Gehalt und Lohn – Arbeitsentgelt für Arbeiter und Angestellte

Eine einfache Definition von Gehalt lautet: Ein Arbeitsentgelt, das monatlich und unabhängig von den Arbeitsstunden ausgezahlt wird.
Einfache Definition von „Gehalt“: Der (Brutto-)Verdienst eines Monats.

Menschen gehen aus unterschiedlichen Gründen arbeiten. Viele lieben ihre Arbeit und haben das Gefühl, etwas sinnvolles zu tun, das sie erfüllt. Andere sind vielleicht nicht so glücklich mit ihren Aufgaben, doch sind sie froh, einer Arbeit nachzugehenarbeitslos ist niemand gern. Denn einmal im Monat erhalten die Arbeitstätigen ihre Gehälter. Doch was ist ein Gehalt? Welche Definition wird diesem Begriff gerecht?

Arbeiter bekommen ihren Lohn, Angestellten wird Gehalt ausgezahlt. Doch worin besteht der Unterschied zwischen Lohn und Gehalt? Und wird diese Unterscheidung heute überhaupt noch getroffen?

Dieser Artikel fasst wichtige Informationen zum Arbeitsentgelt zusammen. Wir gehen auf wegweisende Urteile über Gehälter in Deutschland ein, betrachten, was auf einer Gehaltsabrechnung aufgelistet sein muss und stellen in einer Gehaltstabelle Berufe mit gutem Gehalt dar.

Natürlich erklären wir auch, wie aus dem Bruttogehalt das Nettogehalt wird, welche Abgaben zu leisten sind, und was es mit dem Umlageverfahren auf sich hat. Außerdem betrachten wir den fortwährenden Kampf um eine gerechte Bezahlung von Frauen, die bis heute die für gleiche Arbeit oftmals ein geringere Gehalt zugesprochen bekommen als ihre männlichen Kollegen.

FAQ: Gehalt

Inwiefern unterscheiden sich Lohn und Gehalt?

Das Gehalt wird normalerweise jeden Monat in der gleichen Höhe gezahlt. Der Lohn hingegen kann monatlich variieren, da er laut Arbeitsrecht wöchentlich fällig wird.

Wird das Gehalt auch bei Krankheit weitergezahlt?

Arbeitnehmer, die unverschuldet arbeitsunfähig erkrankt sind, haben laut Gesetz einen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung von maximal sechs Wochen. Der Chef ist demzufolge dazu verpflichtet, das Gehalt auch bei Krankheit für diese Zeit zu zahlen.

Was kann ich tun, wenn mein Chef das Gehalt nicht zahlt?

Auf welche Optionen Sie zurückgreifen können, wenn Ihr Arbeitgeber sich weigert, das Gehalt zu zahlen, erklären wir hier.

Gehalt oder Lohn? Ein veralteter Unterschied

In Deutschland ist die Unterscheidung zwischen den Einkommen von Arbeitern und Angestellten historisch gewachsen. Demnach erhielten Arbeiter einen Stundenlohn für körperlich schwere Arbeiten, die sie etwa auf dem Bau verrichteten. Angestellte dagegen waren in „höheren Positionen“ tätig, die eher geistige Aufgaben beinhalten. Ihnen wurde ein monatliches Gehalt überwiesen.

Heute soll durch die Verwendung dieser Begriffe kein Klassenunterschied zwischen den Arbeitnehmer mehr zu verdeutlicht werden. Sie spielen nur dann noch eine Rolle, wenn verdeutlicht werden soll, dass die geleistete Arbeit nach tatsächlich vergüteten Stunden (Lohn) oder monatlich entgolten wird, ohne dass die gearbeitete Stundenanzahl vordergründig eine Rolle spielt (Gehalt).

Lohn oder Gehalt? Egal welchen Beruf Menschen in welchen Branchen ergreifen - die Bezeichnung des Entgelts gleicht sich an.
Lohn oder Gehalt? Unabhängig von Beruf oder Branchen heißt es „Entgelt“.

Im Jahr 2003 wurde erstmals ein Tarifvertrag geschlossen, in dem allgemeingültig von Entgelt gesprochen wird, um die Vergütung der Arbeitnehmer zu bezeichnen. Damals einigten sich die Gewerkschaft IG Metall und der Arbeitgeberverband Gesamtmetall im „Entgelt-Rahmenabkommen“.

Seit der Gründung der Deutschen Rentenversicherung am 1. Oktober 2005 wird bundesweit gesetzlich praktisch nicht mehr zwischen Gehalt und Lohn unterschieden, da auch die gesetzliche Trennung von Arbeitern und Angestellten aufgehoben wurde.

Die Deutsche Rentenversicherung löste die bis dahin installierten Rentenversicherungsträger ab. Zuvor zahlten Angestellte Teile ihres Gehalts bei der Bundesanstalt für Versicherte (BfA) ein, während Arbeiter bei den Landesversicherungsanstalten (LVA) versichert waren.

Nunmehr wird das monatliche Gehalt oftmals als Entgelt bezeichnet. Dabei finden sich in verschiedenen Gesetzestexten hin und wieder unterschiedliche Termini für das Gehalt. So ist in der Lohnsteuer-Durchführungs­verordnung (LStDV) beispielsweise von „Arbeitslohn“ die Rede, wenn „alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen“ bezeichnet werden sollen (§ 2 Abs. 1 LStDV).

