Bußgeldtabelle: So wird ein Haltelinienverstoß laut Bußgeldkatalog geahndet
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Haltelinie überfahren | 10 € | |
Haltelinie trotz roter Ampel überfahren und dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet | 70 € | 1 |
Haltelinie trotz roter Ampel überfahren und dabei einen Unfall verursacht | 85 € | 1 |
FAQ: Haltelinienverstoß
Übersehen Sie ein Stoppschild oder eine rote Ampel und überfahren daraufhin zwar die Haltelinie, bringen Ihr Fahrzeug jedoch noch vor der Kreuzung zum Stehen, liegt ein sogenannter Haltelinienverstoß vor.
Haben Sie die Haltelinie an einer Ampel überfahren, müssen Sie in der Regel lediglich mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro rechnen. Entstand dadurch jedoch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, werden ein Bußgeld von 70 Euro sowie ein Punkt in Flensburg fällig. Kam es sogar zu einem Unfall, müssen Sie sich auf 85 Euro und einen Punkt einstellen.
Wenn Sie als Fahranfänger in der Probezeit an einer roten Ampel über die Haltelinie fahren, hat das Ganze erst dann zusätzliche Maßnahmen zur Folge, wenn es dabei zu einer Gefährdung oder einem Unfall kam. Dann wird diese Zuwiderhandlung als A-Verstoß angesehen. Neben den regulären Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog erwarten Sie dann zusätzlich eine Probezeitverlängerung von zwei auf insgesamt vier Jahre sowie ein Aufbauseminar.
Im Video: Wann liegt ein Haltelinienverstoß vor?
Haltelinie überfahren oder Rotlichtverstoß begangen?
Inhalt
Teilweise ist es gar nicht so einfach, einen Rotlichtverstoß von einem Haltelinienverstoß zu unterscheiden. Um Letzteren handelt es sich normalerweise, wenn Sie als Kraftfahrer nicht die rote Ampel, sondern die Haltelinie überfahren haben und geblitzt wurden. Es spielt demzufolge eine Rolle, ob Sie noch vor dem Gefahrenbereich der Kreuzung zum Stehen kamen oder nicht. Dabei kann jeder Zentimeter entscheidend sein.
Es kann daher vorkommen, dass betroffenen Fahrern ein Rotlichtverstoß vorgeworfen wird, obwohl sie nur die Haltelinie überfahren haben. Das Bußgeld würde in diesem Fall weitaus geringer ausfallen, weshalb Betroffene einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in einer solchen Situation durchaus in Erwägung ziehen sollten. Infos rund um den Haltelinienverstoß finden Sie in diesem Ratgeber.
Haltelinienverstoß: Was die StVO dazu besagt
Mit der Funktion einer Haltelinie befasst sich die Anlage 2 zu § 41 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Abschnitt 9 (Markierungen) Nummer 67. Dort geht es um das Zeichen 294, welches folgendes Verhalten anordnet:
Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten.“
Wer sich nicht an diese Vorschrift hält, begeht gemäß § 49 Absatz 3 StVO eine Ordnungswidrigkeit. Wie bereits eingangs erwähnt, muss hierbei differenziert werden, ob Sie noch vor dem geschützten Bereich der Kreuzung angehalten haben oder in diesen hineingefahren sind und sich somit einen Rotlichtverstoß geleistet haben. Das Überfahren einer roten Ampel kann laut Bußgeldkatalog auf zwei Arten sanktioniert werden, wobei der Zeitpunkt des Überfahrens von Bedeutung ist:
- Die Ampel zeigte seit weniger als einer Sekunde Rot („Einfacher Rotlichtverstoß“): 90 Euro und ein Punkt in Flensburg
- Die Ampel war bereits seit mehreren Sekunden rot („Qualifizierter Rotlichtverstoß“): 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat
Da der geschützte Bereich der Kreuzung nicht immer direkt hinter der Haltelinie liegt, muss stets genau geprüft werden, ob es sich um einen Rotlicht- oder einen Haltelinienverstoß handelt. Ampelblitzer blitzen meist zweimal, wobei der erste Blitz beim Überfahren der Haltelinie und der zweite beim Einfahren in den Bereich der Kreuzung erfolgt. Dies ermöglicht es der zuständigen Behörde in der Regel, zwischen den beiden Zuwiderhandlungen zu unterscheiden.
Wurde Ihnen ein Rotlichtverstoß im Bußgeldbescheid vorgeworfen, obwohl Sie tatsächlich lediglich einen Haltelinienverstoß begangen haben, sollten Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden. Dieser kann Sie über die Erfolgsaussichten bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid informieren und Ihnen bei der weiteren Vorgehensweise beratend zur Seite stehen.
Wie gestaltet sich bei einem Haltelinienverstoß die Strafe?
Ein Haltelinienverstoß wird lange nicht so hart sanktioniert wie das Überfahren einer roten Ampel. Bemerken Sie die Lichtzeichenanlage zu spät und kommen erst zum Stehen, nachdem Sie bereits über die Haltelinie gefahren sind, ist das Ganze normalerweise mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro erledigt. Anders verhält es sich jedoch, wenn Sie dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet haben.
In diesem Fall erhöht sich das zu zahlende Bußgeld auf 70 Euro. Hinzu kommt ein Punkt in Flensburg. Noch härter trifft es Sie, wenn Sie durch Ihren Haltelinienverstoß einen Unfall herbeigeführt haben. Dann müssen Sie sich auf 85 Euro Bußgeld sowie einen Punkt einstellen, womit beinahe die Folgen eines einfachen Rotlichtverstoßes erreicht sind (90 Euro und ein Punkt).
Sie haben die Haltelinie in der Probezeit überfahren?
Nach dem erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis müssen Fahranfänger zunächst einmal eine zweijährige Probezeit hinter sich bringen. Während dieser Bewährungsphase können neben den regulären Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog noch zusätzliche Konsequenzen auf sie zukommen, wenn sie gegen geltendes Verkehrsrecht verstoßen.
Regelmissachtungen werden in der Probezeit in zwei Kategorien unterteilt:
- A-Verstöße (schwerwiegende Zuwiderhandlungen, wie z. B. die Nutzung vom Handy am Steuer)
- B-Verstöße (weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen, wie z. B. das Fahren mit abgefahrenen Reifen).
Ein einfacher Haltelinienverstoß hat noch keine Auswirkungen auf die Probezeit. Nachdem Sie als Fahranfänger die 10 Euro Verwarnungsgeld bezahlt haben, ist das Ganze in der Regel für Sie erledigt.
Sobald Sie allerdings in der Probezeit einen Haltelinienverstoß begangen haben und dabei eine Gefährdung oder einen Unfall verschuldet haben, wird dies als A-Verstoß angesehen. Zusätzlich zu den Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog drohen Ihnen dann eine Probezeitverlängerung von zwei auf insgesamt vier Jahre sowie die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar.