Bußgeldkatalog zum Halten
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Halten an einer engen / unübersichtlichen Straßenstelle | 20 € | |
… mit Behinderung | 35 € | |
Halten im Bereich einer scharfen Kurve | 20 € | |
… mit Behinderung | 35 € | |
Halten auf dem Einfädlungs- / Ausfädlungsstreifen | 20 € | |
… mit Behinderung | 35 € | |
Halten vor / in einer Feuerwehrzufahrt | 20 € | |
… mit Behinderung | 35 € | |
Halten auf der linken Fahrbahnseite / dem linken Seitenstreifen | 10 € | |
… mit Behinderung | 15 € | |
Halten auf dem Gehweg | 10 € | |
… mit Behinderung | 15 € | |
Unzulässig Halten in zweiter Reihe | 55 € | |
… mit Behinderung | 70 € | 1 |
… mit Gefährdung | 80 € | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 |
Halten im Fahrraum von Schienenfahrzeugen | 20 € | |
… mit Behinderung | 30 € | |
Halten auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr | 55 € | |
… mit Behinderung | 70 € | 1 |
… mit Gefährdung | 80 € | 1 |
… mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 |
Nicht platzsparend gehalten | 10 € | |
Halten auf der Autobahn / Kraftfahrstraße | 30 € | |
… mit Behinderung | 35 € | |
Halten vor einer Ampel im Abstand von weniger als 10 m mit Sichtbehinderung | 20 € | |
… mit Behinderung | 35 € | |
Halten auf einem Fußgängerüberweg | 20 € | |
… mit Behinderung | 35 € | |
Halten vor einem Fußgängerüberweg im Abstand von weniger als 5 m | 20 € | |
… mit Behinderung | 35 € | |
Halten im absoluten Halteverbot (Zeichen 283) | 20 € | |
… mit Behinderung | 35 € | |
Halten vor einem Andreaskreuz im Abstand von weniger als 10 m mit Sichtbehinderung | 20 € | |
… mit Behinderung | 35 € | |
Halten an Taxenständen | 20 € | |
… mit Behinderung | 35 € | |
Halten im Kreisverkehr | 20 € | |
… mit Behinderung | 35 € | |
Unberechtigtes Halten in einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) | 20 € | |
Unzulässiges Halten auf einem Busfahrstreifen oder an einer Bushaltestelle | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
... mit Gefährdung | 80 € | |
... mit Sachbeschädigung | 100 € |
Bußgeldrechner: Halten und Parken
FAQ: Halten
Unter „Halten“ ist eine gewollte Unterbrechung der Fahrt zu verstehen, die nicht durch eine Anordnung (zum Beispiel durch eine Ampel oder ein Verkehrszeichen) oder die Verkehrslage (wie bei einem Stau) zu begründen ist. Verlässt der Fahrer das Fahrzeug oder dauert die Fahrtunterbrechung länger als drei Minuten an, handelt es sich hingegen um Parken.
Gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Halten unter anderem in scharfen Kurven, auf Bahnübergangen und in Feuerwehrzufahren unzulässig.
In der Regel zieht das Halten im Halteverbot ein Bußgeld nach sich. Was dabei im Einzelnen droht, können Sie dieser Tabelle entnehmen.
Im Video: Alles Wichtige zum Halten und Parken
Darf überall gehalten werden?
Inhalt
Geeignete Parkplätze sind vielerorts Mangelware. Aus diesem Grund versucht so manch ein Autofahrer bei kleinen Erledigungen die Suche nach einem passenden Stellplatz zu vermeiden. So wird beim Einladen von Einkäufen oder beim Abholen einer Person vom Bahnhof oft lediglich gehalten. Denn wie ein Blick in die StVO verrät, sind die Regelungen fürs Parken strenger als für Halten.