In sozialversicherungsrechtlichen Texten ist dagegen von „Arbeitsentgelt“ die Rede:

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung [.](§ 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – SGB IV)

Abrechnungsgrundlagen für das Gehalt

Es gibt verschiedene Entgeltmodelle, die zur Berechnung des in der Regel monatlich ausgezahlten Gehalts herangezogen werden können. Wir fassen die wichtigsten Abrechnungsgrundlagen im Folgenden zusammen.

  • Pauschalentlohnung: Diese Form des Arbeitsentgelts ist in erster Linie bei selbstständiger Arbeit verbreitet. Es wird einmalig ein festgesetztes Gehalt für die Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung ausgezahlt (beispielsweise ein Projekt). Die tatsächliche Arbeitsdauer ist dabei unerheblich – Somit trägt der Arbeitnehmer das Risiko, letztlich zu viel Zeit in ein Projekt zu stecken, bevor dieses fertiggestellt ist – was er dem Arbeitgeber schließlich schuldet. Denn bezahlt wird nicht die Arbeitszeit, sondern der Arbeitserfolg. Die Vertragsform ist der Werkvertrag.
  • Provisionsentlohnung: In einigen Berufsgruppen, wie etwa bei Handelsvertretern, ist es üblich, neben einem festen Gehalt (Fixum), ein Entgelt für jedes erfolgreich abgeschlossene Geschäft auszuzahlen. Es handelt sich dabei um einen bestimmten Prozentsatz des durch den Arbeitnehmer erzielten Umsatzes des Betriebes.
  • Von den Einnahmen abhängiges Arbeitsentgelt: Auch bei dieser Abrechnungsgrundlage für das Gehalt kommt es auf den Umsatz des Betriebes an. Häufig wird etwa Taxifahrern ein Teil der Einnahmen des Unternehmens ausgezahlt.
Wie viel Gehalt Sie letztlich verdienen, hängt von Ihrem Arbeitsvertrag ab.
Wie viel Gehalt Sie letztlich verdienen, hängt von Ihrem Arbeitsvertrag ab.

Es lassen sich neben den oben aufgezeigten Sonderformen des Gehaltes letztlich drei Lohnformen unterscheiden, nach denen die Vergütung neben einem grundsätzlich gezahlten Gehalt berechnet wird : der Zeitlohn, der Akkordlohn und der Prämienlohn für getane Arbeit.

  • Zeitlohn: Wenn der Arbeitgeber die tatsächlich abgeleistete Arbeitszeit zur Grundlage für das Gehalt nimmt, so berechnet er einen Zeitlohn.
  • Akkordlohn: Nicht selten erhalten Arbeiter, die am Fließband Teile herstellen für jedes fertige Stück ein bestimmtes Arbeitsentgelt. Es spielt also keine Rolle, wieviel Zeit der Arbeitnehmer dafür braucht. Anhand von Statistiken wird ermittelt, wie schnell ein Teil im Durchschnitt gefertigt werden kann, um dann den Stücklohn festlegen zu können. Während der Urlaubs- oder Feiertage wird ebenfalls ein so errechneter Durchschnittslohn ausgezahlt.
  • Prämienlohn: Diese Abrechnungsform ist mit dem Akkordlohn verwandt. Allerdings gelten nun andere Prämissen als die angefertigte Stückzahl von Teilen o. ä., da diese Arbeit heute oftmals von Maschinen übernommen wird. Somit erhalten Arbeiter in solchen Fertigungs- oder „Maschinenüberwachungsberufen“ nunmehr Prämien. Diese werden beispielsweise ausgezahlt, wenn  etwa Vorgabezeiten oder Ausschussquoten unterschritten wurden, durch die Initiative des Arbeitnehmers optimale Fertigungsbedingungen bestehen oder durch gute Arbeit Sparmaßnahmen erfolgreich sind.

Auch die folgenden drei Gehaltsarten sind praktisch zeitgebunden. Jedoch handelt es sich nicht um Zeitlohn im eigentlichen Sinne, da neben der abgeleisteten Arbeitszeit etwa auch Urlaubstage, Krankheitsfälle oder Pausen entgolten werden. Die folgenden drei Zeiteinheiten sind die Stunde, der Monat und das Jahr. Je nach Arbeitsvertrag wird eine dieser Einheiten angelegt, um das Gehalt zu berechnen.

  • Stundenlohn: Wird im Arbeitsvertrag festgelegt, dass jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde entgolten wird, kann das Gehalt am Monatsende entsprechend der gearbeiteten Stunden variieren. Krankheitsbedingte Ausfall- und Urlaubstage werden in der Regel nach einem Durchschnittswert entlohnt.
  • Monatsgehalt: Das klassische Gehalt wird monatlich ausgezahlt, ohne dass es darauf ankommt, wie viele Sonn- oder Feiertage in einem Monat anfallen, oder wie lang dieser ist. Auch Krankheitstage oder während des Jahresurlaubs wird das Gehalt weitergezahlt.
    • verstetigtes Monatsgehalt: Hier wird zwar auf Grundlage von vorher zu bestimmender Stundenanzahl ein Gehalt vereinbart, welches monatlich an den Arbeitnehmer geht – unabhängig von seinen tatsächlich geleisteten Stunden. Überstunden oder auch nicht gearbeitete Zeitstunden des Monats werden jedoch in einem Zeitkonto notiert und entsprechend verrechnet.
  • Jahresgehalt: Manager oder sonstige höhere Angestellte erhalten nicht selten Gehälter, die einmal jährlich festgelegt werden. Sie erhalten in der Regel ebenfalls monatliche Auszahlungen – wobei diese auch schwanken können. Letztlich haben sie jedoch einen Anspruch auf das zuvor ausgehandelte Jahresgehalt.

