Gesetzliche Erbfolge: Wer hat Anspruch auf das Erbe?

Wer für die gesetzliche Erbfolge neben Ehefrau und Kindern in Frage kommt, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Wer für die gesetzliche Erbfolge neben Ehefrau und Kindern in Frage kommt, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Unsere Zeit auf der Erde ist begrenzt. Dieser Tatsache ist sich jeder bewusst, aber nicht immer werden zu Lebzeiten auch entsprechende Vorkehrungen getroffen, die eine Verteilung des Vermögens nach dem Ableben regeln. In diesen Fällen greift die gesetzliche Erbfolge.

FAQ: Erbfolge

Wann kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen?

Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert.

Wer wird in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt?

Erbberechtigt sind nach der gesetzlichen Erbfolge nur Ehe– oder eingetragenen Lebenspartner und Verwandte.

Gibt es bei Verwanden Bestimmungen zur Erbfolge?

Ja. Verwandte werden in Ordnungen unterteilt, welche für die Erbfolge eine entscheidende Rolle spielen. Mehr dazu lesen Sie hier.

Erbfolge: Das sollten Sie wissen!

Erbrecht: Wie wird die Erbfolge bestimmt?

Ist kein Testament vorhanden, sieht das Erbrecht die gesetzliche Erbfolge vor.
Ist kein Testament vorhanden, sieht das Erbrecht die gesetzliche Erbfolge vor.

Alle Bestimmungen und Regelungen zur Erbfolge in Deutschland sind im Erbrecht zusammengefasst. Neben der Erbrangfolge beinhaltet dieses Rechtsgebiet auch Regelungen zum Übergang von Rechten und Pflichten an die Erben.

Das deutsche Erbrecht unterscheidet hauptsächlich zwischen zwei verschiedenen Arten der Erbschaftsfolge: der gewillkürten und der gesetzlichen. Die gewillkürte Erbfolge ergibt sich aus einem Testament oder einem Erbvertrag und entspricht somit den Wünschen des Verstorbenen – im Erbrecht wird dieser auch als Erblasser bezeichnet.

Liegen weder Testament noch Erbvertrag vor, richtet sich die Erbfolge nach den Vorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Im Erbrecht wird diese Erbfolge deshalb als „gesetzlich“ bezeichnet. Die gesetzliche Erbfolge gemäß dem BGB gibt unter anderem vor, welche Verwandten bzw. Ehepartner Anspruch auf das Erbe haben.

Das Bürgerliche Gesetzbuch umfasst alle Regelungen zum allgemeinen deutschen Privatrecht. Anwendung findet es im Zivilrecht, es regelt damit die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Das BGB ist insgesamt in fünf Büchern eingeteilt: Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht.

Zusätzlich zur gesetzlichen und gewillkürten Erbreihenfolge existiert auch die vorweggenommene Erbfolge. Dabei handelt es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, bei der ein späterer Erblasser einem potentiellen Erben bereits zu Lebzeiten einen Vermögenswert überträgt. Dies erfolgt in der Regel durch eine Schenkung und geht nicht selten mit einem späteren Erbverzicht einher.

Gesetzliche Erbfolge in Deutschland: Wer ist erbberechtigt?

Gesetzliche Erbfolge: Ohne ein Testament regelt das BGB die Erbreihenfolge.
Gesetzliche Erbfolge: Ohne ein Testament regelt das BGB die Erbreihenfolge.

Hat der Erblasser vor seinem Tod die Erbfolge nicht mit einem Testament geregelt, greift im Erbrecht die gesetzliche Erbfolge. Nach dieser gehören zu den erbberechtigten Personen nur die Angehörigen des Erblassers. Dies schließt neben Kindern, Enkelkindern, Eltern, Großeltern und anderen Verwandten auch den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner ein.

Damit diese allerdings als Erben auftreten können, muss die Erbfähigkeit bestehen. Diese ist gemäß § 1923 BGB daran gebunden, dass der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls noch immer oder bereits am Leben war. Dem Gesetz nach ist dabei der Zeitpunkt der Zeugung ausschlaggebend.

Wer allerdings tatsächlich Anspruch auf das gesamte Erbe oder einen Teil des Vermögens hat, wird durch die Erbenordnung definiert. Das BGB unterteilt dafür die erbberechtigten Angehörigen in verschiedene Gruppen, die als Ordnungen bezeichnet werden. In der Theorie gibt es unendlich viele Ordnungen, allerdings finden in der Regel selten mehr als fünf verschiedene Ordnungen Anwendung.

[table “4” not found /]
Wichtig! Die Erben einer früheren Ordnung schließen alle nachfolgenden Angehörigen aus. Existieren Kinder oder Enkel, gehen Eltern, Großeltern, Geschwister und Neffen leer aus.

In der folgenden Infografik finden Sie eine anschauliche Darstellung der gesetzlichen Erbfolge. Aufgenommen sind hier die Erben erster bis vierter Ordnung sowie der Ehegatte des Erblassers. Dieser nimmt in der gesetzlichen Erbfolge eine Sonderrolle ein: Gemäß Ehegattenerbrecht ist der Ehepartner des Verstorbenen gesetzlich neben Erben erster und zweiter Ordnung sowie den Eltern des Erblassers erbberechtigt, fällt selbst also in keine der Ordnungen hinein. Sein Erbteil richtet sich dabei nach Güterstand und vorhandenen weiteren Erben.

Die gesetzliche Erbfolge - infografik von anwalt.org

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung

Grundsätzlich wird durch die gesetzliche Erbfolge das eigene Kind bedacht.
Grundsätzlich wird durch die gesetzliche Erbfolge das eigene Kind bedacht.

Für die Erbreihenfolge ohne ein Testament sind die Verwandtschaftsgrade von großer Bedeutung. Als Erben der ersten Ordnung zählen sämtlich „Abkömmlinge“ des Erblassers. Damit sind alle direkten Nachkommen des Verstorbenen gemeint, zu denen seine Kinder, Enkel und Urenkel zählen.

Dabei muss es sich bei den Erben der ersten Ordnung nicht notwendigerweise auch um Blutsverwandte handeln, denn auch adoptierte Kinder fallen in diese Gruppe. Ausschlaggebend für einen Erbanspruch durch die gesetzliche Erbfolge ist dabei, ob der Gesetzgeber das Verwandtschaftsverhältnis anerkennt.

Auch sogenannte Kuckuckskinder können deshalb als Erben der ersten Ordnung auftreten. Möglich ist dies, wenn beispielsweise der Erblasser die Vaterschaft anerkannt hat, obwohl das Kind nicht sein leibliches ist.

Innerhalb der gesetzlichen Erbfolge findet in diesem Fall keine Unterscheidung zwischen leiblichen und nicht leiblichen Kindern statt. Die gesetzliche Erbfolge stellt ein Kind, das unehelich geboren wurde, zudem gleich mit einem ehelichen.

Für die gesetzliche Erbfolge sind Geschwister bzw. Halbgeschwister grundsätzlich auch gleichgestellt, wenn es sich bei dem Verstorbenen um das gemeinsame, gesetzliche Elternteil handelt. Die Kinder des Erblassers sind dabei generell zu gleichen Teilen als Erben berufen.

Das bedeutet außerdem, dass auch die Stämme – dieser Begriff fasst die Nachkommen der Kinder des Erblassers zusammen – zu gleichen Teilen erben.

Neben den eigenen Kindern umfasst die erste Ordnung auch noch weitere Abkömmlinge, wie Enkel, Urenkel und Ururenkel. Allerdings kommen diese als Erben laut § 1924 Abs. 2 BGB nur dann in Frage, wenn die direkten Vorfahren und Erben bereits verstorben sind:

Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
Zu Stief- und Pflegekindern besteht kein direktes Verwandtschaftsverhältnis, weshalb diese für die gesetzliche Erbfolge nicht in Frage kommen. Möchten Sie, dass diese Personen dennoch einen Teil Ihres Vermögens erben, müssen Sie durch ein Testament die Erbfolge festlegen.

Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung

Erbfolge ohne Testament: Verstirbt ein kinderloses Ehepaar, sind deren Eltern erbberechtigt.
Erbfolge ohne Testament: Verstirbt ein kinderloses Ehepaar, sind deren Eltern erbberechtigt.

Die Angehörigen der zweiten Ordnung treten dann in Erscheinung, wenn der Erblasser keine direkten Abkömmlinge hat, er laut Erbfolge also kinderlos ist.

Diese Gruppe umfasst die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also dessen Geschwister sowie Nichten und Neffen.

Sind noch beide Eltern am Leben, sieht die gesetzliche Erbfolge vor, dass das Erbe zu gleichen Teilen auf die Eltern des Erblassers übertragen wird. Ist allerdings ein Elternteil verstorben, wird das Vermögen aufgeteilt: Das überlebende Elternteil erhält 50 % und unter den Geschwister des Verstorbenen wird die andere Hälfte aufgeteilt.

Hat der Erblasser weder Kinder noch Eltern, die das Erbe annehmen können, erben – soweit diese existieren – seine Geschwister bzw. deren Kinder. Die gesetzliche Erbfolge folgt dann dem Stammbaum des verstorbenen Geschwisterteils bis zum erbberechtigten Nachkommen.

Gesetzliche Erben der dritten Ordnung

Die dritte Ordnung umfasst die Großeltern des Verstorbenen. Sind diese bereits tot, geht der Anspruch auf deren Kinder und Kindeskinder über – also die Tanten, Onkel, Cousins sowie Cousinen des Erblassers.

Grundsätzlich lassen sich die Ordnungen für die gesetzliche Erbfolge unendlich weiterführen. Dabei kann der Stammbaum bis hin zu weit entfernten Verwandten nachvollzogen werden. Dies geschieht so lange, bis ein berechtigter Erbe gefunden wird oder die Kenntnisse des Stammbaums erschöpft sind.

Beispiele für die gesetzliche Erbfolge

Um die gesetzliche Erbfolge nachvollziehbarer darzustellen, werden nachfolgend verschiedene Szenarien zur Veranschaulichung dargestellt.

Beispielfall 1

gesetzliche-erbfolge-beispiel1


Eine verwitwete Erblasserin hinterlässt eine Tochter und einen Sohn.

In diesem Fall schließen die Abkömmlinge der ersten Ordnung alle anderen möglichen Verwandten von der Erbfolge aus. Da auch kein Ehegatte mehr Anspruch auf den Nachlass erheben kann, teilen beide Kinder das Erbe zu gleichen Teilen untereinander auf.

Beispielfall 2

gesetzliche-erbfolge-beispiel2


Ein kinderloser und lediger Erblasser hinterlässt nur seine Mutter sowie zwei Schwestern. Sein Vater ist bereits vor ihm verstorben.

Weil keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, sieht die gesetzliche Erbfolge die Mutter des Verstorbenen und seine Schwestern als Erben vor. Die Mutter erbt in diesem Fall die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte würde eigentlich dem Vater zustehen, da dieser aber bereits tot ist, geht dieser Anteil an seine Kinder über. Die Schwestern erben somit jeweils ein Viertel.

Sind Sie mit der Aufteilung, die die gesetzliche Erbfolge vorschreibt, nicht einverstanden, weil zum Beispiel für Sie wichtige Personen leer ausgehen würden oder ungeliebte Verwandte erbberechtigt wären, dann können Sie die gesetzliche Erbfolge mit einem Testament abändern. Der Pflichtteil – also der minimale Anspruch, den bestimmte Personen vom Nachlass beanspruchen können – bleibt allerdings bestehen. Es ist deshalb nicht möglich, Ehegatten oder leibliche Kinder vollständig von der Erbfolge auszunehmen.

Gesetzliche Erbfolge: Sonderstellung für Ehefrau bzw. Ehemann

Gesetzliche Erbfolge: Der Ehegatte hat Anspruch auf einen Teil des Erbes.
Gesetzliche Erbfolge: Der Ehegatte hat Anspruch auf einen Teil des Erbes.

Neben den Verwandten werden auch Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner durch die gesetzliche Erbfolge bedacht. Dadurch nehmen diese eine Sonderstellung ein, denn eine verwandtschaftliche Beziehung zum Erblasser besteht nicht.

Allerdings besteht dennoch eine enge, familiäre Verbindung zum Verstorbenen, die auf einem Eheschluss bzw. einer Lebenspartnerschaft beruht. Durch die gesetzliche Erbfolge erhält der überlebende Ehegatte einen Anteil vom Erbe, wie hoch dieser ausfällt, hängt allerdings von den Familienverhältnissen und vom Güterstand ab.

Grundsätzlich haben Ehepartner keinen Vorrang gegenüber anderen Erben und können den Erbanspruch von der ersten und zweiten Ordnung sowie von den Großeltern des Verstorbenen nicht aufheben.

Welchen Einfluss hat der Güterstand auf das Erbe?

Wie hoch der Erbanspruch bei Ehepartnern ausfällt, hängt davon ab, welche Einigung die Eheleute in Bezug auf Ihre Vermögensgegenstände getroffen haben. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang vom Güterstand und unterscheiden zwischen drei Modellen: Gütertrennung, Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft.

Erbfolge ohne Testament: Was erhalten Ehefrau bzw. Ehemann bei Gütertrennung?

Im Zuge der Gütertrennung werden die Vermögenswerte der Ehegatten grundsätzlich getrennt behandelt. Der überlebende Partner erhält dabei neben den Verwandten der ersten Ordnung mindestens ein Viertel des Nachlasses, allerdings hängt der genaue Anteil von der Zahl der Kinder ab:

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
...bis 10 km/h10 Euro
...21 - 25 km/h70 Euro1
...41 - 50 km/h160 Euro21 Monat
...über 70 km/h600 Euro23 Monate

Sind aus einer Ehe mit Gütertrennung keine Nachkommen hervorgegangen, teilen sich die Verwandten der zweiten Ordnung oder die Großeltern des Erblassers das Erbe mit dem Ehegatten. Dabei erhält der überlebende Ehemann bzw. die Ehefrau die Hälfte des Nachlasses.

Gesetzliches Ehegattenerbrecht bei Gütergemeinschaft

Auch der Güterstand hat Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge.
Auch der Güterstand hat Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge.

Haben die Eheleute durch einen Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, wird das wesentliche Vermögen der Ehegatten als Gesamtgut zum gemeinschaftlichen Besitz. Aus diesem Grund gehört dem überlebenden Ehegatte bereits vor dem Erbfall die Hälfte des gemeinsamen Vermögens.

Zusätzlich dazu steht dem länger lebenden Partner neben Verwandten erster Ordnung auch ein Viertel der Hälfte des Gesamtgutes zu, die dem Erblasser zugeschrieben wurde, sodass dieser auf insgesamt fünf Achtel des Gesamtgutes kommt.

Sind nur noch Erben zweiter Ordnung oder die Großeltern des Verstorbenen vorhanden, steht dem Ehegatten durch die gesetzliche Erbfolge die Hälfte des Gesamtgutanteils zu. Dadurch befinden sich dann drei Viertel des Vermögens der Gütergemeinschaft in dessen Besitz.

Wie beeinflusst der Güterstand der Zugewinngemeinschaft den Erbanteil?

Haben Ehepaare nichts anderes miteinander vereinbart, leben sie automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Dabei bleiben die Güter der Partner während der Ehe getrennt, kommt es allerdings zu einer Scheidung oder verstirbt ein Gatte, wird ein Ausgleich für den Zugewinn gezahlt, der im Zeitraum der Ehe erwirtschaftet wurde.

