Gesetzliche Erbfolge: Wer hat Anspruch auf das Erbe?

Wer für die gesetzliche Erbfolge neben Ehefrau und Kindern in Frage kommt, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Wer für die gesetzliche Erbfolge neben Ehefrau und Kindern in Frage kommt, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Unsere Zeit auf der Erde ist begrenzt. Dieser Tatsache ist sich jeder bewusst, aber nicht immer werden zu Lebzeiten auch entsprechende Vorkehrungen getroffen, die eine Verteilung des Vermögens nach dem Ableben regeln. In diesen Fällen greift die gesetzliche Erbfolge.

FAQ: Erbfolge

Wann kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen?

Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert.

Wer wird in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt?

Erbberechtigt sind nach der gesetzlichen Erbfolge nur Ehe– oder eingetragenen Lebenspartner und Verwandte.

Gibt es bei Verwanden Bestimmungen zur Erbfolge?

Ja. Verwandte werden in Ordnungen unterteilt, welche für die Erbfolge eine entscheidende Rolle spielen. Mehr dazu lesen Sie hier.

Erbfolge: Das sollten Sie wissen!

Erbrecht: Wie wird die Erbfolge bestimmt?

Ist kein Testament vorhanden, sieht das Erbrecht die gesetzliche Erbfolge vor.
Ist kein Testament vorhanden, sieht das Erbrecht die gesetzliche Erbfolge vor.

Alle Bestimmungen und Regelungen zur Erbfolge in Deutschland sind im Erbrecht zusammengefasst. Neben der Erbrangfolge beinhaltet dieses Rechtsgebiet auch Regelungen zum Übergang von Rechten und Pflichten an die Erben.

Das deutsche Erbrecht unterscheidet hauptsächlich zwischen zwei verschiedenen Arten der Erbschaftsfolge: der gewillkürten und der gesetzlichen. Die gewillkürte Erbfolge ergibt sich aus einem Testament oder einem Erbvertrag und entspricht somit den Wünschen des Verstorbenen – im Erbrecht wird dieser auch als Erblasser bezeichnet.

Liegen weder Testament noch Erbvertrag vor, richtet sich die Erbfolge nach den Vorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Im Erbrecht wird diese Erbfolge deshalb als „gesetzlich“ bezeichnet. Die gesetzliche Erbfolge gemäß dem BGB gibt unter anderem vor, welche Verwandten bzw. Ehepartner Anspruch auf das Erbe haben.

Das Bürgerliche Gesetzbuch umfasst alle Regelungen zum allgemeinen deutschen Privatrecht. Anwendung findet es im Zivilrecht, es regelt damit die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Das BGB ist insgesamt in fünf Büchern eingeteilt: Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht.

Zusätzlich zur gesetzlichen und gewillkürten Erbreihenfolge existiert auch die vorweggenommene Erbfolge. Dabei handelt es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, bei der ein späterer Erblasser einem potentiellen Erben bereits zu Lebzeiten einen Vermögenswert überträgt. Dies erfolgt in der Regel durch eine Schenkung und geht nicht selten mit einem späteren Erbverzicht einher.

Gesetzliche Erbfolge in Deutschland: Wer ist erbberechtigt?

Gesetzliche Erbfolge: Ohne ein Testament regelt das BGB die Erbreihenfolge.
Gesetzliche Erbfolge: Ohne ein Testament regelt das BGB die Erbreihenfolge.

Hat der Erblasser vor seinem Tod die Erbfolge nicht mit einem Testament geregelt, greift im Erbrecht die gesetzliche Erbfolge. Nach dieser gehören zu den erbberechtigten Personen nur die Angehörigen des Erblassers. Dies schließt neben Kindern, Enkelkindern, Eltern, Großeltern und anderen Verwandten auch den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner ein.

Damit diese allerdings als Erben auftreten können, muss die Erbfähigkeit bestehen. Diese ist gemäß § 1923 BGB daran gebunden, dass der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls noch immer oder bereits am Leben war. Dem Gesetz nach ist dabei der Zeitpunkt der Zeugung ausschlaggebend.

Wer allerdings tatsächlich Anspruch auf das gesamte Erbe oder einen Teil des Vermögens hat, wird durch die Erbenordnung definiert. Das BGB unterteilt dafür die erbberechtigten Angehörigen in verschiedene Gruppen, die als Ordnungen bezeichnet werden. In der Theorie gibt es unendlich viele Ordnungen, allerdings finden in der Regel selten mehr als fünf verschiedene Ordnungen Anwendung.

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Wichtig! Die Erben einer früheren Ordnung schließen alle nachfolgenden Angehörigen aus. Existieren Kinder oder Enkel, gehen Eltern, Großeltern, Geschwister und Neffen leer aus.

In der folgenden Infografik finden Sie eine anschauliche Darstellung der gesetzlichen Erbfolge. Aufgenommen sind hier die Erben erster bis vierter Ordnung sowie der Ehegatte des Erblassers. Dieser nimmt in der gesetzlichen Erbfolge eine Sonderrolle ein: Gemäß Ehegattenerbrecht ist der Ehepartner des Verstorbenen gesetzlich neben Erben erster und zweiter Ordnung sowie den Eltern des Erblassers erbberechtigt, fällt selbst also in keine der Ordnungen hinein. Sein Erbteil richtet sich dabei nach Güterstand und vorhandenen weiteren Erben.

Die gesetzliche Erbfolge - infografik von anwalt.org

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung

Grundsätzlich wird durch die gesetzliche Erbfolge das eigene Kind bedacht.
Grundsätzlich wird durch die gesetzliche Erbfolge das eigene Kind bedacht.

Für die Erbreihenfolge ohne ein Testament sind die Verwandtschaftsgrade von großer Bedeutung. Als Erben der ersten Ordnung zählen sämtlich „Abkömmlinge“ des Erblassers. Damit sind alle direkten Nachkommen des Verstorbenen gemeint, zu denen seine Kinder, Enkel und Urenkel zählen.

Dabei muss es sich bei den Erben der ersten Ordnung nicht notwendigerweise auch um Blutsverwandte handeln, denn auch adoptierte Kinder fallen in diese Gruppe. Ausschlaggebend für einen Erbanspruch durch die gesetzliche Erbfolge ist dabei, ob der Gesetzgeber das Verwandtschaftsverhältnis anerkennt.

Auch sogenannte Kuckuckskinder können deshalb als Erben der ersten Ordnung auftreten. Möglich ist dies, wenn beispielsweise der Erblasser die Vaterschaft anerkannt hat, obwohl das Kind nicht sein leibliches ist.

Innerhalb der gesetzlichen Erbfolge findet in diesem Fall keine Unterscheidung zwischen leiblichen und nicht leiblichen Kindern statt. Die gesetzliche Erbfolge stellt ein Kind, das unehelich geboren wurde, zudem gleich mit einem ehelichen.

Für die gesetzliche Erbfolge sind Geschwister bzw. Halbgeschwister grundsätzlich auch gleichgestellt, wenn es sich bei dem Verstorbenen um das gemeinsame, gesetzliche Elternteil handelt. Die Kinder des Erblassers sind dabei generell zu gleichen Teilen als Erben berufen.

Das bedeutet außerdem, dass auch die Stämme – dieser Begriff fasst die Nachkommen der Kinder des Erblassers zusammen – zu gleichen Teilen erben.

Neben den eigenen Kindern umfasst die erste Ordnung auch noch weitere Abkömmlinge, wie Enkel, Urenkel und Ururenkel. Allerdings kommen diese als Erben laut § 1924 Abs. 2 BGB nur dann in Frage, wenn die direkten Vorfahren und Erben bereits verstorben sind:

Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
Zu Stief- und Pflegekindern besteht kein direktes Verwandtschaftsverhältnis, weshalb diese für die gesetzliche Erbfolge nicht in Frage kommen. Möchten Sie, dass diese Personen dennoch einen Teil Ihres Vermögens erben, müssen Sie durch ein Testament die Erbfolge festlegen.

Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung

Erbfolge ohne Testament: Verstirbt ein kinderloses Ehepaar, sind deren Eltern erbberechtigt.
Erbfolge ohne Testament: Verstirbt ein kinderloses Ehepaar, sind deren Eltern erbberechtigt.

Die Angehörigen der zweiten Ordnung treten dann in Erscheinung, wenn der Erblasser keine direkten Abkömmlinge hat, er laut Erbfolge also kinderlos ist.

Diese Gruppe umfasst die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also dessen Geschwister sowie Nichten und Neffen.

Sind noch beide Eltern am Leben, sieht die gesetzliche Erbfolge vor, dass das Erbe zu gleichen Teilen auf die Eltern des Erblassers übertragen wird. Ist allerdings ein Elternteil verstorben, wird das Vermögen aufgeteilt: Das überlebende Elternteil erhält 50 % und unter den Geschwister des Verstorbenen wird die andere Hälfte aufgeteilt.

Hat der Erblasser weder Kinder noch Eltern, die das Erbe annehmen können, erben – soweit diese existieren – seine Geschwister bzw. deren Kinder. Die gesetzliche Erbfolge folgt dann dem Stammbaum des verstorbenen Geschwisterteils bis zum erbberechtigten Nachkommen.

Gesetzliche Erben der dritten Ordnung

Die dritte Ordnung umfasst die Großeltern des Verstorbenen. Sind diese bereits tot, geht der Anspruch auf deren Kinder und Kindeskinder über – also die Tanten, Onkel, Cousins sowie Cousinen des Erblassers.

Grundsätzlich lassen sich die Ordnungen für die gesetzliche Erbfolge unendlich weiterführen. Dabei kann der Stammbaum bis hin zu weit entfernten Verwandten nachvollzogen werden. Dies geschieht so lange, bis ein berechtigter Erbe gefunden wird oder die Kenntnisse des Stammbaums erschöpft sind.

Beispiele für die gesetzliche Erbfolge

Um die gesetzliche Erbfolge nachvollziehbarer darzustellen, werden nachfolgend verschiedene Szenarien zur Veranschaulichung dargestellt.

Beispielfall 1

gesetzliche-erbfolge-beispiel1


Eine verwitwete Erblasserin hinterlässt eine Tochter und einen Sohn.

In diesem Fall schließen die Abkömmlinge der ersten Ordnung alle anderen möglichen Verwandten von der Erbfolge aus. Da auch kein Ehegatte mehr Anspruch auf den Nachlass erheben kann, teilen beide Kinder das Erbe zu gleichen Teilen untereinander auf.

Beispielfall 2

gesetzliche-erbfolge-beispiel2


Ein kinderloser und lediger Erblasser hinterlässt nur seine Mutter sowie zwei Schwestern. Sein Vater ist bereits vor ihm verstorben.

Weil keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, sieht die gesetzliche Erbfolge die Mutter des Verstorbenen und seine Schwestern als Erben vor. Die Mutter erbt in diesem Fall die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte würde eigentlich dem Vater zustehen, da dieser aber bereits tot ist, geht dieser Anteil an seine Kinder über. Die Schwestern erben somit jeweils ein Viertel.

Sind Sie mit der Aufteilung, die die gesetzliche Erbfolge vorschreibt, nicht einverstanden, weil zum Beispiel für Sie wichtige Personen leer ausgehen würden oder ungeliebte Verwandte erbberechtigt wären, dann können Sie die gesetzliche Erbfolge mit einem Testament abändern. Der Pflichtteil – also der minimale Anspruch, den bestimmte Personen vom Nachlass beanspruchen können – bleibt allerdings bestehen. Es ist deshalb nicht möglich, Ehegatten oder leibliche Kinder vollständig von der Erbfolge auszunehmen.

Gesetzliche Erbfolge: Sonderstellung für Ehefrau bzw. Ehemann

Gesetzliche Erbfolge: Der Ehegatte hat Anspruch auf einen Teil des Erbes.
Gesetzliche Erbfolge: Der Ehegatte hat Anspruch auf einen Teil des Erbes.

Neben den Verwandten werden auch Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner durch die gesetzliche Erbfolge bedacht. Dadurch nehmen diese eine Sonderstellung ein, denn eine verwandtschaftliche Beziehung zum Erblasser besteht nicht.

Allerdings besteht dennoch eine enge, familiäre Verbindung zum Verstorbenen, die auf einem Eheschluss bzw. einer Lebenspartnerschaft beruht. Durch die gesetzliche Erbfolge erhält der überlebende Ehegatte einen Anteil vom Erbe, wie hoch dieser ausfällt, hängt allerdings von den Familienverhältnissen und vom Güterstand ab.

Grundsätzlich haben Ehepartner keinen Vorrang gegenüber anderen Erben und können den Erbanspruch von der ersten und zweiten Ordnung sowie von den Großeltern des Verstorbenen nicht aufheben.

Welchen Einfluss hat der Güterstand auf das Erbe?

Wie hoch der Erbanspruch bei Ehepartnern ausfällt, hängt davon ab, welche Einigung die Eheleute in Bezug auf Ihre Vermögensgegenstände getroffen haben. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang vom Güterstand und unterscheiden zwischen drei Modellen: Gütertrennung, Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft.

Erbfolge ohne Testament: Was erhalten Ehefrau bzw. Ehemann bei Gütertrennung?

Im Zuge der Gütertrennung werden die Vermögenswerte der Ehegatten grundsätzlich getrennt behandelt. Der überlebende Partner erhält dabei neben den Verwandten der ersten Ordnung mindestens ein Viertel des Nachlasses, allerdings hängt der genaue Anteil von der Zahl der Kinder ab:

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
...bis 10 km/h10 Euro
...21 - 25 km/h70 Euro1
...41 - 50 km/h160 Euro21 Monat
...über 70 km/h600 Euro23 Monate

Sind aus einer Ehe mit Gütertrennung keine Nachkommen hervorgegangen, teilen sich die Verwandten der zweiten Ordnung oder die Großeltern des Erblassers das Erbe mit dem Ehegatten. Dabei erhält der überlebende Ehemann bzw. die Ehefrau die Hälfte des Nachlasses.

Gesetzliches Ehegattenerbrecht bei Gütergemeinschaft

Auch der Güterstand hat Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge.
Auch der Güterstand hat Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge.

Haben die Eheleute durch einen Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, wird das wesentliche Vermögen der Ehegatten als Gesamtgut zum gemeinschaftlichen Besitz. Aus diesem Grund gehört dem überlebenden Ehegatte bereits vor dem Erbfall die Hälfte des gemeinsamen Vermögens.

Zusätzlich dazu steht dem länger lebenden Partner neben Verwandten erster Ordnung auch ein Viertel der Hälfte des Gesamtgutes zu, die dem Erblasser zugeschrieben wurde, sodass dieser auf insgesamt fünf Achtel des Gesamtgutes kommt.

Sind nur noch Erben zweiter Ordnung oder die Großeltern des Verstorbenen vorhanden, steht dem Ehegatten durch die gesetzliche Erbfolge die Hälfte des Gesamtgutanteils zu. Dadurch befinden sich dann drei Viertel des Vermögens der Gütergemeinschaft in dessen Besitz.

Wie beeinflusst der Güterstand der Zugewinngemeinschaft den Erbanteil?

Haben Ehepaare nichts anderes miteinander vereinbart, leben sie automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Dabei bleiben die Güter der Partner während der Ehe getrennt, kommt es allerdings zu einer Scheidung oder verstirbt ein Gatte, wird ein Ausgleich für den Zugewinn gezahlt, der im Zeitraum der Ehe erwirtschaftet wurde.

Dadurch erhält der überlebende Partner – unabhängig von der Anzahl der Kinder – zusätzlich zum durch die gesetzliche Erbfolge festgelegten Pflichtteil von einem Viertel, ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich, sodass er die Hälfte des Erbes erhält. Existieren keine Kinder, sondern nur Erben der zweiten Ordnung bzw. Großeltern, stehen dem Partner insgesamt drei Viertel (die Hälfte als regulärer Erbanteil plus ein Viertel als Zugewinnausgleich) vom Vermögen zu.

Existieren weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung und darüber hinaus auch keine Großeltern mehr, geht das gesamte Vermögen grundsätzlich auf den überlebenden Gatten über.

Beispielfall 3

gesetzliche-erbfolge-beispiel3


Der Erblasser war zweimal verheiratet. Die erste Ehe, aus der ein Sohn hervorgegangen ist, wurde geschieden. Die geschiedene Ehefrau ist am Leben. Die zweite Ehe hatte bis zum Tod Bestand und auch aus dieser Ehe stammt ein Sohn.

Die Witwe erbt die Hälfte des Vermögens, wohingegen die geschiedene Ehefrau keinen Anspruch auf das Erbe hat. Die beiden Söhne erhalten jeweils ein Viertel, denn die Erbfolge stellt Halbgeschwister gleich.

Beispielfall 4

gesetzliche-erbfolge-beispiel4


Ein Ehemann ist verstorben. Er hinterlässt seine Frau und seine zwei Söhne. Die gemeinsame Tochter lebt nicht mehr, allerdings sind noch ihr Ehemann und ihre zwei Kinder vorhanden.

In diesem Fall erbt die Ehefrau die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte der Erbschaft wird unter den drei Kindern aufgeteilt. Sie erhalten somit jeweils ein Sechstel des gesamten Vermögens. Da die Tochter allerdings bereits verstorben ist, sieht die gesetzliche Erbfolge die Enkel als weitere Erben vor. Sie teilen sich den Anteil ihrer verstorbenen Mutter, sodass jeder ein Zwölftel erhält.

Gesetzliche Erbfolge: Wann tritt der Staat als Erbe auf?

Erbfolge in Deutschland: Sind keine Erben vorhanden, erbt der Staat.
Erbfolge in Deutschland: Sind keine Erben vorhanden, erbt der Staat.

Sind nach dem Tod eines Menschen keine Personen bekannt, die als gesetzliche Erben auftreten können, leitet des Nachlassgericht oder ein eingesetzter Nachlasspfleger eine Suche nach möglichen Angehörigen ein.

Neben einer öffentlichen Bekanntmachung in der Presse können dafür auch professionelle Erbenermittler eingesetzt werden.

Wird im Zuge dieser Ermittlungen festgestellt, dass tatsächlich kein Verwandter mehr am Leben ist, der durch die gesetzliche Erbfolge berechtigt ist, den Nachlass zu erhalten, tritt der Staat als Erbe auf. Allerdings hat dieser im Gegensatz zu allen anderen zuvor aufgeführten Erben nicht die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen.

Der Staat muss also den Nachlass mit allen positiven und negativen Aspekten übernehmen. Dadurch wird sichergestellt, dass es in Deutschland faktischen kein Erbe gibt, das „herrenlos“ ist und ungenutzt bleibt.

Das Erbe geht vor allem dann auf den Staat über, wenn alle verfügbaren Erben das Erbe ausgeschlagen haben. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Nachlass überschuldet ist.
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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

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41 Gedanken zu „Gesetzliche Erbfolge: Wer hat Anspruch auf das Erbe?

  1. Bernd

    Hallo zusammen .
    Meine Mutter ist verstorben . Wir Söhne schlagen wegen Überschuldung das Erbe aus.
    Jetzt kommt mein Problem… Ich habe eine uneheliche Tochter ohne Sorgerecht. Auch der Mutter wurde das Sorgerecht entzogen. Sie lebt bei Pflegeeltern.
    Und meine Frage ist , kommt meine uneheliche Tochter ohne Sorgerecht noch als Erbin in Frage ?

  2. S. B.

    Guten Morgen, folgender Fall interessiert mich sehr. Erblasser ohne Testament. Kinder und eine Bruder schlagen das Erbe aus. Übrig bleibt ein Bruder und ein Nichte. Erben beide und wenn ja zu gleichen Teilen? Vielen Dank für die Bemühungen.

  3. Martina

    Guten Tag,
    ich betreue mit meine Schwester seit 2 Jahre die 90. jährige Tante, deren Mann (mütterlicherseits) Anfang letzten Jahres verstorben ist. Beide haben zu Lebzeiten das Berliner Testament gemacht und sind kinderlos. Das Berliner Testament ist nach meiner Meinung nun nicht mehr gültig, da mein Onkel ja verstorben ist. Meine Tante hat keine Verwandten mehr, aber bei meinem verstorbenen Onkel leben noch drei Geschwister, die auch wieder Kinder haben. Meine Mutter und die Großeltern leben auch nicht mehr. Wie ist die Erbfolge in diesem Fall geregelt?

    1. anwalt.org

      Hallo Martina,

      im Falle eines Berliner bzw. Ehegattentestaments wird in der Regel der überlebende Ehegatte zunächst als Alleinerbe bestimmt. Ist keine weitere testamentarische Regelung getroffen worden, so tritt im Falle des Versterbens auch des zweiten Ehegatten die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, wenn Sie Infos zu einem möglichen Erbanspruch Ihrerseits erhalten wollen.

      Ihr anwalt.org-Team

  4. Ali A.

    Grüße Sie,
    folgender Fall:
    Mein Vater ist verheiratet und hat drei Kinder von seiner Ehe. Ich Stamm aus der alten Ehe.
    Bei dem Fall das mein Vater sterben sollte, wie viel Prozent würde die Frau Erben und wie viel würden seine Kinder aus seiner neuen Ehe Erben und wie viel würde mir zustehen?
    Noch eine Frage wäre da, bei dem Fall das der Tod Eintritt, haben wir ein Haus, würde bei dem Haus durch mich ein Recht auf dem Verkauf stehen oder Bezugsweise Auszahlung meines anteiles durch seine Ehefrau oder Kinder?

  5. silvia

    folgender Fall:
    Erblasser verstirbt und im notariellen Testament wird verfügt, dass nach nachdem Tod als Alleinerbin die Lebensgefährtin erben werden soll. Die Lebensgefährtin ist aber vor dem Erblasser verstorben. Als Zweiterbe wird ein bestimmtes Kinderheim mit Adresse benannt, aber nicht die dazugehörige gemeinnützige Organisation.
    Das Geld sollte den Kinder die in diesem Kinderheim leben zu Gute kommen.
    Ein weiteres Problem besteht darin, dass das benannte Kinderheim seit Jahrzehnten geschlossen ist. Tritt jetzt wieder die gesetzliche Erbfolge ein?
    Es lebt noch eine Schwester und ein Bruder, werde diese Personen jetzt automatisch Erben?
    Oder wird die gemeinnützige Organisation die damals das Kinderheim geführt hat Erbe ?

    Vielen Dank im Voraus

    1. anwalt.org

      Hallo Silvia,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung dieses Sonderfalls an einen Anwalt.

      Ihr anwalt.org-Team

  6. Heike

    Hallo, mein Mann ist verstorben und die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft. Wir haben 3 Kinder, von denen nun jeder 1/12 meiner Wohnung geerbt hat. Am liebsten würde ich meiner Ältesten meine Wohnung überschreiben, sie muss dann aber die anderen beiden auszahlen, was sie aktuell nicht finanziell schafft. Wenn die Kinder die Erbschaft mir zur Verfügung stellen, wie funktioniert das? Muss ich trotzdem erst unbedingt einen Gutachter zur Wertermittlung bestellen (kostet locker 2000)? Werden die Kinder im Grundbuch eingetragen? Was ist mit dem Finanzamt?

  7. Bernd

    Mein Anliegen,
    Meine Mutter teilte mir heute mit, dass mein leiblicher Vater in der vergangenen Woche verstorben ist, dieser war nie mit meiner Mutter verheiratet, aber ich entstand aus dieser Beziehung.
    Als ich zwei Jahre alt war heiratete meine Mutter einen anderen Mann und bekam noch drei Kinder.Von DIESEM Mann wurde ich nie adoptiert und ich habe bis heute noch den Namen meiner Mutter.
    Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus
    Ich weiss, dass mein leiblicher Vater danach noch eine Tochter zeugte und verheiratet war.

    Vielen Dank schon im Vorraus

    I

  8. Guido

    Hallo,
    die zweite Frau meines Opas ist gestorben. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervor gegangen. Beim Tod meines Opas wurden die zwei Kinder aus erster Ehe bedacht. Darunter meine Mutter mit drei Kindern. Ihr Bruder war kinderlos. Jahre später stirbt jetzt meine Stiefgroßmutter ohne weitere Verwandte 1 oder 2 Grades. Frage haben die Enkelkinder Ansprüche an das Erbe der Stiefgroßmutter? Grüße Guido

    1. anwalt.org

      Hallo Guido,

      durch die gesetzliche Erbfolge werden Verwandte des Verstorbenen zu Erben. Besteht keine verwandschaftliche oder rechtlich gleichgestellte Beziehung, ist eine Erbschaft häufig nur durch testamentarische oder ähnliche Bestimmungen möglich.

      Ihr anwalt.org-Team

  9. F.

    Guten Tag,
    mein Onkel ist verstorben. Wegen starker Überschuldung muss das Erbe ausgeschlagen werden. Da eine Ehefrau mit Kind mit unbekannter Adresse existiert, ist meine Frage, ob ich ausschlagen muss, oder ob ich warten soll, bis alle anderen ausgeschlagen haben.
    Vielen Dank, F.

  10. Birgit

    Hallo
    Ich habe vor 10 Jahren zum zweiten Mal geheiratet.Bin dann in das Haus meines Mannes gezogen,welches noch nicht abgezahlt ist.Mein Ehemann hat ein Kind aus erster Ehe,ich zwei Kinder aus erster Ehe.Meine Frage wäre Folgende….Würde
    ich die Hälfte des Hauses erben,oder nur einen Pflichtanteil?

  11. Ingrid

    Mein Onkel ist im Januar verstorben. Seine Frau ist bereits vor vielen Jahren verstorben, es sind keine Kinder da. Die Mutter des Onkels und meine Grossmutter muetterlicherseits waren Geschwister. Also bin ich die Grossnichte. Der Onkel hatte einen Bruder der auch schon vor langer Zeit verstorben ist. Der Bruder hat 2 Toechter. Weiterhin gibt es keine nahen Verwandten mehr. Kaeme ich in die 2. Ordnung oder die dritte?

  12. Thomas

    Ein Bekannter hat mich in seinem Testament als Alleinerben für eine Eigentumswohnungund sein Barvermögen auf dem Bankkonto eingetragen. Seine Schwester und auch Eltern, Großeltern, Tanten und Onkel sind bereits verstorben, es existieren wohl nur noch 2 Cousins. Muss ich die Cousins jetzt beim Amtsgericht angeben oder ist die gesetzliche Erbfolge durch das gültige (auch schon vom Amtsgericht anerkannte) Testament ausschlaggebend, da ich ja als Alleinerbe aufgeführt wurde? Kann mir später sonst noch irgendjemand mit Forderungen und Ansprüchen kommen und Geld von mir verlangen?

  13. Heinz

    Meine verwittwete Mutter ist gestorben und hinterlässt 3 Kinder.
    Bruder,Schwester und mich.
    Ich bin verheiratet und habe 3Kinder.
    Ich habe ein Testament geschrieben in dem ich meine Frau als Alleinerbin eisetze.
    Frage: Wenn ich jetzt sterbe, bekommt dann meine Frau meinen Erbanteil (1/3 der Hinterlassenschaft meiner Mutter)?

  14. Paul

    Hallo,
    Der Onkel meiner Lebensgefährtin (Schwager der Mutter meiner Lebensgefährtin) ist am 04.10.2017 vorben. Seine Ehefrau ist bereit etliche Jahre vorher verstorben. Als alleinige Erbin hat dieser Onkel nun die Schwester meiner Lebensgefährtin in einem Testament vom 28.04.2015 bestimmt. Also seine Nichte (Tochter der Schwester seiner verstorbenen Ehefrau und jüngere Schwester meiner Lebemnsgefährtin) obwohl diese sich herzlich wenig um Onkel und Tante gekümmert hat, und erst als dieser Onkel dann krank wurde, erst seine damalige Pflegerin weggeekelt hatte, um sich dann alleine und berechnend um seinen gesamten Schriftverkehr zu kümmern. Dabei hat sie ihren Onkel dann so beeinflusst, dass er sie als Alleinerbin eingesetzt hat (was sie übrigens auch bei ihren eigenen Eltern versucht hat). Meine Frage ist: Kann meine Lebensgefährtin nun trotzdem ein Pflichtteil beanspruchen, und wenn ja in welcher Höhe?

  15. Gisela

    Meine Schwester ist verstorben und ist/war verheiratet ohne Kinder. Mein Schwager hat dem Bestattungsamt mitgeteilt, dass kein Testament vorliegt. Ich lebe in den USA und komme zur Beerdigung, wurde gerne den elterlichen Schmuck und Bilder haben, wie gehe ich vor, ich habe auch die deutsche Staatsangehoerigkeit und amerikanische. Eine Eigentums Wohnung ist vorhanden und eine zweite wurde vor 2 Jahren verkauft.Vielen Dank für Ihre Antwort
    Ich schreibe das erste Mal

  16. F.

    Ein Mann bringt ein Haus mit in die Ehe. Das Ehepaar lebt in einer Zugewinngemein-
    schaft. Erbt die Ehefrau einen Anteil am Haus oder fällt dieser Teil nur an die Kinder?

  17. Andreas

    Folgender Fall:
    Ein Mann ist gestorben. Er war geschieden, hatte 3 eheliche Kinder und zwei Geschwister. All diese Verwandten leben noch. Nun waren ja wohl die Kinder des Verstorbenen die Erben (Testament gab es nicht).
    Alle Kinder haben aber (fristgerecht) das Erbe ausgeschlagen (weil offenbar nur Schulden zu erben waren).
    Spielen nun die Kinder der Kinder (also die Enkel des Verstorbenen) in der Erbfolge eine Rolle, so, wie ich es auf einer anderen Internetseite las „… Es sollte einem bewusst sein, dass die eigene Erbausschlagung dazu führen kann, dass die eigenen Kinder (auch wenn sie noch minderjährig sind) dann möglichweise als nächste dran sind…“?
    Oder sind die Geschwister des Verstorbenen die nächsten Erben (wie ich bisher dachte)?

  18. Helmut

    Hallo, mein einziger Bruder ist gemeinsam mit seiner Ehefrau tödlich verunglückt. Für seine Frau war es die zweite Ehe, aus der ersten ging ein Kind hervor. Von unseren Eltern lebt nur noch unsere Mutter. Wer erbt wieviel, erbt auch die „Stieftochter“ vom Vermögen meines Bruders ?

    1. anwalt.org

      Hallo Helmut,

      ausschlaggebend ist bei der Erbberechtigung zunächst, ob ggf. ein Testament vorliegt. Ist dies nicht der Fall, greift in der Regel die gesetzliche Erbfolge. Kinder können dabei in der Regel einen entsprechenden Anspruch auf das Erbe des verstorbenen Elternteils erheben, zu dem u. U. auch gemeinsame Vermögenswerte eines Ehepaares gehören. Bitte wenden Sie sich für die Prüfung Ihrer Ansprüche an einen Anwalt.

      Ihr anwalt.org-Team

    2. G.

      Hallo, wir sind 3 Geschwister und eine Schwester hat das Elternhaus vor 12 Jahren überschrieben bekommen und hatte als einzige Kontovollmacht . Nun ist unsere Mutter verstorben. Wie erfahren die anderen Geschwister als Miterben über eventuelles Geldvermögen. Es besteht kein Testament und diese Schwester hält alles unter Verschluss.

  19. Uli

    Mein Anliegen:
    Unser Cousin ist ist im Juli plötzlich verstorben.
    Er hatte weder Eltern, Ehe- oder Lebenspartnerin noch Kinder.
    Als nächste Angehörige wurden dann unsere Mutter und ihre 2 Schwestern, die noch leben, ermittelt.
    2 von ihnen,unsere Mutter und eine Tante, haben meiner Schwester eine Verzichtserklärung, handschriftlich geschrieben, unterschrieben. Die 3. wohnt zu weit weg, so dass sie mündlich davon abgetreten ist.
    Meine Schwester ist dann zur Reha gefahren und die Wohnung musste entrümpelt werden.
    Da sie mich als ihre Schwester, falls in ihrer Abwesenheit etwas sein sollte, mit angegeben hat (Bestattungsinstitut), habe ich meinen Urlaub, 2 Wochen der schon geplant war und vom Betrieb genehmigt wurde, dafür genommen. Mein Mann und unsere 2 Kinder haben dabei geholfen und es war nicht sehr angenehm (Messi).
    Jetzt, wo es um Geld geht, stellt sie sich quer.
    Für das Ausräumen hätte sie auch, da sie EU Rente erhielt bis zu Reha, über das Sozialamt eine Firma kostenlos dafür beantragen können. Habe ihr erklärt, dass diese dann alles entsorgt hätten und noch nicht mal Erinnerungssachen, die man noch unserer Mutter und ihre 2 Schwestern geben könnte, auch weg wären.
    Meine Frage jetzt:
    Ist es wahr, dass das Sozialamt dafür aufgekommen wäre, wenn sie von seinen Finanzen (Konto und Sparbuch) schon für die Beerdigung, Kühlung usw gezahlt hat?
    Müsste sie mir für das Ausräumen, Container besorgen, abholen und wieder weg fahren, nicht auch eine finanzielle Entschädigung gebe?
    Es existiert auch noch das Auto, das er sich vorher gekauft hat. Das würde der Verkäufer, auf Grund des Todesfalls, wieder zurück kaufen. Sie möchte eine Barzahlung und wenn es geht nur minimal weniger als der Kaufpreis war.
    Habe ihr erklärt, dass der Verkäufer nach Sichtnahme den Preis aushandeln wird und sie Abstriche hinnehmen muss. Das passt ihr so ganz und gar nicht.

    1. anwalt.org

      Hallo Uli,

      wer welche Kosten für Entrümpelung & Co. übernimmt, obliegt der Vereinbarung unter den Betroffenen. Eine allgemeine gesetzliche Bestimmung hierzu ist nicht gegeben. Welche Ansprüche im Einzelfall entstehen, lässt sich an dieser Stelle nicht klären. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr anwalt.org-Team

  20. Gabriele

    Wenn meine Mutter stirbt.
    Ich bin die einzige überlebende Tochter noch da meine Schwester tot ist.
    Erbt jetzt die Tochter von meiner verstorbenen Schwester ,also das Enkel davon auch die Hälfte?
    Und wieviel?
    Gruß

    1. anwalt.org

      Hallo Gabriele,

      auch Enkel sind erbberechtigt, wenn deren Elternteil erbberechtigt gewesen wäre, aber bereits verstorben ist. Nach der gesetzlichen Erbfolge steht den Enkeln dann der Erbteil des verstorbenen Elternteils zu.

      Ihr anwalt.org-Team

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