Arbeitsrecht: Grundlagen zum Gehalt

Auch das Gehalt für in Teilzeit Beschäftigte kann prinzipiell frei verhandelt werden.
Das Gehalt für in Teilzeit Beschäftigte kann ebenfalls frei verhandelt werden.

Grundsätzlich ist das monatliche Gehalt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei verhandelbar. Sie einigen sich durch Niederschrift der Entgelthöhe im Arbeitsvertrag. Das Gehalt wird in aller Regel gemeinsam mit einer wöchentlichen Anzahl an Arbeitsstunden festgeschrieben. Auch das Gehalt während der Ausbildung ist prinzipiell frei verhandelbar, wobei Berufseinsteiger es oftmals schwer haben werden, hohe Forderungen durchzusetzen. Die Faustregel lautet: Je mehr Arbeitserfahrung ein Mensch hat, desto bessere Karten hat er bei den Gehaltsverhandlungen in der Hand.

Die Vertragsverhandlungen zum Gehalt können durch verschiedene Vorschriften eingeschränkt sein. So legen gewisse gesetzliche oder tarifliche Vorgaben Gehälter fest, über die sich die Vertragspartner nicht ohne weiteres hinwegsetzen dürfen.

Beispielsweise geben die unterschiedlichen Tarifverträge Unter- und Obergrenzen für das Tarifgehalt vor. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich dann an die in einem Gehaltstarifvertrag festgelegten Bestimmungen halten, wenn sie beide zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsabschlusses tarifgebunden sind. Sie müssen also Mitglied in der entsprechenden Gewerkschaft beziehungsweise Arbeitnehmervereinigung sein. Werden tarifliche Obergrenzen überschritten, kann sich der Arbeitnehmer über ein übertarifliches Gehalt freuen.

Eine weitere Einschränkung bei der Gehaltsfestlegung erfahren deutsche Arbeitgeber durch den am 1. Januar 2015 festgelegten gesetzlichen Mindestlohn. Dieser beträgt zurzeit 12,41 Euro brutto für jede geleistete Arbeitsstunde (Stand: Januar 2024).

Das Recht auf Gehalt

Im Arbeitsrecht wird das Gehalt in verschiedenen Paragraphen und Gesetzestexten bedacht. Zwar ist sollte jedes Arbeitsverhältnis durch einen (möglichst schriftlichen) Arbeitsvertrag zu besiegelt werden, wobei das Gehalt grundsätzlich frei ausgehandelt werden kann. Doch einige Rechte haben Arbeitnehmer dabei natürlich schon.

Neben dem oben bereits angesprochenen Mindestlohn wollen wir an dieser Stelle insbesondere thematisieren, was geschieht, wenn kein Gehalt verhandelt wurde. Auch der Fall, dass die Vertragspartner zu wenig Gehalt vereinbaren oder der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht zahlt, wird im Folgenden betrachtet.

Hält das Unternehmen den Verdienst zu lange zurück, muss das Gehalt mit Nachdruck eingefordert werden.
Hält das Unternehmen den Verdienst zu lange zurück, muss das Gehalt mit Nachdruck eingefordert werden.

Wenn kein Gehalt ausgehandelt wurde

Zunächst zur Frage, ob das Gehalt tatsächlich wegfällt, wenn keine Vereinbarungen zu diesem getroffen worden?

Dem Arbeitnehmer steht laut § 612 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) trotzdem ein Gehalt zu.

Dieser Passus legt im ersten Absatz fest, dass ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Vergütung dann schuldig ist, wenn die in Anspruch genommene Dienstleistung nicht ohne eine solche zu erwarten ist, § 612 Abs. 1 BGB.

Im zweiten Absatz legt der Gesetzgeber fest, dass die Höhe der Vergütung sich zunächst an bestehenden Taxen orientieren soll. Eine Taxe ist in diesem Fall ein hoheitlich festgelegtes Gehalt. Als Beispiele solcher Taxen können Gehälter für medizinische Berufe dienen. Weiter besagt § 612 BGB im zweiten Absatz, dass „in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen“ ist.

Es sollen also etwa Tarifbestimmungen gelten, die für vergleichbare Tätigkeiten zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden vereinbart worden sind. Sollten auch solche Tarifverhandlungen nicht getroffen worden sein, so kann der Arbeitnehmer sein Gehalt nach eigenem Ermessen und Billigkeit selbst festlegen. Anzuwenden ist zunächst § 316 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in welchem es heißt:

Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.

Der Vertragspartner, der „die Gegenleistung zu fordern hat“, ist freilich der Arbeitnehmer, welcher als Gegenleistung für seine Arbeit ein Gehalt erwarten kann. Dass dieser das Arbeitsentgelt nach eigenem Ermessen festlegen kann, spiegelt sich in § 315 BGB wieder. Allerdings besagt der dritte Absatz dieses Passus´:

Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.

Die Forderung muss also (im Zweifel vor Gericht) durchsetzbar sein.

Wenn zu wenig Gehalt ausgehandelt wurde

Wenn Menschen im Branchenvergleich zu wenig Gehalt verdienen, können sie dagegen vorgehen.
Wenn Menschen im Branchenvergleich zu wenig Gehalt verdienen, können sie dagegen vorgehen.

Was aber geschieht, wenn per Arbeitsvertrag zwar ein Gehalt ausgehandelt wurde, dieses aber nach objektiven Maßstäben eindeutig zu gering ist?

Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22. April 2009 kann es sich dabei um ein sittenwidriges Rechtsgeschäft oder Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB handeln (Aktenzeichen: 5 AZR 436/08).