Dadurch erhält der überlebende Partner – unabhängig von der Anzahl der Kinder – zusätzlich zum durch die gesetzliche Erbfolge festgelegten Pflichtteil von einem Viertel, ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich, sodass er die Hälfte des Erbes erhält. Existieren keine Kinder, sondern nur Erben der zweiten Ordnung bzw. Großeltern, stehen dem Partner insgesamt drei Viertel (die Hälfte als regulärer Erbanteil plus ein Viertel als Zugewinnausgleich) vom Vermögen zu.

Existieren weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung und darüber hinaus auch keine Großeltern mehr, geht das gesamte Vermögen grundsätzlich auf den überlebenden Gatten über.

Beispielfall 3

gesetzliche-erbfolge-beispiel3


Der Erblasser war zweimal verheiratet. Die erste Ehe, aus der ein Sohn hervorgegangen ist, wurde geschieden. Die geschiedene Ehefrau ist am Leben. Die zweite Ehe hatte bis zum Tod Bestand und auch aus dieser Ehe stammt ein Sohn.

Die Witwe erbt die Hälfte des Vermögens, wohingegen die geschiedene Ehefrau keinen Anspruch auf das Erbe hat. Die beiden Söhne erhalten jeweils ein Viertel, denn die Erbfolge stellt Halbgeschwister gleich.

Beispielfall 4

gesetzliche-erbfolge-beispiel4


Ein Ehemann ist verstorben. Er hinterlässt seine Frau und seine zwei Söhne. Die gemeinsame Tochter lebt nicht mehr, allerdings sind noch ihr Ehemann und ihre zwei Kinder vorhanden.

In diesem Fall erbt die Ehefrau die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte der Erbschaft wird unter den drei Kindern aufgeteilt. Sie erhalten somit jeweils ein Sechstel des gesamten Vermögens. Da die Tochter allerdings bereits verstorben ist, sieht die gesetzliche Erbfolge die Enkel als weitere Erben vor. Sie teilen sich den Anteil ihrer verstorbenen Mutter, sodass jeder ein Zwölftel erhält.

Gesetzliche Erbfolge: Wann tritt der Staat als Erbe auf?

Erbfolge in Deutschland: Sind keine Erben vorhanden, erbt der Staat.
Erbfolge in Deutschland: Sind keine Erben vorhanden, erbt der Staat.

Sind nach dem Tod eines Menschen keine Personen bekannt, die als gesetzliche Erben auftreten können, leitet des Nachlassgericht oder ein eingesetzter Nachlasspfleger eine Suche nach möglichen Angehörigen ein.

Neben einer öffentlichen Bekanntmachung in der Presse können dafür auch professionelle Erbenermittler eingesetzt werden.

Wird im Zuge dieser Ermittlungen festgestellt, dass tatsächlich kein Verwandter mehr am Leben ist, der durch die gesetzliche Erbfolge berechtigt ist, den Nachlass zu erhalten, tritt der Staat als Erbe auf. Allerdings hat dieser im Gegensatz zu allen anderen zuvor aufgeführten Erben nicht die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen.

Der Staat muss also den Nachlass mit allen positiven und negativen Aspekten übernehmen. Dadurch wird sichergestellt, dass es in Deutschland faktischen kein Erbe gibt, das „herrenlos“ ist und ungenutzt bleibt.

Das Erbe geht vor allem dann auf den Staat über, wenn alle verfügbaren Erben das Erbe ausgeschlagen haben. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Nachlass überschuldet ist.
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (56 Bewertungen, Durchschnitt: 4,11 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

Bildnachweise

41 Gedanken zu „Gesetzliche Erbfolge: Wer hat Anspruch auf das Erbe?

  1. Reinhold

    Mein Bruder ist verstorben,hatte keine familie,keine kinder.Wir haben Ihn auf unsere kosten Beerdigt,den lebensunterhalt und die Miete wurde vom staat bezahlt weil er war schwerbehindert .Die Wohnung wurde von uns gereumt und in ordnung gebracht so wie es im Mietvertrag vereinbart war und vom Vermieter übernomen wurde,und das alles im zeitraum von einem monat.Haben die Kündigung der Miete rechtzeitig dem Vermieter eingereicht,aber etzt sollen wir noch die 3 monatige miete bezahlen.Haben wir das recht die miete nich bezahlen.

  2. Silvia

    Hallo Meine Schwester hat ganz viel Geld bekommen zu Lebzeiten meiner Mutter das war schon vor 16 Jahren danach hat meine Mutter sie nie mehr gesehen ich habe mich um meine Mutter gekümmert und auch gepflegt jetzt ist meine Mutter verstorben und meine Schwester will erben das ist so traurig wie es nur geht

  3. Doris

    Hallo! Mein Exmann ist verstorben. Er hinterläßt ein großes 3 Familienhaus + Ländereien auf dem Dorf. Wir haben 3 Kinder, die das Erbe antreten. Es gibt kein Testament. Allerdings hat der Vater vor über 10 Jahren seinem großen Sohn, der noch zu Hause lebte, die Hälfte von seinem Besitz überschrieben. Er hat ihm auch die Kontovollmacht gegeben. Die andere Hälfte des Anwesens geht nach dem Erbrecht an alle 3 Kinder. Allerdings denkt mein großer Sohn, er hat das Recht, zu bestimmen und das Anrecht auf alle Dinge, die vom Vater im Haus sind.(z.B. 2 Autos und alle sonstigen Gegenstände, vom Konto ganz abgesehn.)
    Ich habe Angst, das sich meine Kinder wegen der egoistischen Denkweise meines großen
    Sohnes verstreiten und nicht mehr zusammen finden. Was raten Sie uns, zu tun.
    Vielen Dank im Voraus!!!

  4. gisela

    Mein Sohn ist verstorben. Es gibt kein Testament. Ich besitze eine Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sowie Vollmachten zu seinen Konten über den Tod hinaus. Mein Sohn hat noch eine ihm und mir unbekannte Halbschwester und zwei Cousins (meine Neffen). Der Vater (Scheidung von mir 1998) ist schon lange tot.
    Wer erbt?

  5. Uwe

    Die Frau meines verstorbenen Bruder (meine Schwägerin) ist verstorben. Bin ich oder meine Kinder als nicht Blutsverwandte in der Erbfolge haftbar zu machen für etwaige Schulden der Verstorbenen?

  6. A.

    Hallo,

    Mein Onkel Werner ist leider verunglückt. Er hatte 2 Brüder, dessen einer mein Vater war, der aber vor Ihm vertorben ist.
    Es gibt lediglich noch den anderen Bruder Franz sowie dessen SohnPeter sowie seine Ehefrau Helga.

    Wenn ich es richtig sehe ist die gesetzliche Erbfolge so:
    1) Ehefrau – Helga
    2) Bruder Nr.2 also mein Onkel Franz der einen sohn Peter hat
    3) dessen Sohn Peter

    Diese Erbfolge gillt vermutlich nur zum Zeitpunkt des verstorbenen Onkel Werner??

    Wenn ich es richtig deute und mein anderer Onkel Franz verstirbt ist dessen Sohn Peter an der Reihe und ich gehe leer aus.

    Nehmen wir an OnkelFranz verstirbt ist natürlich dessen Frau und Sohn Peter and der Reihe. Was ist wenn Peter verstirbt und weder Frau noch Kinder hat?
    Wäre ich dann an der Reihe?

    Wenn Peter Kinder hat sind ja wider die dran, also alles in allem würde ich so gut wie nie dran kommen? Ist dies nicht ungerecht?
    Es handelt sich hierbei schließlich um ein erhebiches Veröfen. Zudem mein Onkel das Testament just geändert hat als ich mit diesem verstritten war!

    Welche Möglichkeiten gibt es?

    Die NAmen sind frei erfunden.

    1. anwalt.org

      Hallo A.,

      bitte wenden Sie sich zur Prüfung möglicher Erb- oder Pflichtteilsansprüche Ihrerseits an einen Anwalt. Eine Rechtsberatung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr anwalt.org-Team

  7. Maria

    Hallo, wir haben folgende Situation:

    Der Großvater meines Mannes hat aus dritter Ehe eine Tochter, die jetzt in Bayern verstorben ist. Wir leben in NRW und haben überhaupt nicht gewusst über die Existenz dieser Frau, da der Kontakt zu dem Großvater wurde lange vor der Geburt meines Mannes komplett unterbrochen. Da sich offenbar keine weitere Verwandtenermittelt werden konnten, wurde mein Mann nun in die Beerdigungspflicht genommen. Was kann man dagegen tun?

    1. anwalt.org

      Hallo Maria,

      für die Beerdigungskosten sind in aller Regel die Erben verantwortlich. Sind keine Erben vorhanden, so kommen ggf. zu Lebzeiten unterhaltspflichtige Personen in Haftung.

      Ihr anwalt.org-Team

  8. Dirk

    Hallo, habe folgende Frage:
    Mein Bruder teilte mir mit, das unsere Mutter ,wohnhaft in Hamburg, vor einer Woche verstorben ist. Gleichzeitig meinte er ich würde im Testament nicht bedacht. Ferner forderte er mich auf eine Verzichtserklärung aufzusetzen und Ihm zu senden. Da ich in Österreich wohne ist es schwer mal eben nach Hamburg zu fahren. Covid Reisebeschränkungen.
    Wird man als Erbe, bzw. Kind vom Gericht Informiert über ein mögliches Erbe,
    kann ich Das Testament, falls es eines gibt einsehen? Was wäre für mich die beste Vorgangsweise ohne gleich einen Anwalt zu beauftragen? Danke für eine Informationen. Dirk

    1. anwalt.org

      Hallo Dirk,

      selbst im Falle einer Enterbung stünde einem gesetzlich Erbberechtigten in aller Regel ein Pflichtteil zu. Diesen kann er gegenüber den Erben geltend machen. Über den Anfall eines Erbes werden gerichtlich nur Erben informiert. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um die weitere mögliche Vorgehensweise prüfen zu lassen.

      Ihr anwalt.org-Team

  9. Dagmar

    Hallo !!!
    ich habe eine Frage, unser Cusin ist plötzlich verstorben ,er hat keine Frau und keine Kinder. Alle über uns sind auch schon Tod, nun meine Frage, wir sind alles Cusins und Cusinen die mutter des Verstorbenen und unser Vater sowie die mutter der anderen 2 Erben sind Geschwister gewesen,nun sind diese alle schon lange Tod jetzt auch unser Cusin, 2 von uns sind von der Schwester und wir sind vom Bruder die Kinder ,wer erbt wieviel in der 3.Ordnung ?
    In Hoffnung auf baldige Antwort. freue ich mich und Vielen Dank im Voraus Dagmar

  10. Bruno

    Hallo und frohe Weihnachten
    der Sohn eines Bruders (verstorben) meiner Großmutter (väterlicherseits) ist gestorben. Der Erblasser hat keine direkten Abkömmlinge (Kinder/Enkelkinder). Auch Eltern, Groß- und Urgroßeltern sind gestorben. Es leben von 3 noch 2 Kinder (mein Onkel bzw. Tante) der bereits verstorbenen Großmutter. Das Dritte Kind (mein Vater) ist ebenfalls verstorben. Meine Tante und mein Onkel sind als Erben ermittelt worden. Habe ich als Sohn des verstorbenen dritten Kindes ebenfalls einen Erbanspruch?

  11. Julia

    hallo
    Meine oma ist vetstorben
    Mein vater ihr sohn ist schon vetstorben ich bin als bachkomme die einzige tochter dieses seite.
    Neben meinen vater ihrem sohn hat sie noch eine tochter welche noch etbberrechtigt ist
    Meine frage wie teilt sich das erbe an die tochter und mich auf und ist mein sohn als urenkel auch bertechtigt?
    Mfg

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert