Inhalt
FAQ: Generalvollmacht
Eine Generalvollmacht berechtigt laut Definition die bevollmächtigte Person dazu, den Vollmachtgeber in rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten zu vertreten. Hierbei kann es sich zum Beispiel um eine Erbausschlagung oder die Aufnahme eines Kredites handeln.
Wollen Sie einer Vertrauensperson eine Generalvollmacht ausstellen, muss dies schriftlich erfolgen. Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber im Betreuungsrecht keine konkreten formellen Vorgaben vor. Wichtig ist aber, dass Sie Befugnisse der bevollmächtigten Person genau definieren. Weitere Informationen dazu Sie hier.
Für eine Generalvollmacht müssen keine Kosten anfallen, denn grundsätzlich können Sie diese selbst aufsetzen (ggf. mit der Hilfe einer Vorlage). Ob diese Generalvollmacht von einer Bank akzeptiert wird, lässt sich allerdings nicht mit Gewissheit sagen, denn nicht selten bestehen diese auf eine notarielle Beurkundung. Die Notarkosten hängen dabei vom Vermögen des Vollmachtgebers ab.
Absicherung für den Ernstfall
Ein schwerer Unfall oder eine Erkrankung können dazu führen, dass wir nicht mehr dazu in der Lage sind, über unser Leben selbst zu bestimmen. Die Entscheidungen zu rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten werden in einem solchen Fall dann von einem Betreuer getroffen. Dabei übernehmen nicht zwangsläufig Angehörige oder nahestehende Menschen diese verantwortungsvolle Aufgabe, sondern mitunter auch vollkommen fremde Personen. Wer dies verhindern möchte, sollte frühzeitig entsprechende Vorkehrungen treffen und zum Beispiel eine Generalvollmacht erstellen.
Doch was kann ich mit einer Generalvollmacht alles machen? Welche gesetzlichen Vorgaben gilt es bei der Formulierung zu beachten? Ist ein Gang zum Notar zwingend notwendig? Oder reicht es aus, wenn Sie für die Generalvollmacht einen Vordruck zum Ausfüllen nutzen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Wozu dient die Generalvollmacht?
Unter einer Vollmacht wird grundsätzlich ein Dokument verstanden, welches eine Person dazu berechtig, Sie zu vertreten. Dabei lassen sich grundsätzlich Einzel- und Generalvollmachten unterscheiden. Die Einzelvollmacht ermöglicht dabei die Übertragung einer bestimmten Rechtsangelegenheit oder eines bestimmten Entscheidungsbereiches. So kann durch eine Postvollmacht zum Beispiel eine andere Person Ihr Paket in der Postfiliale abholen oder mit einer Kontovollmacht in Ihrem Sinne Geld abheben.
Bei einer Generalvollmacht handelt es sich hingegen um die größtmögliche Übertragung von Entscheidungsbefugnissen, die eine Vertretung in nahezu allen rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten ermöglicht. Diese weitreichenden Berechtigungen gehen aber auch mit einem hohen Missbrauchsrisiko einher, weshalb Sie eine solche Vollmacht nur Personen ausstellen sollten, die Ihr absolutes Vertrauen genießen.
Doch warum ist es trotz dieser Gefahr dennoch sinnvoll, eine Generalvollmacht für Ehepartner, Angehörige oder enge Freunde auszustellen? Ein Unfall, fortschreitende Demenz oder ein Schlaganfall können zum Verlust der juristischen Handlungsfähigkeit führen. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von der Geschäftsunfähigkeit. In § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heißt es dazu:
Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Können sich volljährige Menschen, aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht mehr um Ihre Angelegenheiten kümmern, müssen Vertreter bzw. Betreuer fürs sie Entscheidungen treffen und Rechtsgeschäfte vornehmen. Welche Person geeignet dafür ist, diese Aufgabe zu übernehmen, bestimmt üblicherweise ein Gericht. Möchten Sie hingegen selbst bestimmen, wer für Sie Entscheidungen trifft, müssen Sie selbst aktiv werden und zum Beispiel mithilfe einer Generalvollmacht einen Vertreter festlegen.
Umfang der Generalvollmacht
Wie zuvor bereits ausgeführt, können Sie sich durch eine Generalvollmacht in fast allen rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten vertreten lassen. Möglich ist beispielsweise die Aufnahme von Krediten, die Eröffnung von Konten oder ggf. auch der Verkauf von Immobilien. Darüber hinaus ermöglicht es die Generalvollmacht auch ein Erbe einzunehmen oder auszuschlagen.
Allerdings definiert der Gesetzgeber für eine solche Vollmacht auch Schranken. So ist eine Vertretung bei höchstpersönlichen Angelegenheiten nicht möglich. Im Familienrecht bezieht sich dies insbesondere auf Eheschließung und Scheidung. Darüber hinaus sind aber auch die Ausübung des Wahlrechts und das Verfassen des letzten Willens betroffen. So steht unter § 2064 BGB zum Testament folgendes geschrieben:
Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.