Und zwar speziell dann, wenn dem Arbeitnehmer monatlich weniger als zwei Drittel des üblichen Gehalts überwiesen wird. Entscheidend ist neben dem Tarifgehalt der betroffenen Branche auch die Wirtschaftsregion, in welcher die Arbeitsstelle sich befindet.

Sieht das Gericht den Wuchertatbestand nach § 291 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als bewiesen an, so droht dem Arbeitgeber bei zu niedrig ausgehandeltem Gehalt Geldstrafe oder gar ein Freiheitsentzug bis zu drei Jahren!

Wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht auszahlt

Sollte es schließlich dazu kommen, dass der Arbeitgeber aus welchen Gründen auch immer das Gehalt nicht wie vereinbart auszahlt, bleiben dem Arbeitnehmer einige Handhabungen, dagegen vorzugehen:

  • Zunächst sollte der Arbeitgeber mündlich (besser noch schriftlich) dazu aufgefordert werden, das Gehalt binnen einer Frist auszuzahlen. Nach verstreichen der Frist, ist eine schriftliche, arbeitsrechtliche Abmahnung fällig.
  • Bei Zahlungsverzug des Gehaltes von mehr als zwei Monaten kann der Arbeitnehmer in der Regel von seinem sogenannten Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen – er verweigert also die Arbeit. Hierbei muss die Verhältnismäßigkeit in Betracht gezogen werden. Denn sollte dem Arbeitgeber durch die Verweigerung der Arbeitsleistung ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen, so wäre dies unbillig und somit nicht rechtens. Außerdem muss der Arbeitgeber vorher (am besten schriftlich) vorgewarnt werden.
  • In jedem Fall stehen dem Arbeitnehmer Verzugszinsen auf nicht gezahltes Gehalt zu. Auch Schadensersatzansprüche können entstehen (etwa wegen entstandener Steuernachteile).
  • Die letzten Mittel zur Durchsetzung Ihres Rechts auf Gehalt sind zum einen die Klage vor dem Arbeitsgericht auf Nachzahlung und alle weiteren hierdurch entstandenen Ansprüche. Zum anderen bleibt Ihnen nach einer erfolgten Abmahnung die fristlose Kündigung. Im letzten Fall steht dem geschädigten Arbeitnehmer neben einer Gehaltszahlung der letzten ordentlichen Arbeitsmonate einschließlich der Monate, die bei einer fristgerechten Kündigung angefallen wären, auch eine Abfindung wegen des Verlustes der Arbeitsstelle zu.

Wann wird das Gehalt fällig?

Bevor der Arbeitgeber wegen Verzug der Gehaltszahlung angeprangert werden kann, sollte zunächst geklärt werden, wann die Vergütung überhaupt fällig wird. Auch hier zu werden in aller Regel im Arbeitsvertrag Vereinbarungen getroffen. Ein Monatsgehalt ist laut § 614 BGB eben auch nach Ablauf eines Monats zu entrichten. Dies ist in den meisten Fällen der letzte Tag des Monats oder der erste Tag des folgenden Monats. Doch auch zur Mitte des Monats kann ein Gehalt ausgezahlt werden.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz – Gehalt im Krankheitsfall und an Feiertagen

Das 1994 erstmals erlassene Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) legt in 12 Paragraphen fest, unter welchen Umständen ein Gehalt auch dann gezahlt werden muss, wenn die Arbeitsleistung ausbleibt. Dabei geht es zum einen um Feiertage und zum anderen wird geregelt, inwieweit Arbeitgeber bei unverschuldeten Krankheitsfällen des Arbeitnehmers dessen Gehalt fortzahlen müssen.

Das Gehalt muss auch im Krankheitsfall ausgezahlt werden.
Das Gehalt muss auch im Krankheitsfall ausgezahlt werden.

Prinzipiell verringert sich die Höhe des weiter auszuzahlenden Gehalts gegenüber normalen Arbeitstagen nicht. Dabei werden Überstunden üblicherweise nicht berücksichtigt. Dies verhält sich jedoch anders, wenn der Mitarbeiter vor seinem Krankheitsfall oder vor den Feiertagen kontinuierlich Überstunden geleistet hat.

Denn in dem Fall ist die individuelle Arbeitsleistung zu betrachten, weshalb auch hypothetisch geleistete Überstunden vergolten werden müssen. (Siehe hierzu das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. November 2001, Aktenzeichen 5 AZR 457/00).

Gehalt während Feiertagen

Im zweiten Passus besagt das Gesetz, dass das Gehalt an gesetzlichen Feiertagen weiterhin ausgezahlt werden muss. Dass an solchen Tagen nicht gearbeitet werden darf, geht übrigens aus dem neunten Paragraphen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) hervor.

Interessanterweise besteht kein Anrecht auf Fortzahlung des Gehalts, wenn der Arbeitnehmer einen Tag vor oder einen Tag nach einem Feiertag dem Arbeitsplatz unentschuldigt fern bleibt (siehe § 2 Abs. 3 EntgFG).

Gehalt im unverschuldeten Krankheitsfall

Laut Passus drei des EntgFG sind im Krankheitsfall Gehälter ebenso weiterhin zu zahlen. Hierfür muss eine Leistungsunfähigkeit bestehen, die infolge einer unverschuldeten Krankheit auftritt. Unfälle unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr werden gemeinhin beispielsweise als selbstverschuldet gewertet.

Das Gehalt wird in voller Höhe für sechs Wochen ausgezahlt. Dabei darf in den nächsten sechs Monaten nicht aufgrund derselben Krankheit erneute Leistungsunfähigkeit angemeldet werden.

