FAQ: Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben
Neben Ortsein- oder Ausgangsschild können auch andere Verkehrszeichen die bis dato geltende Geschwindigkeitsbegrenzung aufheben und zum Beispiel ein neues Tempolimit vorgeben. Neben einer Aufhebung sämtlicher Streckenverbote kann sich ein solches auch nur auf vorausgegangene Tempolimits beziehen. Hier finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Verkehrsschilder, durch die die bis dato geltende Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben werden kann.
Das richtet sich im Wesentlichen nach der Ortslage und dem Fahrzeug, mit dem Sie unterwegs sind. Denn unabhängig von durch Verkehrszeichen vorgegebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen müssen Sie auch generelle Tempolimits beachten, die die StVO vorgibt. Eine Übersicht dazu finden Sie hier.
Ja. Die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung durch ein Schild bedeutet nämlich nicht, dass in jedem Fall keinerlei Tempolimits mehr gelten (vgl. generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen). Welche Sanktionen Ihnen im Einzelfall dann drohen können, zeigen diese Tabellen.
Jein. Zwar gilt für Pkw-Fahrer dann die Richtgeschwindigkeit lediglich als Empfehlung. Doch grundsätzlich müssen Kfz-Fahrer die Geschwindigkeit stets an die örtlichen Sicht- und Verkehrsverhältnisse anpassen. Das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit – z. B. bei Nebel oder bei hohem Verkehrsaufkommen -, kann laut Bußgeldkatalog ein Bußgeld von mindestens 100 € sowie einen Punkt nach sich ziehen. Mehr dazu erfahren Sie hier. Eine Übersicht zu den Sanktionen finden Sie in dieser Tabelle.
Bußgeldkatalog: Geschwindigkeitsüberschreitung mit Pkw
In den folgenden Tabellen erfahren Sie, welche Sanktionen der aktuelle Bußgeldkatalog bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Pkw vorsieht. Infos zu den Bußgeldern für Fahrer anderer Fahrzeuge finden Sie auf den folgenden Seiten:
Tabelle: Tempoverstoß innerorts
Tabelle: Tempoverstoß außerorts
Tabelle: Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit
Bußgeldrechner zur Geschwindigkeitsüberschreitung
Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben: Welches Schild kann das ankündigen?
Inhalt
Das Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung können verschiedenste Verkehrszeichen ankündigen. Ein paar Beispiele:
Verkehrszeichen 282 – Aufhebung sämtlicher Streckenverbote: Dieses Verkehrszeichen kündigt das Ende sämtlicher auf der Strecke zuvor erhobenen Verbote an. Es negiert also Streckenverbotsschilder aller Art, die zuvor Geltung hatten. Es kündigt also nicht nur das Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung an, sondern kann auch mögliche Überholverbote erfassen, die zuvor auf der Strecke angeordnet waren oder Mindestgeschwindigkeiten.
Verkehrszeichen 278 – Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung: Durch dieses Verkehrszeichen hingegen wird nur die vorab getroffene Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben. Galt zuvor etwa auf der Autobahn ein Tempolimit von 120 gilt ab diesem Schild keine Geschwindigkeitsbegrenzung für Autofahrer mehr. Diese nämlich sollten auf freigegebenen Autobahnabschnitten lediglich die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h im Blick behalten, die jedoch keinem Tempolimit entspricht, sondern nur Empfehlung ist.
Verkehrszeichen 274 – Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Folgenden Streckenverlauf: Auch ein Verkehrszeichen, das ein neues örtliches Tempolimit vorgibt, kann die zuvor geltende Geschwindigkeitsbegrenzung aufheben. Galt zum Beispiel bislang auf der Strecke 90 km/h würde diese Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben werden durch ein Schild, das 60 km/h gestattet. Ab diesem Punkt gilt dann die neuerliche Geschwindigkeitsbeschränkung.
Verkehrszeichen 310 – Ortseingangsschild: Auch durch Ortsein- und ausgangsschild kann die zuvor geltende Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben werden. Fahren Sie in eine geschlossene Ortschaft ein, gilt für alle Verkehrsteilnehmer eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Weitere Verkehrszeichen können die Geschwindigkeitsbeschränkungen näher definieren (z. B. Tempo-30-Schild). Verlassen Sie hingegen eine geschlossene Ortschaft, dann gilt je nach Straßenbeschaffenheit und Fahrzeugtyp eine unterschiedliche Geschwindigkeitsbegrenzung. Mehr dazu erfahren Sie im Folgenden.
Wichtig: Das Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung gilt grundsätzlich erst ab dem jeweils anzeigenden Verkehrszeichen. Ausnahmen können z. B. bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung in einer Baustelle gelten. Die Aufhebung kann hier bereits dann greifen, wenn die Baustelle vorüber ist, sofern das entsprechende Schild mit einem Zusatzschild versehen war, dass die Länge der Strecke für das Tempolimit vorgibt.
Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung: In der StVO vorgegebene generelle Geschwindigkeitsbeschränkungen beachten!
Wird die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben, durch welches Schild nun im Einzelnen auch immer, gilt es dennoch die generellen Tempolimits zu beachten, an die sich Kfz-Führer halten müssen. Nach § 3 StVO ist die Geschwindigkeitsbegrenzung auch nach Aufhebung nach Ortslage und Fahrzeugtyp zu unterscheiden. Demnach gelten folgende generelle Tempolimits:
1. 60 km/h außerorts für
- Kfz über 7,5 t zGG
- Kfz mit Anhänger, sofern das Zugfahrzeug mehr als 3,5 t zGG aufweist
- Busse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr vorhanden sind
2. 60 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen für
- Krafträder mit Anhänger oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger
- Zugmaschinen mit zwei Anhängern
- Busse mit Anhänger oder Fahrgästen ohne verfügbaren Sitzplatz
3. 80 km/h außerorts für
- Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) über 3,5 t
- Pkw mit Anhänger oder Lkw und Wohnmobilen bis 3,5 t zGG mit Anhänger
- Busse
4. 80 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen für
- Kfz über 3,5 t zGG (ausgenommen Pkw)
- Gespanne (Pkw, Lkw, Wohnmobil oder Zugmaschine mit Anhänger)
- Buss ohne Anhänger (ausgenommen Gepäckanhänger)
5. 100 km/h außerorts für Pkw und andere Kfz bis 3,5 t zGG
6. Keine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung gilt auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen für Pkw und andere Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t. Hier sollte jedoch die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h beachtet werden.
Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt maximal 50 km/h für alle Kfz. Einzige Ausnahme können hier Abschnitte von Autobahn und Kraftfahrstraße bilden, die innerhalb geschlossener Ortschaften liegen.
Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben? Geschwindigkeit muss dennoch angepasst werden
Unabhängig davon ob die Geschwindigkeitsbegrenzung durch Beschilderung aufgehoben wird, müssen Kfz-Fahrer also neben den Vorgaben durch Verkehrszeichen auch die generellen Tempolimits berücksichtigen.
Und auch wenn zum Beispiel für Pkw-Fahrer auf freigegebenen Streckenabschnitten kein generelles Tempolimit gilt, kann ein Bleifuß hier Sanktionen einbringen, denn: Grundsätzlich sind Fahrer verpflichtet, die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs an die jeweiligen Straßen-, Verkehrs- und Witterungsbedingungen anzupassen.
Fahren Sie mit nicht angepasster Geschwindigkeit, können ein Bußgeld ab 100 € sowie ein Punkt in Flensburg auf Sie zukommen. Einen Überblick finden Sie in der obigen Tabelle. Das gilt im Übrigen auch dann, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung zuvor nicht aufgehoben wurde und Sie sich an das vorgegebene Tempolimit halten, dabei aber die besonderen Umstände außer Acht lassen.
MIt welcher Geschwindigkeit darf ich fahren, wenn auf einer Bundesstraße innerorts das Schild „Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben“ (VZ 282) passiert wurde?