StGB normiert. Der Tatbestand der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei besagt Folgendes:
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Die Norm ist eine Kombination der beiden zuvor erläuterten Qualifikationstatbestände. Auch hier ist der Strafrahmen abermals erhöht. Eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr ist ausgeschlossen, weswegen es sich bei der Norm des § 260a StGB um ein Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 StGB handelt.
Hehlerei: Ist ein Strafantrag vonnöten?
Nach einigen gesetzlich normierten Tatbeständen des StGB ist ein sogenannter Strafantrag vonnöten. Anders als bei einer Strafanzeige, welche die bloße Mitteilung eines strafrechtlich relevanten Sachverhaltes darstellt, kommt beim Strafantrag der ernsthafte Wille des Antragstellers zum Ausdruck, dass der Betroffene strafrechtlich verfolgt wird. Laut der Vorschrift des § 259 Absatz 2 StGB, welcher auf die §§ 247 und 248a StGB verweist, ist ein Strafantrag in zwei Fällen vonnöten.
Die Grenze zur Geringwertigkeit liegt laut der geltenden Rechtsprechung bei einem Betrag von 50 Euro.
Hehlerei: Verjährung der Tat
Straftaten unterliegen in der Regel einer Verjährung. Auch die Hehlerei kann nicht zeitlich unbegrenzt strafrechtlich verfolgt werden. Nach einer bestimmten Zeitspanne tritt die sogenannte Verfolgungsverjährung ein. Polizei und Staatsanwaltschaft sind nach Ablauf der Verjährungsfrist die Hände gebunden.
Ermittlungen können danach nicht mehr eingeleitet bzw. durchgeführt werden. Gesetzlich normiert ist diese Frist in § 78 StGB. Wie lange sie jeweils ist, bemisst sich am jeweiligen Höchstmaß einer Strafe. Da die einfache Hehlerei nach § 259 StGB höchstens mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren geahndet werden kann, ist § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB einschlägig. Danach beträgt die Frist zur Verfolgungsverjährung
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind […].
Verwandte Tatbestände zur Hehlerei
Im StGB und in anderen Gesetzen sind Tatbestände normiert, welche mit dem Vergehen der Hehlerei verwandt sind. So regelt § 148b der Gewerbeordnung (kurz: GewO) die fahrlässige gewerbsmäßige Hehlerei von Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und ähnliches). Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe sanktioniert.
Im StGB ist zudem in § 202d der Tatbestand der Datenhehlerei verankert. In Kraft getreten ist das Gesetz im Jahr 2015, dessen Zweck die Vertraulichkeit von Daten verfolgt. Der Gesetzestext lautet wie folgt:
Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Statistik zur Hehlerei
Laut polizeilicher Kriminalstatistik ist die Anzahl an Hehlereien statistisch in der Zeit von 1987 bis 2015 zurückgegangen. Zu den häufigsten Vortaten zählen Diebstähle.
Gemäß Statistik gehören Kraftfahrzeuge zu regelmäßigen Tatobjekten von Hehlereien, weswegen diese statistisch gesondert erfasst werden.
Anzeige wegen Hehlerei: Was nun?
Bei einer Anzeige wegen Hehlerei sollte die Bedeutung dessen keineswegs unterschätzt werden. Hier drohen empfindliche Strafen, im Zweifel sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Sobald Polizei und/oder Staatsanwaltschaft von einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt Kenntnis erlangt, leiten sie entsprechende Ermittlungen ein.
Ein Anwalt mit Schwerpunkt Strafrecht kann Ihnen im Falle einer Anzeige weiterhelfen und Ihnen sagen, welche Schritte von Vorteil sind und was es zu vermeiden gilt. Nicht selten kommt es vor, dass sich Beschuldigte ohne Rechtsanwalt im Rahmen von polizeilichen Vernehmungen buchstäblich um Kopf und Kragen reden. Hier ist also guter Rat teuer. Manchmal ist es besser, zu den Vorwürfen zu schweigen.