Gehalt während der Elternzeit

Laut § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) haben Mütter und Väter einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. In dieser Zeit muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter von der Arbeit freistellen. Allerdings schuldet er diesem während der Elternzeit auch kein Gehalt. Das Einkommen der Eltern wird währenddessen durch das Elterngeld gesichert.

Dieses kann bis zu 67 Prozent des Einkommens der letzten zwölf Monate betragen – allerdings höchstens 1800 Euro im Monat.

Was ist das Bruttogehalt, was das Nettogehalt?

Das im Arbeitsvertrag vereinbarte Gehalt ist stets ein Bruttoanspruch. Hiervon landet in der Regel jedoch nur ein Teil auf dem Konto des Arbeitnehmers. Denn der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, gewisse Steuern und Sozialabgaben einzubehalten, um sie an die entsprechenden Kassen und das Finanzämter weiterzuleiten.

Handelt ein Arbeitgeber dieser Pflicht schuldhaft und grob zuwider, kann er mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden. In weniger schwerwiegenden Fällen können Haftstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen verhängt werden (siehe § 266a StGB).

Doch welche Abgaben müssen also abgeführt werden? Dies sind:

Lohnsteuer

Die erste Steuer, die der Arbeitgeber vom Gehalt seines Arbeitnehmers einbehalten muss, ist die Lohnsteuer, welche am Ende des Jahres mit der endgültig festgesetzten Einkommenssteuer gleichzusetzen ist. Die Betriebsführung hat außerdem die Aufgabe, den korrekten Lohnsteuersatz anzuwenden und selbst zu errechnen, welche Höhe die Steuer hat. Führt er zu wenig Steuern vom Gehalt ab, so ist der Arbeitgeber dafür haftbar zu machen, § 42d Einkommenssteuergesetz (EStG).

Gehalt: Zwischen Brutto und Netto kann eine große Lücke klaffen. Welche Abgaben führen dazu?
Gehalt: Zwischen Brutto und Netto kann eine große Lücke klaffen.
Welche Abgaben führen dazu?

Wie hoch ist die Lohnsteuer? Allgemein gilt: Je höher das Einkommen, desto höher ist auch der Steuersatz. Dieser beträgt mindestens 14 Prozent und höchstens 45 Prozent. Wichtig ist dabei auch, in welcher Steuerklasse Sie sind.

Anhand der Lohnsteuer werden die anderen steuerlichen Abgaben berechnet. Dies sind insbesondere der  Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Lohnsteuer und wird ebenfalls vom Bruttogehalt direkt vom Betriebsführer einbehalten. Diese erstmals 1991 eingeführte Steuer war damals vor allem mit den Mehrausgaben durch den zweiten Golfkrieg erhoben worden. Erst 1995, als die zusätzliche Steuer verlängert wurde, rückten als Rechtfertigung die Aufgaben in den neuen Bundesländern in den Vordergrund.

Der Zuschlag wird bundesweit auf alle Gehälter erhoben, es ist also nicht so, dass nur Arbeitnehmer in den alten Bundesländern diesen abführen müssten. Es besteht noch Uneinigkeit darüber, ob und in welcher Höhe nach dem Ablauf des Solidarpakt II, also ab 2020, weiterhin ein Solidaritätszuschlag geleistet werden soll.

Kirchensteuer

Mitglieder einer Religionsgemeinschaft zahlen zusätzlich die sogenannte Kirchensteuer. Sie beträgt in Bayern und Baden-Württemberg acht Prozent der Einkommensteuer, in allen anderen Bundesländern sind es neun Prozent.

Die Finanzämter sammeln über die Gehälter diese Gelder ein und verteilen sie dann anteilig an die Religionsgemeinschaften, wofür der Fiskus eine Aufwandsentschädigung einbehält.

Sozialabgaben

Nicht nur Steuern schmälern das Bruttogehalt. Auch Sozialabgaben müssen geleistet werden.
Nicht nur Steuern schmälern das Bruttogehalt. Auch Sozialabgaben müssen geleistet werden.

Die Sozialabgaben sind Teil des sogenannten Umlageverfahrens. Menschen in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen zahlen in diverse Kassen ein. Die Gelder werden unter den Menschen aufgeteilt, die Rente beziehen oder von Kranken- oder Arbeitslosengeld abhängig sind. Dies wird unter der Prämisse gerechtfertigt, dass auch die Menschen von denselben Leistungen profitieren, wenn sie selbst in eine solche Lage geraten.

Die Sozialversicherungsbeiträge – also die Beiträge zur Renten-, Pflege-, Kranken und Arbeitslosenversicherung werden je zur Hälfte vom Beschäftigten und vom Arbeitgeber gezahlt.

Krankenversicherung

Der gesetzliche Krankenversicherungsbeitrag beträgt einheitlich 14,6 Prozent des Gehalts. Davon zahlen Sie 7,3 Prozent, der Betrieb trägt ebenfalls 7,3 Prozent.

Die Versicherungen können Zusatzbeiträge verlangen, die der Arbeitnehmer selber zahlen muss. Wie hoch diese sind, ist von der Krankenversicherung abhängig.

Rentenversicherung

Den Anspruch auf eine Rente im Alter erarbeiten sich alle berufstätigen Menschen in Deutschland durch monatliche Abzüge von ihrem Gehalt. Sie führen aktuell 9,35 Prozent ihres Einkommens ab. Der Arbeitgeber zahlt nochmal genauso viel – die Beiträge für die Rentenversicherung betragen also 18,7 Prozent.

Pflegeversicherung

Für die Pflegeversicherung fallen die geringsten Beitragsleistungen an. Seit Januar 2015 betragen diese 2,35 Prozent vom Gehalt. Die Beiträge werden zum ersten Januar 2017 auf 2,55 Prozent ansteigen. Aktuell zahlen Sie also von Ihrem Gehalt 1,175 Prozent und Ihre Betriebsleitung Beiträge in derselben Höhe in die gesetzliche Pflegeversicherung ein. Kinderlose über 23 Jahre zahlen einen Zuschlag von 0,25 Prozent. Prinzipiell gilt, dass wer krankenversichert ist, auch pflegeversichert sein muss. Dies gilt also auch für privat Krankenversicherte.

Im Freistaat Sachsen herrscht ein Sonderregelung, wonach Beschäftigte einen höheren Teil der Beiträge zu leisten haben.

Im Rahmen einer Gehaltsumwandlung kann auch eine betriebliche Altersvorsorge angeboten werden. Das Gehalt des Arbeitnehmers wird daraufhin um einen vorher zu vereinbarenden Teil einbehalten und in die betriebliche Vorsorge eingezahlt. Der Bund unterstützt solche Bestrebungen in der Regel und verzichtet oftmals auf Besteuerung dieser Beiträge.

Arbeitslosenversicherung

Auch der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird hälftig von Arbeitgebern und -nehmern gezahlt. Der Prozentsatz auf das Bruttogehalt beträgt seit dem 1. Januar 2011 glatte drei Prozent – das bedeutet einen Abschlag von 1,5 Prozent von Ihrem Gehalt.

In der Vergangenheit ist der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung mehrmals geändert worden. 2007 wurde er von 6,5 Prozent auf 4,2 Prozent gesenkt. Bis 2010 fiel der Steuersatz auf 2,8 Prozent, bevor er eben 2011 wieder leicht angehoben wurde.

Umlageverfahren für Arbeitgeber – Zusatzbeiträge zum Gehalt

Unternehmer müssen ihren Angestellten und Arbeitern nicht nur das Gehalt zahlen, von welchem ein Teil für Steuern und für Sozialversicherungen einbehalten wird. Zusätzlich leisten sie Teile der Sozialabgaben und zahlen obendrein Zusatzbeiträge – die sogenannten Umlagen 1 bis 3 (U1, U2 und U3). Wie viel Netto vom Brutto übrig bleibt, können Sie mit speziellen Rechnern ermitteln.

Die Umlagen dienen sämtlich als Arbeitgeberversicherung. U1 ist eine Entgelt­fortzahlungs­versicherung für den Krankheitsfall der Beschäftigten, U2 soll Ausgaben für den gesetzlichen Mutterschutz deckeln und U3 ist eine Insolvenz­geldumlage.

Die Gehaltsabrechnung

§ 108 der Gewerbeordnung (GewO) verpflichtet Arbeitgeber dazu, ihren Arbeitern und Angestellten „bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen“ (Absatz 1).

In der Gewerbeordnung (GewO) wird bestimmt, was mindestens in einer Gehaltsabrechnung stehen muss.
In der Gewerbeordnung (GewO) wird bestimmt, was mindestens in einer Gehaltsabrechnung stehen muss.

Diese hat zwingend mindestens folgende Angaben zu beinhalten:

  1. Abrechnungszeitraum
  2. Zusammensetzung des Gehalts

Die Zusammensetzung des Entgelts ist wiederum mindestens folgendermaßen zu gliedern:

  • Art und Höhe von Zuschlägen
  • Zulagen
  • sonstige Vergütungen
  • Art und Höhe der Abzüge
  • Abschlagszahlungen
  • Vorschüsse

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann darüber hinaus in Verordnungen weitere Angaben bestimmen, die auf einem Gehaltszettel auftauchen müssen. Dazu können etwa die betrieblichen Gehaltsstufen oder die tarifliche Gehaltsklasse des Arbeitnehmers zählen.

Viele Unternehmen stellen ihren Arbeitnehmern die Lohn- und Gehaltsabrechnung nur noch elektronisch zur Verfügung. Die sogenannten E-Gehaltszettel sollen Papier sparen und so die Umwelt schonen.

Wie lange muss man die Gehaltsabrechnung aufheben?

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben darüber, wie lange Sie die Gehaltsabrechnung aufbewahren müssen. Es ist jedoch ratsam, diese sorgsam abzuheften und bei Bedarf griffbereit zu haben. So können etwa Vermieter laut Mietrecht verlangen, die letzten drei Gehaltszettel einzusehen, um sich von der Liquidität der zukünftigen Mieter zu überzeugen.

Nach der Jahresabrechnung und dem Erhalt eines entsprechenden Schreibens vom Finanzamt, auf dem sämtliche Berechnungen zum Gehalt der letzten zwölf Monate minutiös dokumentiert werden, können die betreffenden monatlichen Abrechnungen jedoch theoretisch entsorgt werden.

Wie kann ich selbst mein Gehalt ausrechnen?

Das Gehalt kann jeder selbst ausrechnen, der über die nötigen Informationen verfügt. Zunächst muss das Bruttoeinkommen bekannt sein, welches im Arbeitsvertrag bestimmt wird. Ebenso wichtig ist die Steuerklasse. Dann sind alle oben genannten Abzüge zu berücksichtigen, um das Gehalt von brutto aufs netto „herunterrechnen“ zu können. Ein einfaches Beispiel soll dies verdeutlichen.