Doch welche Vorschriften gilt zum Beispiel für Halten zum Be- und Entladen? Gibt es Vorgaben, wie lange das Fahrzeug bei einem solchen Vorgang stehen darf oder wie sich der Fahrer zu verhalten hat? Welche Konsequenzen drohen, wenn Sie ein Halteverbot missachten? Und müssen Sie auch fürs Halten im Parkverbot mit Sanktionen rechnen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Geparkt oder gehalten? Definition gemäß StVO
Bevor wir uns eingehend mit den Vorschriften zum Halten befassen, gilt es grundsätzlich die Frage zu klären, wann ein Fahrzeug überhaupt hält. So heißt es in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in Bezug auf § 12 Abs. 1 StVO:
Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist.
Ergänzend dazu müssen Sie § 12 Abs. 2 StVO beachten. Der Gesetzgeber konkretisiert darin wie folgt:
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Somit lässt sich zusammenfassen, dass es sich beim Haltevorgang um eine bewusste Unterbrechung der Fahrt handelt, die maximal drei Minuten andauert. Darüber hinaus muss sich der Fahrer währenddessen in seinem Fahrzeug befinden, um dieses bei Bedarf fortbewegen zu können.
Darüber hinaus sind Fahrzeugführer gemäß § 12 Abs. 6 StVO dazu angehalten, möglichst platzsparend zu halten.
Welche Vorschriften gelten beim Halten?
Die grundlegenden Verkehrsregeln zum Halten definiert der Gesetzgeber in § 12 StVO. Im ersten Absatz des Paragraphen werden folgende Halteverbote aufgeführt:
Das Halten ist unzulässig
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
- im Bereich von scharfen Kurven,
- auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
- auf Bahnübergängen,
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
Dieser Auflistung enthält allerdings nicht alle Vorschriften, die beim Halten zu beachten sind. So schreibt § 12 Abs. 4 StVO unter anderem vor, dass nur am rechten Seitenstreifen bzw. der rechten Fahrbahnseite gehalten werden darf.
Halteverbote bestehen darüber hinaus in der Regel in folgenden Fällen:
- Gehwege
- Radwege und Fahrradstraßen
- Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- Fußgängerüberwege
- Reitwege
- Taxenstände
- Kreisverkehre
- Nothalte- und Pannenbuchten (Zeichen 328)
- Fahrraum von Schienenfahrzeugen
Zudem untersagt der Gesetzgeber das Halten auch vor Lichtzeichenanlagen und verschiedenen Verkehrszeichen, wenn dadurch die Gefahr besteht, dass diese verdeckt werden. So beträgt der Mindestabstand zu einer Ampel oder einem Andreaskreuz 10 m und bei einem Fußgängerüberweg 5 m.
Nicht zuletzt haben Behörden die Möglichkeit, mithilfe von Verkehrsschildern situationsbedingt Halteverbote anzuordnen. Beim Zeichen 283 „Absolutes Halteverbot“ handelt es sich um ein rundes Schild mit blauem Grund, rotem Rand sowie einem diagonalen, roten Kreuz.
Wichtig! Ein bestehendes Halteverbot untersagt grundsätzlich auch das Parken an dieser Stelle. Anders sieht es hingegen aus, wenn Sie sich dazu entschließen in einem Parkverbot zu halten – beispielsweise über Schachtdeckeln oder vor Grundstückseinfahren. Auch das Halten auf einem Behindertenparkplatz ist grundsätzlich nicht untersagt, sollte allerdings eine Person mit entsprechender Parkberechtigung den Stellplatz beanspruchen, müssen Sie umgehend Platz machen.
Sanktionen für Halteverstöße
Verkehrsteilnehmer, die nicht die gesetzlichen Vorgaben zum Halten befolgen, müssen gemäß Bußgeldkatalog mit Sanktionen rechnen. In vielen Fällen werden die Verstöße mithilfe eines Knöllchens geahndet und ziehen ein Verwarngeld – die Geldsanktion beläuft sich also auf weniger als 60 Euro – nach sich.
Dies hat den Vorteil, dass die im Bußgeldverfahren üblichen Gebühren und Auslagen entfallen. Gleichzeitig haben Autofahrer, denen fälschlicherweise ein Halteverstoß vorgeworfen wird, aber nicht die Möglichkeit, wie bei einem Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Dies ist es möglich, wenn Sie die Zahlung des Verwarngeldes verweigern und ein Bußgeldverfahren eröffnet wird.