Auch wenn eine Generalvollmacht vom Namen her eigentlich alle Lebensbereiche abdecken soll, gilt es weitere Ausnahmen zu beachten. Denn unter § 1904 Abs. 5 BGB zur Genehmigung bei ärztlichen Maßnahmen heißt es:
[Der Betreuer] kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.
Demnach muss sich die Vollmacht ausdrücklich auch auf medizinische Entscheidungen erstrecken. Gleiches gilt auch bei Pflegebedürftigkeit oder der Entbindung der Schweigepflicht. In der Praxis werden dafür nicht selten zusätzlich eine Patientenverfügung sowie eine Vorsorgevollmacht erstellt.
Übrigens! Eine Generalvollmacht muss nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit dem Vorsorgerecht stehen. So erteilen zum Beispiel Künstler oder Sportlern Ihren Managern mitunter solch weitreichende Befugnisse, damit diese in ihrem Sinne Verhandlungen führen und Vereinbarungen treffen.
Generalvollmacht, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Wo liegt der Unterschied?
Geht es darum eine Generalvollmacht zu erstellen, werden nicht selten Floskeln wie „die genannte Person vertritt mich in allen Angelegenheiten“ verwendet. Solch eine allgemeine Formulierung reichen laut geltendem Recht für eine Vertretung bei gesundheitlichen Angelegenheiten nicht aus.
Im Gegensatz dazu findet die Vorsorgevollmacht konkret in einem bestimmten Lebensbereich Anwendung. Dadurch ist sie dazu geeignet, eine Person als Bevollmächtigten einzusetzen, wenn es darum geht, Entscheidungen über medizinische Maßnahmen zu treffen.
Denn Patientenwillen kann aber auch die Vorsorgevollmacht nicht umfassend widerspiegeln. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, zusätzlich eine Patientenverfügung zu erstellen. Dieses Vorsorgedokument dient dazu, möglichst konkret festzuhalten, welche ärztlichen Maßnahmen in bestimmten Situationen ergriffen werden sollen und welche nicht. Zudem trägt diese Verfügung dazu bei, viele schwere Entscheidungen von den Bevollmächtigten abzunehmen.
Es zeigt sich also, dass nur eine Generalvollmacht häufig nicht ausreicht, um für den Ernstfall alle persönlichen Angelegenheiten umfassend zu klären. Stattdessen ergänzen sich die verschiedenen Vorsorgedokumente.
Generalvollmacht schreiben: Was gilt es zu beachten?
Da mit einer Generalvollmacht weitreichende Befugnisse einhergehen, müssen Vollmachtgeber zahlreiche Anforderungen erfüllen. So schreibt der Gesetzgeber sowohl die Volljährigkeit als auch die Geschäftsfähigkeit vor. Gerade die Geschäftsfähigkeit kann mitunter ein Problem darstellen, denn diese liegt in der Regel bereits bei einer beginnenden Demenz nicht mehr vor. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, entsprechende Vollmachten frühzeitig zu erteilen.
Kriterien gelten allerdings nicht nur für den Vollmachtgeber, sondern auch für die Vollmacht. So muss die Übertragung der Entscheidungsbefugnisse grundsätzlich schriftlich festgehalten, mit einem Datum versehen und eigenhändig unterschrieben werden. Formelle Vorgaben für die Gestaltung des Dokumentes gibt es hingegen nicht.
Einen großen Spielraum gibt es zudem auch bei der inhaltlichen Gestaltung der Generalvollmacht. Denn es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Vollmacht an die individuellen Bedürfnisse und Lebensverhältnisse anzupassen. Zudem können Sie auch mehrere Personen zu Bevollmächtigten erklären, die entweder gemeinschaftlich oder einzeln vertretungsberechtigt sind. Nicht selten wird die Generalvollmacht auf den Ehegatten ausgestellt, verunglückt das Paar allerdings gemeinsam, ist die Vollmacht nutzlos. Daher kann es sinnvoll sein, eine weitere Generalvollmacht dem gemeinsamen Kind zu erteilen.
Gerade bei komplexeren Vermögensverhältnissen empfiehlt sich die Beratung durch einen Anwalt oder Notar. Alternativ dazu können Sie für die Generalvollmacht ein vorgefertigtes Formular nutzen oder sich an Mustern orientieren.
Wollen Sie für Ihre Generalvollmacht auf eine Vorlage zurückgreifen, können Sie eine solche bei www.formblitz.de erwerben.
Generalvollmacht ohne Notar: Ist dies möglich?
Grundsätzlich reicht es aus, wenn Sie eine Generalvollmacht selbst formulieren und diese mit Datum sowie Unterschrift versehen. Die Beratung durch einen Anwalt oder die Beurkundung durch einen Notar sind in vielen Fällen nicht vorgeschrieben. Allerdings hat gerade eine notarielle Generalvollmacht durchaus ihre Vorteile.
So bestätigt der Notar die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Unterschrift sowie die Echtheit der Unterschrift. Dadurch lassen sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollmacht bereits im Vorfeld vermeiden. Unerlässlich ist eine Beurkundung zudem, wenn Sie mit der Generalvollmacht Immobilien verkaufen oder belasten wollen. Denn nur dann wird diese von den Gerichten akzeptiert.
