Genfer Flüchtlingskonvention (GFK): Abkommen über Flüchtlinge

Was ist die GFK? Informationen zur Genfer Flüchtlingskonvention liefert dieser Ratgeber.
Was ist die GFK? Informationen zur Genfer Flüchtlingskonvention liefert dieser Ratgeber.

FAQ: Genfer Flüchtlingskonvention

Was besagt die Genfer Flüchtlingskonvention?

Bei der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) handelt es sich um ein internationales Abkommen, das die Grundlage des internationalen Flüchtlingsrechts bildet. Es definiert unter anderem, was ein Flüchtling ist und welche Rechte mit diesem Status einhergehen. Die Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention werden in Deutschland durch das Asylrecht geregelt.

Welche Länder/Staaten haben die Genfer Flüchtlingskonvention nicht unterschrieben?

Bislang wurde die Genfer Flüchtlingskonvention von 149 Staaten unterschrieben. Der Großteil der Welt erkennt die Flüchtlingsrechte somit an. Allerdings haben sich auch einige Staaten wie Indien, Saudi-Arabien, Thailand und Indonesien noch nicht der Genfer Flüchtlingskonvention angeschlossen. Welche Länder das Abkommen darüber hinaus nicht unterzeichnet haben, können Sie dieser Liste entnehmen.

Wer gilt gemäß Genfer Konvention als Flüchtling?

Gemäß Artikel 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein Flüchtling laut Definition eine Person, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Mögliche Gründe für eine Verfolgung können zum Beispiel die politische Überzeugung, die Religion oder die Nationalität sein.

Was ist die Genfer Flüchtlingskonvention? Einfach erklärt!

Fast 150 Staaten haben die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet.
Fast 150 Staaten haben die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet.

Bei der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) handelt es sich um ein Abkommen, das die Grundlage des Flüchtlingsrechts bildet und als wichtigstes internationales Dokument zum Flüchtlingsschutz gilt. Der offizielle Titel lautet: „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“

Die Genfer Flüchtlingskonvention wurde 1951 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und trat 1954 in Kraft. Es resultierte aus den Erfahrungen der Flüchtlingsbewegung während des Zweiten Weltkriegs und beschränkte sich daher zunächst auf Europa und die Ereignisse vor 1951. Diese geografische und zeitliche Beschränkung wurde 1967 durch das „Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ – auch als Protokoll von New York bezeichnet – aufgehoben.

Mittlerweile haben 149 Staaten die Genfer Konvention und/oder das Protokoll von New York unterzeichnet und sich auf einheitliche Rechte für Flüchtlinge verständigt. Allerdings gilt dies bislang noch nicht für alle Staaten der Welt. Nicht unterzeichnet haben die Genfer Flüchtlingskonvention beispielsweise die Länder der nachfolgenden Liste:

  • Guyana
  • Indien
  • Indonesien
  • Kuba
  • Libyen
  • Malaysia
  • Mongolei
  • Nepal
  • Nordkorea
  • Pakistan
  • Saudi-Arabien
  • Thailand
  • Vereinigte Arabische Emirate
  • Vietnam

Was besagt die Genfer Konvention?

Das „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ schafft einheitliche Standards und Definitionen. So legt die Genfer Flüchtlingskonvention unter Artikel 1 A fest, wer als Flüchtling gilt. Es handelt sich dabei um Menschen, die

„aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will […].“

Wer gilt als Flüchtling gemäß Genfer Konvention?
Wer gilt als Flüchtling gemäß Genfer Konvention?

Außerdem enthält die Genfer Flüchtlingskonvention neben dieser Definition auch Informationen darüber, welche Rechte Flüchtlinge besitzen. Dazu zählen:

  • Recht auf Religionsfreiheit (Art. 4)
  • Recht auf Arbeit (Art. 17 und 19)
  • Recht auf Wohnraum (Art. 21)
  • Recht auf Bildung (Art. 22)
  • Recht auf öffentliche Fürsorge (Art. 23)
  • Recht zur Bewegungsfreiheit (Art. 26)
  • Recht auf die Ausstellung von Ausweisen (Art. 27 und 28)

Darüber hinaus äußert sich die Genfer Flüchtlingskonvention zur Abschiebung und definiert dafür Vorgaben. So darf die Ausweisung eines rechtmäßigen Flüchtlings nur nach einem Verfahren und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erfolgen. Zudem darf die Ausweisung gemäß Genfer Flüchtlingskonvention Artikel 33 nicht in Gebiete erfolgen, in denen das Leben oder die Freiheit des Flüchtlings wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht wäre.

Der Status als Flüchtling geht gemäß Artikel 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aber auch mit Verpflichtungen einher. So müssen diese die Gesetze und Bestimmung des Asyllandes respektieren sowie die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung beachten.

Gemäß Artikel 44 der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein Austritt aus dem Abkommen jederzeit möglich. Dafür muss das Staatsoberhaupt eine entsprechende Kündigung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen senden. Die Kündigung wird dann ein Jahr nach dem Eingang wirksam.

Die Genfer Flüchtlingskonvention in der Kritik

Muss die Genfer Flüchtlingskonvention die Fluchtgründe aktualisieren?
Muss die Genfer Flüchtlingskonvention die Fluchtgründe aktualisieren?

Mehr als 70 Jahre hat die Genfer Flüchtlingskonvention bereits Bestand und knapp 150 Staaten haben die Konvention von 1951 und/oder das Protokoll von 1967 unterzeichnet. Als Grundlage des internationalen Rechts für den Schutz von Flüchtlingen ist Dokument von großer Bedeutung und dennoch regt sich immer wieder Kritik an der Genfer Flüchtlingskonvention. Der Inhalt sei mitunter nicht mehr zeitgemäß.

So nehmen unter anderem die Zahlen der Wirtschaftsmigranten zu und es fällt den Staaten zunehmend schwerer, eine Grenze zu den Flüchtlingen zu ziehen. Mitunter verschwimmen die Grenzen auch. Dadurch besteht die Gefahr, dass Flüchtlinge nicht mehr vollumfänglich von den Schutzrechten der Genfer Flüchtlingskonvention profitieren können.

Kritiker fordern zudem, dass in der Genfer Flüchtlingskonvention die Fluchtgründe überarbeitet werden sollten. So enthalte das Abkommen bislang keine gesonderten Hinweise auf eine Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts. Der Europäische Gerichtshofs ist bei dieser Thematik teilweise bereits weiter und urteile am 7. November 2013 (Az. C‑199/12 bis C‑201/12), dass eine Verfolgung aufgrund von Homosexualität ein Fluchtgrund darstellen kann. Allerdings ist dieses Urteil nur für die Staaten der Europäischen Union bindend.

Aufgrund des Klimawandels und auftretender Umweltveränderungen werden künftig wahrscheinlich immer mehr Menschen ihre Heimat verlassen müssen. In diesem Zusammenhang wird von sogenannten „Klimaflüchtlingen“ gesprochen. Weitreichende Schutzrechte genießen diese Personen, die meist unverschuldet in ihre Notlage geraten sind, allerdings nicht, denn bislang erhalten sie gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention kein Asyl. Es fehlt bisweilen international der politische Wille, die Verantwortung für Personen, die durch den Klimawandel vertrieben wurden, zu übernehmen.

Nicht zuletzt hat sich seit der Verabschiedung der Genfer Flüchtlingskonvention auch die Mobilität verändert. Die Folge können Definitionslücken und individuelle Auslegungen der Staaten sein. So ist etwa der Umgang mit exterritorialen Gebieten, zu denen etwa Flughäfen und internationale Gewässer zählen, nicht einheitlich geregelt. So vertritt etwa die deutsche Bundesregierung die Meinung, dass der Schutz für Flüchtlinge nicht bereits im internationalen Bereich der Flughäfen beginnt, sondern erst auf dem Bundesgebiet. Bleibt demnach die Einreise am Flughafen verwehrt, kann ein Antrag auf Asyl gestellt werden.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

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