Richie ist 22 Jahre alt und hat eine erfolgreiche Ausbildung hinter sich. Nun steigt er in den Beruf ein. Sein monatliches Bruttogehalt beträgt 2.000 Euro. Er ist neugierig und will wissen, welcher Betrag ihm als Gehalt tatsächlich ausgezahlt werden wird. Er hat keine Kinder und ist konfessionslos, gehört also keiner Religionsgemeinschaft an. Das Finanzamt ordnet ihn der Steuerklasse 1 zu. Seine Gehaltsabrechnung könnte wie folgt aussehen:

Die Lohnsteuer beträgt für Richie 197,75 Euro. Hiervon berechnet sich der Solidaritätszuschlag mit 5,5 Prozent – also 10,87 Euro.

Somit zahlt Richie 208,62 Euro Steuern. Sein Gehalt beträgt nunmehr 1791,38 Euro. Nun sind die Sozialversicherungsbeiträge zu beachten. Zu zahlen sind bei einem Arbeitsentgelt von 2.000 Euro:

  • 187 Euro Rentenversicherung (9,35 Prozent),
  • 30 Euro Arbeitslosenversicherung (1,5 Prozent),
  • 146 Euro Krankenkassenversicherung (7,3 Prozent) und
  • 23,50 Euro Pflegeversicherung (1,175 Prozent).

Somit führt Richie monatlich 408,50 an Sozialbeiträgen ab. Sein Gehalt beträgt nach Abzug von Steuern und gesetzlichen Versicherungen 1.382,88 Euro.

Berufe mit hohem Gehalt

Wenn Ihnen ein hohes Gehalt bei der Berufswahl besonders wichtig ist, dann sollten Sie sich der Medizin zuwenden. In diesen verantwortungsvollen und oftmals arbeitsintensiven Berufen haben Sie die beste Aussicht auf ein hohes Gehalt. Natürlich sind auch Jobs in der Finanzbranche nicht gerade schlecht bezahlt. Doch auch hier ist mit einem hohen Stresslevel und viel Arbeit zu rechnen. Die klassische 40-Stunden-Woche ist für Investmentbanker kaum einzuhalten.

Die folgende Tabelle zeigt einen exemplarischen Gehaltsvergleich verschiedener Berufe. Es handelt sich um Durchschnittslöhne, wodurch ein Berufsfeld einer durchschnittlichen Gehaltsgruppe zugeordnet werden kann. Generell gilt jedoch, dass das Gehalt der Berufe letztlich immer individuell bestimmt werden kann – wobei der Gehaltsspiegel einer Branche nicht zu stark unterschritten werden darf.

BrancheDurchschnittliches Gehalt (brutto)
Leitende Ärzte (Chefarzt, Oberarzt etc.)8.500 Euro
Chirurgen7.000 Euro
Leitende Positionen im Bankgewerbe (Geschäftsführer, Fondsmanager, Investmentbanker)6.500 Euro
Wichtige Positionen im Flugverkehr (Fluglotsen und Piloten)6.500 Euro
Anwälte (Patentrecht)6.000 Euro
Führende IT-Positionen5.500 Euro
Kinderärzte5.000 Euro
Allgemeinmediziner (z. B. Hausärzte)5.000 Euro
Anästhesisten4.500 Euro
Produktionsleiter4.000 Euro

„Gleicher Lohn für gleiche Arbeit!“ Kampf der Frauen gegen ungleiche Gehaltsklassen

Artikel 3 des Grundgesetzes besagt im zweiten Absatz, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Im Jahr 1955 urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass dieser Grundsatz sich auch auf die Lohngleichheit auswirken müsse (Aktenzeichen 1 AZR 305/54).

Dennoch waren geschlechtsspezifische Gehälter noch bis in die 1970er Jahre gängige Praxis in der Bundesrepublik. Die Betriebe schufen sogenannte „Leichtlohngruppen“, deren geringe Bezahlung durch vermeintlich leichte Arbeit gerechtfertigt wurde. Dass Frauen diese Berufe ergriffen, führte weiterhin zu einer ungleichen Bezahlung.

Die Berufe solcher Leichtlohngruppen, deren Gehälter vergleichsweise gering waren, konnten jedoch nur selten tatsächlich als „leichte“ Arbeit bezeichnet werden. In Werksbetrieben etwa handelte es sich hierbei sich um körperlich anstrengende Fließbandarbeit.

Die Gehälter von Frauen und Männern gleichen sich immer mehr an.
Die Gehälter von Frauen und Männern gleichen sich immer weiter an.

Andauernde Proteste und feministische Aktionsgruppen haben in den siebziger Jahren erreicht, dass benachteiligende Gehaltsgruppen dieser Art abgeschafft wurden. Und doch wurde in einem repräsentativen Bericht der Hans-Böckler-Stiftung zur „Berufs- und Einkommenssituation von Frauen und Männern“ festgestellt, dass Frauen im Jahr 1997 durchschnittlich gerade einmal 75,8 Prozent von dem verdienten, was ihre Männer im selben Zeitraum als Gehalt nach Hause brachten.

Die Unterschiede waren in den alten und neuen Bundesländern stark unterschiedlich. Während der Durchschnitsverdienst von Frauen im Westen 75 Prozent betrug, waren es im Osten fast 94 Prozent.

Auch heute bestehen noch immer Unterschiede in der Bezahlung von Frauen und Männern. Dieser Umstand wird auch als Gender Pay Gap bezeichnet.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (62 Bewertungen, Durchschnitt: 3,74 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Autor Image Female
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

10 Gedanken zu „Gehalt und Lohn – Arbeitsentgelt für Arbeiter und Angestellte

  1. peter

    Allgemeine Frage :
    Inflation -> Ist ein Vertrag erfüllt, wenn der Arbeitgeber weniger werter, devaluiertes Geld bezahlt? bei Vertrag Abschluss war 1000 EUR auch 1000 EUR Wert, mit der Inflation ist das aber nicht der Fall, somit bezahlt er Geld der zwar Nominal gleich ist nicht aber gleicher Wert hat. Ist dann der Vertrag erfühlt oder ist es das nicht?

