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FAQ: Gefahrgut
Wenn Sie Gefahrgut befördern, müssen Sie dies entsprechend Kennzeichnen. Hier finden Sie eine Übersicht der jeweiligen Schilder für die einzelnen Schadstoffklassen.
Als Gefahrgut gelten beispielsweise Sprengstoffe, entzündbare Gase, Giftgase oder selbstentzündliche Stoffe.
Kam es zu einem Unfall mit einem Gefahrguttransporter, besteht akute Gefahr. Wie Sie sich dann verhalten sollten, können Sie hier nachlesen.
Tagtäglich werden Millionen Tonnen von Gütern auf Seewegen, Bahnschienen, Straßen und in Flugzeugen transportiert. Die Ladungssicherung sowie die Einhaltung anderer Verkehrsvorschriften sind dabei in jedem Fall von großer Bedeutung. Dies gilt in besonderem Maße für Gefahrgut.
Es handelt sich bei Gefahrgut per Definition um Stoffe, deren Eigenschaften oder Aggregatzustände für Mensch und Natur zur Gefahr werden können. Welche Gefahrgüter gibt es? Woran erkennen Sie Gefahrguttransporte? Welche gesetzlichen Grundlagen sind für die Transporteure maßgeblich? Diesen und weiteren Fragen im Rahmen des Transportrechts widmet sich der nachstehende Artikel.
Gesetzliche Grundlagen für den Gefahrguttransport
Es finden sich zahlreiche gesetzliche Regelungen, die sich mit dem Umgang und Transport gefährlicher Stoffe befassen und umfassende Vorschriften errichten. Die in der Europäischen Union für den Transport auf den Straßen bedeutsamste: das „Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ – original Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route (kurz ADR).
Das Übereinkommen reguliert neben der Kennzeichnung (Bezettelung) von Gefahrguttransportern und -behältern, wie die verwandten Fahrzeuge beschaffen sein müssen und welche Pflichten Fahrer, Belader, Verpacker, Unternehmer u. a. im Einzelnen haben. Da ein Unfall besonders im Straßenverkehr droht, sind hier besondere Vorsichtsmaßnahmen vonnöten.
Neben dem ADR – dem sich mittlerweile insgesamt 49 Staaten in und um die EU herum angeschlossen haben – existieren noch viele weitere internationale Gesetze, die sich dem Thema Gefahrgut widmen und in die Regularien der einzelnen Nationen aufgenommen wurden, u. a.:
- Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße
- Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr (RID)
- Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN)
- Technical Instructions For The Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO-TI)
- International Maritime Code for Dangerous Goods (IMDG-Code)
In Deutschland bedeutsam sind vor allem die folgenden nationalen Richtlinien:
- Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
- Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
- Gefahrgutkontrollverordnung (GGKontrollV)
- Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV)
Anhand der umfangreichen Regularien zeigt sich die besondere Bedeutung, die der Transport von Gefahrgut grundsätzlich einnimmt. Die Gefahren für Menschen und Umwelt sind im Falle eines unsachgemäßen Umgangs teils enorm, sodass spezifische Vorgaben notwendig erscheinen.
Gefahrgutklassen: Welcher Stoff gilt als Gefahrgut?
Ein wesentlicher Aspekt des ADR: Es ordnet Gefahrgut in unterschiedlichste Stoffgruppen ein, deren Eigenschaften und von ihnen ausgehenden Gefahren sich ähneln. Jeder einzelnen Klasse von Gefahrgut wird ein Zeichen zugeordnet, das bei der Bezettelung von Gefahrguttransporten anzubringen ist. So soll im Falle eines Unfalls oder Schadens schnell festgestellt werden können, mit welchen Stoffen das Fahrzeug beladen war. Dadurch können Rettungskräfte und Bergungsteams die Maßnahmen auf die jeweilige Gefahr ausrichten.
In der folgenden Übersicht finden Sie alle Gefahrgutklassen, die im ADR benannt sind, gemeinsam mit der jeweils zugehörigen Gefahrgutkennzeichnung für die Transportfahrzeuge:
Gefahrgutklasse | Gefahrgut | Gefahrgutkennzeichnung (Transporter) |
---|---|---|
1 | Sprengstoffe und Sprengstoff enthaltende Gegenstände (sechs Unterklassen) | |
2.1 | entzündbare Gase | |
2.2 | nicht entzündbare Gase | |
2.3 | Giftgase | |
3 | entzündbare Flüssigkeiten | |
4.1 | entzündbare Feststoffe | |
4.2 | selbstentzündliche Stoffe | |
4.3 | Stoffe, die in Verbindung mit Wasser entzündliche Gase bilden | |
5.1 | entzündend wirkende Stoffe (Oxidation) | |
5.2 | organische Peroxide | |
6.1 | giftige Stoffe | |
6.2 | ansteckungsgefährliche Gefahrstoffe | |
7 | radioaktive Stoffe | |
8 | ätzende Stoffe | |
9 | verschiedene Gefahrstoffe und gefährliche Güter | |
Umweltgifte (zusätzliche Kennzeichnung) | umweltgefährdende Gefahrstoffe (keine eigene Gefahrgutklasse) |
Gefahrzettel und Warntafel
Neben dem Gefahrzettel soll eine zusätzliche Warntafel aufs spezifische Gefahrgut hinweisen. Diese orangefarbenen rechteckigen Tafeln führen zwei Zahlengruppen, die untereinander stehen: die Gefahrnummer (oben) und die Stoffnummer (unten).
Durch die Gefahrnummer (auch Kemler-Nummer) lässt sich die Gefahr, die von dem transportierten Gefahrgut ausgeht, spezifizieren. Die Zahl 22 steht zum Beispiel für tiefgekühltes Gas, die 236 für brennbares giftiges Gas, die 33 für leicht entflammbare Flüssigkeiten mit niedrigem Flammpunkt.
Die Stoffnummer (oder UN-Nummer) ist ebenfalls weltweit normiert und verweist auf spezifische chemische Substanzen. Sie kann auch direkt auf dem Gefahrzettel vermerkt sein.
Im Folgenden ein paar Beispiele, die dem ADR entnommen sind:
- 0048: Sprengkörper
- 0143-0144: Nitroglycerin
- 1053: Schwefelwasserstoff
- 1202: Dieselkraftstoff/Heizöl
- 1203: Benzin/Ottokraftstoff
- 1223: Petroleum/Kerosin
- 1965: Flüssiggas
Ist die Gefahrentafel leer (neutral), dann handelt es sich um den Transport verpackter Gefahrgüter. In diesem Fall ist auf den Verpackungen separat zu erkennen, welches Gefahrgut jeweils enthalten ist.
Eine abweichende Kennzeichnung bestimmt das RID. Wird Gefahrgut auf Schienen transportiert, greifen hier gesonderte Regularien. Gleiches gilt etwa für den Luftverkehr.
Was enthält das Beförderungspapier für transportiertes Gefahrgut?
Fällt der Gefahrguttransport unter die Bestimmungen des ADR, so muss stets ein Beförderungspapier mitgeführt werden. Bei diesem handelt es sich um eine Art Zusammenfassung, die folgende Informationen für den Transport aufnimmt:
- befördertes Gefahrgut (UN-Nummer)
- Nummer des Gefahrzettels (oder Klasse)
- Verpackungsgruppe
- Versandstücke (wenn verpacktes Gefahrgut)
- Gesamtmenge des transportierten Stoffes
- Absender und Empfänger
- ggf. Sondervereinbarung
- ggf. Tunnelbeschränkungscode (sofern ein Tunnel durchquert werden muss)
Limited Quantity (LQ): Gefahrgut in Mindermenge transportieren
Nicht immer fallen bestimmte Stoffe unter die in RID, ADN oder ADR zum Gefahrgut getroffenen Vorschriften. In einigen Fällen kann die Beförderung einer geringen Menge der Stoffe von den Vorgaben teilweise befreit sein. Die ADR bestimmt die begrenzte Menge für das jeweilige Gefahrgut einzeln. Die LQ ist dabei in der Tabelle des Kapitels 3.2 ADR angegeben.
Grundsätzlich kann die teilweise Befreiung von den Transportvorschriften nur bei einzelnen Versandstücken erfolgen (verpacktes Gefahrgut). Bei Innenverpackungen wie einer Flasche kann die jeweils begrenzte Füllmenge der Spalte 7a der Tabelle in Kapitel 3.2 ADR entnommen werden. Das gesamte Versandstück darf jedoch in der Regel nicht mehr als 30 kg – in einigen Fällen nur 20 kg – wiegen. Einzelne Stoffe sind von dieser Regelung jedoch ausgenommen. Darüber hinaus nennt das ADR aber auch noch zahlreiche andere Fälle, in denen die Freistellung von der gesetzlichen Bestimmung möglich ist.
Was ist der ADR-Schein?
So gut wieder jeder Fahrer, der im Straßenverkehr in einem der ADR-Staaten Gefahrgut transportieren will, muss entsprechend im Umgang mit den gefährlichen Gütern und Substanzen geschult sein. Um überhaupt für den Gefahrguttransport zugelassen zu werden, bedarf es hierbei eines „Gefahrgutführerscheins“: der ADR-Schulungsbescheinigung.
In dem Basiskurs der Schulung erfahren die Teilnehmer, welche Pflichten sie bei dem Transport einzelner Gefahrgüter haben – bezogen auf Ladungssicherung, Bescheinigungspflichten, Sicherheitsausrüstung usf. Nach dem dreitägigen Kurs müssen die Teilnehmer einen Test absolvieren, der 30 Fragen umfasst, von denen maximal fünf falsch beantwortet werden dürfen.
Wollen die Fahrer zukünftig auch für den Transport von Gefahrgut der Klassen 1 und 7 eingesetzt werden, so müssen sie anschließend einen Aufbaukurs besuchen, der auf die besonderen Gefahren der Gefahrguttransporte eingeht.
Nach erfolgreichem Bestehen erhalten die Fahrer die ADR-Card, die seit Januar 2013 die vormals übliche papierne Bescheinigung ersetzt. Diese ist für jeweils fünf Jahre gültig.
Gefahrgutbeauftragter: Wann muss er bestellt werden?
Unternehmen, die Gefahrgut als Luftfracht, im Straßenverkehr, zu Wasser oder über Gleise transportiert, benötigen in der Regel mindestens einen Gefahrgutbeauftragten. Ähnlich wie der Datenschutzbeauftragte in Sachen Datenschutz soll dieser die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften regelmäßig prüfen, Personal entsprechend schulen und grundsätzlich Verstöße vermeiden.
Ausnahmen von der Benennungspflicht gelten dabei gemäß § 2 GeV in folgenden fünf Fällen:
- Die Beförderung von Gefahrgut unterliegt gemäß ADR einer Freistellung.
- Das Unternehmen befördert im Kalenderjahr nicht mehr als 50 Tonnen (netto) gefährlicher Güter zum Eigenbedarf und in Erfüllung betrieblicher Aufgaben.
- Personen und Gruppen, deren Pflichten sich allein auf die eines Fahrzeugführers, Schiffsführers, Empfängers, Reisenden, Herstellers, Rekonditionierers oder Inspekteurs/Prüfers beschränken, sind ebenfalls von der Pflicht der Benennung eines Gefahrgutbeauftragten entbunden.
- Die Unternehmen sind allein Auftraggeber des Absenders (sofern die Masse im Kalenderjahr nicht mehr als 50 Tonnen beträgt).
- Die Personen sind lediglich Entlader der gefährlichen Güter (bei maximal 50 Tonnen im Jahr).
Unfall mit Gefahrgut: Abstand halten!
Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit einem Gefahrguttransporter, können die Folgen für Mensch und Umwelt teils gravierend sein. Auch Ersthelfer bringen sich dann nicht selten in ernsthafte Gefahr. Auch aus diesem Grund sind die Warntafeln und Gefahrzettel an entsprechenden Fahrzeugen angebracht.
Diese sind weithin sichtbar und verweisen darauf, ob Explosions- oder Vergiftungsgefahr besteht. Stellen Helfer nach einem Unfall am Unfallwagen ein Warnschild auf, das auf den Transport von einem Gefahrgut hinweist, sollte in der Regel besser Abstand gehalten werden. Werden am Ende auch diese durch das Gefahrgut verletzt, ist der Aufwand für die Rettungskräfte letztlich wesentlich höher.
Bußgeldkatalog zum Gefahrgut
Durch die erhöhte Gefahr, die von einem Fahrzeug ausgeht, das Gefahrgut transportiert, sind auch die verkehrsrechtlichen Sanktionen zum Teil erheblich strenger als bei anderen Verkehrsteilnehmern.
Zuwiderhandlungen führen nämlich unweigerlich zu einem höheren Unfallrisiko, das gerade bei dem Transport gefährlicher Güter zu schwerwiegenden Folgen führen kann. Das die Verstöße in jedem Fall als schwerwiegend erachtet werden, wenn Gefahrgut im Spiel ist, zeigt die Tatsache, dass jede Ordnungswidrigkeit mit Gefahrguttransportern mit mindestens einem Punkt in Flensburg geahndet wird.
In der folgenden Übersicht finden Sie eine Zusammenfassung der einzelnen Verstöße und den damit einhergehenden Sanktionen.
Tatbestand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
für Gefahrguttransporte gesperrte Straße befahren (Zeichen 261) | 100 € | 1 | |
... beim zweiten Verstoß | 250 € | 1 | 1 |
Inbetriebnahme angeordnet, obwohl die Reifen erhebliche Mängel aufwiesen | 112,50 € | ||
bei einer Geschwindigkeit über 50 km/h Mindestabstand von 50 m nicht eingehalten | 120 € | 1 | |
bei Sichtweite unter 50 m/Schnee- oder Eisglätte nicht gebotenerweise den nächstmöglichen Stellplatz aufgesucht | 140 € | 1 | |
bei Sichtweite unter 50 m/Schnee- oder Eisglätte nicht angemessen verhalten, um Gefahren zu vermeiden | 140 € | 1 | |
... mit Schadensfall | 205 € | 1 | |
nicht den Sicht- und Witterungsverhältnissen angepasste Geschwindigkeit | 150 € | 1 | |
... mit Gefährdung | 180 € | 1 | |
... mit Schadensfall | 217,50 € | 1 | |
Fahrer/Halter führte ein entsprechendes Kfz (zGG über 3,5 t), nutzte aber den vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer nicht bzw. Begrenzer war nicht ordnungsgemäß eingestellt | 150 € | 1 | |
Halter führte den Gefahrguttransporter (zGG über 3,5 t) trotz fehlenden Geschwindigkeitsbegrenzers | 225 € | 1 | |
Gefahrguttransporter oder Anhänger in nicht vorschriftsmäßigem und sicherheitsgefährdendem Zustand in Betrieb genommen | 270 € | 1 | |
... mit Gefährdung | 330 € | 1 | |
... mit Schadensfall | 397,50 € | 1 | |
Anordnung der Inbetriebnahme durch einen nicht geeigneten Fahrer | 270 € | 1 | |
... mit Gefährdung | 330 € | 1 | |
... mit Schadensfall | 397,50 € | 1 | |
Anordnung der Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsmäßigen und sicherheitsgefährdenden Gefahrguttransporters | 405 € | 1 | |
... mit Gefährdung | 487,50 € | 1 | |
... mit Schadensfall | 585 € | 1 | |
Fahrer hat das Gefahrgut nicht ausreichend gesichert | 300 € | 1 | |
Verlader hat die gefährlichen Güter nicht ausreichend gesichert | 500 € | 1 | |
Beförderer (Fahrzeughalter) hat dem Fahrer nicht die notwendige Ausrüstung für die Ladungssicherung übergeben | 800 € | 1 | |
Geschwindigkeitsüberschreitung mit kennzeichnungspflichtigem Gefahrguttransporter | |||
... innerorts | |||
bis 10 km/h | 35 € | ||
11 - 15 km/h | 60 € | 1 | |
16 - 20 km/h | 160 € | 1 | |
21 - 25 km/h | 200 € | 2 | 1 Monat |
26 - 30 km/h | 280 € | 2 | 1 Monat |
31 - 40 km/h | 360 € | 2 | 2 Monate |
41 - 50 km/h | 480 € | 2 | 3 Monate |
51 - 60 km/h | 600 € | 2 | 3 Monate |
über 60 km/h | 760 € | 2 | 3 Monate |
... außerorts | |||
bis 10 km/h | 30 € | ||
11 - 15 km/h | 35 € | ||
16 - 20 km/h | 120 € | 1 | |
21 - 25 km/h | 160 € | 1 | |
26 - 30 km/h | 240 € | 2 | 1 Monat |
31 - 40 km/h | 320 € | 2 | 1 Monat |
41 - 50 km/h | 400 € | 2 | 2 Monate |
51 - 60 km/h | 560 € | 2 | 3 Monate |
über 60 km/h | 680 € | 2 | 3 Monate |
Geschwindigkeitsüberschreitung bei schlechter Sicht (Sichtweite unter 50 m) | |||
... innerorts | |||
bis 15 km/h | 80 € | 1 | |
16 - 20 km/h | 160 € | 1 | |
21 - 25 km/h | 200 € | 2 | 1 Monat |
26- 30 km/h | 280 € | 2 | 1 Monat |
31 - 40 km/h | 360 € | 2 | 2 Monate |
41 - 50 km/h | 480 € | 2 | 3 Monate |
51 - 60 km/h | 600 € | 2 | 3 Monate |
über 60 km/h | 760 € | 2 | 3 Monate |
... außerorts | |||
bis 15 km/h | 80 € | 1 | |
16 - 20 km/h | 120 € | 1 | |
21 - 25 km/h | 160 € | 1 | |
26- 30 km/h | 240 € | 2 | 1 Monat |
31 - 40 km/h | 320 € | 2 | 1 Monat |
41 - 50 km/h | 400 € | 2 | 2 Monate |
51 - 60 km/h | 560 € | 2 | 3 Monate |
über 60 km/h | 680 € | 2 | 3 Monate |
Abstandsverstoß mit Gefahrguttransporter | |||
Geschwindigkeit mehr als 80 km/h | |||
weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 112,50 € | 1 | |
weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 150 € | 1 | |
weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 240 € | 1 | |
weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 360 € | 1 | |
weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 480 € | 1 | |
Geschwindigkeit mehr als 100 km/h | |||
weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 112,50 € | 1 | |
weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 150 € | 1 | |
weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 240 € | 2 | 1 Monat |
weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 360 € | 2 | 2 Monate |
weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 480 € | 2 | 3 Monate |
Geschwindigkeit mehr als 130 km/h | |||
weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 150 € | 1 | |
weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 270 € | 1 | |
weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 360 € | 2 | 1 Monat |
weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 480 € | 2 | 2 Monate |
weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 600 € | 2 | 3 Monate |
Überladung eines Gefahrguttransporters (zGG bis 7,5 t) | |||
mehr als 5 % | 142 € | 1 | |
mehr als 10 % | 210 € | 1 | |
mehr als 15 % | 352,50 € | 1 | |
mehr als 20 % | 427,50 € | 1 | |
mehr als 25 % | 570 € | 1 | |
mehr als 30 % | 637,50 € | 1 | |
Überladung eines Gefahrguttransporters (zGG über 7,5 t) | |||
mehr als 5 % | 210 € | 1 | |
mehr als 10 % | 352 € | 1 | |
mehr als 15 % | 427,50 € | 1 | |
mehr als 20 % | 570 € | 1 | |
mehr als 25 % | 637,50 € | 1 |
Mir stellt sich die Frage, wie falsch oder nicht deklarierte Gefahrguttransporte über die Luftfracht sanktioniert werden.
Wenn ich zum Beispiel ein Gefahrgut von Deutschland nach China fliegen lassen möchte und dieses ist falsch deklariert. Wie verhält es sich da?
Wer sanktioniert? Und wie hoch ist da das Strafmaß? Wer legt das Strafmaß fest und welche Literatur ist in dem Fall hinzu zu ziehen?
im gegensatz zum PKW sind die Strafen zu gering!