Gleichzeitig geht die Generalvollmacht beim Notar mit Kosten einher. Wie hoch die Gebühren dafür ausfallen, hängt grundsätzlich vom Vermögen des Vollmachtgebers ab, denn dieses wird als Geschäftswert bei der Berechnung zugrunde gelegt. Von Bedeutung sind dabei unter anderem:
- Vermögen auf Konten und Sparbüchern
- Wertpapieren
- Aktien
- Immobilien
- Wertgegenstände
- Autos
Bei den Notarkosten wird das Vermögen aber nicht in vollem Umfang berücksichtigt, denn unter § 98 Abs. 3 Satz 2 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) heißt es:
Der zu bestimmende Geschäftswert darf die Hälfte des Vermögens des Auftraggebers nicht übersteigen.
Die GNotKG-Gebührentabelle, welche bundesweit einheitlich gilt, sieht für die Beurkundung einer Generalvollmacht eine einfache Gebühr vor. Mit welchen Kosten Vollmachtgeber demnach rechnen müssen, zeigt die nachfolgende Tabelle:
Auszug aus der GNotKG-Gebührentabelle | |
---|---|
Wert | einfache Gebühr |
10.000 Euro | 75 Euro |
50.000 Euro | 165 Euro |
100.000 Euro | 273 Euro |
500.000 Euro | 935 Euro |
1.000.000 Euro | 1.735 Euro |
Beachten Sie, dass die Gebühren in der Tabelle lediglich das Beurkundungsverfahren umfassen. Ergänzend dazu fallen üblicherweise eine Dokumenten- sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale an. Zudem wird auch die Umsatzsteuer erhoben.
Wollen Sie eine Generalvollmacht, die über den Tod hinaus gilt, ohne Notar aufsetzen, ist es sinnvoll, dem Dokument ein ärztliches Attest zur Geschäftsfähigkeit beizulegen. So reduzieren Sie das Risiko, dass die Rechtmäßigkeit der Vollmacht angezweifelt wird.
Wann ist die Vollmacht gültig?
Bei einer Generalvollmacht beginnt die Gültigkeit üblicherweise mit der Aushändigung des Dokumentes an den Bevollmächtigten. Es ist allerdings auch möglich, das Inkrafttreten der Vollmacht an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Abhängig von den gewählten Formulierungen kann es sich hierbei zum Beispiel um den Verlust der Geschäftsfähigkeit handeln.
In der Regel ist eine Generalvollmacht über den Tod hinaus gültig und kann dazu dienen, den Zeitraum bis zur Ausstellung eines Erbscheins zu überbrücken. Die bevollmächtigte Person kann sich dadurch zum Beispiel um die Weiterführung der Firma, das Bezahlen von offenen Rechnungen, die Kündigung der Wohnung oder die Auflösung von Konten kümmern.
Als Vollmachtgeber haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, die Generalvollmacht jederzeit zu widerrufen. In diesem Fall sollten Sie das Original sowie mögliche Kopien bzw. Ausfertigungen umgehend zurückfordern und vernichten. Nach dem Tod des Vollmachtgebers können zudem auch die Erben die Generalvollmacht widerrufen.
Hallo.
Meine Tante möchte mir eine Generalvollmacht erteilen. Frage 1: Sieht die Gesetz Grundlage vor dass meine Tante den Text der Generalvollmacht eigenhändig schreiben muss? Frage 2: Gesetz Grundlage darf ein Familienmitglied den Text der Generalvollmacht eigenhändig schreiben so dass diese gültig ist. Mit freundlichen Grüßen
„…muss dies schriftlich erfolgen. Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber im Betreuungsrecht keine konkreten formellen Vorgaben vor“.
Notariell beglaubigt, oder nicht?
Habe gerade Ärger mit Betreuungsgericht das unter eben diesem Vorwand mein Verhältnis zu meiner geschäftsunfähig gewordener Mutter (nach Gehirntumor) kapert.
Ich besitze eine Generalvollmacht. Die Vollmachtgeberin ist vor einigen Wochen verstorben. Angehörige (ich bin kein Angehöriger!) räumen bereits die Wohnung aus und „entsorgen“ viele Einrichtungsgegenstände. Der/die Erben stehen noch nicht fest. Ich werde nicht gefragt. Ist diese Vorgehensweise rechtens?
Hierzu habe ich nichts in Ihrem sehr informativen Text gefunden:
Wir haben eine notariell beurkundete Generalvollmacht und Patientenverfügung und möchten
jetzt eine zusätzliche Person als Bevollmächigte aufnehmen. Wenn wir das notariell beglaubigen
lassen, fallen dann die vollen Gebühren an? Das wären dann so ca. 1.500 Euro nach der veröffentlichten
Tabelle. Würde ein ärztliches Attest als Bescheinigung für die Geschäftsfähigkeit genügen?
Vielen Dank für diesen Beitrag zur Generalvollmacht. Gut zu wissen, dass man durch eine notarielle Beglaubigung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollmacht vermeiden kann. Wäre es theoretisch auch möglich, eine solche Vollmacht in Anwesenheit eines Anwalts zu unterschreiben zu diesem ZWecke?