  2. Peter

    Ist das Überhaupt Lohn Erhöhung?
    Wenn die Lohn Anpassung unterhalb von Inflation liegt, dann bezahlt der Arbeitsgeber Geld das weniger Wert ist damit auch nicht den Vertraglich vereinbarten Wert. (Geld ist Wert Träger), d.h. er „betrügt“. Eine Lohn Erhöhung ist erst dann gegeben, wenn es oberhalb von Inflation angesiedelt ist, alles andere dient ausschließlich dem Ziel dem Vertrag zu Genüge zu tun also dem Wert erhalt. „Lohnerhöhung“ zu sagen das unterhalb von Inflation liegt ist einfach Zinisch und ist Vertragsbruch.

  3. Yuksel

    Ich arbeite seit 33 jahre in ein Firma meine frage wäre ob ich ein Anspruch auf ein Erhöhung von lohnaufstieg habe zurzeit ist die Lohngruppe 7 es wäre schön wenn mich jemand bei dem Gesetz mich aufklärt wie lautet der gesetz und welche Ansprüche habe ich ich arbeite neue Leute auf doch verdiene mit denen gleich Danke

  4. Burhan K

    Hallo zusammen,

    mein Gehalt ist für 3 Monate von 3000€ brutto auf 3450€ brutto erhöht worden, weil ich für 3 Monate in Hamburg arbeite. Ich habe keinen Vertrag unterschrieben habe aber das Gehalt 2 mal erhalten. Meine frage ist habe ich einen Anspruch das Gehalt dauerhaft zu erhalten? Auch wenn ich nach 3 Monaten wieder in Kiel arbeite?

  5. anonymus

    Ich habe eine frage und zwar bin ich Monteur arbeite daher Bundesweit als isoliere habe Lohn/Gehalt (kein Stundenlohn). Bin im Osten arbeite für 10,62 grob und zur zeit in Berlin da ist ja der Stundenlohn zur zeit bei 15,05 oder sowas in der Richtung muss aber ein zettel ausfüllen wo ich für den Mindestlohn arbeite den ich nicht kriege wie ist das dann? ist das rechtens?

  6. Matthias W.

    Hallo liebes Anwalt.org Team,

    Darf ein Arbeitgeber, bei betrieblicher Kündigung meinen Lohn (Also Stundenlohn) komplett vom 20.12. – 31.01. in eine Abrechnung verpacken.

    Ich habe dadurch plötzlich „natürlich: einen viel zu hohen Bruttolohn und damit verbunden viel zu hohen Abgaben

    1. anwalt.org

      Hallo Matthias W.,

      ist ein monatliches Gehalt vereinbart, sollte die Abrechnung ebenfalls monatlich erfolgen. Inwieweit Ihr Arbeitgeber dazu berechtigt war diese zusammenzulegen, können wir rechtlich nicht beurteilen. Lassen Sie sich am besten bei einer Gewerkschaft bzw. einem fachkundigen Anwalt beraten.

      Ihr Team von anwalt.org

  7. Daniel E.

    Hallo,
    Ich have ein problem. Ich arbeitet 10euro pro stunden als Jobber, dann habe ich Umschulung als maschine und Anlageführer mit der Firma gemacht. Ausbildung war seit Januar vorbei, Prüfung bestanden, aber ich arbeite jetzt mit der Firma weiter, kein neuen Vertrag, gleiche Stundelohn. So ich frage oder neue Arbeitsplatz suchen?

  8. Thorsten S.

    Guten Tag
    Ich weis nicht ob Sie mir weiter Helfen können. Ich befinde mich in einer Weiterbildung durch die Rentenkasse da ich meinen alten Beruf aus Gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben darf. Ich habe 15 Jahre bei S. Gearbeitet als Metallbauer und hatte sehr viel mit dem Thema Sicherheit zu tun. ( Einbruchmeldeanlagen, Zutrittskontrollen, Sicherheitstüren und Fenster usw. Danach habe ich mich als Sicherheitsberater für ein Sicherheitsunternehmen gearbeitet. Ich war da zuständig für die Beratung von Einbruchmeldeanlagen, Videosystemen und Mechanischen Sicherheitselementen. Jetzt ist es so das man in Deutschland zu 99% in diesem Bereich auf Provision Arbeitet und dieses darf die Rentenkasse zur Berechnung der ortsüblichen Gehalt nicht nehmen. Die Rentenkasse hat auch keinen vergleich angestellt und hat mich einfach auf min. Gehalt eingestuft. Nun bin ich seit 23 Monaten mit der Rentenkasse vor dem Sozialgericht in Aachen. Können Sie mir behilflich sein bei der Bestimmung eines ortsüblichen Gehalts eines Sicherheitsberaters?
    Über eine Positive Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

    T. S.

    1. anwalt.org

      Hallo Thorsten S.,

      eine rechtliche Beratung und Einschätzung können wir nicht anbieten. Eventuell kann Ihnen die zuständige Gewerkschaft oder auch die örtliche IHK bei der Berechnung behilflich sein oder Ihnen Hinweise geben. Im Zweifel sollte auch ein Anwalt für Sozialrecht Sie entsprechend beraten können.

      Ihr Team von anwalt.org

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert